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97. Urtheil vom 16. November 1889 in Sachen Meyer. A. Karl Meyer von Regensdorf (Kantons Zürich) wanderte im Jahre 1880 nach den Vereinigten Staaten von Nordamerika aus; kurz nach seiner Auswanderung wurde über ihn an seinem frühern Wohnorte in Unterstraß bei Zürich der Konkurs ver¬ hängt, weßhalb die Vormundschaftsbehörde von Regensdorf über seine in Unterstraß zurückgebliebene Ehefrau Anna geb. Glättli und seine zwei Kinder die Vormundschaft verhängte. Im Jahre 1882 folgte die Ehefrau Meyer geb. Glättli mit ihren beiden Kindern dem Manne nach Amerika nach; dort verstarb sie, ebenso wie das eine der beiden Kinder. Der überlebende Sohn Heinrich geb. 1873 blieb fortwährend bei seinem Vater. Im Jahre 1885 fiel diesem Sohne seitens seiner in Unterstraß verstorbenen Gro߬ mutter ein Erbe von einigen tausend Franken an, welches in vor¬ mundschaftliche Verwaltung genommen wurde und in Betreff dessen die Erblasserin letztwillig verordnet hatte, daß es nicht in den Besitz ihres Tochtermannes Karl Meyer gelangen solle. Nachdem Karl Meyer, der sich inzwischen wieder verehelicht hatte, am
14. September 1885 das Bürgerrecht der Vereinigten Staaten von Amerika erworben, verzichtete er für sich und seine Familie auf sein schweizerisches Bürgerrecht und suchte mit Zuschrift vom
20. Oktober 1885 beim Regierungsrathe des Kantons Zürich um Entlassung aus dem zürcherischen Kantons= und Gemeindebürger¬ recht nach. Der Regierungsrath theilte dieses Gesuch dem Bezirks¬ rathe von Dielsdorf für sich und zu Handen des Gemeinderathes von Regensdorf und allfällig weiterer Betheiligter mit, um nach Art. 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes von 1876 über den Verzicht auf das Schweizerbürgerrecht zu verfahren. Der Gemeinderath von Regensdorf und der Bezirksrath von Dielsdorf trugen überein¬ stimmend darauf an, es sei die von Karl Meyer abgegebene Ver¬ zichtserklärung für ihn und seine zweite Ehefrau Margaretha geb. Weber anzunehmen, dagegen sei der minderjährige handlungs¬ unfähige Sohn Heinrich Meyer aus dem hiesigen Staatsverbande nicht zu entlassen. Der Gemeinderath von Regensdorf bemerkte zur Begründung: Karl Meyer habe das Vermögen seiner ersten rau in kurzer Zeit nahezu vollständig durchgebracht; bei dem Bürgerrechtsverzichte bezwecke er nichts anderes als in den Besitz des seinem Sohne zugefallenen Vermögens zu gelangen. Der Bezirksrath von Dielsdorf fügte bei: Angesichts der Sachlage scheine es. geboten, mit der Entlassung des Sohnes Meyer solange zuzuwarten, bis derselbe nach erlangter Volljährigkeit von sich aus verbindliche Erklärungen abzugeben im Falle sei. Der Regierungs¬ rath des Kantons Zürich beschloß darauf hin am 19. Dezember 1885:
1. Dem Karl Meyer wird gemäß § 32 Absatz 2 des Gemeinde¬ gesetzes von 1875 und Art. 8 des bezüglichen Bundesgesetzes vom
3. Juli 1876 die Entlassung aus dem Gemeinde= und Kantons¬ beziehungsweise Schweizerbürgerrechte ertheilt.
2. Die Entlassung erstreckt sich nicht auf den minderjährigen Sohn Heinrich Meyer geb. 1873. B. Mit Eingabe d. d. Adelaida P. O. den 27. Mai 1889 beschwert sich Karl Meyer nachträglich beim Bundesgerichte gegen Dispositiv 2 der Entscheidung des Regierungsrathes des Kantons Zürich vom 19. Dezember 1885; er sucht wesentlich darzuthun, daß ihn an dem nach seiner Abreise aus Zürich über ihn aus¬
gebrochenen Konkurs keine Schuld treffe und daß er im Stande sei, seinem Sohne für dessen Vermögen vollständige Sicherheit auf Grundeigenthum zu bestellen. C. Der Regierungsrath des Kantons Zürich bemerkt in seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde, daß nach den Bestimmungen der §§ 838 und 613 des zürcherischen privatrechtlichen Gesetzbuches der Konkurs für so lange den Verlust der ehelichen und väter¬ lichen Vormundschaftsrechte zur Folge habe, bis der Kridar von den zuständigen Behörden in seine verlornen bürgerlichen Rechte wieder eingesetzt, beziehungsweise rehabilitirt worden sei. Daß dies gegen¬ über dem Rekurrenten jemals stattgefunden habe, werde von dem¬ selben weder behauptet noch nachgewiesen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Es muß sich in erster Linie fragen, ob die Beschwerde nicht wegen Verabsäumung der sechzigtägigen Rekursfrist des Art. 59 O.=G. znrückgewiesen werden müsse. Dies ist indeß zu verneinen. Denn, wie das Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen hat, hätte der Regierungsrath des Kantons Zürich, nachdem gegen den Bürgerrechtsverzicht des Rekurrenten, soweit es dessen Wirk¬ samkeit für den minderjährigen Sohn Heinrich anbelangt, vom Gemeinderathe von Regensdorf und vom Bezirksrathe von Diels¬ dorf Einsprache war erhoben worden, über diese Einsprache nicht selbst entscheiden, sondern die Sache der Entscheidung des Bundes¬ gerichtes, als der gesetzlich hiezu kompetenten Behörde, vorbehalten sollen. Bei dieser Sachlage kann dem Rekurrenten das Recht, die Entscheidung des Bundesgerichtes auch jetzt noch anzurufen, nicht abgesprochen werden, wie denn auch der Regierungsrath des Kantons Zürich die Einrede der Verspätung des Rekurses nicht erhoben hat.
2. In der Sache selbst ist nicht bestritten, daß der minderjäh¬ rige Sohn Heinrich des Rekurrenten mit letzterm in gemeinsamer Haushaltung im Gebiete der Vereinigten Staaten von Amerika lebt und schon zur Zeit der dortigen Naturalisation des Vaters lebte. Danach ist nicht zu bezweifeln, daß durch die Naturalisation des Vaters Meyer auch der Sohn Heinrich das amerikanische Bürgerrecht erwarb (vergl. Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen Bähler vom 27. April 1888 Erwägung 2, Amtliche Samuilung XIV S. 550). Ist dem aber so, so muß die Wir¬ kung der dem Vater Meyer ertheilten Entlassung aus dem schwei¬ zerischen Bürgerrechte auch auf den mit ihm in gemeinsamer Haus¬ haltung lebenden minderjährigen Sohn erstreckt werden. Denn: Wie das Bundesgericht bereits in seiner erwähnten Entscheidung in Sachen Bähler vom 27. Oktober 1888 ausgesprochen hat, will das Bundesgesetz vom 3. Juli 1876 als Regel den Grund¬ satz der Einheit der Nationalität der in gemeinsamem Haushalte zusammenlebenden Familie aufrecht erhalten wissen. Die minder¬ jährigen Kinder folgen unter den gesetzlichen Voraussetzungen ipso jure, kraft der Anordnung des Gesetzes, dem Bürgerrechte des Vaters; daher kann denn prinzipiell nichts darauf ankommen, ob dem Vater die vormundschaftlichen Rechte über seine Kinder zu¬ stehen, denn diese folgen dem Bürgerrechte des Vaters nicht kraft einer von ihm als gesetzlichem Stellvertreter in ihrem Namen ab¬ gegebenen Willenserklärung, sondern deßhalb, weil die Entlassung des Vaters nach der Bestimmung des Gesetzes von selbst auch auf sie sich erstreckt; da eben das Gesetz im öffentlichen Interesse die Einheit der Nationalität der zusammenlebenden Familie gewahrt wissen will und daher die Entlassung des Vaters (unabhängig von dessen Willen) auch für die Kinder wirken läßt. Der Grund¬ satz, daß die Entlassung des Vaters sich auf die mit ihm in ge¬ meinsamer Haushaltung lebenden minderjährigen Kinder erstrecke, gilt freilich nicht schlechthin unbedingt, sondern Art. 8 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 3. Juli 1876 behält vor, daß diese Wir¬ kung nicht eintrete, sofern „ausdrückliche Ausnahmen gemacht werden.“ Zuzugeben ist nun, daß diese „ausdrücklichen Ausnah¬ men“ nicht etwa von dem zu entlassenden Familienhaupte bestimmt, sondern daß dieselben nur von der zur Entlassung kompetenten kantonalen Behörde gemacht werden können. Allein auf der andern Seite ist festzuhalten, daß die Meinung des Gesetzes nicht die sein kann, daß die kantonalen Behörden durch Statuirung beliebiger Ausnahmen die Geltung des gesetzlichen Grundsatzes selbst in Frage sollen stellen können. Art. 8 Absatz 3 will, worauf die Fassung des Art. 9 Absatz 1 hinweist, nicht nur eine im Zweifel, mangels gegentheiliger Anordnung der kantonalen Behörde geltende, subsi¬ diäre Regel aufstellen. Vielmehr ist davon auszugehen, daß das Gesetz auf die Durchführung des ihm im Uebrigen zu Grunde liegenden Prinzips der Einheitlichkeit der Nationalität innerhalb
der Familie bei der Entlassung aus dem Schweizerbürgerrechte nur unter der gleichen Voraussetzung verzichten will, wie bei der Na¬ turalisation, also gemäß Art. 3 und Art. 2 Absatz 2 des Gesetzes nur insoweit, als dessen Durchführung „Nachtheile für die Eid¬ genossenschaft," d. h. Verwickelungen mit dem Auslande rücksicht¬ lich der Bürgerrechtsverhältnisse zur Folge hätte. Es ist dies im Gesetze (Art. 8 Absatz 3) zwar nicht ausdrücklich ausgesprochen, allein der Zusammenhang desselben erfordert diese Auslegung Der Parallelismus der einschlägigen Bestimmungen über Natu¬ ralisation einer-, Bürgerrechtsentlassung andrerseits begründet die Schlußfolgerung, daß die „ausdrücklichen Ausnahmen“ bei der Bürgerrechtsentlassung, von welchen Art. 8 Absatz 3 spricht, dem gleichen Zweck dienen sollen und müssen, wie diejenigen, welche Art. 3 und 2 Ziffer 2 bei der Naturalisation vorbehält. Danach ist es aber gewiß stets unstatthaft, Ausnahmen von der Regel, daß die minderjährigen, mit ihrem Vater zusammenlebenden Kinder bei der Bürgerrechtsentlassung demselben folgen, dann zu statuiren, wenn für die betreffenden Kinder das Bürgerrecht des neuen Heimatstaates des Vaters bereits erworben ist. Denn in diesem Falle wird ja durch die Verweigerung der Entlassung der Kinder ein Doppelbürgerrecht und damit die Möglichkeit von Verwicke¬ lungen mit dem Auslande gerade geschaffen.
3. Ist somit die Beschwerde, soweit sie die Bürgerrechtsent¬ lassung des Sohnes des Rekurrenten betrifft, für begründet zu erachten, so hat dagegen das Bundesgericht die civilrechtliche Frage, ob in Folge dieser Entlassung die zürcherischen Vormundschafts¬ behörden dem Rekurrenten das Vermögen seines Sohnes heraus¬ zugeben haben, oder aber diese Herausgabe gestützt auf das Testament der Erblasserin verweigern können, nicht zu untersuchen, sondern es ist diese Frage dem Entscheide der zuständigen kanto¬ nalen Behörde vorzubehalten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird dahin als begründet erklärt, daß der Re¬ gierungsrath des Kantons Zürich dem Bürgerrechtsentlassungs¬ gesuche des Rekurrenten, auch insoweit dasselbe auf den Sohn Heinrich sich bezieht, zu entsprechen verpflichtet wird.