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15_I_245

BGE 15 I 245

Bundesgericht (BGE) · 1889-01-01 · Deutsch CH
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Décembre

37. Urtheil vom 22. März 1889 in Sachen Jura=Bern=Luzern=Bahngesellschaft gegen Hauser. A. Der Urtheilsantrag der Instruktionskommission ging dahin:

1. Die Expropriantin hat den Gebrüdern Hauser zu bezahlen:

a. Für Abtretung von 10,410 Quadratmeter der Parzelle Nr. 2 desintrages à 15 Fr. = Fr. 156,150 25,000

b. eine Inkonvenienzentschädigung von Fr. 181,150 Summa, (ein hunderteinundachtzig Tausend einhundertundfünfzig Franken).

2. Dispositiv 2 und 3 des Schatzungsbefundes sind bestätigt.

3. Die 231 Fr. 80 Cts. betragenden Instruktionskosten werden der Bahngesellschaft auferlegt. Die Parteikosten sind wettgeschlagen. B. Dieser Urtheilsantrag wurde von keiner Partei angenom¬ men, da eine von den Expropriaten blos bedingterweise abgegebene Annahmeerklärung in Folge der Nichtannahme des Instruktions¬ antrages durch die Bahngesellschaft hinfällig geworden ist. C. Bei der heutigen Verhandlung beantragt der Vertreter der Bahngesellschaft, es seien die im Instruktionsantrage angenomme¬ nen Entschädigungsansätze herabzusetzen und zwar auf 14 Fr. er Quadratmeter für das abzutretende Land und auf 15,000 Fr. für Minderwerth und Inkonvenienzen; die Kosten der heutigen Verhandlung seien den Expropriaten aufzuerlegen.

Dagegen beantragt der Anwalt des Expropriaten: Es sei die den Expropriaten zu gewährende Entschädigung auf 200,000 Fr. zu erhöhen und der Zinsfuß der Entschädigung auf 5% festzu¬ setzen, unter Kosten= und Entschädigungsfolge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Es ist feststehende Praxis des Bundesgerichtes, in bloßen Taxationsfragen der übereinstimmenden Ansicht der bundesgericht¬ lichen Instruktions= und Expertenkommission zu folgen, sofern nicht der Nachweis der Unrichtigkeit der Schatzung dieser Komis¬ sionen überzeugend erbracht ist. Dieses Verfahren liegt durchaus in der Natur der Sache. Wenn eine Taxation einerseits von Experten, denen die besondere zu solchen Taxationen erforderliche Fachkunde zukommt, andrerseits von denjenigen Gerichtsmitgliedern, welche durch den Augenschein eine eigene Anschauung der kon¬ kreten Verhältnisse sich erworben haben, gebilligt wird, so ist das Plenum des Bundesgerichtes, das seine Kenntniß der Verhältniße einzig aus den Akten schöpfen muß, in der Regel nicht in der Lage, hievon abzugehen und eine eigene Taxation an Stelle der¬ jenigen der Instruktions= und Expertenkommission zu setzen. Aller¬ dings steht ihm Pflicht und Recht eigener Prüfung, auch gegen¬ über von Sachverständigengutachten, zu. Allein das Bundesgericht kann doch von der Meinung der Sachverständigen und seiner Augenscheinskommission nur dann abgehen, wenn seine Prüfung ergibt, daß das Gutachten gegen allgemeine Grundsätze der Logik und Erfahrung verstößt, erhebliche Moment gar nicht oder un¬ richtig würdigt und umgekehrt auf unerhebliche Momente Gewicht legt. Sind derartige Verstöße nicht ersichtlich, so ist das Gutachten als richtig anzuerkennen, da ja die Sachkundigen und die Augen¬ scheinskommission weit besser in der Lage sind, sich ein zutreffendes Urtheil zu bilden als das lediglich auf den Akteninhalt angewie¬ sene Plenum des Gerichtshofes. Sofern zwischen den Ansichten der bundesgerichtlichen Expertenkommission und der, gleichfalls sachverständigen, Schatzungskommission keine oder doch keine er¬ heblichen Verschiedenheiten bestehen, so liegt in der Uebereinstim¬ mung zweier sachverständiger Kollegien für den Richter eine vermehrte Bürgschaft für die Richtigkeit des Ergebnisses. Weichen dagegen die bundesgerichtlichen Experten und die Instruktions¬ kommission von der Schätzungskommission erheblich ab, so ist in der Regel zu berücksichtigen, daß den erstern die Arbeit der Schatzungskommission bereits vorlag, so daß sie auf dieser Grund¬ lage weiter arbeiten und die Gründe der Schatzungskommission würdigen konnten.

2. Von diesen Grundsätzen ausgehend liegt zunächst irgend welcher Grund, von der im Urtheilsantrage adoptirten Taxation des Bodenwerthes abzugehen nicht vor. Ein wesentlicher Unter¬ schied besteht in dieser Beziehung zwischen dem Schatzungsbefunde und dem auf das bundesgerichtliche Expertengutachten gestützten Urtheilsantrage der Instruktionskommission nicht. Die bundesge¬ richtlichen Experten haben sowohl die individuelle Lage und Be¬ schaffenheit des theilweise in Abtretung fallenden Grundstückes als die für andere Objekte in der Gegend bezahlten Preise, unter Berücksichtigung der individualität der betreffenden Grundstücke als endlich auch die bisherigen Erträgnisse des Grundstückes be¬ rücksichtigt und darauf ihre Taxation begründet. Daß dabei ein Irrthum unterlaufen sei, ist durchaus nicht dargethan. Der von den Expropriaten nachträglich angerufene neue Kauf über einen Theil der Weymatt kann, von prozeßualen Gründen auch abge¬ sehen, aus den im Instruktinsantrage angedeuteten Erwägungen in keiner Weise berücksichtigt werden.

3. Zweifelhafter ist die Frage rücksichtlich der Minderwerths¬ und Inkonvenienzentschädigung. Von einer Erhöhung dieser Ent¬ schädigung zwar kann, nach der Aktenlage, gewiß nicht die Rede sein, eher könnte als zweifelhaft erscheinen, ob nicht eine Ermä¬ ßigung derselben einzutreten habe. Denn in dieser Richtung liegt allerdings eine sehr erhebliche Differenz zwischen Schatzungsbefund und bundesgerichtlichem Expertengutachten vor, indem letzteres die Entschädigung gegenüber dem Schatzungsbefunde auf das fünffache erhöht, so daß also hier die Ansichten der beiden mit der Sache befaßten fachkundigen Kollegien sehr weit auseinandergehen. Allein es ist doch dem Instruktionsantrage beizutreten. Die Differenz zwischen dem Schatzungsbefunde und dem bundesgerichtlichen Gut¬ achten rührt wesentlich daher, daß die bundesgerichtlichen Experten die Verwendbarkeit des (nicht in Abtretung fallenden) Grund¬ stücktheiles zu Bauzwecken in höherm Maße anerkennen und damit

zusammenhängend die Nachtheile, welche dieser Grundstücktheil durch die Abschneidung vom See und die Nachbarschaft des neuen Bahnhofes erleidet, als weit empfindlichere betrachten denn die Schatzungskommission. Die Instruktionskommission ist dieser An¬ schauung auf Grund der Ergebnisse des Augenscheines beigetreten. Daß nun diese, auf rein statsächlicher Würdigung der Verhält¬ nisse beruhende, Anschauung auf einen Irethum beruhe, ist nicht dargethan.

4. Was die Frage des Zinsfußes anbelangt, so ist den Aus¬ führungen des Instruktionsantrages beizutreten. Der Zinsfuß war von der Schatzungskommission durch besonderes Dispositiv geregelt; wenn die Expropriaten die betreffende Entscheidung nicht gegen sich wollten gelten lassen, so müßten sie dieselbe binnen der gesetzlichen dreißigtägigen Rekursfrist anfechten. Thaten sie dies nicht, so erwuchs die Entscheidung ihnen gegenüber in Rechts¬ kraft. Sie haben nun eine Abänderung des Zinsfußes binnen der gesetzlichen Rekursfrist nicht verlangt, sondern lediglich Zuspruch der geforderten Entschädigung „selbstverständlich mit Zins“ ver¬ langt, ohne dabei irgendwie anzudeuten, daß sie sich nicht (wie die Mehrzahl der Expropriaten dies wirklich gethan hat) bei der Festsetzung des Zinsfußes auf 4% beruhigen. Von Amteswegen zu untersuchen, ob die Entscheidung der Schatzungskommission rücksichtlich des Zinsfußes richtig sei, war und ist das Bundes¬ gericht weder verpflichtet noch berechtigt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Urtheilsantrag der bundesgerichtlichen Instruktionskom¬ mission, Dispositiv 1 und 2, wird zum Urtheil erhoben.