Volltext (verifizierbarer Originaltext)
15. Urtheil vom 31. Januar 1890 in Sachen Bühler gegen Bovet. A. Durch Urtheil vom 11. Juli 1889 hat der Appellations¬ und Kassationshof des Kantons Bern erkannt: Jakob Bühler ist mit seinem Klagebegehren abgewiesen und gegenüber dem Beklagten Hermann Bovet zu den auf 440 Fr. bestimmten Kosten dieses Prozesses verurtheilt. B. Gegen dieses Urtheil erklärte der Kläger durch schriftliche Eingabe d. d. Biel 4. Januar 1890 die Weiterziehung an das Bundesgericht, mit dem Bemerken, es sei das Urtheil seinem armenrechtlichen Anwalte zu seinen Handen am 20. Dezember 1889 in Ausfertigung zugestellt worden. Die Weiterzugserklärung langte beim Appellations= und Kassationshofe des Kantons Bern am 6. Januar 1890 ein. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Es ist von Amteswegen zu prüfen, ob die Weiterziehung des Klägers zulässig und nicht vielmehr wegen Verabsäumung der peremtorischen zwanzigtägigen Rechtsmittelfrist des Art. 30, Abs. 1 O.=G. verspätet ist. Die Entscheidung hierüber hängt davon ab, ob für den Beginn der Rechtsmittelfrist die mündliche Eröff¬ nung des angefochtenen Urtheils oder aber die Zustellung der schriftlichen Urtheilsausfertigung an den Kläger beziehungsweise dessen Anwalt maßgebend ist. Wie am Schlusse des angefochtenen Urtheils bezeugt ist nämlich, wurde dasselbe in der Gerichtssitzung vom 11. Juli 1889, zu welcher die Parteien vorgeladen und bei welcher sie auch erschienen waren, sofort vom Präsidenten „öffent¬ lich ausgesprochen“. Dagegen soll die Zustellung der schriftlichen Urtheilsausfertigung an den Anwalt des Klägers erst am 20. De¬ zember 1889 stattgefunden haben. Ist letzteres Datum für den Beginn der Rechtsmittelfrist maßgebend, so ist vorliegend das Rechtsmittel rechtzeitig eingelegt; ist dagegen das Datum der mündlichen Publikation des Urtheils entscheidend, so ist die Be¬ schwerde längst verspätet.
2. Nach Art. 30, Abs. 1 O.=G. läuft die Frist für die Weiterziehung kantonaler Civilurtheile an das Bundesgericht, „von der Mittheilung des angefochtenen Urtheils“ an. Die Form der Mittheilung kantonaler Urtheile an die Parteien nun regelt nach kantonalem Rechte. Das kantonale Recht bestimmt, ob diese Mittheilung durch mündliche Verkündung oder aber durch Zu¬ stellung einer schriftlichen Urtheilsausfertigung sich vollziehe oder ob etwa zur Vollendung der Mittheilung neben der mündlichen Eröffnung noch eine schriftliche Zufertigung des Urtheils gehöre
u. s. w. Danach entscheidet hier das bernische Civilprozeßrecht darüber, ob die verbindliche, die Rechtsmittelfrist in Lauf setzende, Urtheilsmittheilung mit der mündlichen Verkündung des Urtheils durch den Präsidenten, oder aber erst mit der Zustellung der schriftlichen Urtheilsausfertigung sich vollendet habe.
3. Nach § 278 (vergl. § 350) der bernischen Civilproze߬ ordnung nun hat der Präsident des urtheilenden Gerichtes in jedem Falle „das Urtheil als Ergebniß der Abstimmung sogleich öffentlich auszusprechen.“ Nach § 282 ibidem ist das Urtheil von dem Präsidenten und dem Gerichtsschreiber zu unterzeichnen und hat letzterer „bei seiner Verantwortlichkeit dafür zu sorgen, daß die verlangten Ausfertigungen den Parteien längstens nach Verfluß von acht Tagen, von der Ausfällung des Urtheils an zu zählen, herausgegeben werden können“. Für das Versäumnißver¬ fahren ist in § 273 leg. cit. bestimmt, daß „die Partei, welche auf ihren einseitigen Vortrag ein obsiegliches Urtheil erhalten, dieses dem Gegner innert vierzehn Tagen, von dem Tage des Urtheils an zu zählen, bekannt machen“ soll und daß in diesem Falle die gesetzlichen Rechtsmittelfristen erst von dem Datum der Mittheilung des Urtheils an zu laufen beginnen. Aus diesen Gesetzesbestimmungen ergiebt sich unzweifelhaft, daß nach berni¬ schem Civilprozeßrechte (von Versäumnißurtheilen abgesehen) die maßgebende Mittheilung des Urtheils an die Parteien die öffent¬ liche mündliche Verkündung desselben durch den Präsidenten ist. Die Zustellung einer schriftlichen Urtheilsausfertigung ist als Eroffnungsform des Urtheils nicht vorgeschrieben; sie gehört nicht zur verbindlichen Mittheilung eines solchen. Denn sie ist (vom Versaumnißfalle abgesehen) weder der Partei noch dem Gerichte zur Pflicht gemacht. Wohl müssen den Parteien auf Verlangen schriftliche Urtheilsausfertigungen zugestellt werden und hat die
Gerichtskanzlei dafür zu forgen, daß dies binnen kurzer Frist ge¬ schehen könne. Allein von Amteswegen hat dies nicht zu geschehen, sondern vielmehr nur dann, wenn die Parteien es verlangen; die Parteien können solche Ausfertigungen erheben oder auch nicht erheben; sie können dies sofort oder erst später thun; für die verbindliche Urtheilseröffnung, den Lauf der Rechtsmittelfristen
u. s. w., ist dies völlig gleichgültig; die Urtheilseröffnung ist, sofern es sich nicht um ein Versäumnißurtheil handelt, mit der öffentlichen Verkündung des Urtheils in der Gerichtssitzung vollendet, Demnach erscheint denn die vorliegende Beschwerde als verfpätet. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Weiterziehung des Klägers wird wegen Verspätung nicht eingetreten und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Appellations= und Kassationshofes des Kantons Bern vom 11. Juli 1889 sein Bewenden.