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15_I_48

BGE 15 I 48

Bundesgericht (BGE) · 1889-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

8. Urtheil vom 12. April 1889 in Sachen Jäger. A. Nr. 84 des in Baden erscheinenden Zeitungsblattes „Schweizer Freie Presse" vom 9. April 1888 enthielt einen, als Korrespondenz aus Aarau bezeichneten Artikel, betitelt „Das goldene Zeitalter," in welchem unter Anderm bemerkt wird: „Die Kunst, den herr¬ „schenden Wind wohl auszunutzen, sei eine sehr schätzenswerthe „Tugend. Wenn dieselbe zu nichts weiterem taugte, ist sie doch „geeignet, fette Pfründen im Staatsdienste auszugattern und sich's „in denselben recht wohl sein zu lassen. Man glaubt vielleicht, „bei den gegenwärtigen „knappen“ Zeiten gebe es solche weiche „Staatspolster gar nicht mehr. Aber halt! Man frage einmal, „welch reizende Existenz ein neu installirter Finanzbeamter führt, „der tagtäglich von Zofingen nach Aarau und retour fährt, um „sich in der Residenz einen gemüthlichen Frühschoppen und fidelen „Kaffeejaß zu gönnen, und zum Abendschoppen wieder hübsch bei „den Penaten zu sein. Nicht etwa, daß damit gesagt sein soll, „der wackere Beamte, der in der Zwischenzeit von etwa drei Stunden täglich seine Amtsfunktionen vollkommen erledigt, gehe „zuviel in's Wirthshaus. Gott bewahre! Aber was soll man „schließlich in Aarau treiben?!" u. s. w. Wegen dieses Artikels erhob Staatsbuchhalter F. Siegfried=Leupold in Aarau gegen den Redaktor und Verleger der „Schweizer Freien Presse", Josef Jäger in Baden, Klage, indem er Bestrafung desselben wegen Ehrverletzung und Publikation des Urtheils in seinem Blatte auf seine Kosten verlangte; eventuell verlangte er, der Beklagte sei zu verpflichten, den Verfasser des fraglichen Artikels zu nennen, da¬ mit derselbe gerichtlich verfolgt werden könne. Vor der ersten In¬ stanz erklärte der Beklagte, der eingeklagte Artikel sei in seiner Abwesenheit eingesandt und aufgenommen worden; wäre er zu Hause gewesen, so hätte er denselben etwas gemildert. Denn er gebe zu, daß der Artikel den Kläger „etwas unangenehm be¬ rühre." Immerhin verletze der Artikel den Kläger in seiner bür¬ gerlichen Ehre nicht, sondern könne höchstens behöflich genannt werden. Er trage daher auf Abweisung der Klage an. Durch Entscheidung vom 1. Mai 1888 verurtheilte das Bezirksgericht Baden den beklagten Redaktor wegen Ehrverletzung zu einer Buße von 40 Fr., eventuell 10 Tagen Gefangenschaft, sowie zu Publikation des Urtheilsdispositivs in der „Schweizer Freien Presse“ und zu den Kosten. Auf Rekurs des Verurtheilten hin wurde dieses Urtheil vom Obergericht des Kantons Aargau durch Ent¬ scheidung vom 8. September 1888 bestätigt. B. Mit Eingabe vom 30. Oktober / 3. November 1888 stellte daraufhin I. Jäger beim Bundesgerichte im Wege des staats¬ rechtlichen Rekurses den Antrag: Es sei das Urtheil des aar¬ gauischen Obergerichtes vom 7. September und inklusive des Bezirksgerichtes vom 1. Mai 1888 als aufgehoben zu erklären und zwar unter Kostenfolge. Er behauptet: Die angefochtenen Urtheile verletzen nicht nur die garantirte Preßfreiheit, sondern auch das zweite Lemma des Art. 55 der Bundesverfassung. Denn trotz dieser Vorschrift der Bundesverfassung besitze der Kanton Aargau zur Zeit noch kein Gesetz über den Mißbrauch der Presse, und noch viel weniger sei natürlich ein solches Gesetz vom Bundes¬ rathe genehmigt worden. Wenn ohne Vorhandensein eines Pre߬ gesetzes eine angebliche Ausschreitung der Presse bestraft werde, so werde dadurch zugleich der in Art. 19 der aargauischen Kan¬ tonsverfassung enthaltene Grundsatz nulla poena sine lege ver¬ letzt. Ferner schreibe Art. 18 der aargauischen Kantonsverfassung von 1885 vor, es sei ein Preßgesetz zu erlassen. Nichtsdestowe¬ niger sei ein solches Gesetz bisher nicht erlassen worden. Die einzige einschlägige Gesetzesbestimmung sei § 1 des Zuchtpolizei¬ gesetzes, nach welchem neben andern Vergehen „Ehrverletzungen" zuchtpolizeilich zu bestrafen seien. Eine definition der „Ehrver¬ letzung“ stelle dieses Gesetz aber nicht auf. Nach allgemeinen Grund¬ sätzen enthalte der eingeklagte Artikel keine Ehrverletzung, sondern nur eine erlaubte Kritik öffentlicher Zustände; es sei nicht der Kläger in seiner bürgerlichen Ehre angegriffen, sondern es sei nur kritisirt worden, daß, der in Aussicht gestellten Vereinfachung des Staatshaushaltes zuwider, Beamte angestellt und gut bezahlt werden, welche durch ihr Amt nicht ausreichend beschäftigt werden. jedenfalls könne von einer vom Rekurrenten begangenen Ehr¬ XV — 1889.

verletzung hier nicht die Rede sein. Der Rekurrent habe den ein¬ geklagten Artikel nicht verfaßt und es sei derselbe in seiner Ab¬ wesenheit eingesandt und ausgenommen worden; er habe dies vor Gericht ausgeführt und es sei ihm nicht widersprochen worden, so daß seine Behauptung als zugestanden gelten müsse. Er sei also nicht der Urheber einer durch fraglichen Artikel allfällig be¬ gangenen strafbaren Handlung. Nichtsdestoweniger habe man ihn als Thäter bestraft. Da im Kanton Aargau ein Preßgesetz, welches den Verleger einer Zeitung für die in dieser erschienenen Artikel haftbar erkläre, nicht bestehe, so sei dies durchaus unstatt¬ haft. Mangels eines besondern Preßgesetzes dürfe speziell im Kanton Aargau, dessen Verfassung den Grundsatz nulla poena sine lege enthalte, nicht der Eine für das Delikt eines Andern bestraft werden. Es gelten rücksichtlich des dolus, der Thäterschaft und Theilnahme die allgemeinen strafrechtlichen Grundsätze. Hier habe man das Alles bei Seite gesetzt und nicht den Thäter, das heißt den Verfasser des eingeklagten Artikels, sondern den Ver¬ leger bestraft. C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht der Rekursbeklagte F. Siegfried=Leupold geltend: Der Rekurrent habe bei der gerichtlichen Verhandlung erklärt, für den Verfasser des eingeklagten Artikels einstehen zu wollen, wenn letzterer injuriös sei; er habe die Nennung des Verfassers verweigert und auch keinen Beweis dafür angetragen, daß er zur Zeit der Aufnahme der Einsendung von Baden abwesend gewesen sei und von den Angriffen auf den Kläger keine Kenntniß gehabt habe. Er könne sich daher nicht nachträglich darüber beschweren, daß er „unschul¬ dig,“ an Stelle des Einsenders, verurtheilt worden sei, denn er habe dies ja selbst so gewollt. Uebrigens werde nach konstanter aargauischer Gerichtspraxis der Drucker und Verleger einer Zei¬ tung als Urheber eines vermittelst der Zeitung begangenen Ver¬ gehens behandelt und bestraft, wenn er die Nennung des Autors verweigere, da eben weder der Drucker noch der Herausgeber zu Nennung des Einsenders gezwungen werden können. Uebrigens entziehe sich die Frage, ob der Rekurrent am Platze des von ihm nicht genannten Verfassers haftbar sei, der Kognition des Bundes¬ gerichtes, da die Kantone im Strafrecht noch souverän seien, und die Bestrafung des Verlegers, welcher den strafbaren Autor nicht nenne, nicht als Unrecht erscheine. Wenn der Rekurrent glaube, den Nachweis leisten zu können, daß das Vergehen nicht von ihm, sondern von einem Andern verübt worden sei, so könnte er nach § 16 des Ergänzungsgesetzes zum aargauischen Zucht¬ polizeigesetze Wiederherstellung gegen die angefochtenen Urtheile verlangen. Es gehe offenbar nicht an, daß der Drucker oder Ver¬ leger einer Zeitung sich mit der beweislosen Ausrede der „Ab¬ wesenheit“ und dergleichen behelfen, wenn sie wegen eines in ihrer Zeitung enthaltenen injuriösen Artikels belangt werden. Daß die inkriminirte Einsendung den Kläger in seiner Ehre schwer ver¬ letze und daher nach §§ 1 und 28 des aargauischen Zuchtpolizei¬ gesetzes als Vergehen strafbar sei, könne keinem Zweifel unter¬ liegen. Denn dieselbe stelle ja den Kläger in völlig grundloser Weise als einen pflichtvergessenen Beamten dar, welcher den größten Theil seiner Zeit im Wirthshause oder auf der Eisenbahn ver¬ bringe. Uebrigens unterstehe auch die Frage, ob der inkriminirte Artikel eine Ehrverletzung enthalte, der Nachprüfung des Bundes¬ gerichtes nicht. Letzteres könne nur dann einschreiten, wenn die Preßfreiheit durch offenbar unbegründete Strafurtheile unterdrückt werden wolle, wovon hier die Rede nicht sein könne. Es sei richtig, daß der Kanton Aargau kein Preßgesetz besitze und daß Art. 18 der Kantonsverfassung die persönliche Freiheit garantire. Allein daraus folge nicht, daß der Rekurrent wegen Vergehen, die er vermittelst seiner Zeitung direkt oder indirekt verübe, nicht be¬ straft werden könne. Der Rekurrent, als Inhaber einer Zeitung sei nicht bessern Rechtes als jeder andere Bürger; er sei für Ehrverletzungen strafbar, möge er dieselben nun mündlich oder durch das Mittel der Druckerpresse verüben. Ein Preßgesetz könnte die Preßfreiheit nicht erweitern sondern nur einschränken. Die Kantone seien durch Art. 55 der Bundesverfassung zum Erlasse von Preßgesetzen keineswegs verpflichtet; es stehe denselben viel¬ mehr frei, die Presse lediglich dem allgemeinen Strafrechte zu unterstellen. Dieses allgemeine Strafrecht sei für den Kanton Aargau in §§ 1 und 28 des Zuchtpolizeigesetzes enthalten. Art. 19 der Kantonsverfassung enthalte den vom Rekurrenten darin ge¬ fundenen Satz nulla poena sine lege nicht. Wäre dies übrigens

auch der Fall, so wäre dieser Verfassungsartikel doch nicht ver¬ letzt, da ja die Strafbarkeit der Ehrverletzungen durch ein Gesetz ausgesprochen sei und irgendwelche Verpflichtung für den kanto¬ nalen Gesetzgeber, eine Legaldefinition der „Ehrverletzung“ auf¬ zustellen, nicht bestehe. Demnach werde beantragt: Es sei der Beklagte und Rekurrent mit seiner Beschwerde und dem darin ge¬ zogenen Schlusse abzuweisen und zu verurtheilen, dem Kläger die Kosten dieser Rekurseinrede mit 27 Fr. 10 Cts. zu ersetzen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Art. 19 der aargauischen Kantonsverfassung enthält aller¬ dings, was vom Rekursbeklagten mit Unrecht bezweifelt wird, den Grundsatz nulla poena sine lege; es darf daher im Kanton Aargau eine Strafe nur auf Grund eines Gesetzes, d. h. eines Rechtssatzes des geschriebenen Rechtes ausgesprochen werden. (Vergl. darüber Amtliche Sammlung IX S. 71, VIII S. 692, VII S. 447, ib. S. 663.) Allein gegen diesen Grundsatz ist im vorliegenden Falle nicht verstoßen worden. Denn die angefochtenen Urtheile stützen sich ja auf ein Gesetz, den § 1 des Zuchtpolizei¬ gesetzes, welcher Ehrverletzungen als zuchtpolizeilich strafbar er¬ klärt. Daß der Gesetzgeber den Begriff der Ehrverletzung nicht näher definirt, sondern dies der Wissenschaft und Praxis über¬ läßt, ist gleichgültig. (Vergl. Entscheidung in Sachen Römer, IX S. 71 u. f.) Es ändert dies nichts daran, daß die Ehrverletzung vom Gesetze als strafbar erklärt ist.

2. Die aargauische Gesetzgebung enthält zur Zeit keine Sonder¬ bestimmungen über die Verfolgung und Bestrafung der durch das Mittel der Druckerpresse begangenen Vergehen, sondern unterstellt die Preßdelikte einfach dem allgemeinen Strafrechte. Der Rekurrent scheint anzunehmen, es sei dies angesichts des Art. 55 Abs. 2 der Bundes= und des Art. 18 Abs. 2 der Kantonsverfassung unzu¬ läßig, weil nach diesen Verfassungsbestimmungen Preßvergehen überhaupt nur auf Grund besonderer, vom Bundesrathe geneh¬ migter, Preßstrafgesetze bestraft werden dürfen. Dies ist indeß un¬ richtig. Was zunächst den Art. 55 Abs. 2 der Bundesverfassung anbelangt, so verpflichtet derselbe die Kantone nicht, besondere Preßstrafgesetze aufzustellen; es steht den Kantonen vielmehr frei, hievon Umgang zu nehmen und die durch das Mittel der Drucker¬ presse begangenen Vergehen einfach dem gemeinen Strafrechte unterwerfen. Insoweit danach besondere Normen über den Mi߬ brauch der Presse nicht bestehen, sondern für die Strafbarkeit von Handlungen, welche durch die Druckerpresse begangen werden, lediglich die allgemeinen strafrechtlichen Grundsätze maßgebend sind, besteht denn auch keine Verpflichtung der Kantone, die betreffenden Gesetzesbestimmungen der Genehmigung des Bundesrathes zu unterbreiten; es bestehen ja in diesem Falle besondere, den Mi߬ brauch der Presse betreffende Vorschriften, deren Verträglichkeit mit dem Grundsatze der Preßfreiheit besonders zu prüfen wäre, überall nicht. Im Uebrigen bliebe immerhin vorbehalten, in jedem einzel¬ nen Falle zu prüfen, ob durch ein kantonales Strafurtheil bundes¬ rechtlich anerkannte Grundsätze zum Schutze der Preßfreiheit ver¬ letzt seien. Wenn man verlangen wollte, daß alle diejenigen Vorschriften des allgemeinen Strafrechtes, welche auf Preßvergehen möglicherweise Anwendung finden können, dem Bundesrathe zur Genehmigung vorgelegt werden müssen, so würde dies, strenge genommen, dazu führen, daß die bundesräthliche Genehmigung für die Mehrzahl der kantonalen Strafbestimmungen einzuholen wäre; denn jedenfalls werden diejenigen Vergehen nicht zahlreich sein, welche nicht gedenzbarer Weise (zum Mindesten in der Form der intellektuellen Urheberschaft) auch durch das Mittel der Druckerpresse begangen werden könnten. Uebrigens hat der Umstand, daß für ein Preßgesetz die Genehmigung des Bundesrathes nicht eingeholt worden ist, wie das Bundesgericht bereits in seiner Entscheidung in Sachen Stadlin gegen Arnold vom 7. November 1887 ausgesprochen hat (vergl. auch Entscheidungen, Amtliche Sammlung IX S. 321 Erw. 1), die Ungültigkeit und Unwirk¬ samkeit des Gesetzes nicht zur Folge. Art. 55 Abs. 2 der Bundes¬ verfassung schreibt diese Folge nicht vor, und selbstverständlich ist dieselbe durchaus nicht. Die Vereinbarkeit von Bestimmungen eines Preßgesetzes mit dem Prinzipe der Preßfreiheit ist einfach von der zuständigen Bundesbehörde (nunmehr dem Bundesgerichte) im Einzelfalle frei zu würdigen.

3. Liegt somit eine Verletzung des Art. 55 Abs. 2 der Bundes¬ verfassung nicht vor, so ist im Fernern auch Art. 18 Abs. 2 der Kantonsversassung nicht verletzt. Diese Verfassungsbestimmung

ertheilt allerdings dem Gesetzgeber den Auftrag, ein Preßgesetz zu erlassen; allein dieselbe hat selbstverständlich nicht die Bedeutung, daß bis zur Erfüllung dieses gesetzgeberischen Auftrages die sämmtlichen durch das Mittel der Druckerpresse begangenen, nach gemeinem Strafrechte strafbaren, Handlungen straflos bleiben sollen.

4. Ob in dem inkriminirten Artikel eine Ehrverletzung gegen¬ über dem Rekursbeklagten liege, hat das Bundesgericht an sich, da dabei lediglich die Anwendung des kantonalen Strafgesetzes in Frage steht, nicht zu untersuchen. Das Bundesgericht wäre viel¬ mehr, wie es bereits in wiederholten Entscheidungen ausgesprochen hat, zum Einschreiten nur dann berechtigt, wenn durch die an¬ gefochtenen Urtheile eine offenbar berechtigte, kein Rechtsgut ver¬ letzende Meinungsäußerung, welche z. B. blos eine den Staatsbe¬ hörden mißliebige sachliche Kritik öffentlicher Zustände enthielte, in mißbräuchlicher Anwendung des kantonalen Strafrechtes mit Strafe belegt und dadurch der Grundsatz der Preßfreiheit that¬ sächlich verletzt würde. Hievon kann im vorliegenden Falle nicht die Rede sein. Es ist vielmehr klar, daß es zum Mindesten mög¬ lich ist, in dem inkriminirten Artikel eine Beleidigung des Re¬ kursbeklagten, welcher zweifellos der in dem Artikel bezeichnete Finanzbeamte ist, zu erblicken; über eine bloße sachliche Kritik öffentlicher Zustände geht der Artikel gewiß weit hinaus.

5. Wenn der Rekurrent schließlich noch darauf abstellt, daß er nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen nicht als Thäter einer mit Veröffentlichung des inkriminirten Artikels allfällig be¬ gangenen Ehrverletzung habe bestraft werden können, so ist zu bemerken: Die Entscheidung darüber, ob der Rekurrent nach den Grundsätzen des aargauischen Strafrechtes als Thäter habe bestraft werden können, steht den kantonalen Gerichten zu; daß dieselben bei Beurtheilung dieser Frage im vorliegenden Falle von Grund¬ sätzen ausgegangen seien, welche mit der Gewährleistung der Preßfreiheit unvereinbar wären, ist durchaus nicht ersichtlich. Es verstößt jedenfalls nicht gegen den Grundsatz der Preßfreiheit, wenn der Redaktor einer Zeitung, zumal in Ermangelung be¬ sonderer, von ihm darzulegender Thatmomente, welche seine Ver¬ antwortlichkeit als ausgeschlossen erscheinen lassen, und wenn er, wie hier, den Einsender eines inkriminirten Artikels nicht nennt, für den Inhalt der von ihm redigirten und unterzeichneten Zeitung verantwortlich gemacht wird. Zudem ergibt sich aus den Akten klar, daß der Rekurrent diesen Gesichtspunkt vor den kantonalen Gerichten ernstlich gar nicht geltend gemacht hat, sondern, offen¬ bar weil er den Einsender der fraglichen Korrespondenz nicht nennen wollte, die Verantwortlichkeit für den inkriminirten Artikel übernahm, und sich im Wesentlichen einfach damit rechtfertigte, dessen Inhalt sei nicht ehrverletzend. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.