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14_I_90

BGE 14 I 90

Bundesgericht (BGE) · 1888-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

16. Urtheil vom 4. Februar 1888 in Sachen Krüger gegen Attenhofer. A. Durch Urtheil vom 15. November 1887 hat die Appel¬ lationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt: Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger auf Grund des Art. 55 des eidgenössischen Obligationenrechtes eine Entschädi¬ gung von 1500 Fr. zu bezahlen. Mit seiner Mehrforderung wird der Kläger abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Staatsgebühr wird auf 80 Fr. fest¬ gesetzt.

3. Die zweitinstanzlichen Kosten werden den Parteien zu gleichen Theilen aufgelegt.

4. Die erstinstanzliche dem Kläger gesprochene Prozeßent¬ schädigung wird aufgehoben. B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Beklagte die Weiterzie¬ hung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt sein Anwalt:

1. In der Hauptsache sei das obergerichtliche Urtheil, welches dem Kläger Krüger seine Genugthuungsklage bis zum Betrage von 1500 Fr. gutheißt, aufzuheben und die Klage abzuweisen, unter Kosten= und Entschädigungsfolge für die Gegenpartei;

2. eventuell sei die obige Summe durch richterliches Ermes¬ sen zu reduziren. Er bietet ferner Beweis (durch die Zeugen Käsehändler Dowald in Zürich, Coiffeur Noë daselbst und Coiffeurgehülfe Kouis Zimmermann zur Zeit in Bulle) dafür an, daß der Kläger im vergangenen Winter unsittliche Handlungen gegen einen jungen Mann unternommen habe, indem er ausführt, daß er hievon erst seit dem Appellationsurtheile Kenntniß er¬ halten habe. Der Vertreter des Klägers und Rekursbeklagten bezweifelt die Kompetenz des Bundesgerichtes, erklärt indessen, daß er die Entscheidung hierüber dem Gerichte anheim stelle und bean¬ tragt in der Hauptsache Abweisung der gegnerischen Beschwerde und Bestätigung des vorinstanzlichen Urtheils, unter Kosten¬ und Entschädigungsfolge. Er erklärt, daß er seine in zweiter Instanz gemachten Beweisanerbieten und Erklärungen betreffend die Vereitelung der Wahl des Klägers zu Schulstellen in Tro¬ gen und Winterthur und der Doktorprüfung desselben durch die rechtswidrigen Angriffe des Beklagten festhalte. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die vom Anwalte des Klägers heute geäußerten Zweifel an der Kompetenz des Bundesgerichtes sind völlig grundlos. Ta der Kläger in zweiter Instanz an seiner ursprünglichen Forderung von 5000 Fr. festhielt und diese Summe vom Beklagten des gänzlichen bestritten wurde, ist der gesetzliche Streitwerth von 3000 Fr. zweifellos gegeben; denn für dessen Vorhandensein ist nach der klaren Bestimmung des Art. 29 O.=G. und konstanter Praxis die Lage der Sache vor der letzten kantonalen Entscheidung maßgebend. Daß es sich hier, wie der Kläger angedeutet hat, nicht um eine vermögens¬ rechtliche Forderung bestimmten Streitwerthes handle,ist, da ja der Kläger eine ganz bestimmt fixirte Geldsumme fordert, durchaus unrichtig.

2. Nach der unzweideutigen Bestimmung des Art. 30 O.=G sind neue thatsächliche Vorbringen und Beweisan¬ erbieten in der bundesgerichtlichen Instanz schlechthin aus¬ geschlossen, ohne alle Rücksicht darauf, ob es sich um neu entdeckte Behauptungen oder Beweismittel handle oder nicht. Der vom Beklagten heute neu gestellte Beweisantrag ist daher

unzuläßig. Die vom Kläger gemachten Beweisanerbieten sodann sind zwar bereits in zweiter Instanz vorgebracht worden; es kann indeß auf dieselben nicht eingegangen werden. Denn einerseits scheinen sie blos eventuell, für den Fall, daß das Gericht nicht ohnedem zu Gutheißung des klägerischen Haupt¬ antrages gelange, gestellt zu sein; andrerseits sind dieselben vor der zweiten Instanz nicht wegen mangelnder Erheblichkeit des Beweisthemas sondern wegen mangelnder Beweistüchtigkeit d. h. deßhalb, weil sie nicht geeignet seien, den Beweis für die klägerischen Beweissätze zu erbringen, verworfen worden. Diese prozeßrechtliche Entscheidung aber entzieht sich der Nachprüfung des Bundesgerichtes.

3. Wenn der Beklagte sich heute mehrfach über das von den kantonalen Instanzen beobachtete Verfahren, insbesondere in Betreff der Auflage der Prozeßakten, beschwert hat, so entzieht sich diese Beschwerde, nach bekanntem Grundsatze, der Nach¬ prüfung des Bundesgerichtes als Civilgerichtshof. Dieses hat nur die richtige Anwendung des eidgenössischen Privatrechts, nicht des kantonalen Prozeßrechtes, nachzuprüfen. Wenn der Beklagte wirklich, wie sein Anwalt heute angedeutet hat, der Ansicht war, es sei ihm gegenüber von den kantonalen Instan¬ zen eine Rechtsverweigerung begangen worden, so mußte er diese Beschwerde im Wege des staatsrechtlichen Rekurses gemäß Art. 59 O.=G. geltend machen; im Wege der eivilrechtlichen Weiterziehung nach Art. 29 und 30 leg. cit. kann sie nicht angebracht werden.

4. Die vom Beklagten im heutigen Vortrage dem Klage¬ anspruche entgegengestellte grundsätzliche Einwendung, der Klä¬ ger könne, nachdem er bereits im Strafprozesse auf „Genug¬ thuung“ geklagt habe, wegen der gleichen Thatsachen nicht noch im Civilprozesse eine Geldsumme als „Genugthuung“ einklagen, entbehrt jeder Begründung. Es ist klar, daß aus dem nämlichen Thatbestand ein Straf= und ein Civilanspruch (auf Bestrafung einerseits, auf Entschädigung für erlittene ökonomische oder ideelle Nachtheile andererseits) erwachsen kann und es ist nun durchaus unrichtig, daß in dem durch Urtheil der Appellations¬ kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 3. Novem¬ her 1887 letztinstanzlich erledigten Strafprozesse vom Kläger auch auf Entschädigung adhäsionsweise geklagt und über diesen Anspruch vom Gerichte entschieden worden sei.

5. Im Uebrigen ist die vorinstanzliche Entscheidung ohne weiters zu bestätigen. Nach Art. 30 O.=G. hat das Bun¬ desgericht seinem Urtheile den von den kantonalen Instanzen festgestellten Thatbestand zu Grunde zu legen; es hat also nicht zu prüfen, ob die kantonalen Gerichte die Beweiser¬ gebnisse in thatsächlicher Beziehung richtig festgestellt, son¬ dern nur, ob dieselben auf den von ihnen desinitiv festgestell¬ ten Thatbestand das Gesetz richtig angewendet haben. Da¬ rüber, welche Thatsachen erwiesen oder nicht erwiesen seien, entscheiden also die kantonalen Gerichte endgültig; eine Nach¬ prüfung ihrer sachbezüglichen Entscheidungen steht dem Bundes¬ gerichte nicht zu. Dasselbe hat also nicht (worüber heute von den Parteivertretern weitläufig verhandelt worden ist) zu un¬ tersuchen, ob diese oder jene Zeugenaussagen glaubwürdig seien oder nicht, sondern nur ob, die thatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als richtig vorausgesetzt, diese das Gesetz richtig angewendet habe. Hievon ausgegangen nun, kann kein Zweifel darüber obwalten, daß die Vorinstanz mit Recht angenommen hat, es sei der Kläger durch widerrechtliches Handeln des Beklagten in seinen persönlichen Verhältnissen ernstlich verletzt worden. Es genügt hiefür darauf zu verweisen, daß nach der thatsächlichen Feststellung der Vorinstanz der Beklagte den Kläger ohne allen Grund öffentlich in einem Artikel in Nr. 16 des „Zürcher Stadtboten“ vom 18. April 1886 beschuldigt hat, er huldige „antiken Passionen“ (d. h. dem Laster der Pädera¬ stie), sei ein Vertheidiger der „Unnatur“, habe vorzugsweise Nero, Tiberius und Caligula studirt und sei wegen Versuchs umgekehrter Anwendung seiner Studien bei einer ihm als Schülerin anvertrauten jungen Dame zweimal auf öffentlicher Straße durchgeprügelt worden (d. h. es sei dies geschehen wegen eines von ihm begangenen Versuchs eines Sittlichkeits¬ vergehens an einer Schülerin). Diese Vorwürfe sind (von dem übrigen Juhakte des fraglichen Artikels ganz abgesehen) schwerer Natur, daß durch dieselben der Kläger zweifellos in

seinen persönlichen Verhältnissen ernstlich verletzt, daß seine ganze Stellung in der bürgerlichen Gesellschaft, zumal noch mit Rücksicht auf seine Eigenschaft als Lehrer, dadurch erschüt¬ tert werden mußte; es sind dieselben auch dem Beklagten, der sie in jedenfalls fahrläßiger Weise in die Oeffentlichkeit warf, gewiß zum Verschulden anzurechnen. Der Ersatzanspruch des Klägers aus Art. 55 des Obligationenrechtes ist somit prinzi¬ piell begründet. Dagegen kann allerdings, nach dem Thatbestande der Vorinstanz nicht als erwiesen erachtet werden, daß dem Kläger lediglich wegen der widerrechtlichen journalistischen Angriffe des Klägers mehrere Lehrstellen entgangen und er also auch materiell geschädigt worden sei. Bezüglich des Quantita¬ tivs der Entschädigung ist nicht ersichtlich, daß die vorinstanz¬ liche Entscheidung auf einem Rechtsirrthum beruhe; es erscheint dieselbe vielmehr als den Verhältnissen angemessen, insbeson¬ dere da nach dem Thatbestande der Vorinstanz in keiner Weise erwiesen ist, daß der Beklagte vom Kläger durch einen ihn beschimpfenden Artikel im sogenannten „Dynamitheiri“ gereizt worden sei. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Beklagten wird als unbegründet abgewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile der Appellationskammer des Oberge¬ richtes des Kantons Zürich vom 15. November 1887 sein Bewenden.