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14_I_577

BGE 14 I 577

Bundesgericht (BGE) · 1888-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

91. Urtheil vom 5. Oktober 1888 in Sachen Maurizio. A. Im Jahre 1871 wurde im Kanton Graubünden ein Gesetz „über Erhebung einer Hundesteuer“ erlassen, nach wel¬ chem für jeden im Kanton gehaltenen Hund eine jährliche Steuer von wenigstens 4 Fr. bezahlt werden soll. Die Erhebung der Steuer wird durch die Kreise angeordnet und überwacht; der Ertrag derselben fällt zur Hälfte der Gemeinde und zur andern Hälfte der Kreiskasse zu. Der Kleine Rath ist nach Art. 4 des Gesetzes mit der Ausführung und mit der Auf¬ stellung eines dießfälligen Regulativs beauftragt. Am 10. Ja¬ nuar 1872 erließ der Kleine Rath dieses Regulativ. In § 1 desselben ist unter anderm bestimmt, daß „für jeden Hund die vom Kreisgerichte festgesetzte Steuer, die laut Gesetz mindestens 4 Fr. betragen muß,“ zu bezahlen sei. B. Am 15. Oktober und 21. November faßte das Kreisge¬ richt Bergell den Beschluß: vom 1. Januar 1888 an werde die Hundetaxe von 4 Fr. auf 15 Fr. für den ersten und auf 30 Fr. für den zweiten und die folgenden Hunde erhöht. Gegen diesen Beschluß beschwerte sich Bartolo Maurizio in Vicoso¬ prano (in Verbindung mit mehreren andern dortigen Hunde¬ besitzern) beim Kleinen Rathe des Kantons Graubünden, weil das Kreisgericht Bergell verfassungsmäßig zur Feststellung der Hundetaxe nicht befugt sei, sondern diese Befugniß dem Kreis¬ rathe, resp. der Versammlung der Kreiseinwohner zustehe. Der Kleine Rath wies durch Entscheidung vom 31. Dezember 1887 die Beschwerde als unbegründet ab, worauf B. Maurizio an den Großen Rath rekurrirte. Am 30. Mai 1888 entschied der Große Rath dahin: es werde B. Maurizio mit seinem Rekurs abgewiesen; derselbe habe 50 Fr. amtliche Kosten und sämmt¬ liche Druckkosten des Rekurses zu bezahlen, in Erwägung: Daß § 1 des kleinräthlichen Regulativs über Kontrolirung und Er¬

hebung der Hundesteuer vom 10. Januar 1872 den Kreisge¬ richten ausdrücklich die Befugniß zur Festsetzung der Hunde¬ steuer zuweist, daß die Frage der Verfassungsmäßigkeit jenes Regulativs bejaht werden muß, indem a) das Gesetz über Er¬ hebung einer Hundesteuer vom Jahre 1871 wie aus seiner ganzen Anlage und aus dem einschlägigen Großrathsprotokolle vom Jahre 1870 (pag. 5) hervorgeht, den Charakter einer sanitätspolizeilichen Vorschrift hat; b) dessen Handhabung, so¬ mit in Anwendung des Art. 3 desselben den Kreisgerichten als denjenigen Kreisbehörden übertragen werden mußte, welche allein polizeigerichtliche Befugnisse haben. C. Nunmehr ergriff B. Maurizio den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. In seiner Rekursschrift beantragt er:

1. Es möge das Bundesgericht das obgenannte Dekret des Kreisgerichtes Bergell vom 21. November 1887, wodurch das¬ selbe die Hundesteuer auf 15 Fr., resp. 30 Fr. festsetzte, als eine Ueberschreitung seiner verfassungsmäßigen Befugnisse, resp. als eine Anmaßung von Befugnissen, die ihm verfassungs¬ mäßig nicht zukommen und somit als eine Verletzung der Art. 42 und 43 unserer Kantonsverfassung von 1880 enthaltend, kassiren;

2. Es möge dasselbe folgeweise das Kreisamt Bergell zur Rückerstattung an wen Rechtens der auf Grund obgenannten verfassungswidrigen Dekrets einkassirten Hundesteuer pro 1888, im Betrage von 15 Fr., resp. 30 Fr. anhalten

3. Es möge dasselbe genanntes Kreisamt verurtheilen, nebst der einkassirten Steuer auch die entsprechenden Zinsen, zu 5% jährlich berechnet, vom 15. Januar laufenden Jahres bis zu geschehender Rückzahlung an wen Rechtens zu bezahlen;

4. Es möge dasselbe die dem Rekurrenten in beiden vorigen Instanzen ergangenen Rekurskosten, im Betrage, wie er sich aus den entsprechenden Rekursentscheiden ergiebt, dem Kreisge¬ richt Bergell, unter subsidiärer Verhaftung der Mitglieder des¬ selben, zutheilen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen folgende Gesichts¬ punkte geltend: Nach Art. 42 und 43 der Kantonsverfassung vom 23. Mai 1880 haben in denjenigen Kreisen, wo Kreis¬ räthe bestehen, die Kreisräthe und nicht die Kreisgerichte die politischen und administrativen Angelegenheiten der Kreise besorgen. Im Kreise Bergell bestehe nun Kraft der Kreis¬ verfassung ein Kreisrath, dessen gesetzliche Schlußnahmen der Abstimmung der Kreisversammlung unterstehen; die Besorgung der politischen und administrativen Kreisangelegenheiten stehe also dort dem Kreisrathe zu, während dem Kreisgericht nichts anderes als die Verwaltung der Justiz verbleibe. Die Hunde¬ steuer sei nun, wenn auch für deren Einführung sanitätspoli¬ zeiliche Gesichtspunkte mitbestimmend gewesen sein mögen, ein¬ fach eine Steuer wie eine andere, speziell eine Aufwandsteuer. Dieselbe sei daher wie die Steuern überhaupt, politisch=admi¬ nistrativer Natur; ihre Festsetzung stehe somit im Kreise Bergell nicht dem Kreisgerichte, sondern dem Kreisrathe, resp. der Kreis¬ versammlung zu. Das kleinräthliche Regulativ vom 10. Januar 1872 vermöge hieran nichts zu ändern. Zunächst dürfe § 1 desselben, wenn er von einer durch die Kreisgerichte festgestell¬ ten Steuer spreche, nicht buchstäblich verstanden werden; der¬ selbe wolle mit dem Ausdrucke „Kreisgerichte“ einfach diejenige Behörde bezeichnen, welcher verfassungsgemäß in dem betreffen¬ den Kreise die Verwaltung der Administrativsachen, speziell das Besteuerungsrecht zustehe. Das Wort „Kreisgericht“ sei nur deßhalb gebraucht, weil die Kreise, welche blos Kreisgerichte besitzen, gegenüber denjenigen mit Kreisräthen, die Regel ge¬ bildet haben. Wäre die fragliche Bestimmung des kleinräthli¬ chen Regulativs anders zu interpretiren, so wäre sie als ver¬ fassungswidrig schon nach der frühern Kantonsverfassung von 1852 ungültig gewesen und jedenfalls durch die neue Kantons¬ verfassung von 1880 aufgehoben worden. Sei somit das Steuer¬ dekret des Bezirksgerichtes Bergell vom 21. November 1887 verfassungswidrig und daher ungültig, so sei dasselbe aufzuhe ben und müsse das Kreisgericht die von ihm seither unberech tigterweise auf Grund desselben eingetriebenen Steuern resti¬ tuiren und zwar mit Zins; ferner müssen dem Rekurrenten die¬ jenigen Kosten ersetzt werden, zu deren Tragung er durch die kantonalen Instanzen verurtheilt worden sei. D. Der Kleine Rath des Kantons Graubünden bemerkt, daß er den Akten des Falles seinerseits nichts beizufügen habe.

Das Kreisgericht Bergell verweist auf die von ihm dem Großen Rathe des Kantons Graubünden eingereichte Vernehm¬ lassung und verlangt Abweisung des Rekurses und eine Par¬ teientschädigung von 50 Fr. In seiner Vernehmlassung an den Großen Rath des Kantons Graubünden ist im Wesentlichen ausgeführt: Es könne keinem Zweifel unterliegen, daß § 1 des kleinräthlichen Regulativs vom 10. Januar 1872 seinem Wort¬ laute gemäß dahin auszulegen sei, daß die Feststellung der Hundetaxe den Kreisgerichten zustehe. Die Verfassung von 1880 habe an der Ausscheidung der Kompetenzen zwischen Kreisge¬ richt und Kreisrath nichts geändert. Die Hundesteuer sei nicht eine politisch=administrative, sondern eine polizeiliche Maßnahme. Dieselbe sei nicht aus fiskalischen, sondern aus polizeilichen Gründen, um die unverhältnißmäßig große Zahl der im Kanton gehaltenen Hunde zu vermindern, eingeführt wor¬ den. Die Handhabung der Polizei in den Kreisen stehe aber nicht den politisch=administrativen Behörden, sondern den Poli¬ zeibehörden, speziell den Kreisgerichten und nicht den Kreis¬ räthen zu. Der Kreisrath des Kreises Bergell selbst habe die an ihn gerichtete Petition um Erhöhung der Hundesteuer, auf welche hin das Kreisgericht den angefochtenen Beschluß gefaßt habe, dem Kreisgerichte zugewiesen. Das Kreisgericht sei nicht nur richterliche, sondern auch Polizei= und Verwaltungsbehörde, es ernenne die Vormundschaftsbehörden, die Civilstandsbeamten

u. s. w.; es habe die Rechnungen sämmtlicher Behörden des Kreises, sogar des Kreisraihes selbst, zu prüfen u. s. w. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Es ist nicht bestritten und unzweifelhaft, daß nach Art. 43 der graubündnerischen Kantonsverfassung die Verwaltung der „politischen und administrativen“ Angelegenheiten der Kreise, da wo Kreisräthe bestehen, nicht den Kreisgerichten, sondern den Kreisräthen zusteht; es ist ferner nicht bestritten, daß im Bezirke Bergell ein Kreisrath besteht. Danach hängt die Ent¬ scheidung über die Beschwerde ausschließlich davon ab, ob die Festsetzung der Hundesteuer zu den politischen oder administra¬ tiven Angelegenheiten der Kreise gehört; ist dieß zu bejahen, so muß die Beschwerde gutgeheißen werden, da alsdann das Kreisgericht Bergell zum Erlasse seiner angefochtenen Schlu߬ nahme verfassungsmäßig nicht kompetent war. Das kleinräth¬ liche Regulativ vom 10. Januar 1872, welches seinem Wort¬ laute nach davon ausgeht, die Festsetzung der Hundesteuer stehe für alle Kreise ohne Unterschied dem Kreisgerichte zu, vermag hieran, da dasselbe selbstverständlich einer Verfassungsbestim¬ mung nicht derogiren kann, nichts zu ändern; auch dann nicht, wenn man annimmt, der Kleine Rath habe wirklich eine selbst¬ ständige Anordnung treffen und für alle Kreise die Kreisgerichte im Gegensatz zu den Kreisräthen als kompetent erklären wollen und nicht etwa (wie der Rekurrent meint) den Ausdruck Kreis¬ gericht einfach als gleichbedeutend mit „kompetente Kreisbe¬ hörde" gebraucht.

2. Nun mag ja richtig sein, daß für die Einführung der Hundesteuer polizeiliche, speziell sanitätspolizeiliche, Erwägungen bestimmend waren, indem durch diese Steuer auf eine im poli¬ zeilichen Interesse wünschenswerthe Verminderung der Hunde¬ zahl hingewirkt werden wollte. Allein wenn dem auch so sein mag, so ist die Hundesteuer doch nichtsdestoweniger eine Steuer, ganz ebenso wie andere Abgaben, welche vor oder neben dem fiskalischen auch einen anderweitigen Zweck verfolgen, wie z. B. die Wirthschaftsabgabe, sofern diese dazu dienen soll, einem schädlichen Ueberwuchern der öffentlichen Wirthschaften entgegen¬ zuwirken, oder etwa eine Klaviersteuer, welche bezweckte, der Belästigung der Bürger durch Produktionen auf diesem Instru¬ mente einigermaßen zu steuern und dergleichen. Die Festsetzung einer Steuer aber ist doch offenbar im eminenten Sinne eine „politische und administrative“ Angelegenheit und hat mit „poli¬ zeigerichtlichen“ Funktionen nicht das mindeste zu schaffen. Die Steuer in allen ihren Formen repräsentirt den Beitrag des Einzelnen an die öffentlichen Ausgaben. Schlußnahmen, durch welche neue Steuerarten eingeführt oder bestehende Steuern modifizirt werden, ändern Vertheilung oder Maß der öffentli¬ chen Lasten, sie gehören daher gewiß zu den politischen oder administrativen Maßregeln und können nicht als Maßnahmen polizeigerichtlicher Natur bezeichnet werden. Die Feststellung der bündnerischen Kreissteuer auf Hunde steht demnach den politi¬

assungen schen und administrativen Organen der Kreise, d. h. nach Art. 43 K. V. in denjenigen Kreisen, wo Kreisräthe bestehen, den Kreis¬ räthen, resp. der Kreisversammlung zu. Ist sonach die Beschwerde grundsätzlich begründet, so muß dem Rekurrenten auch der, trotz eingelegter Beschwerde, zu Unrecht von ihm erhobene Steuerbetrag (indeß selbstverständlich ohne Zinsen) zurückerstattet werden. Eine Rückerstattung der bezogenen Steuer an andere Hundebesitzer dagegen, welche sich nicht beim Bundesgerichte beschwert haben, wie der Rekurrent sie zu beantragen scheint, ist nicht anzuordnen. Der Rekurrent ist nicht legitimirt, für diese andern Hundebesitzer beim Bun¬ desgerichte Anträge zu stellen.

4. Was die dem Rekurrenten von den kantonalen Instanzen auferlegten amtlichen Kosten anbelangt, so fällt die Kosten¬ dekretur der kantonalen Entscheidungen, da diese in der Haupt¬ sache vom Bundesgerichte aufgehoben werden, mit der Ent¬ scheidung in der Hauptsache dahin. Dagegen können diese Kosten nicht vom Bundesgerichte dem Kreisgerichte Bergell oder den einzelnen Mitgliedern desselben auferlegt werden vielmehr muß den kantonalen Behörden überlassen bleiben, über die Verlegung derselben, nachdem nunmehr vom Bundesgerichte die Beschwerde des Rekurrenten in der Hauptsache gutgeheißen worden ist, an der Hand der einschlägigen kantonalen Gesetzes¬ bestimmungen eine neue Verfügung zu treffen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird in dem Siune als begründet erklärt, daß das angefochtene Dekret des Kreisgerichtes Bergell vom 21. No¬ vember 1887 und die dasselbe bestätigenden Entscheidungen des Kleinen und des Großen Rathes des Kantons Graubünden vom 31. Dezember 1887 und 30. Mai 1888 aufgehoben wer¬ den und das Kreisamt Bergell verpflichtet wird, dem Rekur¬ renten die von ihm auf Grund des Dekretes vom 28. Novem¬ ber 1887 für das Jahr 1888 zu viel erhobene Hundesteuer zurückzuerstatten.