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15. Urtheil vom 28. Januar 1888 in Sachen Bielmann gegen Zeerleder. A. Durch Urtheil vom 10. November 1887 hat das Kan¬ tonsgericht des Kantons Schwyz erkannt:
1. Das Urtheil des Bezirksgerichtes Küßnacht vom 11. Juni 1887 ist in allen Theilen bestätigt.
2. Der Appellant Zeerleder zahlt die Appellationskosten mit 43 Fr. 60 Cts. und begütet dem Appellaten 12 Fr. Anwalts¬ gebühren.
3. Mittheilung an die Parteien und Zufertigung an das Bezirksgericht Küßnacht unter Aktenbeilage. Das erstinstanzliche Urtheil des Bezirksgerichtes Küßnacht ging dahin:
1. Die rechtszerstörliche Vorfrage des Beklagten sei abge¬ wiesen und derselbe verhalten, sich in Sachen einläßlich zu benehmen.
2. Für den Rekursfall seien die Kosten normirt wie folgt:
a. Die des Klägers auf 75 Fr. 65 Cts.
b. Die der Beklagten auf 72 Fr. Diese Kosten verbleiben bei der Hauptsache.
3. U. s. w. B. Gegen das kantonsgerichtliche Urtheil ergriff der Beklagte E. Zeerleder die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt sein Anwalt: Es sei die Be¬ schwerde als begründet zu erklären und es seien die beiden vorinstanzlichen Urtheile aufzuheben unter Kostenfolge. Dagegen beantragt der Anwalt des Klägers und Rekursbe¬ klagten, das Bundesgericht möchte sich inkompetent erklären, eventuell dasselbe möchte den Rekurs abweisen, unter Kosten¬ folge. Der Anwalt des Rekurrenten macht gegenüber der Kompe¬ tenzbestreitung des Klägers geltend, es sei dieselbe verspätet, da die Kompetenzeinrede in Form einer Vorfrage hätte aufge¬ worfen werden sollen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. E. Zeerleder (welcher von 1874—1883 in Luzern domizi¬ lirt war) stellte dort am 23. Oktober 1875 einen, auf 1. Fe¬ bruar 1876 fälligen, im Domizil des Bankiers Neuhaus in Biel zahlbaren, Eigenwechsel über 3000 Fr. an die Ordre des Charles Ochsenbein in La Chaux de Fonds aus. Der Wechsel wurde bei Verfall nicht eingelöst und (am 2. Februar 1876) mangels Zahlung protestirt. Gegen den Aussteller wurde an seinem Wohnorte in Luzern die Betreibung eingeleitet und bis zur Aufrechnung, welche am 11. März 1876 vollzogen wurde, fortgesetzt; hernach aber ist diese Betreibung erloschen. In der Folge fiel der Remittent Banquier Ochsenbein in La Chaux=de=Fonds in Konkurs; in dessen Fallimente machte die Eidgenössische Bank (Filiale in Chaux=de=Fonds), an welche Ochsenbein den Wechsel indossirt hatte und die denselben, nach¬ dem sie ihn anfänglich weiter begeben, im Regreßwege wieder eingelöst zu haben scheint, aus fraglichem Wechsel eine For¬ derung von (inklusive Kosten) 3161 Fr. 45 Ets. geltend, auf welche sie eine Dividende von 2,03 %, = 64 Fr. 15 Cts. em¬ pfing. Am 2. November 1885 cedirte die Eidgenössische Bank den Wechsel mit allen damit verbundenen Rechten an den gegenwärtigen Kläger Fürsprech Bielmann in Freiburg. Dieser leitete am 18. Januar 1886 gegen den Aussteller Zeerleder an dessen nunmehrigem Wohnorte im Bezirk Küßnacht (Schwyz wo er seit 4. März 1883 niedergelassen war, die Betreibung ein, wogegen Zeerleder Rechtsvorschlag erhob. In dem darauf¬ hin eingeleiteten Prozesse forderte Bielmann (gemäß nachträg¬ licher Richtigstellung seiner Forderung) den Betrag von 4742 Fr. 15 Ets. (die Wechselsumme sammt aufgelaufenen Zinsen) nebst Zins à 5% seit 15. Januar 1886 und 1 Fr. 40 Cts. er¬ laufenen Rechtstriebkosten. Der Beklagte opponirte der Klage die „rechtszerstörliche Vorfrage“: „Ist nicht gerichtlich zu erken¬ „nen, Beklagter sei auf vorwürfige Rechtsfrage für immer der „Rede und Antwort zu entlasten, unter Kostenfolge?“ Wie aus den vorinstanzlichen Urtheilen sich ergibt, wurde diese Vorfrage (abgesehen von einer für das Bundesgericht nicht weiter in Betracht kommenden prozessualen Einwendung) auf die Einrede der Verjährung begründet. Die beiden Vorinstanzen haben durch ihre Fakt. A erwähnten Entscheidungen diese Ein¬ wendung verworfen, indem sie ausführen: es sei zwar wohl die Wechselverjährung eingetreten, dagegen sei die Bereicherungs¬ klage nicht verjährt und es liegen deren materielle Voraus¬ setzungen vor, da der Beklagte den Bestand der Schuld (aus dem der Wechselausstellung zu Grunde liegenden Verhältnisse nicht bestritten sondern gegentheils noch neuerlich anerkannt habe Zu bemerken ist dabei, daß das Kantonsgericht (hierin von der
Entscheidung des Bezirksgerichtes abweichend) in allen Bezie¬ hungen lediglich die Bestimmungen des eidgenössischen Obliga¬ tionenrechtes und gar nicht die Vorschriften des frühern kanto¬ nalen Rechtes zur Anwendung bringt.
2. Die vom Rekursbeklagten aufgeworfene Einwendung der Inkompetenz des Bundesgerichtes ist darauf begründet worden, es sei das angefochtene Urtheil des Kantonsgerichtes Schwyz kein „Haupturtheil“ und die Beschwerde sei daher gemäß Art. 29 O.=G. unstatthaft. Dieser Einwand ist, da die Statt¬ haftigkeit der Beschwerde vom Gerichte von Amteswegen geprüft werden muß, keinenfalls verfpätet und muß in erster Linie untersucht werden.
3. Art. 29 O.=G. nun läßt die Weiterziehung an das Bundesgericht nur gegen das letztinstanzliche kantonale „Haupt¬ urtheil“ zu. Ein „Haupturtheil“ im Sinne dieser Gesetzes¬ bestimmung ist aber nur eine die Hauptsache materiell erledigende Entscheidung, d. h. eine Entscheidung, durch welche über den Klageanspruch selbst geurtheilt wird. Gegen blos präparatorische oder Zwischenentscheidungen u. dgl. ist eine selbständige Weiterziehung an das Bundesgericht unzu¬ lässig, gleichviel ob dieselben nach dem kantonalen Prozeßrechte als Urtheile behandelt werden und als solche im kantonalen Instanzenzuge mit dem Rechtsmittel der Appellation anfechtbar sind, oder ob sie als bloße „Beschlüsse“ oder „Bescheide“ gelten. Der Gesetzgeber wollte, indem er die Weiterziehung an das Bundesgericht auf das „Haupturtheil“ beschränkte, Zwischen¬ appellationen an die bundesgerichtliche Instanz, durch welche die Prozesse verzögert und vertheuert werden müßten, aus¬ schließen. Nur einmal, nur nach ausgefälltem kantonalem Endurtheil, soll die bundesgerichtliche Instanz angerufen werden dürfen; mit der Beschwerde gegen das Endurtheil können dann aber natürlich auch Beschwerden gegen kantonale Zwischenent¬ scheidungen (sofern im Uebrigen die Voraussetzungen der bun¬ desgerichtlichen Kompetenz zutreffen) geltend gemacht werden. Danach ist die selbständige Weiterziehung auch gegen solche kantonale Entscheidungen ausgeschlossen, durch welche über einzelne Einreden u. drgl. vorab entschieden wird, sofern nur natürlich durch den Entscheid über die Einrede (durch den Zuspruch derselben) nicht auch die Hauptsache selbst erledigt (der Klageanspruch ab= oder zurückgewiesen) wird. Im vorlie¬ genden Falle nun ist im Dispositiv des angefochtenen kantona¬ len Urtheils lediglich über die vom Beklagten aufgeworfene Einrede der Verjährung entschieden, dieselbe verworfen worden. Ueber die Begründetheit des Klageanspruches selbst ist noch gar nicht entschieden, sondern es ist die Entscheidung dem End¬ urtheile vorbehalten. In seiner Begründung allerdings spricht sich das angefochtene Urtheil nicht nur über die Einrede der Verjährung aus sondern bemerkt auch beiläufig, es sei „die essentielle Bedingung der wechselrechtlichen Bereicherungsklage“ vorhanden und es habe sich der Kläger „als nunmehriger Inhaber des Wechsels“ ausgewiesen. Allein dies ändert die Natur der Entscheidung selbst nicht. Die fraglichen Bemerkungen in der Begründung ändern nichts daran, daß über die Frage, ob und inwieweit der vom Kläger erhobene Bereicherungsan¬ bruch (an sich und in der Person des Klägers) begründet sei, eine endgültige Entscheidung des kantonalen Gerichtes noch gar nicht vorliegt, sondern daß (nach dem klaren Wortlaute des Urtheilsdispositivs) einfach die rechtszerstörliche Vorfrage des Beklagten abgewiesen und dieser verhalten wurde, sich „einlä߬ lich zu benehmen.“
4. Ist somit auf die Weiterziehung gegenwärtig, da ein kantonales Haupturtheil noch nicht vorliegt, nicht einzutreten, so mag in Betreff der weitern Behandlung des Falles schon jetzt bemerkt werden: In dem von den kantonalen Gerichten noch zu erlassenden Haupturtheile werden diese (um dem Bun¬ desgerichte für den Fall der Weiterziehung dieses Urtheils an dasselbe die Erfüllung seiner Aufgabe der Ueberprüfung der Anwendung des eidgenössischen Rechtes zu ermöglichen) darüber auszusprechen haben, welche Regeln nach dem vor dem
1. Januar 1883 geltenden kantonalen Rechte für die Verjähr¬ ung des erhobenen wechselrechtlichen Bereicherungsanspruches galten (speziell darüber, mit welchem Momente die Verjährung dieses Anspruches zu laufen begann und welche Frist für die¬ selbe galt), und im Fernern darüber, ob nach dem kantonalen
Rechte ein Bereicherungsanspruch für den Wechselinhaber ur¬ sprünglich wirklich begründet wurde. Nur wenn diese Fragen kantonalen Rechtes von der kantonalen Instanz beantwortet sind, ist das Bundesgericht eventuell in der Lage, die richtige Anwendung des eidgenössischen Rechtes ohne Rückweisung der Sache an die kantonale Instanz sachgemäß zu überprüfen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. gesetzt.