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14_I_598

BGE 14 I 598

Bundesgericht (BGE) · 1888-01-01 · Deutsch CH
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95. Urtheil vom 16. November 1888 in Sachen Staub gegen Rust. A. Durch Urtheil vom 29. Dezember 1887 hat das Kan¬ tonsgericht des Kantons Zug erkannt:

1. Beklagte seien pflichtig, die Police der Genfer Lebens¬ versicherungsgesellschaft Nr. 7320 von 5000 Fr. datirt den

28. Februar 1882, fällig beim Ableben der Frau Josefa Staub geb. Müller in Walchwyl, als Eigenthum der Klägerin anzuerkennen, beziehungsweise den Gegenwerth mit 5000 Fr. nebst Zins von der Fälligkeit des Betrages an, an Kläger¬ schaft verabfolgen zu lassen.

2. Haben Beklagte ihre Kosten an sich zu tragen und der Klägerschaft 100 Fr. zu vergüten. Auf Appellation der Beklagten hat das Obergericht des Kantons Zug durch Entscheidung vom 2. Juli 1888 das erst¬ instanzliche Urtheil einfach bestätigt und die Appellanten für die zweite Instanz zu einer Prozeßentschädigung an die Ap¬ pellatin von 100 Fr. verurtheilt. Gegen dieses Urtheil legten die Beklagten Kassationsbeschwerde beim Kassationsgerichte des Kantons Zug ein. In ihrer Kassationsbeschwerde, datirt den

12. Juli 1888, stellten sie den Antrag: „Es seien die Urtheile des Kantonsgerichtes vom 29. Dezember 1887 und des Ober¬ gerichtes Zug vom 2. Juli 1888 auf Grundlage des § 115 der zugerschen Civilprozeßordnung litt. b Nr. 2 und 3 zu kassiren und zu erkennen, daß Vorbeklagtschaft Eigenthümerin der Police der Genfer Lebensversicherungsgesellschaft Nr. 7320 vom 28. Februar 1882, im Betrage von 5000 Fr., fällig beim Ableben der Frau Josefa Staub geb. Müller in Walchwyl, (resp. des deponirten Gegenwerthes, sammt Zins, seit Verfall) sei, unter Kostenfolge. Das Kassationsgericht erkannte am

12. September 1888:

1. Es seien die Kassationskläger mit ihrer Kassationsbe¬ schwerde abgewiesen.

2. Haben Kassationskläger ihre Kosten an sich zu tragen und den Kassationsbeklagten an die letztinstanzlichen Kosten 12 Fr. zu vergüten. B. Gegen dieses ihnen am 19. September 1888 eröffnete Urtheil des Kassationsgerichtes erklärten die Beklagten am

4. Oktober gleichen Jahres die Weiterziehung an das Bundes¬ gericht. Vermittelst schriftlicher Eingabe vom 3. November meldete der Anwalt der Rekursbeklagten Frau Rust an, er werde der gegnerischen Weiterziehung vorerst die Einrede der Verspätung entgegenstellen, weil die Rekurserklärung nicht binnen 20 Tagen vom obergerichtlichen Urtheile an erfolgt sei. Bei der heutigen Verhandlung wird beschlossen, es sei zunächst über diese Ein¬ rede gesöndert zu verhandeln. Der Anwalt der Rekursbeklagten begründet hierauf dieselbe, indem er beantragt: Es sei auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht einzutreten, unter Kostenfolge. Der Anwalt der Rekurrenten beantragt: Es sei die gegnerische Einrede abzuweisen, unter Kostenfolge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Entscheidung über die von der Rekursbeklagten auf¬ geworfene Einrede hängt davon ab, ob das obergerichtliche Urtheil vom 2. Juli 1888 oder aber das Erkenntniß des Kassationsgerichtes vom 19. September 1888 als das letztin¬ stanzliche kantonale Haupturtheil zu betrachten ist. Ist ersteres der Fall, so ist die Weiterziehung zweifellos verspätet, da als¬ dann die zwanzigtägige Nothfrist des Art. 29 O.=G. nicht ge¬ wahrt ist. Denn binnen 20 Tagen, von Eröffnung des ober¬ gerichtlichen Urtheils an gerechnet, wurde weder definitiv noch eventuell, d. h. für den Fall der Verwerfung der Kassations¬ beschwerde, die Weiterziehung an das Bundesgericht erklärt.

2. Letztinstanzliches kantonales Haupturtheil im Sinne des

Art. 29 O.=G. ist das Urtheil der höchsten kantonalen Instanz durch welches in der Sache selbst, d. h. über den Bestand des streitigen Anspruches, entschieden wird. Kein letztinstanzliches kantonales Haupturtheil, weil überhaupt kein Haupturtheil, ist dagegen die Entscheidung eines kantonalen Gerichtes über ein außerordentliches Rechtsmittel, das heißt über ein Rechtsmittel, durch welches nicht die Sache selbst an eine höhere Instanz gezogen wird, sondern womit nur gewisse Fehler im Verfahren oder Urtheil des sachentscheidenden Richters gerügt werden können. Nach § 115 der zugerschen Civilprozeßordnung nun kann die Kassation verlangt werden, einerseits „ordentlicher¬ weise, wobei in die Natur der Streitsache nicht eingetreten wird," wegen gewisser, in litt. a leg. cit. aufgezählter Verstöße gegen wesentliche Prozeßrechtsnormen, andrerseits nach litt. b ibidem „außerordentlicherweise, wobei zugleich über die Haupt¬ sache entschieden wird,“ wegen offenbarer Verletzung eines Staats¬ vertrages oder Konkordates, wegen offenbaren Irrthums hinsicht¬ lich einscheidender Thatsachen und wegen Verstoß gegen den „klaren unzweideutigen Buchstaben eines Gesetzes.“ Wenn das Kassa¬ tionsgericht die Beschwerde begründet findet, so hebt es nach § 17 der „Uebergangsbestimmungen betreffend die Rechtspflege“ die angefochtene Entscheidung sowie das derselben vorangegangene Verfahren, soweit der Kassationsgrund auf dasselbe einwirkt, auf, weist in den Fällen des § 115 litt. a der Civilproze߬ ordnung die Sache an das betreffende Gericht zu Verbesserung des Mangels zurück und entscheidet in den Fällen des § 115 litt. b in der Sache selbst. Nach § 110 der Civilprozeßordnung ist anzunehmen, daß die Einlegung der Kassationsbeschwerde Suspensiveffekt besitze. Nach dem Inhalte dieser Gesetzesbestim¬ mungen hat, trotz der letztern singulären Vorschrift und trotz der in § 115 litt. b der Civilprozeßordnung gebrauchten Ausdrücke, das zugersche Kassationsgericht bei Prüfung der Kassationsbe¬ schwerde niemals in der Sache selbst, das heißt über die Be¬ gründetheit des streitigen Anspruches in rechtlicher oder that¬ sächlicher Hinsicht zu entscheiden, sondern seine sachbezügliche Kognition beschränkt sich stets darauf, ob das angefochtene Ur¬ theil an einem der vom Gesetze als Kassationsgrund qualisi¬ zirten Mängel leide; auch in den Fällen des § 115 litt. b hat das Gericht nicht zu untersuchen, ob der streitige Anspruch thatsächlich oder rechtlich begründet sei, sondern nur, ob nicht das Urtheil des sachentscheidenden Richters auf einem groben Fehler, auf einem offenbaren Versehen in der thatsächlichen oder rechtlichen Sachbeurtheilung, beruhe. So ist denn auch vorliegend in der Begründung des kassationsgerichtlichen Ur¬ theils ausdrücklich darauf hingewiesen, daß das Kassationsgericht nicht Oberappellationsinstanz sei und geht die Entscheidung nicht etwa auf Abweisung der Klage, weil der eingeklagte Anspruch nicht begründet, sondern blos auf Verwerfung der Kassations¬ beschwerde, weil keiner der geltend gemachten Kassationsgründe (offenbarer Irrthum hinsichtlich entscheidender Thatsachen und Verstoß gegen den klaren unzweideutigen Buchstaben eines Gesetzes) vorliege. Ein derartiges Urtheil ist kein Haupturtheil und es ist nach dem Bemerkten überhaupt die Entscheidung des zugerschen Kassationsgerichtes über die Begründetheit der Kassationsbeschwerde niemals ein Haupturtheil. Vielmehr ist das zugersche Kassationsgericht zu Fällung des Haupturtheils erst dann berufen, wenn es die Kassationsbeschwerde aus einem der Gründe des § 115 litt. b der Civilprozeßordnung für be¬ gründet erklärt hat; in diesem Falle hat es selbst sofort, an Stelle des vordern Richters, in der Sache selbst zu entscheiden und dieses, nach Gutheißung der Kassationsbeschwerde von ihm auszufällende, Urtheil in der Sache selbst ist dann natürlich ebensowohl ein letztinstanzliches, unter den gesetzlichen Voraus¬ setzungen der Weiterziehung an das Bundesgericht unterliegen¬ des, Haupturtheil, wie es das neue Endurtheil des Obergerichtes wäre, wenn die Sache nach erfolgter Kassation zu erneuter Be¬ urtheilung an dasselbe zurückgewiesen werden müßte. Die Ent¬ scheidung über die Begründetheit der Kassationsbeschwerde da¬ gegen ist, wie gesagt, niemals ein Haupturtheil. Danach er¬ scheint denn die Einrede der Verspätung der Weiterziehung als begründet. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Weiterziehung der Beklagten wird als verspätet nicht eingetreten.