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16. Urtheil vom 23. März 1889 in Sachen Ernst. A. Alfred Ernst, welcher im Jahre 1881 in Winterthur wohnte, war dort dem Metzger Vogt daselbst für Fleischlieferun¬ gen 230 Fr. 78 Cts. schuldig geworden. Im Jahre 1883 wurde über Ernst, der seinen Wohnitz nach Frauenfeld, Kantons Thurgau verlegt hatte, dort, in Folge Insolvenzerklärung, der Konkurs er¬ öffnet. Den zürcherischen Gläubigern des Ernst wurde hievon im zürcherischen Amtsblatte durch eine vom 3. März 1883 datirte Publikation der Konkurskommission des Kreises Frauenfeld Kennt¬ niß gegeben mit dem Beifügen: Da die Inventur keine Aktiven aufweise, so müsse von einer Durchführung des Konkurses abge¬ sehen werden; Kreditoren, welche Glückscheine verlangen, haben ihre Begehren innert 30 Tagen unter Spezifikation ihrer Forde¬ rungen bei der Notariatskanzlei Frauenfeld anzumelden. Am
30. April 1883 beschloß die Konkurskommission Frauenfeld, es seien den Gläubigern, welche Forderungen angemeldet haben, Glückscheine auszustellen und diejenigen Gläubiger, welche ihre Forderungen bis zum 30. April 1883 nicht angemeldet haben, ihrer Forderungsrechte verlustig erklärt. B. Im Jahre 1888 erhob Metzger Vogt, welcher seine For¬ derung im Konkurse in Frauenfeld nicht angemeldet hatte, gegen den wieder nach Winterthur zurückgekehrten A. Ernst für seine Forderung den Rechtstrieb. Ernst erhob Rechtsvorschlag, weil die Forderung durch Nichtanmeldung im Konkurse untergegangen sei. Die Rekurskammer des zürcherischen Obergerichtes ertheilte indeß, in Bestätigung der sachbezüglichen Schlußnahme des Be¬ zirksgerichtspräsidiums von Winterthur, durch Schlußnahme vom
27. Oktober 1888 die Rechtsöffnung und eine hiegegen einge¬ legte Kassationsbeschwerde wurde vom Kassationsgerichte des Kan¬
tons Zürich durch Entscheidung vom 28. Dezember 1888 abge¬ wiesen. C. Gegen diese Entscheidung ergriff A. Ernst mit Beschwerde¬ schrift vom 31. Januar /1. Februar 1889 wegen Verletzung des Art. 61 B.=V. und der eidgenössischen Konkurskonkordate den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, mit dem Antrage, das Bundesgericht möchte die Entscheidung des zürcherischen Kassa¬ tionsgerichtes vom 28. Dezember vorigen Jahres als verfassungs¬ widrig aufheben und die auf die erwähnten Bundesvorschriften gestützte Einrede des Rekurrenten im Sinne seiner vor den kan¬ tonalen Instanzen gestellten Anträge schützen, unter Kosten= und Entschädigungsfolge für die Gegenpartei. Er behauptet:
1. Der Beschluß der thurgauischen Konkursbehörde vom
30. April 1883, wodurch die Gläubiger, die ihre Forderungen im Konkurse nicht angemeldet haben, derselben verlustig erklärt werden, sei ein Civilurtheil. Derselbe erfülle vollständig die Delinition eines „Civilurtheils", wie sie in der bundesgerichtlichen Entschei¬ dung in Sachen der solothurnischen Bank (Amtliche Samm¬ lung V, S. 180 u. ff.) niedergelegt sei. Daß er nicht gegen eine einzelne bestimmte Person, sondern gegen eine Mehrheit nicht namentlich bezeichneter Personen sich richte und nur durch öffentlliche Bekanntmachung eröffnet worden sei, ändere hieran nichts. Das Urtheil sei ergangen zwischen den betheiligten Gläubigern und dem Kridaren. Dasselbe sei rechtskräftig, denn es sei von der nach thurgauischem Rechte zuständigen Behörde ausgegangen und leide treffenden Konkordate vom 15. Juni 1804 und 7: Juni1810, aus welchen sich klar ergebe, daß für die streitige Frage der thurgauische Richter zuständig gewesen und thurgauisches Recht maßgebend sei. D. Der Rekursbeklagte trägt auf Abweisung des Rekurses unter Kosten= und Entschädigungsfolge an, indem er bemerkt:
1. Die Beschwerde sei verspätet, dieselbe hätte innert 60 Tagen, von dem obergerichtlichen Rekursalentscheide an gerechnet, eingereicht werden sollen. Das Kassationsgericht habe, wenn es auch in seinen Entscheidungsgründen allerdings inkorrekter Weise darüber sich ausspreche, die materielle Seite der Frage nicht zu prüfen gehabt, sondern habe nur untersuchen dürfen, ob die obergericht¬ liche Schlußnahme an einem Nichtigkeitsgrunde leide. Da das Kassationsgericht letzteres verneine, also den obergerichtlichen Ent¬ scheid und seine Motivirung nicht aufhebe, so falle seine Schlu߬ nahme außer Betracht und müsse es bei dem, nicht rechtzeitig angefochtenen, obergerichtlichen Entscheide bewenden.
2. Eine Verletzung des Art. 61 B.-V. liege nicht vor. Denn der Beschluß der Konkurskommission Frauenfeld vom 30. April 1883 sei kein Urtheil. Der Rechtsstreit zwischen Ernst und Vogt sei zur Zeit noch gar nicht beurtheilt. Auch wenn Vogt im Kanton Thurgau klagen würde, so könnte ihm dort nicht die Einrede der abgeurtheilten Sache entgegengestellt, sondern müßten die Einwendungen richterlich geprüft werden, welche er der Berufung des Ernst auf den fraglichen Beschluß entgegen¬ stellen könne. Dieser Beschluß, welchem eine Parteiverhandlung nicht vorangegangen und der dem Rekursbeklagten niemals er¬ öffnet worden sei, sei lediglich eine generelle, den Konkurs erle¬ digende Verfügung, und kein richterliches Urtheil in einem Par¬ teistreit über Privatrechte. Er könnte unter Umständen einem solchen zur Grundlage dienen, sei aber nicht selbst eines.
3. Wie die das Konkursrecht betreffenden Konkordate verletzt sein sollten, sei nicht einzusehen. Ernst habe beabsichtigt, seiner Schulden auf billige Weise dadurch loszuwerden, daß er seinen Wohnsitz formell für kurze Zeit nach Frauenfeld verlege und dort in aller Stille und ohne einen Heller Aktiven konkursire. Diesem Manöver haben die kantonalen Instanzen gewiß mit Recht den richterlichen Schutz verweigert. auch, wie des nähern ausgeführt wird, an keinem Nichtigkeits¬ grund. Das Kassationsgericht nehme an, daß für die Frage, ob die Forderung durch Nichtanmeldung im Konkurse untergegangen sei, im Gebiete des Kantons Zürich zürcherisches Recht als das Recht des Vertragsverhältnisses maßgebend sei. Das sei aber nicht richtig. Sei einmal durch die zuständige Behörde des Kantons Thurgau dem Gläubiger seine Forderung in Anwendung des thurgauischen Rechtes rechtskräftig aberkannt, so bleibe sie aber¬ kannt, auch wenn der Schuldner nachträglich seinen Wohnsitz in das Gebiet eines andern Kantons verlege. Die angefochtene Ent¬ scheidung involvire demnach eine Verletzung des Art. 61 B.=V.
2. Dieselbe verletze aber auch die beiden das Konkursrecht be¬
Das Bundesgericht zieht in Erwägung
1. Die Einwendung der Verspätung des Rekurses ist unbe¬ gründet. Das Kassationsgericht hat die Beschwerde des Rekur¬ renten nicht etwa als unstatthaft zurückgewiesen, sondern materiell geprüft, insbesondere auch untersucht, ob etwa durch die Ent¬ scheidung der obergerichtlichen Rekurskammer Art. 61 B.=V. ver¬ letzt sei. Es unterliegt demnach keinem Zweifel, daß die binnen 60 Tagen von der Eröffnung der kassationsgerichtlichen Ent¬ scheidung an eingereichte Beschwerde rechtzeitig eingreicht ist.
2. Der vom Rekurrenten angerufene Beschluß der Konkurs= kommission Frauenfeld vom 30. April 1883 ist nun aber kein Civilurtheil im Sinne des Art. 61 B.=V.; denn derselbe erscheint nicht als eine richterliche Entscheidung in einer konkreten Privat¬ rechtsstreitigkeit, sondern blos als eine, das Konkursverfahren abschließende, Verfügung der, mit richterlicher Gewalt wohl gar nicht ausgestatteten, Konkursbehörde. Die Feststellung, die Gläu¬ biger, welche ihre Forderungen nicht angemeldet haben, seien ihrer Forderungsrechte verlustig gegangen, enthält nicht ein den einzel¬ nen betheiligten Gläubigern gegenüber erlassenes rechtskräftiges Urtheil, auf welches die Einrede der abgeurtheilten Sache begründet werden könnte, sondern nur einen allgemeinen Ausspruch der vom 15. Juni 1804) das Prinzip der Gleichbehandlung sämmt¬ licher schweizerischer Gläubiger. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Konkursbehörde über die gesetzlichen Folgen der Durchführung des Konkurses. Wird im einzelnen Falle streitig, ob diese gesetz¬ liche Folge wirklich eingetreten sei, so ist darüber vom Richter zu entscheiden; der allgemeine Ausspruch der Konkursbehörde ent¬ scheidet nicht rechtskräftig darüber, ob ein Gläubiger zur Anmel¬ dung seiner Forderung auch wirklich verpflichtet gewesen sei. Dem¬ nach ist Art. 61 B.=V. nicht verletzt.
3. Ebensowenig sind dies die das Konkursrecht betreffenden eidgenössischen Konkordate. Keines dieser Konkorde enthält eine Bestimmung darüber, nach welchem örtlichen Rechte (ob nach dem Rechte des Konkursortes oder nach dem die Forderung im Allgemeinen beherrschenden örtlichen Rechte) die Frage zu beant¬ worten sei, ob die Nichtanmeldung einer Forderung im Konkurse deren Untergang nach sich ziehe. Dieselben statuiren vielmehr einzig den Grundsatz der Universalität und Attraktivkraft des Konkurses (für das bewegliche Vermögen) sowie (das Konkordat