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16_I_118

BGE 16 I 118

Bundesgericht (BGE) · 1890-01-01 · Deutsch CH
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16. Urtheil vom 15. Februar 1890 in Sachen Hartmann gegen Böglin. A. Paul Hartmann, Apotheker, in Steckborn, als Vertreter der Firma Brady & Døstal in Kremsier (Oesterreich), hatte gegen Arthur Böglin, von Montbeliard, Apotheker, in Luzern, bei den luzernischen Gerichten Privatstrafklage wegen widerrecht¬ licher Nachahmung der für Brady & Dostal im eidgenössischen Markenregister eingetragenen Fabrikmarke für Mariazeller Magen¬ tropfen erhoben; im Strafverfahren machte er gleichzeitig eine Entschädigungsforderung geltend. Die erste Instanz (Bezirks¬ gericht Luzern) verurtheilte durch Urtheil vom 3. August 1889 den Angeklagten wegen Uebertretung des eidgenöfsischen Marken¬ schutzgesetzes zu einer Geldbuße von 150 Fr., wies dagegen die Ent¬ schädigungsforderung ab, weil alle Anhaltspunkte für die Größe eines Schadens fehlen. In zweiter Instanz, vor Obergericht Luzern, beantragte dem gegenüber der Privatkläger Erhöhung der Strafe und Abänderung des erstinstanzlichen Urtheils über den Civil¬ punkt in der Weise, daß der Beklagte grundsätzlich als schadener¬ satzpflichtig zu erklären, die Ausmittlung der Größe des Schadens dagegen an den Civilrichter zu weisen sei. Das Obergericht des Kantons Luzern bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung im Strafpunkte und erkannte durch Dispositiv III seines Urtheils vom 27. Dezember 1889 im Civilpunkte dahin: Mit ihrer Ent¬ schädigungsforderung sei die Privatklägerschaft auf den Civilweg verwiesen, indem es ausführte: Es sei unstatthaft, die Ent¬ schädigungsforderung des Privatklägers, mit der ersten Instanz, deßhalb abzuweisen, weil für die Größe des Schadens kein An¬ haltspunkt vorliege. Gemäß § 204 des luzernischen Strafrechts¬ verfahrens könne in jedem Falle der Geschädigte verlangen, daß ihm überlassen werde, die Entschädigung auf dem Civilwege zu suchen. Nachdem der Privatkläger ein daheriges Begehren gestellt habe, sei die Entschädigungsforderung einfach und unpräjudizirlich allen fernern Einreden des Beklagten hinsichtlich Grundsatz und Maß an den Civilrichter zu weisen. B. Gegen dieses Urtheil erklärte der Privatkläger die Weiter¬ ziehung an das Bundesgericht, indem er in schriftlicher Eingabe vom 6. Februar 1890 folgende Anträge anmeldete: 1. Dispositiv III des Urtheils vom 27. Dezember 1889 sei aufzuheben;

2. der Beklagte sei grundsätzlich zur Entschädigung zu verurtheilen; die Entscheidung über das Quantitativ der Entschädigung sei an den Civilrichter gewiesen; 3. der Beklagte trage alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung. Es ist von Amteswegen die Statthaftigkeit der Beschwerde zu prüfen. Dieselbe richtet sich ausschließlich gegen die Entscheidung im Civilpunkt; gegen die strafrechtlichen Bestandtheile des ange¬ fochtenen Urtheils richtet sie sich nicht und kann sie sich selbst¬ verständlich nicht richten, da das Bundesgericht nicht Straf¬ sondern nur Civilgericht oberer Instanz ist. Allein auch gegen die Entscheidung im Civilpunkte ist die Beschwerde nicht statthaft, denn nach Art. 29 O.=G. ist die Weiterziehung an das Bundes¬ gericht nur gegen Haupturtheile d. h. gegen Urtheile, welche über den eingeklagten Anspruch selbst materiell entscheiden, zuläßig. Im

vorliegenden Falle nun aber hat das Obergericht über den Civil¬ anspruch des Rekurrenten materiell gar nicht entschieden, sondern rücksichtlich desselben nur eine prozeßuale Entscheidung getroffen, nämlich ausgesprochen, daß über diesen Anspruch im Strafver¬ fahren nicht zu entscheiden sei, sondern derselbe, dem Grundsatze und Maße nach, der Geltendmachung und Beurtheilung im be¬ sondern Civilprozesse vorbehalten werde. Diese Entscheidung enthält zweifellos kein Haupturtheil und es ist daher gegen dieselbe die Weiterziehung nach Art. 29 O.=G. nicht zuläßig. Bei dieser Sachlage kann dahin gestellt bleiben, ob nicht in concreto die Beschwerde auch wegen mangelnden Streitwerthes unzuläßig wäre. Demnach hat das Bnndesgericht erkannt: Auf die Weiterziehung des Klägers wird als unstatthaft nicht eingetreten und es hat demnach in allen Theilen bei dem ange¬ fochtenen Urtheile des Obergerichtes des Kantons Luzern vom

27. Dezember 1889 sein Bewenden.