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15_I_250

BGE 15 I 250

Bundesgericht (BGE) · 1889-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

39. Urtheil vom 30. März 1889 in Sachen Franck gegen Gesellschaft für chemische Industrie. A. Der Vorbesitzer der Liegenschaft der Klägerin an der Hor¬ burgstraße in Basel, Holzhändler Max Andran, hatte dieselbe zum Zwecke des Betriebes seines Handelsgewerbes durch Verbindungs¬ geleise mit dem angrenzenden Bahnkörper der großh.=badischen Staatsbahn verbunden. Durch notarialischen, im Grundbuche ein¬ getragenen, Akt vom 20. April 1882 bestellte derselbe zu Gunsten der Firma Bindschedler & Busch, der Rechtsvorgängerin der Be¬ klagten, welche von ihren angrenzenden Liegenschaften aus ein Verbindungsgeleise an sein Anschlußgeleis herstellen wollte, eine Servitut folgenden Inhaltes: Die Eigenthümer der berechtigten Parzellen sowie allfällige „Dritte, welchen sie auf Grund von Art. 1 Lemma 3 des Bun¬ „desgesetzes vom 19. Christmonat 1874, oder in Folge Vertrages den Anschluß an ihr eigenes Verbindungsgeleise und dessen Mit¬ „benutzung einräumen werden, haben das Recht, von den zwei „auf der belasteten Parzelle befindlichen Anschlußgeleisen an die „großh.=badische Staatsbahn das eine, nördlichere, Geleise für „ihren Verkehr mit der badischen Staatsbahn mitzubenutzen, so¬ „wie den Anschluß an dasselbe mittelst eines Schienenstranges zu „gewinnen, welcher auf der belasteten Parzelle von dem erwähn¬ „ten nördlichen Geleise abzweigt, das südliche kreuzt und in einer „Kurve an der auf der belasteten Parzelle stehenden Brennere „vorbei sich nach dem Klybeckteiche hinzieht, alles nach Maßgabe „der beiliegenden und angehefteten Planpause. „In dem den Eigenthümern der berechtigten Liegenschaften ein¬ „geräumten Rechte ist die Befugniß inbegriffen, alle diejenigen „Einrichtungen und Vorkehrungen auf der belasteten Parzelle zu „treffen, welche dazu dienen, den Anschluß herzustellen und die „Mitbenutzung auszuüben. „Hingegen hat die Mitbenutzung in der Weise zu geschehen, „daß dadurch der Gebrauch des betreffenden Schienengeleises seitens „des Eigenthümers der belasteten Parzelle nicht gehindert wird. „Servitut=Berechtigte wie =Belastete haben sich in dieser Hin¬ „sicht, sowie überhaupt in Allem, was die Benutzung des An¬ „schlußgeleises betrifft, den Anordnungen der Oberdirektion der „großh.=badischen Staatsbahn zu fügen, soweit diese mit dem „Bundesgesetze vom 19. Christmonat 1874 in Einklang sind.“ B. Zwischen der Klägerin und der Beklagten entstand eine Differenz darüber, ob letztere verpflichtet sei, an die Unterhaltungs¬ kosten für die gemeinsam benutzte Verbindungsgeleisestrecke beizu¬ tragen, was von der Klägerin bejaht, von der Beklagten dagegen verneint wurde. Mit Klageschrift vom 17. August 1888 stellte daher die Klägerin beim Bundesgerichte den Antrag: Die Be¬ klagte sei pflichtig zu erklären, an die Unterhaltskosten der auf der Liegenschaft der Klägerin, Sektion VII Parzelle 751? des Grundbuches Basel, gemeinschaftlich mit der Klägerin benutzten Bahngeleisestrecke zu Zweidrittel eventuell zur Hälfte beizutragen, und für bereits entstandene Reparaturkosten 19 Mk. 5 Pf. (23 Fr. 81 Cts.) eventuell 14 Mk. 30 Pf. (17 Fr. 87 Cts., zu bezahlen, protestando gegen sämmtliche Prozeßkosten.

C. In ihrer Vernehmlassungsschrift beantragt die Beklagte:

1. Es wolle sich das schweizerische Bundesgericht zu Entschei¬ dung dieser Streitsache inkompetent erklären.

2. Eventuell es sei das Rechtsbegehren der Klage als unbe¬ gründet abzuweisen. Zur Begründung des ersten Antrages bemerkt sie: Die Firma Bindschedler & Busch habe s. Z. die Mitbenutzung des auf der damals dem Holzhändler Andran gehörigen Liegenschaft bestehen¬ den Verbindungsgeleises sowie das Recht, ihren Schienenstrang an dieses Geleise anzuschließen, nicht auf Grund des Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1874 erworben. Die pre¬ kären Verhältnisse des Andran haben einen baldigen Wechsel im Eigenthum der Liegenschaft voraussehen lassen, wobei denn die Möglichkeit nicht ausgeschlossen gewesen sei, daß ein späterer Eigenthümer die Liegenschaft zu andern Zwecken benutzen und das Verbindungsgeleise beseitigen werde. Um sich hiegegen zu sichern, habe die Firma Bindschedler & Busch davon Umgang genommen, von dem in Art. 1 Abs. 3 leg. cit. statuirten Rechte Gebrauch schließen zu lassen, dagegen habe es nicht die Vergütung für eine freiwillig eingeräumte Servitut zu bestimmen. So wenig es bei Begründung der Servitut zu Festsetzung der für dieselbe zu leisten¬ den Entschädigung hätte angerufen werden können, so wenig könne es jetzt einen Beitrag an die Unterhaltungskosten bestimmen. Die Frage sei auf dem Boden des kantonalen Servitutenrechts zu entscheiden. D. In ihrer Replik führt die Klägerin rücksichtlich der Kom¬ petenzfrage im Wesentlichen aus: Wie sich schon aus dem In¬ halte des Servitutsbestellungsaktes ergebe, habe beim Anschlusse der beklagten Firma an das klägerische Verbindungsgeleise das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1874 als Grundlage gedient. Durch die Bestellung der Servitut sei das citirte Bundesgesetz, wie sich aus mannigfachen Vorschriften desselben ergebe, nicht un¬ anwendbar geworden. Wenn auch Art. 3 desselben für die recht¬ zu machen, und habe sich die Verbindung mit der badischen Bahn auf andere Weise zu sichern gesucht. Ursprünglich habe sie beab¬ sichtigt, den Streifen des Andran'schen Landes, auf welchem sich das Verbindungsgeleise befunden habe, zu Eigenthum zu erwerben; da dies nicht zu erlangen gewesen sei, so habe sie sich die im Akte vom 20. April 1882 bezeichnete Servitut bestellen lassen, wofür sie den Betrag von 6500 Fr. bezahlt habe, während sie bei einem Anschlusse auf Grund des Bundesgesetzes nur eine Entschädi¬ gung von 2543 Fr. 28 Cts. (= der Hälfte der Erstellungskosten der gemeinschaftlich benutzten Geleisestrecke) hätte entrichten müssen. Da sonach nicht ein Anschluß auf Grund des Bundesgesetzes vom

19. Dezember 1874 vorliege, sondern ein dingliches Recht, eine Servitut, so sei zur Entscheidung von Streitigkeiten über die Tragung der Unterhaltungskosten der Anlage, welche der Aus¬ übung der Servitut dient, nicht das Bundesgericht, sondern der kantonale Richter kompetent. Das Bundesgericht habe allerdings die Entschädigung festzusetzen, wenn der Eigenthümer eines Ver¬ bindungsgeleises auf Grund des Bundesgesetzes verhalten werde, die Schienen eines neben= oder hinterliegenden Eigenthümers an¬ liche Bereinigung der dort vorgesehenen Verhältnisse das kanto¬ nale Recht vorbehalte, so werde doch dadurch das allgemeine Prinzip des Art. 1 Abs. 3 des Gesetzes nicht modifizirt. Nach diesem allgemeinen Prinzipe aber habe über alle Entschädigungs¬ fragen, welche zwischen dem Eigenthümer eines Verbindungsge¬ leises und demjenigen entstehen, welchem er Mitbenutzung und Anschluß gestatten müsse, das Bundesgericht zu entscheiden. Jeden¬ falls müsse die bundesgerichtliche Kompetenz für Fälle der vor¬ liegenden Art festgehalten werden. Dieselbe werde dadurch nicht hinfällig, daß der Beklagte behaupte, er sei von seiner aus Art. 5 des Bundesgesetzes und aus allgemeinen Grundsätzen folgenden Beitragspflicht an die Unterhaltungskosten der gemeinschaftlichen Geleisestrecke durch Bestellung einer Servitut und Zahlung eine Aversalsumme befreit; vielmehr müsse das Bundesgericht materiell untersuchen, ob diese Einwendung nach den Bestimmungen des Dienstbarkeitsvertrages oder nach allgemeinen Grundsätzen des Servitutenrechtes begründet sei. Wenn hiebei auch kantonales Recht anzuwenden wäre, so würde dies doch an der Kompetenz des Bundesgerichtes nichts ändern, da dieses, wo es als einzige In¬ stanz zu urtheilen berufen sei, bekanntlich häufig nach kantonalem Rechte zu urtheilen habe. E. Duplikando macht die Beklagte hiegegen geltend: Das

Rechtsverhältniß zwischen den Parteien werde ausschließlich durch den Dienstbarkeitsvertrag und nicht durch das Bundesgesetz vom

19. Dezember 1874 beherrscht; auf letzteres Gesetz sei im Dienst¬ barkeitsvertrage nur rücksichtlich des Verhältnisses zu Dritten Be¬ zug genommen. Die Kompetenz des Bundesgerichtes könnte im vorliegenden Falle nur aus der Spezialbestimmung des Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1874 abgeleitet werden. Daher sei dieselbe nur dann begründet, wenn auch wirk¬ lich diese Spezialbestimmung zur Anwendung komme, d. h. wenn die Entschädigungssumme für einen auf Grund der bundesgesetz¬ lichen Verpflichtung erlangten Anschluß an ein Verbindungsgeleise streitig sei, nicht aber auch, wenn die Parteien den Anschluß ohne Zuhülfenahme des Bundesgerichtes durch freien, obligatorischen oder dinglichen Vertrag geordnet haben. Entstehen in letzterm Falle nachträglich Streitigkeiten über die zu leistende Entschädigung, so sei für ihre Entscheidung nicht das Bundesgesetz, sondern die Auslegung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages und die Natur des durch denselben begründeten Rechtsverhältnisses maßgebend. Bei einem Servitutenverhältnisse sei daher unzweifel¬ haft kantonales Recht anwendbar und der kantonale Gerichtsstand begründet.

2. Im vorliegenden Falle kann sich nur fragen, ob die Kom¬ petenz des Bundesgerichtes als einzige Instanz zufolge der Spe¬ gialbestimmung des Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom

19. Dezember 1874 begründet sei. Nach Art. 1 Abs. 3 cit. hat das Bundesgericht „in Ermanglung einer Verständigung“ die Entschädigung zu bestimmen, welche dem Eigenthümer eines Verbindungsgeleises von den Eigenthümern hinter= oder neben¬ liegender Etablissements dafür zu entrichten ist, daß er denselben den Anschluß ihrer Schienen an sein Geleise sowie dessen Mitbe¬ nützung einzuräumen hat. Es wird also dem Bundesgerichte, ähn¬ lich wie in Expropriationssachen, die Aufgabe übertragen, die Entschädigung festzusetzen, welche dem Eigenthümer des Verbin¬ dungsgeleises für eine ihm kraft Bundesgesetzes obliegende Leistung beziehungsweise Gestattung zu entrichten ist. Die kraft Gesetzes dem Eigenthümer des Verbindungsgeleises obliegende Rechtsein¬ räumung aber geht einfach dahin, daß er den Anschluß an sein Geleise und die Mitbenutzung desselben für so lange gestatten F. Auf die mündlichen Vorträge haben die Parteien verzichtet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1874 weist nicht alle aus Rechtsverhältnissen an Verbindungsgeleisen entstehenden Streitigkeiten dem Bundesgerichte (als einzige Instanz) zur Ent¬ scheidung zu, sondern statuirt die Kompetenz des Bundesgerichtes als einzige Instanz nur ausnahmsweise, für die in Art. 1 Abs. 3 und Art. 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes genannten Streitfälle. Im Uebrigen ist theils, soweit es Fragen verwaltungsrechtlicher Natur anbelangt, der Bundesrath kompetent (s. insbesondere Art. 2, 14 leg. cit.), theils gelten, soweit es privatrechtliche Streitigkeiten betrifft (z. B. für Streitigkeiten zwischen dem Besitzer des Ver¬ bindungsgeleises und der Hauptbahn aus den Art. 5, 11 und 12 des Bundesgesetzes), die allgemeinen Gerichtsstandsnormen, d. h. es ist in erster Linie der kantonale Richter und nur in letzter Instanz, sofern die Voraussetzungen der Art. 29 und 30 O.=G. zutreffen, das Bundesgericht zuständig. muß, als eben die thatsächlichen Voraussetzungen der gesetzlichen Verpflichtung vorliegen, für so lange insbesondere, als sein Ver¬ bindungsgeleise als solches besteht. Dagegen verpflichtet das Bundes¬ gesetz den Geleiseeigenthümer nicht, eine Dienstbarkeit an seinem Grundstück zu konstituiren, durch welche er verhindert würde, das Verbindungsgeleise zu beseitigen und sein Grundstück zu anderweiti¬ gen Zwecken zu verwenden. Wird also vom Geleiseeigenthümer eine derartige Dienstbarkeit vertraglich bestellt, so thut er dies nicht kraft bundesgesetzlicher Verpflichtung, sondern, sofern nicht etwa eine kan¬ tonalgesetzliche Verpflichtung gemäß Art. 3 des Bundesgesetzes be¬ stehen sollte, kraft freien Willensentschlusses. Die Berechtigung, welche er dem Vertragsgegner einräumt, ist nicht diejenige, auf welche dieser kraft Bundesgesetz Anspruch hat, sondern eine viel weiter gehende. Die Gegenleistung welche dem Geleiseeigenthümer in diesem Falle gebührt, kann daher auch nicht gemäß Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom Bundesgerichte festgesetzt, sondern sie muß entweder durch ein Expropriationsverfahren kantonalen Rechts ausgemittelt, oder aber von den Parteien vertraglich ver¬ einbart werden. Soweit der Vertrag keine Bestimmungen enthält, ist für das vertraglich begründete Rechtsverhältniß zwischen dem Geleiseeigenthümer und dem Dienstbarkeitsberechtigten das kanto¬

nale Sachenrecht maßgebend. Entsteht daher über den Umfang der vertraglichen Gegenleistung des Dienstbarkeitsberechtigten, über die Beitragspflicht an den Unterhalt der zu Ausübung der Ser¬ vitut dienenden Einrichtungen und dergleichen, nachträglich Streit zwischen den Parteien, so handelt es sich dabei überall nicht um die Feststellung der Entschädigung für eine kraft Bundesgesetzes dem Geleiseeigenthümer obliegende Rechtseinräumung, sondern um einen Rechtsstreit des kantonalen Rechtes. Die dem Bundesgerichte in Art. 1 Abs. 3 cit. ausnahmsweise eingeräumte Kompetenz greift daher nicht Platz, sondern es sind ausschließlich die kanto¬ nalen Gerichte kompetent. Danach erscheint denn im vorliegenden Falle die Kompetenzeinrede der Beklagten als begründet. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Klage wird wegen Inkompetenz des Bundesgerichtes nicht eingetreten.