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14_I_583

BGE 14 I 583

Bundesgericht (BGE) · 1888-01-01 · Deutsch CH
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vielmehr erkannt:

92. Urtheil vom 15. Dezember 1888 in Sachen Guyer=Zeller. A. Die Kirchgemeinde Enge hatte beim Regierungsrathe des Kantons Zürich das Begehren um Bewilligung der Expropria¬ tion für einen Kirchenbau auf der sogenannten Bürgliterrasse gestellt. Der Eigenthümer des Anwesens zur Bürgliterrasse, A. Guyer=Zeller in Zürich, erhob gegen die Bewilligung der Expropriation Einsprache; er wurde indeß mit derselben vom Bezirksrathe Zürich durch Beschluß vom 24. Dezember 1887 und, auf ergriffene Beschwerde hin, auch vom Regierungsrathe des Kantons Zürich durch Beschluß vom 7. April 1888 abgewiesen. B. Gegen letztern Beschluß beschwerte sich A. Guyer=Zeller einerseits beim Kantonsrathe des Kantons Zürich, andrerseits beim Bundesgerichte (in der Folge auch beim Bundesrathe). In seiner an das Bundesgericht gerichteten Beschwerdeschrift macht er im Wesentlichen Folgendes geltend: Die angefochtene Schlußnahme des Regierungsrathes des Kantons Zürich verletze den Art. 4 K.=V., welcher bestimme, daß der Staat wohler¬ worbene Privatrechte schütze und daß Zwangsabtretungen nur zulässig seien, wenn das öffentliche Wohl sie erheische. Diese Verfassungsvorschrift gehöre zu denjenigen verfassungsmäßigen Gewährleistungen, welche keine unmittelbar anwendbaren Rechts¬ sätze enthalten, sondern blos leitende, noch der nähern Be¬ stimmung durch die Gesetzgebung bedürftige, Grundsätze auf¬ stellen; Wesen und Werth solcher Vorschriften liege darin, daß sie dem Bürger die Herrschaft des Gesetzes zusichern und ihn so gegen administrative oder richterliche Willkür schützen. Der¬ artige Gewährleistungen seien allemal dann verletzt, wenn das die verfassungsmäßige Gewährleistung näher bestimmende und ausführende Gesetz verletzt werde. Freilich stehe innerhalb des Gesetzes den kantonalen Behörden das Recht der freien Aus¬ legung zu, allein sie dürfen an Gesetzen, welche integrirende Bestandtheile verfassungsmäßiger Gewährleistungen seien, nicht „vorbeigehen;“ handeln sie, als ob das Gesetz nicht vorhanden wäre, so verletzen sie die Verfassung, und es sei daher das Bundesgericht zum Einschreiten berechtigt und verpflichtet, wäh¬

rend dasselbe dagegen allerdings nicht befugt sei, die Ausle¬ gung der kantonalen Gesetze zu überprüfen. Mit besonderer Sorgfalt habe das Bundesgericht bei sachbezüglichen Beschwer¬ den zu prüfen, ob die verfügende kantonale Behörde gesetz= und verfassungsmäßig kompetent sei. In casu seien der citirte Art. 4 K.=V. und das denselben ergänzende Gesetz betreffend die Ab¬ tretung von Privatrechten vom 30. November 1879 in fol¬ genden Richtungen verletzt: Es sei der Grundsatz mißachtet worden, daß zur Zwangsenteignung nur dann geschritten wer¬ den dürfe, wenn das Werk nicht auch ohne Zuhülfenahme des Expropriationsrechtes ausgeführt werden könne. Der Kirchge¬ meinde Enge sei nämlich zum Zwecke des Kirchenbaues schen¬ kungsweise ein Bauplatz anerboten worden, welcher zum Baue einer dem Bedürfnisse entsprechenden Kirche völlig genüge. Wenn die Kirchgenossen von Enge aus irgend einer Liebhaberei ihre Kirche lieber an einen andern Platz stellen, so können sie dafür das Expropriationsrecht nicht in Anspruch nehmen. Ferner haben dem Regierungsrathe bei Bewilligung der Expropriation zwei, nicht übereinstimmende, Pläne für den projektirten Kir¬ chenbau vorgelegen; es sei daher das Expropriationsrecht den gesetzlichen Vorschriften zuwider ertheilt worden, ohne daß der Expropriant den Umfang des Landbedarfes vorher in verbind¬ licher Weise kundgegeben hätte. Endlich sei der Regierungsrath gar nicht kompetent gewesen, die Expropriation zu bewilligen; nach § 3 des Expropriationsgesetzes sei der Regierungsrath nur zur Bewilligung der Expropriation für öffentliche, nicht aber für Privatunternehmungen, befugt; für Privatunterneh¬ mungen, welche im öffentlichen Interesse liegen, könne nur der Kantonsrath das Expropriationsrecht bewilligen; ein Kirchen¬ bau aber sei stets ein Privatunternehmen. Neben § 4 komme nämlich auch § 63 K.=V. in Betracht, welcher ebenfalls verletzt sei. Dieser bestimme insbesondere, daß in kirchlichen Dingen jeder Zwang gegen Gemeinden, Genossenschaften und einzelne ausgeschlossen sei. Danach seien die zürcherische Landeskirche und die zürcherischen Kirchgemeinden keine öffentlich=rechtlichen, son¬ dern privatrechtliche Korporationen, denn eine Korporation, welcher jede Zwangsgewalt, sogar gegen ihre eigenen Mitglie¬ der mangle, die also gar keine Herrscherrechte, kein obrigkeitliches Recht besitze, sei keine öffentlich=rechtliche Korporation; es habe denn auch das zürcherische privatrechtliche Gesetzbuch (in seiner ursprünglichen Redaktion) zwischen staatlichen und kirchlichen Korporationen genau unterschieden. Darüber, ob ein Unterneh¬ men ein öffentliches oder ein privates sei, entscheide übrigens nicht schlechthin die rechtliche Eigenschaft des Unternehmers, sondern vielmehr die Natur des Zweckes; öffentliche Zwecke seien nur solche Zwecke, welche vom Staate oder einem seiner Organe (insbesondere einer politischen Gemeinde) im Interesse der Gesammtheit, als eigene Zwecke, verfolgt werden. Von sol¬ chen öffentlichen Zwecken seien diejenigen zu unterscheiden, welche der Staat lediglich unterstütze; lediglich unterstützend aber ver¬ halte sich der Staat zu der Landeskirche sowie zu den im We¬ sentlichen den landeskirchlichen Gemeinden gleichgestellten katho¬ lischen Kirchgemeinden. Die der Landeskirche durch die Ver¬ fassung eingeräumte korporative Selbständigkeit beweise die Ver¬ schiedenheit ihrer Zwecke von denen des Staates; sie sei aus dem staatlichen Organismus ausgesöndert und verfolge ihre besondere Aufgabe neben dem Staate, der sie in der Erfüllung ihres Berufes nur ehre und fördere; sie wurzle nur noch auf dem Boden der Freiwilligkeit, kein Zwangsrecht, am wenigsten das eminente anormale Recht, Privaten ihr Eigenthum wegzu¬ nehmen, dürfe ihr mehr beigelegt werden. Es gebe nichts Pri¬ vateres als das religiöse Bekenntniß eines Jeden, und dem Bekenntnisse diene jeder Kirchenbau. Der Staat seinerseits habe kein Bekenntniß. Jeder Kirchenbau sei daher ein Privatunter¬ nehmen. Demnach werde beantragt, das Bundesgericht wolle erkennen, daß der Beschluß des Regierungsrathes des Kantons Zürich vom 7. April 1888 als verfassungswidrig aufgehoben sei. C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt der Regierungsrath des Kantons Zürich: Was die Beschwerde wegen Verletzung des Art. 4 K.=V. anbelange, so begründe der Rekurrent dieselbe ausschließlich auf die Verletzung von Bestimmungen des Expropriationsgesetzes, ohne irgend näher darzuthun, daß die behaupteten Gesetzesverletzungen auch eine Verfassungsverletzung in sich schließen. Eine Zwangsabtretung XIV — 1888

sei keinesfalls erst dann zulässig, wenn das betreffende Werk ohne dieselbe überhaupt gar nicht ausgeführt werden könne; es komme auch darauf an, daß das Werk in der Art und dem Umfange, wie sein Zweck es erfordere, ausgeführt werden könne. Der der Kirchgemeinde Enge geschenkte Bauplatz sei nun, nach Lage und Größe, als ungenügend erkannt worden; diesen Ent¬ scheid über die Bedürfnißfrage werde das Bundesgericht um so weniger als unverbindlich erklären können, als Rekurrent es unterlassen habe, dessen Unstichhaltigkeit näher zu bescheinigen. Es sei richtig, daß in dem Vorverfahren neben dem prinzipalen noch ein eventueller Expropriationsplan vorgelegen habe. Allein der Unterschied zwischen diesen beiden Plänen sei nie, weder vor Bezirksrath noch vor Regierungsrath, zum Gegenstande der Beschwerde gemacht worden und werde nun um so weniger zum Beschwerdepunkte gemacht werden können, als die Kirch¬ gemeinde Enge nachträglich die Erklärung abgegeben habe, daß sie auf die Geltendmachung des Expropriationsrechtes für das größere Projekt verzichte. Unverständlich sei, wie der Rekurrent daraus, daß es sich, seiner Ansicht nach, nicht um ein öffentli¬ ches Unternehmen, sondern um ein Privatunternehmen öffent¬ lichen Nutzens handle, eine Verletzung des Art. 4 K.=V. her¬ leiten wolle. Denn der Rekurrent behaupte nicht etwa, daß die projektirte Kirchenbaute nicht im öffentlichen Interesse liege, so daß dafür verfassungsmäßig das Expropriationsrecht gar nicht hätte ertheilt werden dürfen, vielmehr hätte auch seiner Ansicht nach die Expropriation für dieselbe jedenfalls vom Kantons¬ rathe (wenn auch nicht vom Regierungsrathe) bewilligt werden können; unter solchen Umständen aber liege eine Verfassungs¬ verletzung jedenfalls nicht vor. Auf Art. 63 K.=V. berufe sich der Rekurrent nur zu dem Zwecke, um daraus den Beweis zu führen, daß eine zürcherische Kirchgemeinde keine öffentlich¬ rechtliche, sondern eine Privatkorporation sei. Das sei aber nicht richtig. Warum ohne den (durch Abs. 2 des Art. 63 K.=V. ausgeschlossenen) Gewissenszwang eine öffentliche Korporation nicht sollte bestehen können, sei nicht einzusehen. Gerade die zürcherische Kirchgemeinde sei ein Beispiel für das Gegentheil. Der ganze Abschnitt IVo der Verfassung über die Gemeinden statuire die öffentlich=rechtliche Natur der Kirchgemeinden, in¬ dem er dieselben den Schul= und politischen Gemeinden durch¬ aus gleichstelle; umgekehrt erschiene eine Behandlung der zür¬ cherischen Kirchgemeinden als Privatkorporationen als eine Verletzung aller dieser Verfassungsbestimmungen. Demnach werde auf Abweisung des Rekurses angetragen. D. Mit Rücksicht auf den vom Rekurrenten beim Kantons¬ rathe des Kantons Zürich eingereichten Rekurs wurde die Ent¬ scheidung über die dem Bundesgerichte eingereichte Beschwerde verschoben. Am 21. November 1888 theilte der Regierungsrath des Kantons Zürich dem Bundesgerichte mit, daß der Kan¬ tonsrath den an ihn gerichteten Rekurs des A. Guyer=Zeller in seiner Sitzung vom 19. November 1888 einmüthig abge¬ wiesen habe. Aus den dieser Mittheilung beigefügten Akten er¬ giebt sich, daß die zur Begutachtung der Beschwerde niederge¬ setzte Kantonsrathskommission sich auf den Standpunkt stellte, der Kantonsrath habe blos zu untersuchen, ob der Regierungs¬ rath seine Kompetenzen überschritten, nicht aber ob er sachlich rich¬ tig entschieden habe; ersteres sei zu verneinen. Das Expropria¬ tionsgesetz verstehe unter öffentlichen Unternehmungen solche, die von Rechtssubjekten des öffentlichen Rechts ausgehen. Der Re¬ gierungsrath habe daher die Expropriation bewilligen dürfen, sofern die Kirchgemeinden Rechtssubjekte öffentlich-rechtlicher Natur seien. Dies sei mit Rücksicht auf die zürcherische Ver¬ fassung und Gesetzgebung ohne weiters zu bejahen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesgericht hat, wie der Rekurrent selbst zugiebt, nicht zu untersuchen, ob das kantonale Expropriationsgesetz richtig ausgelegt worden sei, sondern nur, ob die vom Rekur¬ renten als verletzt bezeichneten Art. 4 und 63 K.=V. verletzt seien.

2. Was nun vorerst den Art. 4 K.=V. anbelangt, so geht der Rekurrent davon aus, derselbe sei dadurch verletzt worden, daß der Regierungsrath in verschiedenen Richtungen das kan¬ tonale Expropriationsgesetz nicht beobachtet habe. Grundsätzlich ist in dieser Beziehung zuzugeben, daß eine Zwangsenteignung, welche sich gänzlich außerhalb der Vorschriften des kantonalen Gesetzes bewegen würde, eine Verletzung der verfassungsmäßigen Eigenthumsgarantie enthielte. (Siehe Entscheidung des Bun¬ desgerichtes in Sachen Pittet und Konsorten, Amtliche Samm¬

lung IX, S. 495 u. ff.) Allein hievon kann im vorliegenden Falle nicht die Rede sein. Die Enteignung für eine öffentliche Baute ist gewiß nicht nur dann statthaft, wenn ohne sie die Baute überhaupt nicht ausgeführt werden kann, sondern es kann zu derselben schon dann geschritten werden, wenn die zweck¬ mäßige, den Verhältnissen angemessene Plazirung und Ausfüh¬ rung des Baues dies erfordert, speziell wenn sie für den Er¬ werb einer in hervorragender Weise geeigneten, den Bedürf¬ nissen entsprechenden, Baustelle erforderlich ist. Ob eine Bau¬ stelle, welche nur im Wege der Enteignung erworben werden kann, diese Eigenschaft besitze und daher für deren Erwerb das Enteignungsrecht zu ertheilen sei, ist eine Thatfrage, welche vom Bundesgerichte nicht zu untersuchen ist und gar nicht un¬ tersucht werden könnte, da ihm für deren Beantwortung (im staatsrechtlichen Rekursverfahren) alle Anhaltspunkte mangeln. Auf den Umstand, daß dem Regierungsrath ursprünglich zwei verschiedene Projekte für den auszuführenden Bau und für die Expropriation vorlagen, kann sich der Rekurrent schou deßhalb nicht berufen, weil er dies vor Bezirksrath und vor Regie¬ rungsrath gar nicht gerügt hatte; übrigens dürfte auf der Hand liegen, daß hieraus eine Verfassungsverletzung niemals abge¬ leitet werden könnte. Es kann sich daher nur noch fragen, ob eine Verletzung der verfassungsmäßigen Eigenthumsgarantie de߬ halb vorliege, weil die Enteignung von gesetzlich nicht kompe¬ tenter Behörde (dem Regierungsrathe statt dem Kantonsrathe) bewilligt worden sei.

3. In dieser Beziehung fällt die Begründung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 4 mit derjenigen der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 63 K.=V. zusammen. Art. 4 K.=V. soll deßhalb verletzt sein, weil gemäß der durch Art. 63 der Landeskirche und ihren Kirchgemeinden zugewiesenen Stellung, alle Kirchenbauten, auch die landeskirchlichen, stets als Privat¬ unternehmungen im Sinne des Art. 3 des Expropriationsge¬ setzes zu betrachten seien, so daß das Expropriationsrecht für dieselben nicht vom Regierungsrathe, sondern nur vom Kan¬ tonsrathe bewilligt werden könne. Diese Ausführung ist durch aus unbegründet. Es kann kein Zweifel darüber obwalten, daß nach dem gegenwärtig geltenden Staatsrechte des Kantons Zürich die Kirchgemeinden der Landeskirche Korporationen des öffentlichen Rechtes und keineswegs bloße Privatkorporationen find. Dieselben bilden nach Art. 47 u. ff. der Staatsverfassung neben den Schulgemeinden und politischen Gemeinden einen Faktor der regelmäßigen „Gemeindeeintheilung;“ ihre Organi¬ sation und Aufgabe wird den Grundzügen nach durch die Staatsverfassung und das Gesetz bestimmt; sie werden durch Gesetz begründet und aufgehoben; sie genießen das Recht der Besteuerung ihrer Angehörigen, unterstehen wie andere Ge¬ meinden der Oberaufsicht des Staates u. s. w. Ihre Bezie¬ hungen zu ihren Angehörigen und zum Staate beruhen also nicht auf Normen des Privatrechts, sondern auf dem öffentlichen Rechte. Daß nach Art. 63 K.=V. in Glaubenssachen jeder Zwang ausgeschlossen ist, ändert hieran nichts. Freilich ist Niemand gezwungen, der Landeskirche beizutreten; allein inso¬ lange Jemand Mitglied einer Kirchgemeinde ist, bleibt er deren Ordnungen unterworfen, und diese sind nicht privat=, sondern öffentlich=rechtlicher Natur. Soweit dieselben sich auf dem Ge¬ biete des Glaubens bewegen, darf freilich deren Befolgung nicht erzwungen werden, soweit sie dagegen dem vermögensrechtlichen Gebiete angehören (rücksichtlich der Besteuerung) ist auch äuße¬ rer Zwang zu deren Verwirklichung gegenüber den Kirchgenossen zulässig. Sind aber somit nach zürcherischem Staatsrecht die Kirchgemeinden der Landeskirche unzweifelhaft öffentliche Kor¬ porationen, so ist klar, daß es jedenfalls nicht gesetz= oder gar verfassungswidrig ist, wenn Bauten, welche dieselben innerhalb ihres bestimmungsmäßigen Wirkungskreises vornehmen, wie Kirchenbauten, als „öffentliche“ Unternehmungen behandelt wer¬ den. Daß etwa die Behandlung kirchlicher Korporationen als öffentliche Korporationen und die Verleihung des Expropria¬ tionsrechtes an dieselben dem Bundesrechte zuwiderlaufe, hat der Rekurrent in seiner Beschwerde an das Bundesgericht nicht behauptet, wie denn auch in dieser Beziehung das Bundesge¬ richt nach Art. 59, Abs. 2, Ziffer 6 O. G. nicht kompetent wäre. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.