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15_I_718

BGE 15 I 718

Bundesgericht (BGE) · 1889-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

A. Georg Panian, aus Schöpfenlag (Oestereich) wurde durch

Beschluß der Ortsbürgergemeinde Birmenstorf (Aargau) vom

8. Januar 1876 gegen eine Einkaufssumme von 1000 Fr. sammt

allen seinen Nachkommen in das Bürgerrecht dieser Gemeinde auf¬

genommen, unter dem Vorbehalte, daß er vom großen Rathe des

Kantons Aargau die Aufnahme in das Kantonsbürgerrecht er¬

halte. Am 15. Mai 1876 ertheilte der große Rath des Kantons

Aargau dem Panian das Kantonsbürgerrecht gegen Entrichtung

einer Naturalisationsgebühr von 750 Fr. und theilte das Na¬

turalisationsdekret dem Regierungsrathe zu weiterer Amtshandlung

mit. Der Regierungsrath gab hievon am 17. Mai 1876 dem

Panian durch das Bezirksamt Baden Kenntniß mit dem Be¬

merken, daß er nunmehr eine Entlassungsurkunde aus dem bis¬

herigen Staatsverbande beizubringen habe, bevor ihm die Natu¬

ralisationsurkunde herausgegeben werden könne. Panian brachte

aber die Entlassungsurkunde nicht bei und bezahlte auch die Na¬

turalisationsgebühr von 750 Fr. nicht; die Naturalisationsurkunde

wurde ihm daher auch nicht ausgehändigt, sondern verblieb (eben¬

so wie der vom 23. Februar 1876 datirte Bürgerbrief der Ge¬

meinde Birmenstorf) im Staatsarchiv. Nichtsdestoweniger wurde

Panian in der Gemeinde Birmenstorf als dortiger Bürger be¬

handelt und erlangte im Jahre 1885, als er von Birmenstorf

nach Baden übersiedelte, für sich und seine Familie einen Heimat¬

schein der erstern Gemeinde. In der Folge verarmte Panian und

sah sich veranlaßt, die Unterstützung der Gemeinde Birmenstorf

nachzusuchen. Die Gemeindebehörde von Birmenstorf wurde hie¬

durch darauf aufmerksam, daß die Einbürgerung des Panian nicht

perfekt geworden sei und suchte daher um die Intervention der

Staatsbehörde in dem Sinne nach, daß die seiner Zeit erfolgte

Bürgerrechtsertheilung annullirt und Panian wieder als östrei¬

chischer Bürger anerkannt werden möchte, wogegen sie sich (vor¬

behältlich der Genehmigung der Gemeinde) einverstanden erklärte,

die Einkaufssumme von 1000 Fr. sammt Zinsbetreffniß an den¬

selben zurückzubezahlen. Daraufhin angebahnte Unterhandlungen

mit der k. k. österreichisch=ungarischen Gesandtschaft in Bern führteu

zu dem Ergebnisse, daß letztere am 16. Juli 1880 einen für drei

Jahre gültigen Paß für G. Panian, seine Ehefrau und Kinder

ausstellte, also die Glieder der Familie Panian als österreichische

Staatsangehörige erkannte. Der Negierungsrath des Kantons

Aargau beschloß hierauf am 3. August 1889:

1. Der von der Gemeinde Birmenstorf unterm 5. Februar

1876 zu Gunsten des G. Panian aus Schöpfenlag ausgestellte

Bürgerbrief werde als ungültig erklärt und kanzellirt:

2. Der Gemeinderath von Birmenstorf werde bei seiner Erklä¬

rung vom 5. Mai abhin, dahin gehend, daß er geneigt sei, die

Bürgereinkaufssumme von 1000 Fr. nebst Zins von der Ein¬

zahlung hinweg wiederum an Panian zurückzubezahlen, behaftet,

wobei jedoch dem Gemeinderathe das Recht eingeräumt werde, die

demselben bereits verabfolgte Armenunterstützung sowie auch die

Auslagen für den neuen Paß mit 12 Fr. 65 Cts. in Abzug zu

bringen.

B. Gegen diesen Beschluß beschwert sich G. Panian mit Ein¬

gabe vom 10./12. September 1889 beim Bundesgerichte. Er stellt

die Anträge: Das Bundesgericht wolle nach Mitgabe des Art. 42

Lemma c der aargauischen Kantonsverfassung und der Bestim¬

mungen des Gesetzes vom 11. Brachmonat 1824 über den Erwerb

des kantonalen Bürgerrechtes, sowie der einschlägigen Bestimmungen

der schweizerischen Bundesverfassung den Entscheid des aargauischen

Regierungsrathes vom 3. August 1889 betreffend den Entzug

des Bürgerrechtes des Rekurrenten und seiner Familie und Anul¬

lirung des ihm unterm 5. Februar 1876 ausgestellten Bürger¬

rechtsbriefes aufheben und das demselben seiner Zeit ertheilte

Kantons= und Ortsbürgerrecht als in Kraft bestehend erklären.

Eventuell wolle demselben eine angemessene Frist ertheilt werden,

behufs Beibringung der noch fehlenden Requisite, soweit diese zur

Zeit überhaupt noch rechtlich verlangt werden können, unter Kosten¬

folge. Zur Begründung wird ausgeführt: Durch die angefochtene

Entscheidung werde dem Rekurrenten sein längst erworbenes und

seit 13 Jahren unwidersprochen ausgeübtes aargauisches Bürger¬

und Heimatrecht entzogen, wogegen er lediglich einen östreichischen

Paß, wie ihn jeder östreichische Zigeuner auch besitze, eintauschen

solle, welcher höchstens die Zugehörigkeit zum großen Staate

Oesterreich dokumentire, dagegen dem Rekurrenten sein ursprüng¬

liches Heimatrecht in der Gemeinde Schöpfenlag kaum wieder ver¬

schaffe. Dies könne sich der Rekurrent nicht gefallen lassen. Der

angefochtene Beschluß sei verfassungswidrig. Das Kantonsbürger¬

recht sei dem Rekurrenten durch Beschluß der gesetzgebenden Be¬

hörde, des großen Rathes, welcher hiefür verfassungsmäßig aus¬

schließlich zuständig sei, verliehen worden. Der Regierungsrath sei

nicht befugt, ein großräthliches Dekret zu anulliren und habe daher

durch die angefochtene Schlußnahme seine verfassungsmäßigen

Kompetenzen überschritten. Ueberdem habe er auch den Art. 44

B.=V. verletzt, welcher vorschreibe, daß kein Kanton einen Kan¬

tonsbürger aus seinem Gebiete verbannen oder ihn des Bürger¬

rechts verlustig erklären dürfe. Allerdings begründe der Regie¬

rungsrath seine Entscheidung damit, es sei die Einbürgerung

des Rekurrenten niemals perfekt geworden, weil derselbe die Ent¬

lassung aus dem östreichischen Staatsverbande nicht beigebracht

und die Naturalisationsgebühr nicht entrichtet habe, weßwegen ihm

auch die Bürgerrechts= und Naturalisationsurkunde niemals aus¬

gehändigt worden sei. Allein die gedachten Momente hätten wohl

die Staatsbehörde berechtigt, dem Rekurrenten seiner Zeit die Na¬

turalisation bis zur Erfüllung der betreffenden Requisite zu ver¬

weigern; nachdem ihm aber das Bürgerrecht durch Burgerbrief

und Naturalisationsdekret einmal ertheilt und er in den Genuß

desselben gesetzt worden sei, könne es ihm nicht nachträglich, wegen

Nichterfüllung der fraglichen Requisite, wieder entzogen werden.

Dies um so weniger, als es Sache der Staatsbehörde gewesen

wäre, den Rekurrenten zu Beibringung einer Entlassungsurkunde

und zu Bezahlung der Naturalisationsgebühr rechtzeitig anzuhalten,

was sie nicht gethan habe, und als überdem weder die Bei¬

bringung einer Entlassungsurkunde noch die Bezahlung eines Na¬

turalisationsgebühr eine schlechthin unumgängliche Bedingung des

Bürgerrechtserwerbes (nach dem hier.maßgebenden aargauischen

Gesetze vom 11. Brachmonat 1824) sei, vielmehr von beiden Er¬

fordernissen dispensirt werden könne. Nachdem die Staatsbehörden

während 13 Jahren die Beibringung der Entlassungsurkunde

nicht gefordert haben, sei anzunehmen, sie haben darauf verzichtet;

ihre sachbezügliche Forderung wie die Fonderung bezüglich

Naturalisationsgebühr sei verspätet und verjährt. Sollte man

dies nicht annehmen, so dürfte doch die Folge höchstens die sein,

daß dem Rekurrenten aufgegeben würde, die bisher nicht erfüll¬

ten Requisite nachträglich binnen angemessener Frist zu erfüllen,

nicht dagegen die, daß ihm sein erworbenes und anerkanntes Bür¬

gerrecht entzogen werde.

C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde trägt der

Regierungsrath des Kantons Aargau auf Abweisung derselben

unter Kostenfolge an, indem er im Wesentlichen ausführt: Nach

Art. 22 des kantonalen Gesetzes über die Erwerbung des Kan¬

tons= und Ortsbürgerrechtes vom 11. Brachmonat 1824 werde

„dem Ausländer, der das Kantonsbürgerrecht erhält, das Natu¬

„ralisationsdekret nicht eher zugestellt, bis er auf sein bisheriges

„Heimat= oder Landrecht Verzicht geleistet und diese Verzichtleistung

„durch ein Zeugniß seiner bisherigen Obrigkeit erwiesen habe.

Aus dieser Bestimmung ergebe sich klar, daß die Wirkungen des

Naturalisationsdekretes erst mit der Aushändigung desselben und

nicht schon mit der Schlußnahme der Behörde eintreten. Dem

Rekurrenten sei nun, da er die Bedingungen der Naturalisation,

die Beibringung einer Entlassungsurkunde und die Bezahlung der

Naturalisationsgebühr, nicht erfüllt habe, das Naturalisationsde¬

kret niemals zugestellt worden und es sei daher seine Naturali¬

ation nie zur Perfektion gelangt; er habe somit das Kantons¬

bürgerrecht niemals erworben; ohne Erwerbung des Kantons¬

bürgerrechtes habe er aber nach der ausdrücklichen Bestimmung

des Art. 15 des Gesetzes von 1824 auch ein aargauisches Orts¬

bürgerrecht nicht erwerben können. Daß ihn die Gemeinde Bir¬

menstorf thatsächlich als Bürger behandelt und ihm sogar unbe¬

fugter Weise einen Heimatschein ausgestellt habe, vermöge hieran

nichts zu ändern, da diese Thatsachen ihm das Kantonsbürgerrecht

nicht haben verschaffen können. Eine Ersitzung gebe es im Gebiete

des öffentlichen Rechtes nicht. Durch die angefochtene Entscheidung

sei also nicht ein zu Recht bestehendes Bürgerrecht entzogen,

sondern blos ein niemals rechtskräftig gewordener Bürgerbrief

anullirt worden. Von einer Verfassungsverletzung könne daher

keine Rede sein.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die angefochtene Schlußnahme spricht nicht aus, daß dem

Rekurrenten ein ihm ertheiltes aargauisches Kantons= und Ge¬

meindebürgerrecht wieder entzogen werde, sondern sie stellt vielmehr

fest, daß er das aargauische Bürgerrecht überhaupt niemals er¬

worben habe, da seine Naturalisation nicht perfekt geworden sei;

sie hebt nicht etwa das zu Gunsten des Rekurrenten erlassene

Nationalisationsdekret des großen Rathes auf, sondern sie entschei¬

det, es sei dieses Dekret, weil es Mangels Erfüllung der gestell¬

ten Bedingungen dem Rekurrenten nicht ausgehändigt wurde, niche

in Wirksamkeit getreten. Von diesem Standpunkte aus kann denn

offenbar von einer Verletzung des Grundsatzes des Art. 44. B.=V.

oder von einer Kompetenzüberschreitung des Regierungsrathes des

Kantons Aargau nicht die Rede sein. Im Uebrigen sind dit

Bestimmungen über den Erwerb des aargauischen Kantons= und

Ortsbürgerrechtes nicht in der aargauischen Kantonsverfassung

niedergelegt, sondern der Gesetzgebung vorbehalten (vergl. Art. 10

K.=V. vom 23. April 1885). Die Richtigkeit der Anwendung

dieser kantonalgesetzlichen Bestimmungen nachzuprüfen ist das

Bundesgericht nach Art. 59 O.=G. nicht befugt; es hat daher

grundsätzlich im vorliegenden Falle nicht zu untersuchen, ob die

angefochtene Entscheidung die fraglichen Gesetzesbestimmungen

richtig oder unrichtig angewendet habe. Nur dann wäre das

Bundesgericht zum Einschreiten befugt, wenn die angefochtene

Schlußnahme zufolge willkürlicher Gesetzesauslegung unter dem

Scheine einer Entscheidung über den Bürgerrechtserwerb in That

und Wahrheit den Entzug eines gesetzlich offenbar erworbenen

Bürgerrechtes ausspräche.

2. Dies ist aber gewiß nicht der Fall. Die Auffassung der an¬

gefochtenen Entscheidung, daß zur Perfektion der Naturalisation

die, von der vorherigen Beibringung der Entlassungsurkunde aus

dem bisherigen Staatsverbande und der Bezahlung der Natura¬

lisationsgebühr abhängige, Aushändigung des Naturalisationsde¬

kretes an den Rekurrenten erforderlich gewesen wäre, ist keine

willkürliche, sondern entspricht im Gegentheil durchaus dem Zu¬

sammenhange der gesetzlichen Bestimmungen, speziell dem Art. 22

des kantonalen Gesetzes von 1824, welchem doch wohl unverkenn¬

bar die Anschauung zu Grunde liegt, daß die Naturalisation erst

mit der Aushändigung des großräthlichen Dekretes an den Ein¬

gebürgerten, nicht schon mit der Beschlußfassung des großen Rathes,

sich vollende. Ist dem aber so, so ist klar, daß im vorliegenden

Falle der Rekurrent das aargauische Kantonsbürgerrecht (und

folgeweise auch das Bürgerrecht der Gemeinde Birmenstorf) nicht

erworben hat. Der Umstand, daß die Gemeinde Birmenstorf ihn

thatsächlich als ihren Bürger behandelt und ihm einen Heimat¬

schein ausgestellt hat, vermag hieran nichts zu ändern. Denn die

Gemeinde Birmenstorf war nicht befugt, ihm, sofern nicht die

Naturalisation durch die Staatsbehörden erfolgte, ihr Bürgerrecht

zu verleihen; speziell der Heimatschein ist nicht eine Dispositiv¬

urkunde, wodurch die in demselben benannte Person in das Bür¬

gerrecht aufgenommen wird, sondern nur eine Beweisurkunde, ein

Ausweispapier (s. Amtliche Sammlung IV S. 189 u. f. Erw. 3);

der Heimatschein erbringt zwar allerdings bis zum Nachweise des

Gegentheils den Beweis, daß der Inhaber das Bürgerrecht der

betreffenden Gemeinde erworben habe, allein er vermag den er¬

weislich mangelnden rechtlichen Erwerbsgrund nicht zu ersetzen.

3. Es ist demnach das prinzipale Rekursbegehren als unbe¬

gründet abzuweisen. Auf das eventuelle Begehren der Rekursschrift

ist mangels Kompetenz des Bundesgerichtes nicht einzutreten. Der

Rekurrent mag dieses Begehren bei den zuständigen kantonalen

Behörden, bei welchen er dasselbe noch nicht gestellt hat, anbringen;

das Bundesgericht kann dasselbe nicht beurtheilen, da in dieser

Richtung eine Verfassungsverletzung nicht behauptet ist, noch be¬

hauptet werden kann.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Das Hauptbegehren der Rekursschrift wird als unbegründet

abgewiesen; auf das eventuelle Begehren wird mangels Kompe¬

tenz des Bundesgerichtes nicht eingetreten.