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39. Urtheil vom 2. Mai 1890 in Sachen Kreis. Durch Urtheil des Obergerichtes des Kantons Thurgau vom
1. Februar 1890 wurde über den Rekurrenten auf Antrag des Waisenamtes Horn die Vormundschaft verhängt und demselben ein zweitinstanzliches Gerichtsgeld von 50 Fr. sowie die übrigen Kosten auferlegt. Mit Eingabe vom 1. April 1890 meldete Advokat Dr. A. Deucher in Frauenfeld gegen dieses Urtheil den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht an, mit der Bemerkung, Anträge und Begründung werde er in einigen Tagen nachsenden. Mit Schriftsatz vom 5. April 1890 stellte er hierauf wirklich unter eingehender Begründung den Antrag: Es sei das Urtheil des
thurgauischen Obergerichtes vom 1. Februar l. J. als verfassungs¬ verletzend zu erklären und aufzuheben. Das Waisenamt Horn beantragt in seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde, es sei auf den Rekurs nicht einzutreten, even¬ tuell derfelbe als unbegründet abzuweisen. Das Obergericht des Kantons Thurgau schließt sich den Aus¬ führungen des Waisenamtes Horn an. Der Antrag, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, wird damit begründet, dieselbe sei, weil nicht binnen der sechzigtägigen Rekursfrist des Art. 59 O.=G. eingereicht, verspätet. Das Obergericht bemerkt dabei speziell, daß die Eröffnung des angefochtenen Urtheils an den Rekurrenten am 1. Februar 1890 erfolgt sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Wie das Bundesgericht bereits wiederholt entschieden hat (vergl. Entscheidung i. S. Darbellay, Amtliche Sammlung VII, S. 716 u. ff., i. S. Dessibourg, Amtliche Sammlung XI, S. 272 u. f. Erw. 1), wird die Rekursfrist des Art. 59 O.=G. durch die Einreichung einer bloßen Rekursanmeldung, welche weder die faktische und rechtliche Begründung der Beschwerde noch die Anträge des Beschwerdeführers enthält, nicht gewahrt; es ist vielmehr zu Wahrung der Rekursfrist die Eingabe der, die that¬ sächliche und rechtliche Beschwerdebegründung und die Anträge der Rekurrenten enthaltenden, Rekursschrift, wie sie der Gegen¬ partei gemäß Art. 61 O.=G. zur Vernehmlassung mitzutheilen ist, erforderlich; mit andern Worten: Es muß binnen der Rekurs¬ frist die Beschwerdeschrift selbst, welche dem Verfahren zur Grund¬ lage dienen soll und kann, eingereicht sein; die blos vorläufige Anzeige, daß gegen eine Verfügung der staatsrechtliche Rekurs ergriffen werden wolle, genügt nicht; diese Absicht muß binnen der gesetzlichen Frist nicht nur erklärt, sie muß bethätigt sein. Andernfalls würde man thatsächlich zu einer, dem Wortlaut wie dem Sinne und Geiste des Gesetzes völlig widersprechenden, Ver¬ längerung der Rekursfrist gelangen.
2. Danach ist denn die Beschwerde im vorliegenden Falle ver¬ spätet. Die angefochtene Entscheidung ist am 1. Februar 1890 gefällt und eröffnet worden, die sechzigtägige Rekursfrist ging so¬ nach mit dem 2. April zu Ende. Nun ist aber zwar eine Re¬ kursanmeldung schon am 1. April erfolgt, die Rekursschrift selbst dagegen, welche einzig geeignet war, die Frist zu wahren, erst am
5. April, also verspätet, zur Post gegeben worden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Beschwerde wird als verspätet nicht eingetreten.