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96. Urtheil vom 9. November 1888 in Sachen Müller gegen Nordostbahn. A. Durch Urtheil vom 6. Juli 1888 hat das Obergericht des Kantons Aargau erkannt: Die Klagpartei ist mit ihrem Rechtsbegehren abgewiesen und verfällt, der Beklagten die sämmtlichen Kosten des Streites zu ersetzen mit 418 Fr. 80 Cts. B. Gegen dieses Urtheil ergriffen die Kläger die Weiterzie¬ hung an das Bundesgericht. Ihr Vertreter beantragt bei der heutigen Verhandlung: Es sei das angefochtene Urtheil des aargauischen Obergerichtes abzuändern und sei den Klägern der eine oder andere Schluß ihrer Klage zuzusprechen, eventuell insofern entscheidende Thatsachen noch des Beweises bedürfen sollten, so wolle vor Fällung des Urtheils noch eine Aktenver¬ vollständigung angeordnet werden. Alles unter Kostenfolge. Der Anwalt der Beklagten trägt auf Abweisung der gegne¬ rischen Weiterziehung und Bestätigung des zweitinstanzlichen Urtheils unter Kostenfolge an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Thatsächlich ist durch die Vorinstanz Folgendes festgestellt: Eduard Müller, Büchsenmacher von Lenzburg, in Neuhausen, wollte am Abend des 4. Dezember 1885 den um 6 Uhr 5 Min. von Aarau nach Lenzburg abgehenden Eisenbahnzug benutzen, um nach Lenzburg, wo er auf Besuch weilte, zurückzukehren. Er langte in Gesellschaft seiner Schwester Emma und eines Vetters Gysi zwischen 5½ und 5¾ Uhr, nach eingebrochener Dunkelheit, beim sogenannten Buchser=Straßenübergange an der Ostseite des Bahnhofes Aarau an. Der die dortige Bar¬ riere besorgende Hülfsweichenwärter hatte die Barriere eben geschlossen und gab auf die Frage der Emma Müller, ob sie nicht noch hinüber könnten? die Antwort: „Nein, es wird ma¬ növrirt.“ Auf die weitere Frage, wie lange es noch gehe, bis der Zug nach Lenzburg abfahre, erwiderte er, nachdem er seine auf 5 Uhr 42 Min. zeigende Uhr gezogen hatte: „Wohl noch 20 Minuten.“ Hierauf entfernte sich der Weichenwärter für einen Augenblick von der Barriere, um eine nahe gelegene Weiche zu bedienen. Diese momentane Abwesenheit des Wär¬ ters benutzten die drei des Wartens überdrüssigen Personen, um die geschlossene Barriere zu öffnen und den Uebergang über das (mit normaler Beleuchtung versehene) Bahngebiet zu ver¬ suchen. Bei diesem Versuche wurde Eduard Müller durch An¬ prallen an einen manövrirenden Güterwagen zu Boden ge¬ worfen, überfahren und dadurch derart verletzt, daß er in der gleichen Nacht verstarb. Die Hinterlassenen des E. Müller (seine Wittwe und drei minderjährige Kinder) belangten die Nordostbahn, gestützt auf das eidgenössische Eisenbahnhaftpflicht¬ gesetz auf Schadenersatz, indem sie die Anträge stellten: „Die „Beklagte sei schuldig, an die Kläger insgesammt zu bezahlen: „1. An Heilungskosten 30 Fr.; 2. An Beerdigungskosten „164 Fr. 50 Ets.; 3. an Unterhaltskosten entweder a) der „Wittwe Müller im Besondern eine lebenslängliche jährliche „Rente von 800 Fr. vom 4. Dezember 1885 hinweg; b) der „Seline Müller im Besondern eine jährliche Rente von 300 Fr. „vom 4. Dezember 1885 hinweg bis zum vollendeten 18. Al¬ „tersjahr, also bis zum 2. Juli 1890; c) der Elise Müller „im Befondern eine jährliche Rente von 300 Fr. vom 4. Dezem¬ „ber 1885 hinweg bis zum vollendeten 18. Altersjahr, also „bis zum 12. Dezember 1891; d) der Anna Müller im Be¬ „sondern eine jährliche Rente von 300 Fr. vom 4. Dezember „1885 hinweg bis zum vollendeten 18. Altersjahre, also bis „zum 1. Juli 1901; oder an die Kläger insgesammt eine „Aversalentschädigung von 15,000 Fr.; 4. Die den Klägern „zugesprochenen Beträge seien von der Beklagten vom 4. De¬ „zember 1885 hinweg zu verzinsen. Bei allen Ansätzen wird
„die richterliche Ermäßigung vorbehalten. Alles unter Kosten¬ „folge."
2. Nach dem festgestellten Thatbestande erscheint die klageab¬ weisende Entscheidung der Vorinstanz ohne weiters als gerecht¬ fertigt. Der Verunglückte hatte sich in wissentlicher Uebertre¬ tung polizeilicher Vorschriften mit der Transportanstalt in Be¬ rührung gebracht. Der Bahnübergang, bei dessen Ueberschreitung der Unfall sich ereignete, ist ein „bewachter“ im Sinne des Art. 3 des Bahnpolizeigesetzes vom 18. Februar 1878, denn er wird regelmäßig von einem Bahnbediensteten überwacht,
d. h. die denselben abschließende Barriere wird jeweilen beim Herannahen eines Zuges von einem Bahnbediensteten geschlossen und hernach wieder geöffnet. Nach Art. 3 cit. darf derselbe also nicht überschritten werden, so lange die Schranken ge¬ schlossen sind und nicht von Bahnbediensteten geöffnet werden. Dieses Verbot war dem Verunglückten ohne Zweifel bekannt, liegt ja doch im Schließen der Barrieren eines öffentlichen Bahnübergangs das sichtbare und jedem irgend lebenserfahrenen Menschen verständliche Verbot, denselben zu überschreiten und konnte der Verunglückte hierüber um so weniger im Zweifel sein, als seiner Gesellschaft vom dienstthuenden Weichenwärter noch ausdrücklich bemerkt worden war, sie können jetzt nicht passiren. Danach ist aber gemäß Art. 4 des Eisenbahnhaft¬ pflichtgesetzes der Schadenersatzanspruch von vorneherein ausge¬ schlossen, auch wenn der Unfall selbst ohne Verschulden des Verunglückten eingetreten, ja unmittelbar durch ein Verschulden von Bahnangestellten verursacht sein sollte. Denn wenn der Verunglückte sich durch bewußt widerrechtliches Handeln mit dem Bahnbetriebe in Berührung gebracht und damit den mit letzterm verbundenen Gefahren ausgesetzt hat, so haftet nach Art. 4 des eidgenössischen Eisenbahnhaftpflichtgesetzes die Bahn¬ unternehmung für ihm zustoßende Unfälle überhaupt nicht, mag deren unmittelbare Ursache welche immer sein (vergl. Motive zum Entwurf des Bundesgesetzes im Beilagenhefte zur Zeit¬ schrift für das gesammte Handelsrecht Bd. XIX, S. 64 u. 149
u. ff.). Es kann übrigens auch nicht zweifelhaft sein, daß in concreto der Unfall selbst unmittelbar durch das Verschulden des Verunglückten herbeigeführt wurde und von einem Mitver¬ schulden der Bahn oder ihrer Angestellten nicht die Rede sein kann. Der Anwalt der Rekurrenten hat ein solches darin ge¬ funden, daß der Barrierenwärter nicht nur die Barriere, son¬ dern auch eine Weiche habe bedienen müssen, und daher nicht beständig bei der Barriere habe verbleiben können, sowie darin, daß überhaupt im Bahnhofgebiete ein Niveauübergang sei ange¬ legt worden. Weder das eine noch das andere ist richtig. Die Beschaffenheit des Bahnüberganges sowie die momentane Ent¬ fernung des Barrierewärters wären ja völlig einflußlos geblie¬ ben, wenn nicht eben der Verunglückte muthwilligerweise, in wissentlicher Uebertretung der bahnpolizeilichen Vorschriften, das Ueberschreiten des Uebergangs, trotz geschlossener Barriere, ver¬ sucht hätte. Es kann aber übrigens auch offenbar den Bahnge¬ sellschaften nicht zugemuthet werden, dafür zu sorgen, daß das Verbot des Ueberschreitens von Bahnübergängen bei geschlosse¬ ner Barriere jedem Passanten stets noch durch einen Barrieren¬ wächter mündlich eingeschärft oder gar dessen Ueberschreitung allfällig durch Gewalt verhindert werde; sie erfüllen vielmehr ihre Pflicht, wenn sie für regelmäßige pünktliche Bedienung der Barriere sorgen. In vorliegendem Falle dann vollends ist klar, daß der Barrierenwärter in keiner Weise verpflichtet war oder Veranlassung hatte, stetsfort neben dem Verunglückten und seiner Gesellschaft stehen zu bleiben, nachdem er dieselben be¬ reits gemahnt hatte, sie können jetzt nicht passiren. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der Kläger wird als unbegründet abge¬ wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefoch¬ tenen Urtheil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom
6. Juli 1888 sein Bewenden.