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15_I_55

BGE 15 I 55

Bundesgericht (BGE) · 1889-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

9. Urtheil vom 10. Mai 1889 in Sachen Jäger. décidée. A. Wegen eines in Nr. 178 der „Schweizer Freien Presse“ vom 28. Juli 1888 und Nr. 62 des „Neuen Aargauer“ vom

1. August 1888 erschienenen Zeitungsartikels, welcher die Auf¬ schrift „Dummer Junge“ trägt, stellte Bezirkslehrer Dr. H. Lehmann in Muri, welcher sich durch diesen Artikel beleidigt fühlte, gegen Josef Jäger in Baden, als Verleger und Redaktor der genannten zwei Zeitungsblätter beim Bezirksgerichte Baden die Begehren:

1. Die beiden eingeklagten Artikel in Nr. 178 der „Schweizer reien Presse“ und in Nr. 62 des „Neuen Aargauer“, betitelt „Dummer Junge“ seien als injuriös zu erklären. 2. Der Be¬ klagte sei schuldig, den Verfasser und Einsender der genannten Artikel zu nennen und seine Angabe eidlich zu beschwören. 3. Er habe das Manuskript herauszugeben und seine Angaben eidlich zu beschwören. 4. Er sei schuldig für die Kosten subsidiär zu haften. — Josef Jäger erklärte, er sei selbst der Verfasser des genannten Artikels und fragte, ob Kläger sich mit dieser Erklä¬ rung zufrieden gebe und sofort zur Hauptsache verhandeln wolle. Der Kläger bestritt nicht, daß der Beklagte der Verfasser sei, er¬

klärte aber, er sei zur Verhandlung in der Hauptsache nicht vor¬ bereitet und beharre auf seinen Präliminarbegehren. Josef Jäger verhandelte nichtsdestoweniger sofort zur Hauptsache, indem er auf Abweisung der Klage, eventuell auf gleichzeitige Bestrafung des Klägers (wegen einer im Festblatte des Kantonalschützenfestes in Muri erschienenen Bemerkung) antrug. Der Kläger bestritt in letzterer Richtung die Kompetenz des Gerichtes, ließ sich dagegen auf die Verantwortung des Beklagten nicht ein und beharrte auf seinen Anträgen. In seiner Duplik erklärte der Beklagte, durch seine Erklärung seien die Präliminarbegehren erledigt und da der Kläger keine Hauptanträge gestellt habe, so falle die Klage von selber dahin. Das Bezirksgericht erkannte indeß am 28. August 1888 dahin:

1. Der eingeklagte Artikel in Nr. 178 der „Schweizer Freien Presse“ datirt den 28. Juli und in Nr. 62 des „Neuen Aar¬ habe, mangels eines ausdrücklichen Verzichts, der nicht erfolgt sei, immer noch das Recht gehabt, „die eidliche Bestätigung der Angaben und die Vorlage des Manuskripts, resp. die Ausfällung eines dahin gehenden Präliminarurtheils" zu verlangen. Ins¬ besondere angesichts der Möglichkeit des Vorhandenseins eines Mitschuldigen sei der Kläger, um sich vollkommene Gewißheit zu verschaffen, hiezu berechtigt gewesen. Sei also das Präliminar¬ verfahren bei der bezirksgerichtlichen Verhandlung (am 21. Au¬ gust 1888) noch nicht geschlossen gewesen, so sei der Kläger nicht verpflichtet gewesen, seine Klage an diesem Tage zu Protokoll zu geben. Uebrigens wäre er, selbst wenn das Vorverfahren schon an der Tagfahrt vom 21. August erledigt worden wäre, nicht gehalten gewesen, seine Klage noch an diesem Termine ans Recht zu setzen. Das bezirksgerichtliche Urtheil habe sich daher mit Recht darauf beschränkt, die Präliminarien, soweit noch nöthig, zu ordnen und alles weitere dem Hauptverfahren vorzubehalten. Auch materiell sei das bezirksgerichtliche Erkenntniß begründet. Der ein¬ geklagte Artikel sei in seinem objektiven Thatbestande, die spezielle Vertheidigung des Verfassers vorbehalten, für den Kläger injuriös und es habe daher die Voraussetzung vorgelegen, unter welcher der Beklagte als Verleger und Redaktor zur Nennung des Ver¬ fassers habe verpflichtet werden können. Im Uebrigen sei die Vertheidigung des Beklagten nicht jetzt, sondern im Hauptver¬ fahren vorzubringen. Dort werde derselbe Gelegenheit zum Be¬ weise der Wahrheit und Anderm haben und dort sei auch erst gauer“, datirt den 1. August 1888, betitelt „Dummer Junge" werde dem Kläger gegenüber als injuriös erklärt.

2. Der Beklagte sei verhalten, das Manuskript zu diesem Artikel herauszugeben und seine Angaben auf Verlangen des Klägers eidlich zu erhärten.

3. Ueber die Kosten werde im Endurtheil entschieden wesden. Ein gegen dieses Urtheil vom Beklagten ergriffener Rekurs an das Obergericht des Kantons Aargau wurde von diesem durch Entscheidung vom 16. Januar 1889 kostenfällig abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung: Das aargauische Verfahren in Preßinjuriensachen zerfalle nach langjähriger konstanter Praxis¬ in zwei Stadien; das erste sei das gegen den Drucker und Ver¬ leger gerichtete Vorverfahren, welches die Ermittlung des Ver¬ fassers und Einsenders zum Zwecke habe, das zweite, dass Haupt¬ verfahren, gegen den Verfasser und Einsender selbst. Beide Ver¬ fahren seien von einander vollkommen gesondert; das Vorverfahrer müsse in allen Beziehungen seine endgültige Erledigung gefunden haben, bevor das Hauptverfahren eingeleitet werde. Dies sei in concreto nicht der Fall gewesen. Durch die, wenn auch vom Kläger nicht bestrittene, Erklärung des Beklagten, er sei der Ver¬ fasser, sei blos das Präliminarbegehren 2 in seinem ersten Theile erledigt gewesen, nicht dagegen die übrigen Begehren. Der Kläger der Ort, eine Widerklage anzubringen. B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Rechtsanwalt Dr. Huber Namens des Beklagten Jäger den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. In seiner Rekursschrift beantragt derselbe: Das angefochtene Urtheil sowie das ganze Verfahren seien, als mit Art. 55 der Bundesverfassung in Widerspruch stehend, nichtig zu erklären, eventuell das Bundesgericht wolle das obergerichtliche, beziehungsweise bezirksgerichtliche Urtheil vom 19. Januar 1889, beziehungsweise 28. August 1888 bezüglich des Dispositiv 2 als verfassungswidrig aufheben unter Kostenfolge. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Der eingeklagte Artikel sei eine redaktionelle Abwehr gegen einen nicht provozirten Angriff

gewesen. Daher habe es gar keines Präliminarverfahrens zur Ermittlung des Verfassers bedurft. Der Verfasser sei, weil es sich eben um einen redaktionellen Artikel gehandelt habe, von vorn¬ herein gegeben und bekannt gewesen; es habe von vornherein festgestanden, daß der Redaktor des Blattes der Verfasser sei. Das sei auch dem Kläger, der ja auch die bezügliche Erklärung des Beklagten sofort als richtig anerkannt habe, bekannt gewesen. Das Vorverfahren sei daher für die Verfolgung des Strafanspruches absolut zwecklos, eine bloße Chikane gewesen, darauf berechnet, dem Rekurrenten große Kosten zu verursachen. Derartige Chi¬ kanen aber stehen mit der Gewährleistung der Preßfreiheit in Widerspruch. Gegenüber redaktionellen Aeußerungen eines Blattes, welches einen ständigen, zeichnenden, verantwortlichen Redaktor C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemängelt der Rekursbeklagte, Bezirkslehrer Dr. Lehmann, die Vollmacht des Anwaltes des Rekurrenten; derselbe sei wohl zur Vertretung des Rekurrenten vor den kantonalen Gerichten bevollmächtigt ge¬ wesen, dagegen besitze er eine Spezialvollmacht zum Rekurse an das Bundesgericht nicht; eine solche wäre aber erforderlich, da durch den Rekurs an das Bundesgericht ein neuer selbständiger Prozeß anhängig gemacht und nicht etwa die Sache an eine ordentliche dritte Instanz gezogen werde. Im Fernern wendet er ein, der Rekurs sei verfrüht; eine Beschwerde wegen Verletzung des Art. 55 B.=V. sei erst gegen kantonale Strafurtheile, nicht aber gegon prozeßuale Zwischenentscheidungen statthaft. In der Sache selbst macht er im Wesentlichen geltend: Der Kanton Aargau besitze kein besonderes Preßstrafrecht und Verfahren; die Preßvergehen unterliegen dem gemeinen Rechte; für Preßinjurien gelte wie für andere Injurien das kontradiktorische Parteiverfahren. Bei Pre߬ injurien sei nun aber, der Natur der Sache nach, der Thäter, Verfasser, Einsender und weitere intellektuelle Urheber, in der Regel nicht mit Bestimmtheit bekannt. Es müsse also zunächst ein Vorverfahren stattfinden, um den richtigen Beklagten auszu¬ mitteln. Dabei gelte als zeugniß= und editionspflichtig in erster Linie der Verleger des Blattes und ein allfälliger Redaktor. Immerhin gelte zum Schutze der Preßfreiheit der Grundsatz, daß diese Personen zum Zeugnisse oder zur Edition wider ihren Willen erst dann angehalten werden können, wenn der eingeklagte Artikel besitze, sei das vom Kläger eingeschlagene und vom Obergerichte gutgeheißene Verfahren überhaupt stets unstatthaft. Jedenfalls aber beeinträchtige Dispositiv 2 des (vom Obergerichte bestätigten) bezirksgerichtlichen Urtheils das Wesen der Preßfreiheit und stehe mit der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetze wie mit dem ge¬ sunden Menschenverstande in Widerspruch. Es sei durchaus sinnlos, eine reine Absurdität, wenn der Rekurrent, nachdem feststehe, daß er der Verfasser sei und daß keine Komplizen vorhanden seien, erst noch das Manuskript vorlegen und seine Angaben beschwören solle. Einen praktischen Zweck habe das durchaus nicht mehr, sondern nur noch den Zweck, den Redaktor, der ja sehr leicht das Manuskript nicht aufbewahrt haben könne u. s. w., zu quälen und zu ärgern. Nach dem aargauischen Prozeßgesetze sei das Ge¬ ständniß ausreichend; nirgends bedürfe es noch eines Eides zum Geständniß. Und nun solle der Redaktor, trotz seiner vom Gegner akzeptirten Erklärung, er sei der Verfasser, dies noch beschwören! Die Presse dürfe, wenn sie auch keinen Anspruch auf bevorzugte Rechtsstellung besitze, doch auch nicht nach schlechterm als dem gemeingültigen Rechte behandelt werden. Der Rechtsfolgen und Konsequenzen wegen müsse der Rekurrent gegen das angefochtene Urtheil sich beschweren. Wenn der Rekurrent etwa das Manuskript nicht mehr besäße, oder aus religiösen und dergleichen Gründen nicht schwören wollte, so wäre die Folge die, daß er als wider¬ spenstiger Zeuge behandelt und mit einer Strafe bis auf 8 Tage Gefängniß belegt würde. Das gehe doch nicht an. gerichtlich als injuriös erklärt sei. Diese Zeugniß= und Editions¬ pflicht müsse, wenn nicht dem Verletzten die Strafverfolgung gegen den Schuldigen thatsächlich verunmöglicht werden solle, durchaus aufrecht erhalten werden. In diesem Verfahren könne gewiß eine Verletzung der Preßfreiheit nicht gefunden werden. Da nun die Presse nicht unter Spezialbestimmungen gestellt, sondern dem gemeinen Recht und Verfahren behandelt werde, könne von einer Unterdrückung der Preßfreiheit von vornherein nicht die Rede sein. Ob nach dem kantonalen Strafverfahren richtig oder unrichtig vor¬ gegangen worden sei, habe das Bundesgericht nicht zu untersuchen. Die vom Kläger verlangteEdition des Manuskriptes sei durchaus nicht zwecklos, sondern habe für denselben auch jetzt noch einen Prozeßualen Werth; er müsse nämlich wissen, ob Jäger allein

der Thäter sei, oder ob noch eine zweite oder dritte Person mit¬ gewirkt habe. Daß er anerkannt habe, es seien keine Komplizen vorhanden, sei durchaus unrichtig. Ebenso sei unrichitig, daß er den Verfasser von vornherein gekannt habe; einen prozeßualen Beweis gegen Jäger habe er erst bei der gerichtlichen Verhandlung erhalten. Für die Benennung von Jäger als Thäter sei der Eid nicht mehr verlangt; nur für die richtige Editionsleistung sei er vorbehalten; demnach werde beantragt: Der Rekurrent sei sowohl mit seinem prinzipalen als auch mit dem eventuellen Rechts¬ schlusse abzuweisen, unter Kostenfolge. D. Das Obergericht des Kantons Aargau bezieht sich im Wesentlichen auf die Motive seiner angefochtenen Entscheidung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Einwendungen des Rekursbeklagten gegen die Voll¬ ziell der Redaktor der Zeitung, in welcher dasselbe erschienen ist, zu Nennung des Verfassers oder Einsenders amtlich aufgefordert wird. Der Rekurrent bestreitet dies denn auch wohl prinzipiell nicht, sondern macht nur geltend, im konkreten Falle sei die Ein¬ leitung des. Vorverfahrens zwecklos und chikanös gewesen, da er von vornherein als Verfasser bekannt gewesen sei. Allein diese Behauptung ermangelt, von ihrer rechtlichen Erheblichkeit für die staatsrechtliche Entscheidung ganz abgesehen, der thatsächlichen Grundlage. Darin, daß ein Zeitungsartikel sich äußerlich als ein „redaktioneller“, kennzeichnet, d. h. kein Korrespondenzzeichen trägt, liegt ja natürlich noch lange kein Beweis dafür, daß der Redaktor der Zeitung wirklich der Verfasser desselben ist. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Redaktor oder Herausgeber u. s. w. einer Zeitung, welcher die Nennung des macht des Anwaltes des Rekurrenten sind unbegründet. Nach dem Verfassers oder Einsenders eines beleidigenden Artikels verweigert Wortlaute seiner Vollmacht ist der Anwalt des Rekurrenten oder als solchen eine Person benennt, welche vom Kläger (als schlechthin ermächtigt, den Vollmachtgeber in der Ehrverletzungs¬ bloßer Strohmann) zurückgewiesen wird, verfassungsmäßig dem sache gegen den Rekursbeklagten „im Rechte zu vertreten“. Dies Zeugnißzwange unterworfen werden könne, fällt für die Ent¬ genügt, um ihn auch zum staatsrechtlichen Rekurse an das Bun¬ scheidung der vorliegenden Beschwerde gänzlich außer Betracht. desgericht zu bevollmächtigen, da ja die Vollmacht nicht etwa auf Denn vorliegend hat ja der Rekurrent ohne weiters sich selbst bestimmte Instanzen oder Rechtsmittel beschränkt ist, sondern ganz als Verfasser des eingeklagten Artikels genannt und ist als solcher allgemein lautet. vom Kläger anerkannt worden; es kann sich also nicht mehr

2. Ebenso unbegründet ist die weitere Einwendung, es sei der darum handeln, ob gegen denselben der Zeugnißzwang zulässig wäre. Rekurs verfrüht. Nach Art. 59 O.=G. ist der staatsrechtliche Rekurs wegen Verfassungsverletzung gegen alle Verfügungen kan¬

4. Insoweit die Beschwerde sich speziell gegen Dispositiv 2 der tonaler Behörden zulässig. Irgend welcher Grund, warum speziell angefochtenen Urtheile richtet, ist zu bemerken: Die Beschwerde Beschwerden wegen Verletzung der Preßfreiheit nur geht davon aus, durch das angefochtene Dispositiv 2 werde der gegen End¬ Rekurrent verhalten, seine Angabe, er sei selbst der Verfasser des urtheile und nicht auch gegen prozeßuale Auflagen statthaft sein eingeklagten Artikels, zu beschwören. Dies ist indeß nicht richtig. sollten, welche mit dieser verfassungsmäßigen Gewährleistung im Da der Rekurrent sich selbst als Verfasser benannt und der Kläger Widerspruche stehen, ist nicht einzusehen. ihn als solchen anerkannt hat, ist in den angefochtenen Entschei¬

3. In der Sache selbst erscheint die Beschwerde, insoweit sie dungen über das ursprüngliche Begehren des Klägers, der Be¬ behauptet, es sei in casu überhaupt die Einleitung des „Vor¬ klagte habe den Verfasser zu nennen und seine Angabe eidlich zu verfahrens“ d. h. des Verfah rens zum Zwecke der Ermittlung bekräftigen, als erledigt, der Natur der Sache nach, nicht mehr des Verfassers des eingeklagten Artikels verfassungswidrig gewesen, geurtheilt worden, und es erkennt denn auch der Kläger in seiner ohne weiters als unbegründet. Die Gewährleistung der Preßfrei¬ Rekursbeantwortung an das Bundesgericht ausdrücklich an, daß heit schließt selbstverständlich nicht aus, daß nach dem wahren in dieser Richtung ein Eid vom Beklagten nicht mehr gefordert Verfasser eines beleidigenden Preßerzeugnisses geforscht und spe¬

werden könne, was übrigens auch wohl völlig selbstverständlich maßregeln unterworfen, welche das Gesetz gegen widerspenstige ist. Dagegen wird der Rekurrent durch das angefochtene Dispo¬ Zeugen oder editionspflichtige Dritte gestattet, also gleichzeitig sitiv 2 allerdings verhalten, das Manuskript des eingeklagten als Partei und als Zeuge (gegen sich selbst) behandelt, läge darin allerdings eine Verletzung der Preßfreiheit, denn es Artikels vorzulegen und seine hierauf bezüglichen Angaben (d. h. wohl die Indentität des Manuskripts, eventuell die Thatsache, daß würde der Beschuldigte in Preßsachen ja anders und ungünstiger er dasselbe nicht mehr besitze) auf Begehren eidlich zu bekräftigen. behandelt, als der irgend eines andern, nicht durch das Mittel Eine über die bloße Auflage derEdition und des Eides hinaus¬ der Druckerpresse begangenen, Vergehens Angeschuldigte. Allein im vorliegenden Falle sind nun, wie bemerkt, Zwangsmaßregeln gehende Anordnung, die Androhung von Zwangsmaßregeln für für den Fall der Verweigerung der angeordnetenEdition noch den Fall der Editionsverweigerung, dagegen enthält das angefoch¬ gar nicht angedroht. Sollte dies später geschehen, sollte an die tene Dispositiv 2 nicht. In der bloßen Auflage derEdition nun Verweigerung der Edition nicht einfach dasjenige Präjudiz ge¬ kann eine Verfassungsverletzung nicht gefunden werden. Es sind knüpft werden, welches die aargauische Gesetzgebung der ungehor¬ nach der aargauischen Gesetzgebung für die Editionspflicht der samen Partei androht (d. h. nach § 152 litt. a der aargauischen Parteien in Preßinjuriensachen wie in Injuriensachen überhaupt Civilprozeßordnung die Folge, daß der vom Gegner behauptete die Bestimmungen der Civilprozeßordnung maßgebend. Darin nun Inhalt der Urkunde als wahr angenommen wird), sondern der daß der einer Preßinjurie Beklagte dem Gegner gegenüber den Rekurrent mit der Strafe eines widerspenstigen Zeugen bedroht allgemeinen, für die Editionspflicht der Parteien geltenden, civil¬ werden wollen, so bleibt dem Rekurrenten für diesen Fall das prozeßualen Grundsätzen unterworfen wird, liegt eine Verfassungs¬ verletzung nicht. Die Gewährleistung der Preßfreiheit verbietet Recht der Beschwerde an das Bundesgericht gewahrt. Zur Zeit nicht, daß der Kläger zu erforschen suche, ob nicht neben dem liegt eine Verfassungsverletzung nicht vor. beklagten Verfasser noch andere Personen zu Begehung des ein¬ Demnach hat das Bundesgericht geklagten Delikts mitgewirkt haben und daß zu diesem Zwecke erkannt: dem Beklagten diejenigen Auflagen gemacht werden, welche nach Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen als unbe¬ den maßgebenden prozeßualen Grundsätzen allgemein gegenüber gründet abgewiesen. den Parteien statthaft sind. Eine Befreiung von den in dieser Richtung allgemein geltenden prozeßualen Parteipflichten kann der eines Preßvergehens Beklagte nicht beanspruchen. Es kann auch nicht Sache des Bundesgerichtes sein, zu untersuchen, ob eine von den kantonalen Gerichten gemachte Editionsauflage nach Lage der Sache gerechtfertigt war oder aber (wegen Unerheblichkeit des Editionsbegehrens) hätte unterbleiben dürfen. Dagegen ist allerdings klar, daß der eines Preßvergehens Beklagte auch wirk¬ lich in allen Beziehungen als Beklagter, als Partei, muß behan¬ delt werden und nicht etwa daneben noch wie ein Zeuge oder editionspflichtiger Dritter behandelt und damit denjenigen Zwangs¬ maßregeln darf unterworfen werden, welche gegen widerspenstige Zeugen, nicht aber gegen ungehorsame Parteien, statthaft sind. Würde in Preßprozessen die beklagte Partei denjenigen Zwangs¬