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98. Urtheil vom 20. Dezember 1889 in Sachen Spörry. A. A. Spörry, Fabrikant, in Baden, wurde durch letztinstanz¬ liches Urtheil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom
19. Juli 1889 wegen Uebertretung der Art. 11 und 7 des eid¬ genössischen Fabrikgesetzes zu 200 Fr. Buße und zu den Kosten verurtheilt, weil in seiner Fabrik Tag für Tag eine Ueberschrei¬ tung des normalarbeitstages stattfinde, indem Vor= und Nach¬ mittags vorzeitig mit der Fabrikarbeit begonnen werde, und weil ein Theil der den Arbeitern auferlegten Buße nicht im Interesse der Arbeiter verwendet werde. B. Gegen dieses Urtheil beschwert sich A. Spörry unter Be¬ rufung auf Art. 59 und eventuell 29 O.-G. beim Bundesge¬ richte. Er stellt die Anträge:
1. Es sei das kantonale angegriffene Urtheil wegen Verletzung von Rechten, welche dem Fabrikbesitzer durch das Fabrikgesetz ge¬ währleistet sind, aufzuheben. Eventuell
2. Es sei im Sinne des Art. 29 O.-G. das kantonale Ur¬ theil in der Weise abzuändern und respektive aufzuheben, daß auszu¬ sprechen sei, das vorhandene Aktenmaterial weise weder eine Ueberschreitung des normalarbeitstages noch eine gesetzwidrige Verwendung der Bußengelder nach. Alles unter Folge der Kosten. Zur Begründung führt er aus, das angefochtene Urtheil be¬ ruhe auf unrichtiger Auslegung des Fabrikgesetzes. Dasselbe habe in gesetzwidriger Weise die für Hülfsarbeiten (das Inbetriebsetzen und Außerbetriebsetzen) der Fabrik erforderliche Zeit in die eigent¬ liche Arbeitszeit eingerechnet und keine Rücksicht darauf genom¬ men, daß in der Fabrik des Rekurrenten den Arbeitern um 9 Uhr Vormittags und 4 Uhr Nachmittags Frist zu Zwischenmahlzeiten gewährt werde. Berücksichtige man diese Momente, so liege eine Ueberschreitung des normalarbeitstages nicht vor. Die Verurthei¬ lung wegen gesetzwidriger Verwendung von Bußen stütze sich da¬
rauf, daß Lohnabzüge wegen verspäteten Erscheinens oder Nicht¬ erscheinens von Arbeitern vom Rekurrenten in eigenem Interesse seien verwendet worden. Diese Lohnabzüge seien aber keine Bußen im Sinne des Gesetzes, sondern eine vertragsmäßig festgestellte Entschädigung an den Fabrikherrn für den ihm durch kontrakt¬ widriges Verhalten des Arbeiters (Nichtleistung der versprochenen Arbeit) entstandenen Schaden. C. Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau haben auf Gegenbemerkungen gegen die Beschwerde verzichtet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Es ist in erster Linie und von Amteswegen zu prüfen, ob das Bundesgericht zu Beurtheilung der Beschwerde kompetent sei. Was nun zunächst den vom Rekurrenten eventuell angerufenen Art. 29 O.=G. anbelangt, so ist klar, daß die Kompetenz des Bun¬ desgerichtes auf diese Gesetzesbestimmung jedenfalls nicht begrün¬ det werden kann. Das angefochtene Urtheil ist ja ein reines Po¬ lizeistrafurtheil, Art. 29 O.=G. dagegen normirt die Weiterziehung Civilrechtlicher Entscheidungen an das Bundesgericht als Civilge¬ richtshof. Allein auch als Staatsgerichtshof (gemäß dem in erster Linie angerufenen Art. 59 O.=G.) ist das Bundesgericht nicht kompetent. Denn nach Art. 59 Absatz 2 Ziffer 8 O.=G. sind Beschwerden über die Anwendung der in den Art. 25, 33, 34, 39, 40 und 69 B.=B. vorgesehenen Bundesgesetze als Admini¬ strativstreitigkeiten der Kognition des Bundesgerichtes entzogen und den politischen Behörden des Bundes zugewiesen, und nun ist das eidgenössische Fabrikgesetz in seinen verwaltungs= und straf¬ rechtlichen Bestimmungen zweifellos in Ausführung des Art. 34 B.=V. erlassen worden. Es bestimmt denn auch Art. 18 des Fa¬ brikgesetzes selbst, daß der Bundesrath die Kontrolle über die Durchführung dieses Gesetzes auszuüben habe. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Beschwerde wird wegen Inkompetenz des Gerichtes nicht eingetreten.