Volltext (verifizierbarer Originaltext)
40. Urtheil vom 16. Februar 1889 in Sachen
1. Die zwischen den Eheleuten C. im Jahre 1882 geschlossene Ehe sei gänzlich und definitiv zu scheiden.
2. Das aus dieser Ehe hervorgegangene Kind Anna Ursulina, geboren den 18. Juni 1883, sei dem Vater zu weiterer Pflege und Erziehung zuzuweisen.
3. Beklagte sei zu verpflichten, an die Pflege und Erziehung des Kindes bis zur Erfüllung des 16. Altersjahres einen jähr¬ lichen Beitrag von 250 Fr. an den Vater zu bezahlen. (§ 55 C.=P.=R.)
4. Beklagte habe den Kläger für erlittene Unbill nach richter¬ lichem Ermessen zu entschädigen. (§ 53 C.=P.=R.)
5. Richterliche Auseinandersetzung des ehelichen Vermögens nach Maßgabe des Gesetzes. (§ 41 u. ff. C.=P.=R.)
6. Kostenfolge für die Beklagte. Der Anwalt der Beklagten trägt ebenfalls auf gänzliche Schei¬ Eheleute C. A. Durch Urtheil vom 23. November 1888 hat das Bezirks¬ gericht Imboden erkannt:
1. Die Eheleute C. werden mit ihrem Begehren um Eheschei¬ dung abgewiesen.
2. Die gerichtlichen Kosten im Betrage von 235 Fr. 50 Cts. trägt jede Partei zur Hälfte.
3. Die außergerichtlichen Kosten werden kompensirt. B. Gegen dieses Urtheil erklärte zunächst die beklagte Ehefrau C., sodann adhärirend auch der klägerische Ehemann die Weiter¬ ziehung an das Bundesgericht. Der Anwalt des Klägers stellt heute folgende Anträge: dung und Auseinandersetzung des ehelichen Vermögens nach Maßgabe des Gesetzes an, verlangt dagegen Zutheilung des Kindes Anna Ursulina an die Mutter und Abweisung der Ent¬ schädigungs= und allfällig auch der Alimentenforderung des Ehe¬ mannes unter Kostenfolge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Beide Parteien verlangen vor Bundesgericht, wie vor dem Bezirksgericht Imboden, die gänzliche Scheidung. Sie begründen diesen Antrag übereinstimmend damit, daß ein weiteres Zusammen¬ leben mit dem Wesen der Ehe unverträglich sei. Es stehen sich also nicht etwa zwei, beidseitig auf bestimmte Scheidungsgründe im Sinne des Art. 46 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe gestützte, Ehescheidungsklagen gegenüber, sondern es liegt ein gemeinsames Scheidungsbegehren nach Art. 45 des citirten Bun¬ desgesetzes vor. Diesem Begehren ist nach dem Wortlaute des Art. 45 cit. zu entsprechen, „sofern sich aus den Verhältnissen ergibt, daß ein ferneres Zusammenleben der Ehegatten mit dem Wesen der Ehe unverträglich ist." Das gemeinsame Begehren beider Ehegatten genügt also für sich allein zur Begründung des Scheidungsausspruches nicht, sondern es darf die Scheidung nur dann ausgesprochen werden, wenn das gemeinsame Begehren durch Darlegung solcher Verhältnisse unterstützt wird, aus welchen sich XV — 1889
ergibt, daß ein ferneres Zusammenleben der Ehegatten mit dem Wesen der Ehe unverträglich ist. Als mit dem Wesen der ehe unverträglich erscheint aber ein ferneres Zusammenleben der Ehe¬ gatten jedenfalls auch dann, wenn das Verhältniß zwischen den Ehegatten ein derart gestörtes ist, daß an Stelle wahrer ehelicher Gesinnung gegenseitige unüberwindliche Abneigung getreten und in Folge dessen eine eheliche Gemeinschaft im wahren Sinne des Wortes unmöglich geworden ist, so daß ein ferneres erzwungenes Zusammenleben nur noch eine ununterbrochene Kette von Strei¬ tigkeiten und Zänkereien, eine fortwährende Quelle des Unfriedens und daher beiden Theilen eine unerträgliche Last wäre.
2. Das Bezirksgericht hat nun in der Begründung seines Urtheils einfach bemerkt, daß die von der Frau behauptete Mi߬ handlung seitens des Ehemannes nicht bewiesen und auf der andern Seite die Angaben des Ehemannes, von der Frau in seiner Ehre gekränkt worden zu sein, nicht hinreichend seien, um dem gemeinsamen Scheidungsbegehren zu entsprechen. Im faktischen feststellt, bald nach dem Abschlüsse der Ehe und haben sich im Laufe der Jahre nur gesteigert. Die Ehefrau verfolgte, wie aus dem geführten Zeugenbeweise sich unzweideutig ergibt, den Ehe¬ mann mit Eifersüchteleien, und ließ sich dabei zu Auftritten und Aeußerungen hinreißen, welche an sich völlig unziemlich waren und den Ehemann vor den Nachbarn kompromittirten (vergl. die Zeugenaussagen der A. U. Caflisch, der Christine Caféh, der Ottilie Caflisch, Agnes Caflisch). Der Ehemann seinerseits hat, wenn auch das Bezirksgericht in für das Bundesgericht verbindlicher Weise fest¬ Theile des Urtheils ist überdem bemerkt, daß bald nach der Ein¬ gehung der im Jahre 1882 abgeschlossenen Ehe sich zwischen den Ehegatten ein gespanntes Verhältniß entwickelt habe, welches sich mit der Zeit derart verschlimmert habe, daß den Parteien ein ferneres Zusammenleben unmöglich erscheine. Bei dieser Sachlage muß, insoweit das Bezirksgericht das Sachverhältniß, wie es sich aus den Akten ergibt, speziell die Resultate der Beweisführung, nicht festgestellt hat, das Bundesgericht auf die Akten selbst zu¬ rückgehen und den Thatbestand selbst feststellen. Aus den Akten ergibt sich nun: Zur Zeit des Eheabschlusses war der Bräutigam ein junger, auf seinen Verdienst angewiesener, Mann von 22 Jahren; die verhältnißmäßig begüterte, übrigens reizbare und schwächliche Braut dagegen zählte bereits mehr als 42 Jahre, war also mehr als 20 Jahre älter als der Bräutigam. Die Verhältnisse dieser Ehe waren also von vornherein solche, daß auch ein selbst nur leidliches eheliches Einvernehmen nur bei strenger Selbstbeherrschung beider Theile, insbesondere bei weitge¬ hendem Entgegenkommen des jungen Mannes gegenüber der ältern Frau zu hoffen war. Daran fehlte es nun aber. Die ehelichen Mißhelligkeiten begannen, wie auch das Bezirksgericht stellt, daß Mißhandlungen der Frau durch denselben nicht bewiesen seien, doch immerhin die Frau in einer Weise behandelt, welche diese verletzen, ihr als Beweis von Mangel an ehelicher Zunei¬ gung erscheinen mußte; denn es ist unter anderm als erwiesen zu erachten, daß die Frau acht Tage vor ihrer Niederkunft bei Nacht das eheliche Haus, angeblich wegen Mißhandlungen durch den Ehemann und von diesem vertrieben, verließ, sich zu einer Nachbarin verfügte und dort zwei Tage verblieb, ohne daß der Mann sich um ihr Verbleiben bekümmert hätte (vergl. insbesondere Zeugenaussage der Frau Verena Calonder=Caprez). Angesichts dieser Verhältnisse erscheint es als erklärlich, wenn die Ehegatten, deren Ehe von Anfang an unter wenig glückverheißenden Auspizien abgeschlossen war, sich mit der Zeit derart entfremdet wurden, daß ihnen das Zusammenleben als unerträgliche Last erscheinen muß. Der Ehemann mußte sich als von der Frau fortwährend grundlos gequält, die Ehefrau als vom Manne, der sie nur um ihres Vermögens wegen geehelicht habe, vernachläßigt, wenn nicht verstoßen betrachten. Mit der Zeit mußten die Wirkungen des großen Altersunterschiedes zwischen den Parteien nur immer schroffer hervortreten und das Verhältniß sich immer mehr zu einem für beide Theile unleidlichen gestalten. Angesichts dieser Sachlage ist die Scheidung, gestützt auf Art. 45 des Bundesge¬ setzes über Civilstand und Ehe, auszusprechen.
3. Eine Entschädigung ist dem Ehemanne nicht zuzusprechen. Denn, nach dem Bemerkten, erscheint das Verschulden an der unleidlichen Gestaltung des ehelichen Verhältnisses, zu welcher übrigens der Grund hier schon von Anfang an durch den Ehe¬ abschluß selbst gelegt war, als ein zwischen den Parteien getheiltes.
4. Was die Zutheilung des Kindes anbelangt, so stellt der in dieser Richtung maßgebende § 55 des bündnerischen Privatrechts bestimmte positive Normen darüber, welche Grundsätze in Schei¬ dungsfällen bei Zutheilung der Kinder zu befolgen seien, nicht auf; im Sinn und Geist des Gesetzes liegt indeß gewiß, daß hiebei lediglich das Wohl des Kindes maßgebend sein müsse. Im vorliegenden Falle nun läßt sich, soviel aus den Akten ersichtlich, keinem Theile die Fähigkeit zur Erziehung des Kindes schlechthin absprechen; dagegen scheinen die häuslichen Verhältnisse der Frau und ihrer Verwandten eher geeignet zu sein, eine gute Erziehung des Kindes zu ermöglichen, als diejenigen des Mannes, welcher durch seinen Beruf als Förster unzweifelhaft häufig vom Hause fern gehalten wird und dessen Mutter, welcher die Erziehung des Kindes statsächlich zufiele, schon hochbetagt ist. Nimmt man dazu, daß das Kind weiblichen Geschlechtes ist und noch in zartem Alter sich befindet, daß ferner die Mutter sich bereit erklärt hat, dasselbe ohne Alimentationsbeitrag seitens des Mannes zu er¬ halten, so erscheint es als angemessen, dasselbe wenigstens für die Zeit der Kindheit, d. h. bis zu zurückgelegtem zwölftem Alters¬ jahre, der Mutter zur Erziehung und Pflege zuzutheilen. Nach Verlauf dieser Zeit steht den Parteien frei, eine neue richterliche Entscheidung zu beantragen.
5. In Bezug auf die vermögensrechtliche Auseinandersetzung
3. Das Entschädigungsbegehren des Ehemannes ist abge¬ wiesen.
4. Die Auseinandersetzung des ehelichen Vermögens hat nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (§ 41 u. ff. des bündne¬ rischen Privatrechts), nöthigenfalls durch die kantonalen Gerichte, zu geschehen. zwischen den Parteien ist, da zu einer Durchführung derselben die nothwendigen Anhaltspunkte in den Akten fehlen, einfach grundsätzlich zu erkennen, daß dieselbe gemäß den einschlägigen kantonalgesetzlichen Vorschriften zu geschehen habe, worüber denn auch die Parteien einig gehen. Demnach hat das Bundesgericht in Abänderung des Urtheils des Bezirksgerichtes Imboden vom
23. November 1888 erkannt:
1. Die Eheleute C. sind gänzlich geschieden.
2. Das aus der Ehe hervorgegangene Kind Anna Ursulina, geboren den 18. Juni 1883, wird bis zum zurückgelegten zwölften Altersjahre der Mutter zur Erziehung und Pflege zugetheilt.