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14. Urtheil vom 15. März 1889 in Sachen Zwimpfer. A. Ignaz Zwimpfer, Schreiner, von Oberkirch, Kantons Lu¬ zern, wurde durch Kontumazialurtheil des Bezirksgerichtes von Sursee vom 28. November 1885 auf Klage der Maria Josepha Achermann von Nottwil verurtheilt, als Vater des von der Klägerin am 19. Herbstmonat 1884 außerehelich geborenen Kindes Maria Josepha an den Unterhalt desselben einen jährlichen, halb¬ jährlich vorauszubezahlenden, Alimentationsbeitrag von 60 Fr. bis zum zurückgelegten siebenzehnten Altersjahre des Kindes zu bezahlen sowie die Kosten des Verfahrens zu tragen. Zu der gerichtlichen Ver¬ handlung war I. Zwimpfer, weil der Aufenthalt desselben unbe¬ kannt sei, durch eine in Nr. 28 des luzernischen Kantonsblattes vom 9. Juli 1885 veröffentlichte Ediktalladung vorgeladen worden das Urtheil selbst wurde in Nr. 49 des nämlichen Amtsblattes vom 3. Dezember 1885 publizirt. Gestützt auf dieses Urtheil betrieb die Maria Josepha Achermann den I. Zwimpfer, als unbekannt abwesend, in Oberkirch auf Bezahlung des Alimenta¬ tionsbeitrages für 1884/1885 sowie der Prozeßkosten, erhielt indeß am 28. Juli 1886 vom Botenweibel der Gemeinde Ober¬ kirch einen „Zahlungsabschlag“, d. h. die Bescheinigung, daß die Betreibung bis zur Aufrechnung durchgeführt, aber wegen Man¬ gels an Vermögen keine Zahlung erhältlich gewesen sei. Am 23./24. November 1888 verlangte nunmehr der Gemeinderath von Nottwil beim Statthalteramte Sursee, daß der (damals in Eich, Kantons Luzern wohnhafte) Ignaz Zwimpfer, welcher bis¬ her trotz gutem Verdienst an die Alimentation seines (von der Gemeinde unterhaltenen) unehelichen Kindes nichts geleistet habe, gemäß den Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über die Zwangs¬ arbeitsanstalten in eine Zwangsarbeitsanstalt versetzt werden möchte oder aber Zahlung leiste. In dem mit ihm aufgenommenen Verhöre erklärte J. Zwimpfer, daß er das Kind nicht anerkenne und daß er nie betrieben, ihm überhaupt nie etwas zugestellt worden sei. Er sei während zwei Jahren in der Ostschweiz ge¬ wesen; als er nach Hause gekommen (im Jahre 1886), habe man ihn „ausgeschrieben“; er habe sich daraufhin beim Gemeinde¬ ammann von Nottwil gestellt; man habe ihn aber seither nie belangt. B. Mit Rekursschrift vom 21./22. Januar 1889 stellte ferner J. Zwimpfer beim Bundesgerichte im Wege des staatsrechtlichen Rekurses den Antrag: Das gegen den Rekurrenten am 28. No¬ vember 1885 vom Bezirksgerichte Sursee erlassene Urtheil sei als verfassungswidrig aufzuheben, unter Kostenfolge. Zur Begründung führt er aus: Er habe vom Juli 1884 bis Oktober 1885, wie sich aus einem Privatzeugniß und seinem Dienstbüchlein ergebe, seinen festen Wohnsitz in Amrisweil, Kantons Thurgau, gehabt, habe also mit persönlichen Klagen, folglich auch mit der Alimen¬ tationsklage der Maria Josepha Achermann, gemäß Art. 59, Abs. 1 B.=V. dort belangt werden müssen. Der Klägerin, resp. dem Gemeinderath von Nottwil wäre es ganz leicht möglich ge¬ wesen, seinen Wohnort durch Nachfrage bei seinem stetsfort in Neukirch wohnenden Vater oder beim Sektionschef von Oberkirch zu erfragen. Der Gemeinderath habe das auch wohl gewußt, es aber vorgezogen, ihn, statt an seinem Wohnorte im Kanton Thurgau zu klagen, in dem bequemeren Wege des Kontumazial= verfahrens zu belangen und dadurch einem zweifelhaften Prozesse auszuweichen. Die Frist zur Beschwerde gegen das Kontumazial¬ urtheil vom 28. November 1885 laufe erst von demjenigen Momente an, wo ihm von diesem Urtheile amtlich Kenntniß gegeben worden sei, d. h. von seiner Einvernahme durch das Statthalteramt Sursee (5. Dezember 1888) an. Die Publikation des Urtheils im Kantonsblatt sei nicht maßgebend, da er sich, als in Amrisweil fest wohnhaft nicht darum habe zu kümmern brauchen, ob irgendwo anders gegen ihn ungesetzliche Praktiken geübt werden, sich auch thatsächlich nicht darum gekümmert habe. Das Kontumazialurtheil vom 28. November 1885 sei demnach, als von einem verfassungsmäßig inkompetenten Richter erlassen, aufzuheben.
C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht der Gemeinderath von Nottwil im Wesentlichen geltend: Da sowohl die von dem Rekurrenten geschwängerte M. I. Achermann als deren uneheliches Kind im Armenhause der Gemeinde Nottwil verpflegt werden, so sei die Alimentationsforderung der M. I. Achermann nach der kantonalen Gesetzgebung auf die Ortsbür¬ gergemeinde Nottwil übergegangen und der Gemeinderath somit, als Organ dieser Gemeinde, zur Sache legitimirt. Wie sich aus den vom Rekurrenten selbst angebrachten Thatsachen ergebe, sei dieser im Jahre 1884 „straf= und schuldenflüchtig geworden"
d. h. er habe den Kanton Luzern verlassen, um sich der, wegen der Schwängerung der M. I. Achermann ihm drohenden, straf¬ und civilrechtlichen Verfolgung zu entziehen; er sei auch gerade so lange weggeblieben, bis die Verjährungsfrist der sachbezüglichen Civil= und Strafklage abgelaufen gewesen sei. Es sei nicht richtig, daß die luzernischen Behörden den auswärtigen Aufenthalt des Rekurrenten gekannt haben oder leicht in Erfahrung hätten bringen können. Aus den eigenen Akten des Rekurrenten ergebe sich, daß derselbe während seines Aufenthaltes außerhalb des Kantons ein unstätes vagabundirendes Leben geführt habe, ohne sich irgendwo fest niederzulassen. Die Einleitung des Ediktal= und Kontuma¬ zialverfahrens gegen den Rekurrenten sei nach Maßgabe der luzernischen Gesetzgebung gerechtfertigt gewesen. Uebrigens ent¬ ziehe sich die Nachprüfung dieser Frage der Kognition des Bun¬ desgerichtes, da dieselbe ausschließlich nach dem kantonalen Civil¬ prozeßrechte zu beantworten sei. Glaube der Rekurrent, er sei zu Unrecht als unbekannt abwesend behandelt und kontumazirt wor¬ den, so stehen ihm die kantonalen Rechtsmittel der Kassation und Purgation offen. Der Rekurs sei übrigens wegen Verabsäumung der sechzigtägigen Rekursfrist des Art. 59 O.=G. verspätet. Nach Ausweis seines Dienstbüchleins habe sich der Rekurrent zur Zeit der Publikation des angefochtenen Kontumazialurtheils im luzer¬ nischen Kantonsblatte im Kanton Luzern aufgehalten; die fragliche Publikation sei also für ihn verbindlich gewesen und die Rekurs¬ frist habe mit derselben, also am 3. Dezember 1885 begonnen. Demnach werde beantragt: Auf die Rekursbeschwerde des Ignaz Zwimpfer sei nicht einzutreten, eventuell sei dieselbe als unbegründet abzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Da der Rekurrent die Verletzung des Art. 59, Abs. 1 B.=V. behauptet, so ist das Bundesgericht zweifellos kompetent.
2. Als verspätet möchte die Beschwerde des Rekurrenten kaum bezeichnet werden können; dagegen ist dieselbe sachlich unbegründet. Denn es kann nicht angenommen werden, daß der Rekurrent zur Zeit der Einleitung des gegen ihn angestrengten Alimentations¬ prozesses (Juli 1885) einen festen Wohnsitz im Sinne des Art. 59, Abs. 1 B.=V. gehabt habe. Allerdings hielt sich damals der Rekurrent, wie nach dem von ihm eingelegten Militärdienst¬ büchlein und Privatzeugniß nicht zu bezweifeln ist, in Amrisweil, Kantons Thurgau, auf, wo er während verhältnißmäßig langer Zeit, schon seit Juli 1884, in Arbeit stand. Allein aus dem Militärdienstbüchlein des Rekurrenten ergiebt sich nun, daß Re¬ kurrent vor wie nach seinem Aufenthalte in Amrisweil seinen Aufenthaltsort sehr häufig wechselte, während der ersten Hälfte des Jahres 1884 nicht weniger als viermal, und nach Beendigung des Aufenthaltes in Amrisweil bis zum Mai 1887 wiederum fünfmal. Daraus ist zu schließen, daß während dieser ganzen Zeit der Rekurrent sich an keinem Orte dauernd niederzulassen beabsichtigte, sondern, bald da bald dort längere oder kürzere Zeit in seinem Beruf als Schreiner arbeitend, nirgends einen festen, ständigen Mittelpunkt seiner bürgerlichen Existenz begründete, wo er mit Sicherheit und Aussicht auf Erfolg rechtlich belangt wer¬ den konnte. Wenn er gerade in Amrisweil verhältnißmäßig lange blieb, so beabsichtigte er doch nicht, diesen Ort zum dauernden Aufenthalte zu wählen und wird die Annahme nicht fehl gehen daß er, wenn er dort mit einer Klage bedroht worden wäre, den Aufenthalt sofort gewechselt hätte, wie er dies denn übrigens auch sonst nicht lange nach der Prozeßeinleitung that. Unter diesen Umständen kann, wie das Bundesgericht bereits in mehreren ähnlichen Fällen entschieden hat (s. Amtliche Sammlung X, S. 192
u. f., XIII, S. 184 u. f.), nicht anerkannt werden, daß der Rekurrent in Amrisweil einen festen Wohnsitz hatte. Personen aber, welche keinen festen Wohnsitz, keinen ständigen Mittelpunkt ihrer bürgerlichen Existenz und Thätigkeit, wo sie sicher erreichbar sind, besitzen, sondern ein Wanderleben führen, haben auf die XV — 1889
1 11 19 Gewährleistung des Art. 59, Abs. 1 B.=V. keinen Anspruch, auch dann nicht, wenn sie auf ihrer Wanderung zufälligerweise einmal etwas länger als gewöhnlich an einem und demselben Orte verweilen. Mit dem Nachweise eines festen Wohnsitzes darf es insbesondere dann nicht leicht genommen werden, wenn nach den Umständen die Vermuthung nicht ferne liegt, es sei ein frü¬ heres festes Domizil in der Heimat nur deßhalb aufgegeben worden, um dort einer gerichtlichen Klage zu entgehen, ein Fall, der erfahrungsgemäß gerade bei jungen Leuten, welche mit einer Vaterschaftsklage bedroht sind, nicht selten vorkommt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.