Volltext (verifizierbarer Originaltext)
20. Urtheil vom 1. März 1889 in Sachen Meyer. A. In der Ehescheidungssache der Frau Rosalie Meyer, geb. Schießer gegen ihren Ehemann Rudolf Meyer von Luzern, zur Zeit in Chillau (Chile), welche bereits zu den beiden Entschei¬ dungen des Bundesgerichtes vom 20. Oktober und 29. Dezember 1888 Veranlassung gegeben hat, schritt das Bezirksgericht Zürich, nachdem es den Vertreter des Beklagten auf 28. Dezember 1888 peremptorisch vorgeladen hatte, dieser aber nicht erschienen war, an genanntem Tage zu Ausfällung des Haupturtheils; es sprach darin die gänzliche Scheidung der Eheleute Meyer=Schießer aus, indem es das aus der Ehe hervorgegangene Kind Rennward der Mutter zutheilte, den Beklagten verpflichtete, der Klägerin einen jährlichen Sustentationsbeitrag von 200 Fr. zu leisten und dem Beklagten Kosten und Parteientschädigung auferlegte. In den Entscheidungsgründen untersucht das Gericht, ob die Voraus¬
setzungen seiner Kompetenz gegeben seien, bejaht diese Frage und dem angenommen worden sei, eine willkürliche ungleiche Hand¬ bemerkt sodann, ein besonderer Kompetenzbeschluß habung des Rechts. Das Urtheil des Bezirksgerichtes Zürich vom sei nicht zu
28. Dezember 1888 sodann leide theils an formellen, theils au fassen, da der Beklagte die Inkompetenzeinrede nicht gemäß gesetz¬ licher Vorschrift mündlich in der Hauptverhandlung aufgeworfen materiellen Mängeln. Es qualifizire sich nicht als ein den pro¬ zeßualen Vorgängen und Vorschriften entsprechendes Ungehorsams¬ habe. Das Gericht habe vielmehr, nach Feststellung seiner Kom¬ urtheil, mit den hiefür gesetzlich vorgesehenen besonderen Ein¬ petenz, sofort auf das Materielle einzutreten. In der Sache selbst sei das Scheidungsbegehren der Klägerin, nachdem der Beklagte spruchsfristen und Rechtsmitteln; ganz besonders erscheine sodann die Richtigkeit der ihm gemachten Vorwürfe stillschweigend zuge¬ als unzulässig, daß das Gericht keinen besondern Kompetenzbe¬ geben habe, durchaus begründet. Das Kind sei, da der Beklagte schluß gefaßt, sondern, offenbar in der Absicht, dem Rekurrenten nicht die erforderliche Garantie für eine richtige Erziehung des¬ die Weiterziehung der Kompetenzfrage an das Bundesgericht ab¬ selben biete, der Mutter zu überlassen und der geforderte Susten¬ zuschneiden, sofort in das Materielle der Sache eingetreten sei. tationsbeitrag sei nicht zu hoch. Das gegen den Rekurrenten beobachtete Verfahren sei demnach B. Gegen dieses Urtheil reichte Fürsprech Rennward Meyer, von Anfang bis zu Ende ein regelwidriges, die Gleichheit vor in Luzern, Namens des Rudolf Meyer, am 14./17. Januar 1889 dem Gesetze verletzendes gewesen. In materieller Beziehung sei dem Bundesgerichte „in Anschluß an die vorausgehenden Be¬ das Bezirksgericht Zürich nach Art. 43, Abs. 2 des Bundesge¬ schwerden“ eine Rekursschrift ein, in welcher er die Anträge setzes über Civilstand und Ehe nicht kompetent gewesen, wofür stellt: im Wesentlichen die bereits in der Beschwerde des Rekurrenten vom 12. Mai 1888 geltend gemachten rechtlichen und thatsäch¬ „1. Der staatsrechtliche Rekurs sei als statthaft und begründet lichen Gründe geltend gemacht werden. Es sei hieran um so mehr „zu erklären; festzuhalten, als für die Regelung der mehr dem öffentlichen als „2. Sei das von inkompetenter Behörde ergangene Urtheil vom dem Civilrechte angehörigen Nebenfolgen der Ehescheidung, insbe¬ „28. Dezember abhin mit allen ihm vorausgehenden richterlichen „Verfügungen und Gerichtsbeschlüssen aufzuheben; sondere die Zutheilung der Kinder, der Richter der Heimat der natürliche Richter sei. In einer nachträglichen Eingabe vom „3. Das Bezirksgericht sei unverweilt anzuweisen, die Vollzie¬
14. Februar 1889 behauptet der Rekurrent noch, das Bezir „hung obigen Urtheils einzustellen, sowie überhaupt jeder weitern gericht Zürich habe des gänzlichen unterlassen, irgendwelche Er¬ „Amtshandlung in dieser Scheidungsangelegenheit sich zu ent¬ „halten. kundigungen über die persönlichen Verhältnisse und die Aufführung „All'das unter Kostenfolge für die Opponentin (Klägerin).“ der Scheidungsklägerin einzuziehen, wie dies zum Zwecke ange¬ In der Begründung führt er aus: Das von ihm mit seiner messener Regelung der Erziehung des Kindes seine Pflicht gewesen Eingabe vom 10./11. Dezember 1888 gegenüber dem bundesge¬ wäre. Laut Ingreß des Bezirksgerichtsurtheils habe die Klägerin richtlichen Urtheile vom 20. Oktober 1888 gestellte Revisionsbe¬ ihr damaliges Domizil in Zürich, Seidengasse Nr. 11, angezeigt. Nun habe aber das Polizeikommissariat Zürich auf eine sachbe¬ gehren gründe sich darauf, daß ihm erst seither bekannt geworden sei, es sei im vorliegenden Ehescheidungsprozeße die friedensrich¬ zügliche Anfrage offiziell erklärt, daß nach seiner Kontrolle keine Frau Rosalie Meyer, geb. Schießer, in Zürich wohne und das terliche Weisung nicht oder doch nicht gemäß den einschlägigen Gebäude, Seidengasse Nr. 11, eine Fabrik sei, in welcher Nie¬ Vorschriften der zürcherischen Gesetzgebung (Art. 499 u. ff. des Gesetzes betreffend die Rechtspflege) ausgestellt worden; es habe mand wohne. In dieser Unterlassung aller und jeder Ermittelungen liege eine flagrante Außerachtlassung des Art. 49 des Bundes¬ also an einer wesentlichen Voraussetzung zur Anhandnahme der Scheidungsklage gemangelt und es liege darin, daß dieselbe trotz¬ gesetzes über Civilstand und Ehe und abermals eine mit schweren
Nachtheilen verbundene Verletzung der Gleichheit vor dem Gesetze. C. In ihrer Vernehmlassung auf den Rekurs des R. Meyer trägt die Rekursbeklagte Frau Rosalie Meyer auf Abweisung des Rekurses unter Kosten= und Entschädigungsfolge an, indem sie im Wesentlichen bemerkt: Das gestellte Revisionsgesuch sei formell und materiell unbegründet. Die friedensrichterliche Weisung habe vorgelegen; allerdings sei dieselbe vor Ablauf von drei Monaten ausgestellt und eingereicht worden. Allein da man damals den Beklagten als unbekannt abwesend habe betrachten müssen, so habe das Gericht die Weisung, nach Art. 498 des Gesetzes betreffend, die Rechtspflege annehmen dürfen und müssen. Die Hauptver¬ handlung sei übrigens viel später als drei Monate nach Einrei¬ chung der Weisung erfolgt und dadurch sei den gesetzlichen Vor¬ schriften volles Genüge geleistet. Uebrigens handle es sich hier einfach um eine Anwendung kantonaler Prozeßgesetze, welche nicht zum Gegenstande eines staatsrechtlichen Rekurses gemacht werden könne. Daß kein besonderer Kompetenzbeschluß gefaßt worden sei, entspreche vollständig den kantonalen Prozeßvorschriften und es könnte übrigens eventuell dieses Verfahren wiederum nicht zum Gegenstande eines staatsrechtlichen Rekurses gemacht werden. Rücksichtlich der Kompetenzfrage werde einfach auf das bezirks¬ gerichtliche Urtheil und die Akten verwiesen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Das Revisionsgesuch des Rekurrenten gegenüber dem hun¬ schreiten, wenn eine willkürliche ungleiche Handhabung des Rechtes vorläge. Davon kann aber keine Rede sein, vielmehr entspricht das vom Bezirksgerichte Zürich beobachtete Verfahren, wie die Rekursbeklagte richtig ausgeführt hat, der zürcherischen Gerichts¬ praxis (vergl. Sträuli, Kommentar ad § 498 u. ff. des Rechts¬ pflegegesetzes).
3. Die Kompetenz des Bezirksgerichtes Zürich sodann wird vom Rekurrenten zu Unrecht bestritten. Es ist vollständig klar, daß Art. 43, Abs. 2 des Civilstands= und Ehegesetzes unter „Wohnort“ nichts anderes versteht, als den Ort des „wohn¬ s" im Sinne des Abs. 1 ibidem d. h. des festen Domizils. „Wohnort“ bedeutet weder in der Sprache der Gesetze noch in der Sprache des Lebens den Ort eines blos vorübergehenden momentanen, sondern den Ort des dauernden Aufenthaltes, d. h. des Domizils. Die aus der Verschiedenheit der deutschen Texti¬ rung der beiden Alineas des Art. 43 cit. vom Rekurrenten ge¬ zogenen Folgerungen sind völlig haltlos, wie sich ohne weiters schon daraus ergiebt, daß im französischen Gesetzestexte diese Diffe¬ renz der Wortfassung sich gar nicht findet, sondern in Abs. 2 wie in Abs. 1 gleichmäßig der Ausdruck « domicile » gebraucht ist. Daß nun der Rekurrent seinen letzten festen schwetzerischen Wohnsitz nicht in Luzern, sondern in Außersihl bei Zürich hatte, desgerichtlichen Urtheile vom 20. Oktober 1888 ist bereits durch die Entscheidung des Bundesgerichtes vom 29. Dezember 1888 verworfen worden. Es ist übrigens klar, daß dieses Gesuch nun¬ mehr, da ein gerichtliches Urtheil vorliegt, gegen welches der Rekurs an das Bundesgericht statthaft ist, völlig gegenstands¬ und zwecklos wäre.
2. Ob das Bezirksgericht Zürich bei Einleitung und Durch¬ ührung des Prozeßes (Entgegennahme der Weisung u. s. w.) und bei der Urtheilsfällung (durch sofortige Beurtheilung der Sache selbst nach Bejahung der Kompetenzfrage) die Bestimmungen des kantonalen Prozeßrechtes richtig ausgelegt und angewendet habe, entzieht sich, nach bekanntem Grundsatze, der Nachprüfung des Bundesgerichtes. Das Bundesgericht könnte nur dann ein¬ liegt, nach den eigenen Anbringen des Rekurrenten wie nach dem Feststellungen des Bezirksgerichtes Zürich, auf der Hand; denn es steht ja fest, daß, als der Rekurrent am 19. oder 20. August von Zürich nach Luzern sich begab, er nicht im Mindesten beab¬ sichtigte, an letzterm Ort irgendwie dauernd zu bleiben, sondern nur dort in seinem Elternhause die paar Tage bis zu seiner be¬ reits für Ende des Monats beschlossenen und vorbereiteten Aus¬ wanderung nach Chile verbringen wollte, welche Absicht er denn auch ausgeführt hat. Danach war denn das Berzirksgericht Zürich zu Beurtheilung der Scheidungsklage der Rekursbeklagten, als Gericht des letzten schweizerischen Wohnortes des Ehemannes, zweifellos kompetent.
4. Inwiefern darin, daß im Urtheile des Bezirksgerichtes Zürich rücksichtlich des Wohnortes der Scheidungsklägerin ein Irrthum unterlaufen sein soll, eine flagrante Außerachtlassung des Art. 49
des Civilstands= und Ehegesetzes oder eine Verletzung der Gleich¬ heit vor dem Gesetze liegen könnte, ist nicht erfindlich. Das Be¬ zirksgericht Zürich hat über die Nebenfolgen der Ehescheidung geurtheilt, also den Art. 49 cit. nicht außer Acht gelassen, son¬ dern angewendet; ob seine sachbezügliche Entscheidung auf rich¬ tiger oder unrichtiger Würdigung der statsächlichen Verhältnisse beruht, ist das Bundesgericht zu prüfen nicht befugt.
5. Die Natur des Rekurses rechtfertigt es, dem Rekurrenten die Bezahlung einer Gerichtsgebühr aufzuerlegen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.