Volltext (verifizierbarer Originaltext)
7. Urtheil vom 15. Februar 1889 in Sachen Redaktion des „Vaterland“ A. Durch zwei in Nr. 264 und 265 des in Luzern erschei¬ nenden Zeitungsblattes „Vaterland“ vom 15. und 16. November 1887 unter dem Titel: „Aus Schaffhausen“ veröffentlichte Artikel erachtete sich Friedrich Wrubel, damals christkatholischer Pfarrhelfer in Rheinfelden, nunmehr Pfarrer in Zürich, in seiner Ehre verletzt; er lud daher nach Maßgabe der luzernischen Ge¬ setzgebung, nach welcher Injurienstreitigkeiten in der Form des Civilprozesses zu behandeln sind, die Redaktion des „Vaterland“ vor das Vermittleramt Luzern. Vor dem Friedensrichter und noch durch spätere besondere Erklärung verweigerte die Redaktion des „Vaterland“ die Nennung des Einsenders der betreffenden Artikel. F. Wrubel erhob daher gerichtliche Klage gegen die Redaktion des „Vaterland“, indem er die Anträge stellte: „1. Die Beklagte sei schuldig der Beleidigung und Verläumdung des Klägers und sei dafür angemessen zu bestrafen; 2. Die Ehre des Klägers sei richterlich gewahrt, die Ehrenkränkung aufgehoben; 3. Der Kläger sei berechtigt, das Urtheil auf Kosten der Beklagten einmal im „Vaterland“ und einmal im „Schaffhauser Intelligenzblatt“ zu publiziren; 4. Dem Kläger seien die Rechte auf Schadenersatz gewahrt; 5. Die Beklagte trage alle Kosten.“ Im ersten Verhandlungstermine erklärte nun aber Fürsprech Dr. Zemp Namens der beklagten Redaktion, der Einsender der fraglichen Zeitungsartikel sei Kaplan Ignaz Weber in Schaff¬ hausen; dieser übernehme die Verantwortlichkeit für dieselben und es sei daher der Prozeß gegen diesen, nicht aber auch gegon die Redaktion des „Vaterland“ zu führen. In diesem Sinne werde eine Abänderung der Partelanschreibung verlangt. Der Kläger widersetzte sich diesem Begehren. Das Bezirksgericht Luzern etzte den Entscheid über die Abänderung der Parteianschreibung
einstweilen aus und verhandelte in der Sache weiter. Dr. Zemp erstattete nun die Rechtsantwort Namens des Kaplan Ignaz Weber, indem er die Erklärung, daß dieser der Einsender der fraglichen zwei Artikel sei und die Verantwortlichkeit im begonnenen Pro¬ zeße übernehme, erneuerte und gleichzeitig auf eine Erklärung der Redaktion des „Vaterland“ vom 27. März 1888 verwies, welche in Prozeßsachen Kaplan Weber (Schaffhausen) erklären lautet: „wir uns subsidiär haftbar für den Fall, daß der Prozeß zu „Ungunsten des Beklagten entschieden werden sollte." Der Kläger antwortete hierauf durch eine „nichteinläßliche Replik“, indem er beantragte: Der Kläger sei nicht gehalten, auf die am 28. März 1888 zugestellte Rechtsantwort des Ignaz Weber, Schaffhausen, einläßlich zu repliziren, sondern es sei diese aus dem Rechte ver¬ wiesen, unter Kostenfolge. Durch Entscheidung des Bezirksgerichtes Luzern vom 18. Mai 1888 wurde dem Kläger dieser Antrag zugesprochen, unter Verurtheilung der Redaktion des „Vaterland“ in die sämmtlichen Kosten des Vorverfahrens. Der hiegegen von der Redaktion des „Vaterland“ an das Obergericht des Kantons Luzern ergriffene Rekurs wurde vom Obergerichte durch Entschei¬ dung vom 14. September 1888 kostenfällig abgewiesen, mit der Begründung: Art. 2 des kantonalen Gesetzes über die Freiheit der Presse lasse allerdings zunächst den Verfasser der Druckschrift für ein Preßvergehen haften, mache dagegen den Herausgeber verantwortlich, falls sich der Verfasser außer dem Bereiche der diesseitigen richterlichen Gewalt befinde; die Entscheidung über den Rekurs hange also davon ab, ob die letztere Ausnahme in con¬ creto zutreffe oder nicht. Nun sei Ignaz Weber zwar in der Rechtsantwort als Beklagter aufgetreten und habe die Verant¬ lichkeit für die fraglichen Artikel übernommen, sich also der hier¬ seitigen richterlichen Gewalt unterworfen. Allein es sei der ange¬ führten gesetzlichen Bestimmung insofern nicht Genüge geleistet, als jeder Nachweis darüber fehle, daß ein allfälliges, dem Ignaz Weber ungünstiges Urtheil gegen denselben vollzogen werden könnte. Derselbe besitze im Kanton Luzern kein Domizil; die Vollziehung des Urtheils müßte also im Kanton Schaffhausen erfolgen. Nun bestehe aber über die Vollziehung von Polizeistraf¬ urtheilen weder ein Bundesgesetz noch ein Konkordat und es hänge daher vom freien Willen des requirirten Kantons ab, ob er dasselbe vollziehen wolle oder nicht; der Nachweis, daß der Kanton Schaffhausen die Vollziehung bewilligen würde, sei nicht erbracht. B. Gegen dieses Urtheil beschwert sich die Redaktion des „Vaterland“ im Wege des staatsrechtlichen Rekurses beim Bun¬ desgerichte wegen Verletzung der durch Art. 55 der Bundesver¬ fassung gewährleisteten Preßfreiheit. Sie führt aus: Die Trag¬ weite des Urtheils sei die, daß die Redaktionen luzernischer Zeitungen die Verantwortlichkeit für außerkantonale Einsendungen in allen Fällen übernehmen müssen, auch dann, wenn der Ein¬ sender sich nenne, die Verantwortlichkeit seinerseits übernehme und erkläre, sich der luzernischen Gerichtsbarkeit unterwerfen zu wollen. Darin liege eine unzulässige Beschränkung der Preßfreiheit. Bei den heutigen Verhältnissen sei eine Zeitung darauf angewiesen, sich, neben der ständigen Redaktion, eine Anzahl von Berichter¬ stattern aus andern Kantonen und aus dem Auslande zu halten, die ihr das Neueste auf dem raschesten Wege zuleiten. Die Re¬ daktion sei in den meisten Fällen gar nicht im Stande, die Rich¬ tigkeit solcher Zusendungen vor deren Aufnahme zu prüfen. Die einzige Garantie, welche sie besitze, sei das Vertrauen in die Ehrenhaftigteit und die Zuverlässigkeit des Einsenders und schlie߬ lich auch das Vertrauen in dessen Fähigkeit, die nachtheiligen Folgen der Berichterstattung zu vertreten. Auf diesem Zusammen¬ wirken der Redaktion und der Korrespondenten beruhe ganz wesentlich die Thätigkeit der Presse. Dasselbe zerstören oder be¬ schränken hieße ihren Lebensnerv unterbinden. Selbstverständlich müsse dafür gesorgt werden, daß derjenige, welcher durch eine außerkantonale Einsendung in seiner Ehre sich verletzt fühle, auf eine wirksame Weise sein Recht verfolgen könne. Dies geschehe dadurch, daß die Redaktion haftbar erklärt werde, sofern der Ein¬ sender nicht bekannt sei oder vor dem hiesigen Richter nicht beh¬ langt werden könne und ferner durch die Aufstellung der Norm, daß die Redaktion für die Geldstrafen, Kosten und Entschädi¬ gungen des Einsenders subsidiär verantwortlich sei. Derartige Bestimmungen stelle das luzernische Preßgesetz in §§ 2 und 3 ausdrücklich auf; damit sei denn aber auch allen gerechten Anfor¬
derungen Genüge geleistet. Im vorliegenden Falle nun habe sich ignaz Weber als Einsender genannt und erklärt, sich der luzer¬ nischen Gerichtsbarkeit unterwerfen zu wollen und es habe auch die Redaktion des „Vaterland“ ihre, übrigens gesetzlich geordnete, subsidiäre Haftbarkeit ausdrücklich anerkannt. Wenn die luzerni¬ schen Gerichte trotzdem die Passivlegitimation des J. Weber ver¬ neinen, so haben sie entweder das luzernische Gesetz verletzt oder es verstoße alsdann das letztere gegen die Gewährleistung der Preßfreiheit. Nach dem Dafürhalten der Rekurrentin beruhen die luzernischen Entscheidungen auf unrichtiger Anwendung des Ge¬ setzes. Denn, nach dem Ausgeführten, befinde sich Ignaz Weber nicht außer dem Bereiche der diesseitigen richterlichen Gewalt. Zudem werden Ehrbeleidigungsprozeße im Kanton Luzern nach den Formen des Civilprozeßes geführt. Das zu erlassende Urtheil begründe daher, jedenfalls bezüglich der Kosten und der Civilent¬ schädigungsansprüche, civilrechtliche Ansprüch, welche in allen Kantonen der Schweiz verfolgt werden können. Es sei ferner Thatsache, daß die luzernischen Gerichte in Injuriensachen seit Jahrzehnten, auch in den schwersten Fällen, nur auf Geld=, nie auf Freiheitsstrafe erkannt haben. Für Geldstrafen, die dem ver¬ urtheilten Einsender überbunden werden, hafte aber nach § 3 des luzernischen Preßgesetzes die Redaktion subsidiär. Es sei also die Betrachtung, daß ein luzernisches Urtheil gegenüber Weber in Schaffhausen nicht vollstreckt werden könnte, haltlos. Demnach werde beantragt:
1. Das Bundesgericht wolle das Gerichtserkenntniß des luzer¬ nischen Obergerichtes vom 14. September 1888, weil gegen das garantirte Recht der Preßfreiheit sich verstoßend, aufheben.
2. Alles auf Kosten des Klägers und Opponenten. C. Der Rekursbeklagte F. Wrubel trägt auf Abweisung der geschwerde unter Kostenfolge an, indem er im Wesentlichen be¬ merkt: Das „Vaterland“ habe den Einsender verspätet genannt. Zudem unterstehe Letzterer, weil in Schaffhausen wohnhaft, offen¬ bar der luzernischen Gerichtsbarkeit nicht. Seine Erklärung, sich der luzernischen Gerichtsbarkeit unterwerfen zu wollen, ändere nichts daran, daß Polizeiurtheile von Kanton zu Kanton nicht vollstreckbar seien, zumal da Weber im Kanton Luzern nicht einmal Domizil erwählt habe. Die Injurien werden im Kanton Luzern als Polizeidelikte behandelt und beurtheilt. Die Erklärung der Redaktion des „Vaterland“, daß sie die subsidiäre Haftbarkeit übernehme, gebe dem Kläger keine Garantie für die Vollstreckbar¬ keit des Urtheils. Denn diese subsidiäre Haftbarkeit würde gemäß der dem § 3 des kantonalen Preßgesetzes stets gegebenen Ausle¬ gung dahin gedeutet werden, daß die Redaktion hafte, wenn von Weber trotz Exekution nichts erhältlich sei; sie sei also illusorisch wenn eben gegen Weber die Exekution gar nicht durchgeführt werden könne. Es sei nicht ungerecht, daß die Redaktion einer Zeitung für dasjenige hafte, was sie veröffentliche; jedenfalls sei dies gerechter als wenn man dem Beleidigten einen blos illuso¬ rischen Rechtsschutz gewähren wollte. Die Redaktion könne sich bei Wahl ihrer Korrespondenten vorsehen. Die von den luzerni¬ schen Gerichten dem luzernischen Gesetze gegebene Auslegung sei offenbar richtig. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesgericht hat nur zu untersuchen, ob die ange¬ fochtenen Entscheidungen die in Art. 55 B.=V. niedergelegte Ge¬ währleistung der Preßfreiheit verletzen. Ob dieselben an sich das kantonale Gesetzesrecht richtig oder unrichtig auslegen, entzieht sich der bundesgerichtlichen Nachprüfung. Das Bundesgericht hat nur zu prüfen, ob das kantonale Preßgesetz in derjenigen An¬ wendung, welche die kantonalen Gerichte ihm gegeben haben, gegen die Garantie der Preßfreiheit verstoße.
2. Das luzernische Gesetz über die Freiheit der Presse statuirt nun in § 2, daß für ein durch das Mittel der Druckerpresse begangenes Vergehen zunächst der Verfasser hafte; hat aber die Herausgabe und Verbreitung ohne dessen Wissen und Willen stattgefunden, ober kann derselbe nicht entdeckt werden, oder be¬ findet er sich außer dem Bereiche der diesseitigen richterlichen Gewalt, so haftet der Herausgeber, in Ermangelung dessen, der Verleger und, wenn auch dieser nicht vor die hiesigen Gerichte gezogen werden kann, der Drucker. Nach § 3 des Gesetzes haftet ferner jede der vorgenannten Personen subsidiär für diejenigen Geldstrafen, Prozeßkosten und Entschädigungen, welche von der ihr vorangehenden Person nicht erhältlich sind. Das luzernische
Preßgesetz beruht demnach auf dem System der stufenweisen und ausschließenden Verantwortlichkeit der an der Herstellung und Ausgabe eines Preßerzeugnisses betheiligten Personen (dem soge¬ nannten belgischen System der responsabilité par cascades). Jeder Betheiligte haftet in der gesetzlichen Reihenfolge, und zwar ohne Rücksicht auf die Art seines Handelns im Einzelfalle, stets als Thäter; jeder derselben (mit Ausnahme natürlich des Ver¬ fassers) kann sich aber unter den gesetzlichen Voraussetzungen, durch Benennung eines Vormannes (vorbehältlich seiner subsi¬ diären Haftung für Geldbußen 2c.) frei machen und dadurch, daß ein Betheiligter die Strafe verbüßt, werden alle befreit. Diese Bestimmungen weichen, wie keiner weitern Ausführung bedarf, von den Grundsätzen des allgemeinen Strafrechts über die Ver¬ antwortlichkeit für strafbare Handlungen, speziell über Thäterschaft und Theilnahme, wesentlich ab. Eine Verletzung der Preßfreiheit liegt aber in dieser Modifikation des allgemeinen Strafrechts nicht. Das für die Presse aufgestellte Sonderrecht bezweckt nicht, die freie Bewegung der Presse zu hemmen, sondern die Verantwort¬ lichkeit für Mißbräuche der Preßfreiheit in einer nach der An¬ sicht des Gesetzgebers den besondern Verhältnissen und Bedürf¬ nissen der Presse entsprechenden Weise zu normiren. Vorschriften von der Art der in Rede stehenden luzernischen Gesetzesbestim¬ mungen sind denn auch von den Bundesbehörden stets als mit der Preßfreiheit durchaus vereinbar anerkannt worden (s. unter anderm Ullmer, Staatsrechtliche Praxis I Nr. 189, 190); beruhen ja doch die das Preßstrafrecht betreffenden Vorschriften der Bundesgesetzgebung (Art. 69—72 des Bundesstrafrechts) ebenso wie zahlreiche außerluzernische Kantonalgesetze auf der gleichen Grundlage.
3. Prinzipiell wird denn auch die Verfassungsmäßigkeit der erwähnten Gesetzesbestimmungen von der Rekurrentin nicht be¬ stritten. Dieselbe erblickt eine Verletzung der Preßfreiheit aber darin, daß im Fragefalle die Verweisung an den Verfasser nicht zugelassen worden sei, obschon Letzterer sich genannt habe und bereit gewesen sei, den Prozeß vor den luzernischen Gerichten durchzuführen. Allein diese Beschwerde ist nicht begründet. Die Befreiung des belangten Herausgebers u. s. w. durch die Neu¬ nung des Vormannes ist keineswegs ein selbstverständliches Postulat der Preßfreiheit; sie beruht vielmehr auf einer, dem gemeinen Strafrechte fremden, Sonderbestimmung der Preßgesetzgebung und sie kann daher, ohne Verletzung der Preßfreiheit, von sichern¬ den Bedingungen, insbesondere davon abhängig gemacht werden, daß der Vormann der Gerichtsgewalt des Kantons des begange¬ nen Delikts unterstehe, so daß er dort wirksam zur Verantwor¬ tung gezogen, insbesondere wo nöthig zwangsweise vor Gericht gestellt und das Urtheil gegen seine Person vollzogen werden könne. Die kantonale Gerichtsgewalt aber reicht nicht über die Kantonsgrenzen hinaus, erstreckt sich also nicht auf auswärts befindliche Personen. Auf die Möglichkeit, daß ein Strafurtheil vielleicht durch Vermittlung des Wohnortskantons des auswärts wohnenden Vormannes vollzogen werden könnte, kann um so weniger Gewicht gelegt werden, als eine bundesrechtliche Ver¬ pflichtung der Kantone zur Rechtshülfe gerade für Preßvergehens¬ fälle nicht besteht (Art. 67 B.=V.). Wenn die Rekurrentin be¬ hauptet, daß die Urtheile luzernischer Gerichte in Injuriensachen als Civilurtheile zu betrachten seien, so ist dies gewiß unrichtig; diese Urtheile sind, soweit sie den Strafpunkt betreffen, natürlich Strafurtheile. Wenn die Rekurrentin ferner darauf hinweist, daß sie gemäß ausdrücklicher Erklärung und gemäß Art. 3 des luzer¬ nischen Preßgesetzes für allfällige dem Vormanne auferlegte Geld¬ bußen u. s. w. subsidiär hafte, so kann hierauf nichts ankommen. Denn wenn dem auch so ist, so wird dadurch doch nicht beseitigt, daß der Vormann der kantonalen Gerichtsgewalt nicht untersteht und dieser also ihm gegenüber eine wirksame Zwangsgewalt kraft eigener Machtvollkommenheit nicht zukommt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.