Volltext (verifizierbarer Originaltext)
17. Urtheil vom 28. Juni 1889 in Sachen Solothurn gegen Aargau. A. Jakob Müller, von Gränichen, Kantons Aargau, verehe¬ lichte sich am 30. April 1885 in Dänikon, Kantons Solothurn, mit Elise Schürmann von Dänikon und erkannte dabei gleich¬ zeitig ein von dieser am 19. Oktober 1881 außerehelich gebornes Kind Lina als das seinige an. Der Gemeinderath von Dänikon reklamirte hierauf beim Gemeinderathe von Gränichen die Aus¬ stellung von Ausweisschriften für dieses Kind, das durch die nach¬ folgende Ehe seiner Eltern legitimirt worden sei und damit das Bürgerrecht seines Vaters erworben habe. Der Gemeinderath von Gränichen verweigerte indeß die Ausstellung von Ausweisschriften, weil die Legitimation eine singirte sei; I. Müller sei, wie sowohl er selbst als seine Ehefrau anerkennen, nicht der Vater des Kindes Lina. Hierauf rief der Gemeinderath von Dänikon die Interven¬ tion des Regierungsrathes von Solothurn an, und letzterer stellte wirklich beim Regierungsrath des Kantons Aargau das Begehren: Es möchte dieser die Gemeinde Gränichen zur Ausstellung von Ausweisschriften oder zur Bestreitung der Legitimation auf dem Prozeßwege verhalten. Der Regierungsrath des Kantons Aargau lehnte durch Schreiben vom 17. April 1888 dieses Begehren ab, mit der Begründung, der Beweis dafür, daß J. Müller der Vater des vorehelichen Kindes seiner Ehefrau sei, liege der Gemeinde
Dänikon ob, welche dies behaupte; diese Gemeinde habe daher auch in einem Prozesse die Klägerrolle zu übernehmen. B. Hierauf stellte der Regierungsrath des Kantons Solothurn mit Eingabe vom 24./27. Mai 1889 beim Bundesgerichte das Begehren: Es möchte der Regierungsrath des Kantons Aargau beziehungsweise die Gemeindebehörde von Gränichen verhalten werden, die Statusrechtlichen Folgen der von I. Müller von Gränichen vollzogenen Legitimation so lange anzuerkennen, bis ein gerichtlicher Entscheid diese Legitimation als eine fingirte, be¬ ziehungsweise nicht zu Recht bestehende erklärt habe. Er behauptet: Sinn und Bedeutung des bundesverfassungsmäßigen Grundsatzes, daß voreheliche Kinder durch nachfolgende Ehe ihrer Eltern legi¬ timirt werden, gehen dahin, daß der vom Anerkennenden in der vom Bundesgesetze über Civilstand und Ehe vorgeschriebenen Form vorgenommene Legitimationsakt alle Statusrechtlichen Wirkungen der Legitimation auf so lange hervorbringe, als nicht dritte Interessenten den Akt als einen fingirten nachweisen. Allerdings finde eine Legitimation nur statt, wenn der Legitimirende wirklich Vater des Kindes sei; allein es gehe doch nicht an, demselben neben dem Legitimationsakte noch einen weitern Beweis seiner Vaterschaft aufzubürden. Wenn jeder Legitimirende sich die Aner¬ kennung des Legitimationsaktes erst noch auf dem Prozeßwege erstreiten müßte, so wäre das Recht der Legitimation vollig illu¬ sorisch. Es handle sich hiebei nicht um das Vorhandensein der thatsächlichen Voraussetzungen der Legitimation, sondern um Be¬ deutung und Tragweite des bundesverfassungsmäßig gewährleisteten Rechtes der Legitimation. Praktisch spitze sich die Frage dahin zu, wer bei einem Streite über die Wahrheit eines Legitimationsaktes Kläger oder Beklagter sei; diese praktische Frage hange aber eben mit dem Wesen des Rechts der Legitimation enge zusammen. Die Befugniß des Regierungsrathes des Kantons Solothurn, in diesem Rechtsstreite als Partei aufzutreten, folge aus dem staatlichen Oberaufsichtsrechte über das Civilstandswesen, sowie aus dessen Obervormundschaftsrecht. C. Der Regierungsrath des Kantons Aargau trägt auf Ab¬ weisung der Beschwerde an, indem er ausführt: Voraussetzung der Legitimation durch nachfolgende Ehe sei, daß das zu legiti¬ mirende Kind von den sich verehelichenden Eltern abstamme. Im vorliegenden Falle sei glaubhaft gemacht, daß I. Müller der Vater des von ihm anerkannten Kindes nicht sei, noch sein könne. Aus diesem Grunde verweigere die Gemeinde Gränichen die An¬ erkennung der Legitimation. Dieser Bestreitung gegenüber müsse die Gemeinde Dänikon klagend auftreten. Es solle nicht bestritten werden, daß unter Umständen eine Vermuthung zu Gunsten der Legitimation spreche; im vorliegenden Falle indeß treffe dies nicht zu. Wenn aber auch wirklich, was die Gemeinde Gränichen be¬ streite, die Präsumtion dafür sprechen sollte, daß das Kind von J. Müller und Elise Schürmann erzeugt worden sei, so würde dies doch nicht auf die Parteirollen sondern nur aus die Beweis¬ last einen Einfluß ausüben; es habe hierüber der Richter zu entscheiden, welcher von der Gemeinde Dänikon angerufen werden müsse. Es handle sich in der That nur um das Vorhandensein der statsächlichen Voraussetzungen der Legitimation durch nach¬ folgende Ehe, da ja die Regierung von Aargau den bundesrecht¬ lichen Grundsatz der Legitimation vorehelicher Kinder durch nach¬ folgende Ehe nicht bestreite. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Sache wird vom Regierungsrathe des Kantons Solo¬ thurn gemäß Art. 57 O.=G. als Streitigkeit staatsrechtlicher Natur zwischen Kantonen anhängig gemacht. Der Regierungsrath der Kantons Solothurn verlangt, es sei derjenige des Kantons Aargau beziehungsweise die Gemeinde Gränichen anzuhalten, die Legitimation des Kindes Müller=Schürmann in ihren Statusrecht¬ lichen Wirkungen für so lange anzuerkennen, als nicht die Un¬ richtigkeit des Anerkennungsaktes gerichtlich ausgesprochen sei. Die praktische Tendenz des gestellten Begehrens geht, wie der Regierungsrath selbst hervorhebt, dahin, zu bewirken, daß in einem Rechtsstreite über die Gültigkeit des Anerkennungsaktes resp. die mit derselben für das Bürgerrecht des Kindes verknüpften Wir¬ kungen die Gemeinde Gränichen als Klägerin auftreten müsse, sowie gewiß auch dahin, daß einstweilen, bis zu einem der Ge¬ meinde Gränichen günstigen gerichtlichen Entscheide, die letztere Gemeinde Heimatschriften für das Kind auszustellen habe. 2 In letzterer Beziehung wäre nun nicht das Bundesgericht, sondern (gemäß Art. 59 Ziffer 5 O.=G.) der Bundesrath kom¬ petent, und könnte übrigens die Legitimation der Regierung des
Kantons Solothurn, beschwerend aufzutreten, bemängelt werden. Im Uebrigen braucht auf die Frage der Legitimation des Regie¬ rungsrathes des Kantons Solothurn nicht weiter eingetreten zu werden, denn die Beschwerde ist jedenfalls aus einem andern Grunde zu verwerfen.
3. Der Sache nach handelt es sich nämlich nach dem Be¬ merkten einfach um einen Bürgerrechtsstreit zwischen Gemeinden. Einen Rechtssatz darüber, ob in derartigen Streitigkeiten, sofern für dieselben die Frage der Legitimation durch nachfolgende Ehe präjudiziell ist, diejenige Gemeinde, welche die Legitimation be¬ hauptet, oder diejenige, welche sie bestreitet, klagend auftreten müsse, enthält weder die Bundesverfassung noch die Bundesgesetz¬ gebung. Die formelle Parteirolle nämlich entscheidet nicht über die Beweislast, d. h. darüber, ob die Anerkennung der Eltern speziell des Vaters bis zum Beweise ihrer Unrichtigkeit die Abstammung des Kindes von den Eheleuten, insbesondere vom Vater, beweise oder nicht. Wenn daher auch allerdings aus der verfassungsmäßi¬ gen und bundesgesetzlichen Anerkennung und Regelung der legi¬ timatio per subsequens matrimonium Konsequenzen zu Gunsten der Beweiskraft des Anerkennungsaktes sich ergeben, so sind doch die sachbezüglichen bundesrechtlichen Grundsätze im Fragefalle nicht verletzt. Die Regierung von Aargau hatte über die Beweiskraft des Anerkennungsaktes nicht zu entscheiden; die bloße Weigerung derselben, die Gemeinde Gränichen zu Uebernahme der Klägerrolle zu nöthigen, präjudizirt dem richterlichen Entscheide hierüber in keiner Weise und verstößt daher gegen keinen bundesrechtlichen Grundsatz. Danach kann denn von einer Gutheißung der staats¬ rechtlichen Beschwerde des Regierungsrathes des Kantons Solo¬ thurn nicht die Rede sein, sondern es muß den Betheiligten, spe¬ ziell den betheiligten Gemeinden, überlassen bleiben, die Sache auf dem Wege des Civilprozesses beziehungsweise nach Art. 27 letztem Absatz O.=G. auf dem Wege des Bürgerrechtsprozesses vor Bundes¬ gericht zum Austrage zu bringen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird abgewiesen.