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15_I_122

BGE 15 I 122

Bundesgericht (BGE) · 1889-01-01 · Deutsch CH
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21. Urtheil vom 17. Mai 1889 in Sachen Eheleute Schönlen. A. Selina Schönlen, geb. Hugentobler, wohnhaft in Thun¬ dorf (Thurgau), erhob gegen ihren in Winterthur wohnhaften Ehemann Johann Ulrich Schönlen, von Tuttlingen (Würtemberg), beim Bezirksgerichte Winterthur die Ehescheidungsklage. Obschon der beklagte Ehemann bereits vor Vermittleramt sich mit der Ehescheidung einverstanden erklärt hatte, wies das Bezirksgericht Winterthur durch Entscheid vom 28. Dezember 1888 unter Be¬ rufung auf Art. 56 des Civilstands= und Ehegesetzes die Klage von der Hand, weil nicht nachgewiesen sei, daß der Heimatstaat der Parteien, das Königreich Würtemberg, daß zu erlassende Ur¬ theil anerkennen werde. B. Gegen diesen Entscheid ergriffen beide Parteien die civil¬ rechtliche Weiterziehung, und, nachdem diese durch Entscheidung des Bundesgerichtes vom 25. Januar 1889 als unstatthaft zu¬ rückgewiesen worden war, den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Die Ehefrau Schönlen führt aus: Nach der vom Bundesgerichte gebilligten richtigen Auslegung des Art. 56 des Civilstands= und Ehegesetzes sei es zu Leistung des dort gefor¬ derten Nachweises nicht erforderlich, daß eine ausdrückliche Erklä¬ rung des Heimatstaates der Parteien beigebracht werde, derselbe erkenne das zu erlassende Scheidungsurtheil an; es genüge viel¬ mehr, wenn nachgewiesen werde, daß nach Gesetzgebung und Praxis des Heimatstaates das Urtheil anerkannt werden müsse. Dieser Nachweis sei erbracht. Das königlich=würtembergische Justizmini¬ terium habe allerdings erklärt, es sei nicht in der Lage, eine rechtsverbindliche Erklärung darüber auszustellen, daß ein von den Gerichten der Schweiz zu fällendes Urtheil von den Behörden, insbesondere von den Gerichten des Königreichs Würtemberg werde anerkannt werden, sondern habe auf die Bestimmungen der deutschen Reichs=Civilprozeßordnung verwiesen, mit dem Bemerken, für die Anerkennung des Urtheils durch die würtembergischen Ge¬ richte sei entscheidend, ob keines der in § 661 der deutschen Civil¬ prozeßordnung bezeichneten Hindernisse sich ergeben werde. Nun sei aber nach Lage der Sache erwiesen, daß im vorliegenden Falle der Vollstreckung des Urtheils in Deutschland ein gesetzliches Hinderniß nicht entgegenstehe. Der Ehemann Schönlen sei in Winterthur geboren und aufgewachsen, habe sich dort mit der Selina Hugentobler (einer gebornen Thurgauerin) verehelicht und habe auch bis heute stets dort gewohnt. Es könne also vernünf¬ tigerweise kein Zweifel darüber bestehen, daß er in Winterthur domizilirt sei, so daß nach den Bestimmungen der deutschen Civil¬ prozeßordnung der Gerichtsstand für die Ehescheidungsklage in Winterthur und nur dort begründet sei. Im Uebrigen könnte der Vollstreckung des schweizerischen Urtheils in Deutschland höchstens § 661 Ziffer 5 der deutschen Civilprozeßordnung entgegenstehen, welcher die Vollstreckung ausländischer Urtheile davon abhängig mache, daß die Gegenseitigkeit verbürgt sei. Allein auch diesem Requisite sei Genüge geleistet. Nach dem Wortlaute des Art. 43 des Civilstands= und Ehegesetzes könne kein Zweifel darüber ob¬ walten, daß ein deutsches Scheidungsurtheil über schweizerische Eheleute in der Schweiz anerkannt würde; denn nach der citirten Gesetzesbestimmung könne ja die Scheidungsklage eines im Aus¬ alnde wohnhaften Schweisers an dessen Wohnsitz angebracht werden. Uebrigens dürfe als durch die Praxis festgestellt angesehen werden, daß zwischen Würtemberg und der Schweiz Reziprozität

bestehe. Ein stringenterer Nachweis, daß das Urtheil im Heimat¬ staate werde vollstreckt werden, als im vorliegenden Falle erbracht sei, lasse sich überhaupt in keinem Falle erbringen und dürfe da¬ her vernünftigerweise auch nicht verlangt werden, wenn man nicht, im Widerspruche mit dem Willen des Gesetzes, die Beurtheilung von Scheidungsklagen ausländischer Eheleute durch schweizerische Gerichte überhaupt grundsätzlich ausschließen wolle. Demnach werde beantragt: Das Bundesgericht möchte das angefochtene Urtheil des Bezirksgerichtes Winterthur aufheben und das Bezurksgericht Winterthur anweisen, auf die Sache selbst einzutreten und sie unter Anwendung des Bundesgesetzes betreffend Civilstand und Ehe materiell zu behandeln. Der Ehemann Schönlen schließt sich diesem Antrage an, indem er zur Begründung seinerseits bemerkt: In Ehesachen komme, seiner Ansicht nach, beim Stande der schweizerischen und deutschen Gesetzgebung das Erforderniß der Reziprezität überhaupt gar nicht in Frage. „Begriffsmäßig" könne hier Reziprozität nicht an¬ gewendet und nicht verlangt werden. Denn nach der „innern Natur“ und der „rechtshistorischen Bedeutung" des Gegenseitig¬ keitserfordernisses im internationalen Rechtsverkehr habe dasselbe nur den Sinn, für die eigenen Landeskinder (oder im Interesse der einheimischen Rechtsordnung) im Auslande einen Vortheil in der rechtlichen Behandlung zu erlangen, der auf anderm Wege nicht erhältlich wäre. Dagegen, daß die Deutschen in der Schweiz rücksichtlich der Ehescheidung den Schweizern gleichgehalten werden, könne auch dann nichts eingewendet werden, wenn die schweizerische Gesetzgebung ihrerseits nicht wollen sollte, daß die Schweizer in Deutschland gleich behandelt werden, wie die Deutschen, d. h. deutschen Ehescheidungsurtheilen über schweizerische Ehegatten die Anerkennung versagen sollte. Darin läge einfach ein Verzicht der schweizerischen Gesetzgebung auf die „blos äußerliche“ Reziprozität. Die deutsche Gesetzgebung habe auch gar kein Interesse daran, daß Fremde, die in Deutschland geschieden werden, die Anerken¬ nung dieses Urtheils in ihrem Heimatstaate durchsetzen können. Das deutsche Reich werde die Angehörigen eines Staates, welcher die Anerkennung fremder Scheidungsurtheile verweigere, einfach an das heimatliche Gericht verweisen, so daß ihm also der durch die „Reziprozität begriffsmäßig verlangte Vortheil“ keineswegs entgehe. Dagegen habe das deutsche Reich ein großes Interesse daran, daß seine eigenen Angehörigen nicht „verschiedenen Civil¬ stands“ seien, je nachdem sie im Auslande oder im Inlande do¬ miziliren, und es werde also ohne weiters das Urtheil eines aus¬ ländischen Gerichtes, das zur Behandlung der Scheidungsklage nach seiner eigenen deutschen Gesetzgebung ausschließlich zuständig sei, anerkennen. Es sei demnach klar, daß bei Scheidungsurtheilen über Ausländer das Requisit der Reziprazität in dem Sinne, wie die deutsche Civilprozeßordnung dasselbe fasse, gar nicht in Betracht kommen, und daß die „begriffliche Unmöglichkeit“ seines Vorhandenseins kein Grund für die Verweigerung der Anerken¬ nung eines in der Schweiz über deutsche Ehegatten gefällten Scheidungsurtheils sein könne. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Es ist grundsätzlich durchaus an der vom Bundesgerichte in der Entscheidung in Sachen Graberg (Amtliche Sammlung V S. 264 u. ff.) ausgesprochenen Anschauung festzuhalten, daß zu Erbringung des in Art. 56 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe geforderten Nachweises nicht schlechthin die Beibringung einer Erklärung der betreffenden Staatsregierung erforderlich ist, sondern es genügt, wenn aus der Gesetzgebung oder Gerichts¬ praxis des ausländischen Staates dargethan wird, daß die von dem auswärtigen Gerichte am Wohnorte der Ehegatten ausge¬ sprochene Scheidung anerkannt wird, beziehungsweise anerkannt werden muß.

2. Allein dieser Nachweis ist nun hier nicht erbracht. Es ist zwar nach den Thatsachen des vorliegenden Falles nicht zu be¬ zweifeln, daß der Ehemann Schönlen seinen Wohnsitz in der Schweiz hat und daß dies auch von dem deutschen Vollstreckungs¬ gerichte würde anerkannt werden; es darf also als feststehend angenommen werden, daß das schweizerische Gericht zu Beurthei¬ lung der Ehescheidungsklage nach der deutschen Reichs=Civilprozeß= ordnung (§ 568) kompetent wäre und daß dies auch von den deutschen Gerichten anerkannt würde. Allein nach § 661 Ziffer 5 der deutschen Reichs=Civilprozeßordnung ist nun die Vollstreckung ausländischer, wenn auch von einem kompetenten Gerichte aus¬

gehender, Urtheile auch dann zu versagen, „wenn die Gegenseitig¬ keit nicht verbürgt ist." Wenn der Anwalt des Ehemanns Schönlen es unternommen hat, darzuthun, daß in Ehescheidungs¬ sachen „nach der Lage der deutschen und schweizerischen Gesetzge¬ bung“ das Requisit der Reziprozität „begriffsmäßig“ gar nicht „in Betracht kommen“ könne, so ist darauf einfach zu erwidern, daß die deutsche Civilprozeßordnung die Vollstreckbarkeit aller ausländischen Urtheile ohne Unterschied, also auch diejenige der Ehescheidungsurtheile, davon abhängig macht, daß die Gegenseitig¬ keit verbürgt sei, wie denn auch das königlich=würtembergische Justizministerium in seinem auf den vorliegenden Fall bezüglichen Rescript auf diese Gesetzesbestimmung ausdrücklich hinweist. Ob dies der „begriffsmäßigen" Bedeutung des Erfordernisses der Reziprezität im internationalen Rechtsverkehr, wie der Anwalt des Ehemannes Schönlen dieselbe sich konstruirt, entspreche oder nicht entspreche, darauf kann gewiß nichts ankommen. Daß nun aber von den deutschen Gerichten anerkannt würde, es sei im Kanton Zürich die Gegenseitigkeit in Bezug auf die Vollstreckung deutscher Urtheile verbürgt, steht keineswegs fest. Wenn der An¬ walt der Ehefrau Schönlen ausgeführt hat, in Bezug auf Ehe¬ scheidungsurtheile folge die Verbürgung der Gegenseitigkeit für die ganze Schweiz ohne weiters aus Art. 43 des Civilstands¬ und Ehegesetzes, so ist dies nicht richtig. Die Auslegung des Art. 43 C.=St.=G. ist bekanntlich eine sehr bestrittene, und es ist B. vom Bundesrathe in diametralem Gegensatze zu der Be¬ hauptung der Rekurrentin, die Ansicht ausgesprochen worden, ausländische Scheidungsurtheile über schweizerische Eheleute dürfen nach Art. 43 leg. cit. in der Schweiz überhaupt nicht vollzogen werden (vergl. Salis, in der Zeitschrift für schweizerisches Recht, N. F. Bd. VIII S. 45 u. ff.). Mag nun, was hier nicht weiter zu untersuchen ist, diese Auslegung richtig oder unrichtig sein, so steht doch jedenfalls so viel fest, daß Art. 43 einen Rechtssatz, wonach ausländische Scheidungsurtheile in der Schweiz vollzogen werden müßten, nicht enthält; selbst wenn nicht richtig sein sollte, daß nach demselben schweizerische Ehegatten, auch wenn sie im Auslande wohnen, in Ehescheidungssachen stetsfort ausschließlich der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterstehen, so schreibt doch Art. 43 cit. nicht vor, daß ausländische Scheidungsurtheile von den Kantonen vollzogen werden müssen. Daß sodann die im Kanton Zürich rücksichtlich der Vollstreckung ausländischer Urtheile geltenden kantonalrechtlichen Normen derart seien, daß danach die deutschen Gerichte die Gegenseitigkeit als verbürgt betrachten würden, ist von den Rekurrenten nicht dargethan worden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Bechswerde wird als unbegründet abgewiesen.