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15_I_98

BGE 15 I 98

Bundesgericht (BGE) · 1889-01-01 · Deutsch CH
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15. Urtheil vom 8. Februar 1889 in Sachen Rickenbach und Horat. in Küßnacht (wegen Konkurs ihres Ehemanns) unter staatliche Vormundschaft gestellt worden war, reklamirte die Vormundschafts¬ behörde von Küßnacht die Herausgabe des im Kanton Uri lie¬ genden Erbtheils. Die Regierung des Kantons Uri erklärte indeß, eine Verfügung in dieser Sache nicht treffen zu können, da auf das Erbbetreffniß der Frau Sidler seitens mehrerer Gläubiger Pfand und Sequester gelegt worden sei, die Angelegenheit daher auf civilrechtlichem Wege zum Austrage gebracht werden müsse. Die Vormundschaftsbehörde von Küßnacht gab hierauf der Sache keine weitere Folge. Dagegen leiteten im Juli 1887 die Rekur¬ renten für ihnen zustehende Forderungen von 768 Fr. 60 Cts. und 4200 Fr. gegen die B. Sidler an ihrem Wohnorte in Schwyz die Betreibung ein; da die Schuldnerin keinen Rechts¬ vorschlag erhob, so wurden den Rekurrenten am 11. Januar 1888 Gülten, welche zu dem in Uri sequestrirten Erbtheil der B. Sidler A. Der Barbara (recte Babette) Sidler, geb. Gysler, wohn¬ haft in Sattel, Gemeinde Küßnacht, Kantons Schwyz, fiel aus der Verlassenschaft ihres am 25. März 1887 verstorbenen Vaters Michael Gysler, in Altorf, ein Erbtheil von 3296 Fr. an. Auf diesen Erbtheil erwirkten mehrere Gläubiger der B. Sidler, näm¬ lich Josef Brand, in Spiringen, Josef Blattmann, zum Löwen, in Oberägeri (Zug), Jakob Hauser, Käsehändler, in Wädens¬ weil, für verschiedene, ihnen an Barbara Sidler zustehende For¬ derungen theils im April, theils in Mai 1887 bei den Behörden des Kantons Uri, Sequester; die betreffenden Sequester wurden von der Schuldnerin theils gar nicht bestritten, theils wurde die Bestreitung nicht durchgeführt. Dieselbe hat ferner dem Anton Niederöst, Käser in Schwyz, für eine ihm gegen sie zustehende Forderung im Kanton Uri freiwillig Pfand an fraglichem Erb¬ theil bestellt. Nachdem die B. Sidler=Gysler am 7. Mai 1887 gehören, zugeschätzt. Die Rekurrenten verlangten nunmehr beim Kreisgerichte Uri durch Klage gegen die sequestrirenden Gläubiger Aufhebung der von letztern gelegten Sequester, wurden indeß durch Urtheil dieses Gerichts vom 20. und 21. August 1888 abgewiesen. B. Gegen diese Urtheile beschweren sich die Rekurrenten im Wege des staatsrechtlichen Rekurses beim Bundesgerichte. Sie be¬ haupten, dieselben verletzen den Art. 59, Abs. 1 B.=V. Die Sequester seien für persönliche Ansprachen gelegt worden; die B. Sidler sei im Kanton Schwyz fest niedergelassen und aufrecht¬ stehend; sie habe daher nur dort, nicht aber im Kanton Uri be¬ langt werden können. Die im Kanton Uri gelegten Sequester eien somit ungültig. Der Grundsatz, daß das Vermögen eines aufrechtstehenden Schuldners außerhalb seines Wohnortskantons nicht mit Arrest belegt werden dürfe, gelte auch für die Gläu¬ biger. Diejenigen Gläubiger, welche im Kanton Uri Sequester gelegt haben, wären ebensogut verpflichtet gewesen, die B. Sidler an ihrem Wohnorte zu belangen, wie die Rekurrenten. Demnach werde beantragt: Das Bundesgericht möge den von obbesagten Kreditoren erwirkten Sequester auf das in Altorf deponirte Ver¬ mögen der Frau Babette Sidler, geb. Gysler, als verfassungs¬ widrig aufheben und in seinen Wirkungen als ungültig erklären, unter Kostenfolge.

C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde beantragen die Rekursbeklagten: 1. Es sei die Bekursbeschwerde in allen Theilen abzuweisen, eventuell 2. sei sie abzu-weisen gegenüber Niederöst, weil derselbe nicht sequester= sondern Pfandinhaber ist, alles unter Kostenfolge; indem sie im Wesentlichen bemerken: Das Kreisgericht Uri habe die Rekurrenten wegen mangelnder Legitimation abgewiesen; seine Entscheidung sei also eine proze߬ rechtliche, welche sich der Nachprüfung des Bundesgerichtes ent¬ ziehe. Es werde bestritten, daß die B. Sidler aufrechtstehend sei. Jedenfalls sei die Beschwerde gegenüber dem Rekursbeklagten Niederöst unbegründet, da diesem freiwillig Pfand bestellt worden sei. D. Das Kreisgericht Uri hat auf Beantwortung der Beschwerde verzichtet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesgericht ist ohne Zweifel kompetent, da die Rekurrenten eine Verletzung des Art. 59, Abs. 1 B.=V. be¬ haupten.

2. Die Beschwerde ist aber unbegründet. Art. 59, Abs. 1 B.=V. enthält, wie das Bundesgericht schon häufig entschieden hat, ledig¬ lich eine Gewährleistung zu Gunsten des Schuldners, ohne einen ausschließlichen Gerichtsstand zwingender Natur zu statuiren. Dem Schuldner steht es frei, auf die verfassungsmäßige Gewähr¬ leistung zu verzichten und sich auch in einem andern Gerichts¬ stande als demjenigen des Wohnortes belangen zu lassen; es ist daher auch nur der Schuldner berechtigt, rechtliche Maßnahmen wegen Verletzung des Art. 59 Abs. 1 cit. anzufechten. Im vor¬ liegenden Falle nun hat die belangte Schuldnerin sich gegen die im Kanton Uri ausgewirkten Arreste nicht beschwert; die Rekur¬ renten aber sind dazu, nach dem Bemerkten, nicht berechtigt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.