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13. Urtheil vom 28. Februar 1890 in Sachen Menninger. A. Am 11. Januar 1890 wurde in Basel, wohin er seit kur¬ zer Zeit übergesiedelt war, Karl Menninger, Bauunternehmer aus Stuttgart, verhaftet, weil er laut Ausschreibung im Eberhard'schen Polizeianzeiger vom Kreisgerichte Wadowice in Galizien (Oester¬ reich) wegen Betruges verfolgt wurde. Mit Note vom 6. Februar 1890 verlangte die, von dieser Verhaftung benachrichtigte, kaiser¬ lich königliche österreichisch=ungarische Gesandtschaft in Bern beim schweizerischen Bundesrathe die Auslieferung des Menninger, ge¬ stützt auf einen Haftbefehl des Untersuchungsrichters beim kaiser¬ lich=königlichen Kreisgerichte Wadowice vom 16. Januar 1890. Durch diesen Haftbefehl wird Menninger beschuldigt, „des in „§§ 197, 200, 201 des Strafgesetzbuches bezeichneten nach § 203 „St.=G. mit der Strafe von 5 bis 10 Jahren schweren Kerkers „bedrohten Verbrechens des Betruges begangen dadurch, daß er „in Biala im Monate Mai und Juni 1887, in der Absicht, dem „Franz Stryzgowsky jun. einen Vermögensschaden von über „300 Fl. zuzufügen, denselben durch listige Vorspiegelungen ins¬ „besondere dadurch, daß er sich als einen reichen Bauunternehmer „und Besitzer einiger Realitäten angab, in Irrthum führte und „von demselben einen Betrag von 4000 Fl. österreichische Wäh¬ „rung herauslockte.“ Es wird beigefügt, daß Karl Menninger des ihm zur Last gelegten Verbrechens durch die Aussagen des Be¬ schadigten und die von ihm vorgelegten Briefe rechtlich verdächtig erscheine und gegen denselben schon am 23. März 1889 Steck¬ briefe seien erlassen worden. Bei seiner Einvernahme in Basel protestirte K. Menninger gegen seine Auslieferung. Der Re¬ gierungsrath des Kantons Baselstadt erklärte, daß er gegen die Auslieferung seinerseits eine Einwendung nicht erhebe. Mit Schrei¬ den vom 15. Februar 1890 übermittelte der schweizerische Bundes¬
. rath dem Bundesgerichte die sämmtlichen Akten zum Entscheide im Sinne des Art. 58 O.=G. B. In der dem Bundesrathe zu Handen des Bundesgerichtes am 12. Februar 1890 eingereichten Eingabe des Anwaltes des K. Menninger, des Advokaten Dr. Witzig in Basel, werden ge¬ gen die Bewilligung der Auslieferung im Wesentlichen folgende Gründe geltend gemacht: Das dem Menninger zur Last gelegte Verbrechen solle im Mai und Juni 1887 begangen worden sein. Nun habe Menninger seit dem 24. Dezember 1887 bis zur Zeit, da er nach Basel übergesiedelt sei, das heißt den 3. Januar 1890, unbehelligt in seiner Vaterstadt Stuttgart gewohnt. Während sei¬ nes dortigen Aufenthaltes haben die galizischen Behörden, die nunmehr seine Auslieferung verlangen, der gleichen Sache wegen gegen ihn die Strafverfolgung im Gerichtsstande seines Wohn¬ sitzes (Stuttgart) beantragt, es sei dieselbe aber, nach Einver¬ nahme des Menninger, von der Staatsanwaltschaft in Stuttgart ohne nähere materielle Prüfung der Sache abgelehnt und den galizischen Behörden die Verfolgung der Sache im Gerichtsstande der begangenen That überlassen worden. Der Grund, welcher die Staatsanwaltschaft in Stuttgart zu dieser Verfügung veranlaßt habe, sei aller Wahrscheinlichkeit nach der, daß der inkriminirte Thatbestand nach dortigem Rechte gar nicht als Verbrechen an¬ gesehen worden sei. Der gleiche Grund nun müsse auch zu Ab¬ weisung des Auslieferungsbegehrens führen. § 150 des basel¬ städtischen Strafgesetzbuches bestimme: „Wer um sich oder einem „Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvortheil zu verschaffen, „das Vermögen eines Andern dadurch beschädigt, daß er durch „Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung „wahrer Thatsachen einen Irrthum erregt oder unterhält, begeht „einen Betrug.“ Dem Haftbefehle sei nun weiter nichts zu ent¬ nehmen, als daß Menninger dem Strzygowsky seine persönliche Kreditfähigkeit in günstigem Lichte dargestellt und ihn dadurch zu Hingabe eines Darlehens von 4000 Fl. österreichische Währung bewogen habe. Dagegen sei nicht gesagt, wie hoch der Vermögens¬ schaden sich belaufe, noch ob überhaupt das Darlehen noch ge¬ schuldet werde und ob dasselbe eventuell nicht erhältlich sei. Da¬ nach sei der Thatbestand des Betruges nicht, jedenfalls nicht nothwendigerweise, gegeben. Da es sich um ein Darlehen handle, so mangle die Rechtswidrigkeit des erlangten Vermögensvortheils üiberdem habe Menninger, der übrigens die ihm vorgeworfenen falschen Vorspiegelungen gänzlich bestreite, von den 4000 Fl. öster¬ reichischer Währung am 14. August und 11. September 800 Fl. zurückbezahlt und stehe er mit dem Gläubiger Strzygowsky jun. in einem Kontokurrentverhältnisse; letzterer wolle, wie sich aus einem Schreiben desselben an den Anwalt des Menninger in Wien ergebe, die Strafverfolgung blos zu dem Zwecke benutzen, um sich die Realisirung eines rein civilrechtlichen Anspruches zu er¬ leichtern. Die Bezeichnungen „reicher Bauunternehmer“ und „Be¬ sitzer von Realitäten in Stuttgart,“ die Menninger sich bei¬ gelegt haben solle, seien so dehnbar und unbestimmt, daß dadurch allein jedenfalls Stryzgowsky nicht zu Gewährung des Dar¬ lehens bewogen worden sei; höchstens könnte er sich deßhalb, nach bewilligtem Darlehen, über dessen Sicherheit etwas allzu guten Hoffnungen hingegeben haben. Von Erregung eines straf¬ rechtlich relevanten Irrthums könne also nicht gesprochen werden. Dafür, daß ein Betrug nicht vorliege, spreche auch die späte Ein¬ reichung der Strafklage. Die Frage, ob der im Haftbefehle ange¬ führte Thatbestand objektiv die Merkmale eines Verbrechens trage, sei zweifellos nach dem Gesetze des requirirten Staates, also in casu nach baselstädtischem Gesetze zu beurtheilen. Die in Art. 2
a. E. des schweizerisch=österreichischen Auslieferungsvertrages ent¬ haltene Bestimmung, daß sich die Frage, ob eine Handlung im Verbrechensgrade strafbar sei, nach den Gesetzen des requirirenden Staates beurtheile, stehe dem nicht entgegen. Denn dort sei nur von der Strafbarkeit eines Thatbestandes die Rede, der bereits als Verbrechen vorausgesetzt werde; hier aber handle es sich um die andere Frage, ob eine Handlung überhaupt unter den Begriff des Verbrechens zu subsumiren sei. Diese Frage sei nach dem Gesetze des requirirten Staates zu beurtheilen und im vorliegenden Falle nach baselstädtischem Gesetze zu verneinen. Dazu komme noch: Der schweizerisch=österreichische Staatsvertrag bewillige die Auslieferung solcher Individuen, welche sich aus Oesterreich nach der Schweiz oder umgekehrt „geflüchtet“ haben. Diese Fassung, welche sich von derjenigen anderer Auslieferungsverträge unterscheide, sei keine
zufällige; gleichwie nach den Strafprozeßgesetzen in der Regel die Verhaftung eines Angeschuldigten nur dann statthaft sei, wenn er als der Flucht verdächtig erscheine, so solle die rigorose Ma߬ regel der Auslieferung nur auf diejenigen Individuen angewendet werden, welche in einem Vertragsstaate eine Zuflucht vor der strafrechtlichen Verfolgung gesucht haben. Menninger habe sich nun aber gar nicht aus Oesterreich nach der Schweiz geflüchtet, überhaupt letzteres Land nicht als Zufluchtsort gegen die Straf. verfolgung in Oesterreich aufgesucht. Vielmehr sei er nach Basel gekommen, weil er dort eine Anzahl großer Bauten übernommen habe, während er, wenn er sich im mindesten unsicher gefühlt hätte, gewiß einfach in Deutschland geblieben wäre, wo die Be¬ hörden seine Strafverfolgung bereits abgelehnt hatten. Auch aus diesem Grunde sei der schweizerisch=österreichische Auslieferungsver¬ trag nicht anwendbar. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Wenn Art. 1 des schweizerisch=österreichischen Auslieferungs¬ vertrages vom 17. Juli 1855 die Verpflichtung zur Auslieferung derjenigen eines Auslieferungsverbrechens beschuldigten Individuen statuirt, welche „sich aus Oesterreich nach der Schweiz oder von der Schweiz nach irgend einem Gebiete des Kaiserthums Oester¬ reich geflüchtet haben,“ so kann dieser Bestimmung nicht die vom Requirirten behauptete enge Auslegung gegeben werden. Dieselbe ist vielmehr dahin zu interpretiren, daß die Auslieferungspflicht rücksichtlich aller Individuen besteht, die sich der Strafverfolgung wegen eines Auslieferungsverbrechens in einem Vertragsstaate ent¬ ziehen und im Gebiete des andern Vertragsstaates betreten werden. Darauf, aus welchem Grunde oder zu welchem Zwecke der Ver¬ folgte das Gebiet des andern Vertragsstaates aufsucht, kann (jedenfalls dann, wenn letzteres freiwillig geschehen ist) nichts ankommen; es ist durchaus unerfindlich, warum die Ausliefe¬ rungspflicht dann cessiren sollte, wenn der in einem Vertragsstaate Verfolgte, das Gebiet des andern nicht unmittelbar, auf der Flucht vor der eingeleiteten strafrechtlichen Verfolgung, sondern erst später, nachdem er vorher in einem dritten Staate Zuflucht gesucht und gefunden hatte, zu geschäftlichen u. dgl. Zwecken be¬ tritt. Wenn auch allerdings in letzterem Falle der Verfolgte das Gebiet des requirirten Staates nicht deßhalb aufsucht, um dort zuerst eine Zuflucht vor der strafrechtlichen Verfolgung zu finden, so entzieht er sich doch der strafrechtlichen Verfolgung im requiri¬ renden Staate und will das Gebiet des requirirten Staates als Zufluchtsort, wo er gegen die Verfolgung geborgen sei, benützen. Dies soll aber eben durch die Auslieferungsverträge ausgeschlossen werden. Hierüber besteht denn auch, soweit wenigstens hierseits be¬ kannt, in Doktrin und Praxis des Auslieferungsrechtes kein Zweifel (vgl. u. a. Lammasch, Auslieferungspflicht und Asyl¬ recht S. 372 u. f.). Dagegen ist dem Requirirten zuzugeben, daß seine Auslieferung nur dann zu bewilligen ist, wenn die ihm durch den Haftbefehl zur Last gelegte Handlung auch nach ein¬ heimischem (schweizerischem respektive baslerischem) Rechte als eines der in Art. 2 des schweizerisch=österreichischen Auslieferungsver¬ trages aufgezählten Auslieferungsdelikte strafbar ist. Allerdings bestimmt Art. 2 cit. a. E., daß die Beurtheilung „der Frage, ob im gegebenen Falle eine der vorstehend bezeichneten Hand¬ lungen im Verbrechensgrade strafbar sei, sich nach den Gesetzen desjenigen Staates richte, welcher die Auslieferung begehre.“ Allein diese Vorschrift erklärt das Gesetz des requirirenden Staates nur dafür als maßgebend, ob eine den Thatbestand eines der in Art. 2 aufgezählten Delikte erfüllende Handlung (mit Rücksicht auf den Betrag des eingetretenen oder beabsichtigten Schadens u. s. w.) als Verbrechen im engern Sinne d. h. als Delikt schwerster Ord¬ nung, rücksichtlich welcher einzig die Auslieferungspflicht stipulirt wird, strafbar sei. Dagegen bestimmt sie nicht, daß auch die Frage, ob eine konkrete Handlung überhaupt strafbar sei und den That¬ bestand eines Auslieferungsdeliktes erfülle, sich nach dem Rechte des requirirenden Staates beurtheile. In dieser Richtung muß es vielmehr allgemeinen Grundsätzen gemäß, dabei bewenden, daß die Auslieferung nur dann zu bewilligen ist, wenn die Handlung nach dem Rechte des um die Auslieferung angegangenen Staates sich als eines der zur Auslieferung verpflichtenden Delikte qualifizirt.
3. Im vorliegenden Falle nun wird die Auslieferung des Re¬ quirirten wegen Betruges verlangt. Da nach Art. 2 Ziffer 13 des Auslieferungsvertrages der Betrug zu den Auslieferungsde¬ urten gehört, so ist, da die sämmtlichen übrigen Requisite der Aus¬
lieferung zweifellos gegeben sind, die Auslieferung zu bewilligen, sofern die dem Requirirten im Haftbefehle zur Last gelegte Hand¬ lung derart ist, daß in derselben der Thatbestand des Betruges nach schweizerischem respektive baselstädtischem Strafrechte gefunden werden kann. Eine Prüfung der Frage, ob hinlängliche Schuld¬ indizien vorliegen, ob nach Gestalt der Sache der objektive und subjektive Thatbestand des Betruges in concreto wirklich gegeben sei, steht dem Bundesgerichte nach dem Auslieferungsvertrage nicht zu. Dasselbe kann nur untersuchen, ob in abstracto in der dem Requirirten zur Last gelegten Handlung, sofern dieselbe erwiesen wird, die gesetzlichen Thatbestandsmerkmale des Betruges gefunden werden können. Allerdings mag es unter Umständen als hart erscheinen, eine Auslieferung zu bewilligen, trotzdem hinlängliche Schuldindizien nicht vorzuliegen scheinen. Allein der Ausliefe¬ rungsvertrag behält in dieser Richtung dem Auslieferungsrichter keine Kognition vor; die über die Auslieferung entscheidende Be¬ hörde hat dieselbe zu bewilligen, sofern die im Haftbefehle be¬ hauptete That ihrer Art nach gemäß inländischem Strafrechte als Auslieferungsdelikt qualifizirt werden kann; die Erwägung, ob hinlängliche Schuldindizien vorliegen, um eine so harte Maßregel, wie die Auslieferung es ist, zu rechtfertigen, steht nicht ihr, son¬ dern der die Strafverfolgung betreibenden Behörde zu; der Aus¬ lieferungsvertrag geht eben davon aus, daß diese Behörde besser in der Lage sei, die gedachte Frage zu beurtheilen, als der Aus¬ lieferungsrichter, und ohne genügende Gründe zu einem Aus¬ lieferungsbegehren nicht schreiten werde. Danach muß denn im vorliegenden Falle die Auslieferung bewilligt werden. Dem Ver¬ hafteten wird im Haftbefehle zur Last gelegt daß er in schädigen¬ der Absicht durch falsche Vorspiegelungen dem Geschädigten ein Darlehen von 4000 Fl. österreichische Währung abgelockt habe. Hierin kann nun der Thatbestand eines nach § 150 des basel¬ städtischen Strafgesetzbuches strafbaren Betruges gewiß gefunden werden; insbesondere erscheint der Vermögensvortheil, den Je¬ mand dadurch erlangt, daß er einem andern durch falsche Vor¬ spiegelungen (gegen Einräumung eines werthlosen oder minder¬ werthigen Forderungsrechtes) einen Betrag als Darlehen ablockt, als ein rechtswidriger und liegt in einem solchen Falle eine rechts¬ widrige Vermögensbeschädigung vor. Ob in concreto erwiesen oder wahrscheinlich gemacht sei, daß die Darlehenshingabe wirklich durch widerrechtliche falsche Vorspiegelungen Seitens des Requi¬ rirten verursacht sei, hat das Bundesgericht, wie bemerkt nicht zu untersuchen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Auslieferung des Karl Menninger aus Stuttgart, zur Zeit in Basel, an das kaiserlich=königliche österreichisch=ungarische Kreisgericht in Wadovice wegen Betruges wird bewilligt.