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38. Urtheil vom 8. März 1889 in Sachen Angehrn gegen Leih= und Sparkasse Bischofzell. A. Durch Urtheil vom 26. Februar 1889 hat das Obergericht des Kantons Thurgau erkannt: 1. Es haben die Appellanten durch Zeugen, Ergänzungs= und Schiedshandgelübde zu beweisen, daß Bankdirektor Kundert die Zusicherung für Durchführung der Angelegenheit gegen Gallus Josef Geser im Sinne einer sorg¬ fältigen Wahrung der bereits erlangten Rechte gegeben habe;
2. sei die Frist zur Anmeldung der Zeugen beim erstinstanzlichen Gerichtspräsidium auf zehn Tage von heute an festgesetzt; 3. zah¬ len die Appellanten ein zweitinstanzliches Gerichtsgeld von 40 Fr. und bleiben die Kosten bei der Hauptsache. B. Gegen dieses Urtheil erklärten die Beklagten die Weiterzie¬ hung an das Bundesgericht, indem sie das Begehren anmeldeten: Es sei in Abänderung des obergerichtlichen Urtheils d. d. 26. Fe¬ bruar a. c. die Leihkasse Bischofzell, ohne Anordnung eines Be¬ weisverfahrens für ein spezielles Versprechen nach Inhalt des Beweissatzes vom 26. Februar a. c., den Appellanten für das Preisgeben der ersten Rechte auf das Vermögen des Gallus Josef Geser in Engenspühl von gesetzeswegen im Sinne der diesfalls vor den kantonalen Gerichten gestellten Einreden, resp. im Sinne der Widerklagsbegründung verantwortlich zu erklären. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Es ist in erster Linie und von amteswegen zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Weiterziehung an das Bundes¬ gericht gegeben sind.
2. Dies ist ohne weiters zu verneinen. Nach Art. 29 O.=G. ist die Weiterziehung nur gegen „Haupturtheile“ zuläßig. Zufolge der konstanten Praxis des Bundesgerichtes aber sind „Hauptur¬ theile“ nur solche Entscheidungen, welche die Hauptsache materiell erledigen, d. h. über den Klageanspruch selbst entscheiden, nicht
aber blos präparatorische oder Zwischenentscheidungen, Beweis¬ urtheile oder (die Hauptsache selbst nicht erledigende) Erkenntnisse über einzelne Einreden u. drgl. (vergl. z. B. Entscheidung in Sachen Zeerleder gegen Bielmann, Amtliche Sammlung Bd. XIV S. 88 Erw. 3). Es liegt nun auf der Hand, daß das ange¬ fochtene Urtheil ein Haupturtheil in diesem Sinne nicht ist. Die Weiterziehung desselben an das Bundesgericht ist also nicht statt¬ haft; vielmehr kann dieselbe erst gegen das nach Durchführung des eingeleiteten Beweisverfahrens von der letzten kantonalen In¬ stanz auszufällende Endurtheil ergriffen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Weiterziehung des Beklagten wird als unstatthaft nicht eingetreten.