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80. Urtheil vom 15. Dezember 1888 in Sachen R. A. Durch Kontumazialurtheil des Kreisgerichtes Uri vom Mai 1888 wurde L. R. Steinhauer, aus Italien, niederge¬ lassen in Schaffhausen, als Vater eines von der V. W. in G., Kantons Uri, geborenen unehelichen Kindes erklärt, zu 60 Fr. Strafe und 2 Fr. Gerichtsgeld, zu Tragung der Hälfte der Unterhaltungskosten des Kindes und zu 30 Fr. Kindbettentschä¬ digung an die V. W. verurtheilt. Durch das gleiche Urtheil wurde ausgesprochen, daß das Kind den Familiennamen W. und das Bürgerrecht von G. erhalte und daß die (ihrerseits zu 120 Fr. Buße und 2 Fr. Gerichtsgeld verurtheilte) V. W. die Hälfte Unterhaltskosten selbst zu tragen habe, „unter soli¬ darischer Haftbarkeit beider für alle Unterhaltskosten. Gegen¬ über diesem Kontumazialurtheile machte L. R. von dem Rechts¬ mittel der Purgation Gebrauch. Die Sache gelangte in Folge dessen am 2. Juli 1888 neuerdings zur Verhandlung. Das Kreisgericht Uri erkannte an diesem Tage, unter Abweisung einer von L. R. rücksichtlich der eivilrechtlichen Ansprüche er¬ hobenen Kompetenzeinrede: 1. R. sei zu 60 Fr. Strafe und 2 Fr. Gerichtsgeld verurtheilt. 2. Das Kind erhält den Fa¬ miliennamen W. und das Bürgerrecht von G. 3. R. sei als Vater des Kindes erklärt, zur Hälfte unterhaltspflichtig, unter solidarer Haftbarkeit mit V. W. für alle Unterhaltskosten und habe der W. 30 Fr. an die Kindbettkosten zu vergüten. 4. R. hat die Geldbuße von 60 Fr. sofort zu zahlen oder hinreichend zu verbürgen. B. Gegen dieses Urtheil ergriff L. R. einerseits die Appella¬ tion an das Obergericht des Kantons Uri, andrerseits den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. In seiner Re¬ kursschrift, datirt den 30. August 1888, beantragt er, das Bundesgericht wolle das angefochtene Urtheil, soweit es ei¬ vilrechtliche Leistungen feststelle, als verfassungswidrig aufhe¬ ben. Zur Begründung führt er aus: Er sei in Schaffhausen fest niedergelassen. Zwar halte er sich zur Zeit vorübergehend (als Unternehmer) in Bühl, badischen Bezirksamtes Waldshut auf, wo sein Dienstherr eine Baute übernommen habe. Allein seine Familie wohne fortdauernd in Schaffhausen und er habe auch dort seine Schriften hinterlegt. Er sei ferner aufrechtstehend und müsse daher, weil in der Schweiz fest niedergelassen und zahlungsfähig, trotz seiner Ausländereigenschaft, gemäß Art. 59 Absatz 1 B.=V. für persönliche Forderungen an seinem Wohn¬ orte belangt werden. Den Leistungen an die V. W., zu denen er verurtheilt worden sei, aber liege eine persönliche Ansprache zu Grunde. Nach konstanter bundesrechtlicher Praxis erscheine XIV — 1888
die Vaterschaftsklage, soweit sie sich nicht als Statusklage darstelle, als persönliche Forderungsklage. Die Vaterschaftsklage des urnerschen Rechtes sei nun, wie schon das angefochtene Urtheil selbst zeige, keine Statusklage. Dagegen werde geltend gemacht, der Vaterschaftsprozeß sei nach urnerschem Rechte vor¬ wiegend Strafprozeß, während über den Civilanspruch der Ge¬ schwächten nur adhäsionsweise erkannt werde. Allein das könne für die Anwendung des Art. 59 Absatz 1 B.=V. nicht in Be¬ tracht kommen. Ihrer innern Natur nach sei die urnersche Vaterschaftsklage eine rein persönliche Forderungsklage und das einzig sei entscheidend. Die Voraussetzungen des staatlichen Strafanspruches seien ja auch ganz andere, als diejenigen der Forderungsklage der außerehelich Geschwängerten; jener stütze sich einzig auf die Thatsache des außerehelichen Geschlechtsum¬ ganges, diese verlange überdies noch die Geburt eines Kindes und die Vaterschaft des Beklagten. Es sei auch vom Bundes¬ gerichte bereits in einem ähnlichen Falle (Amtliche Sammlung VII S. 687 u. ff.) in diesem Sinne entschieden worden. C. Die Rekursbeklagte, V. W., sowie der Gemeinderath von G. beantragen in ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde:
1. Es sei auf die Rekursbeschwerde des L. R. gegen das Urtheil des Kreisgerichtes Uri vom 2. Juli, weil verfrüht, zur Zeit nicht einzutreten; eventuell
2. Es sei dieser Rekurs als unbegründet abzuweisen, unter Kostenfolge. Zur Begründung führen sie aus: Die Beschwerde sei ver¬ früht, weil das kreisgerichtliche Urtheil, da der Rekurrent gegen dasselbe an das Obergericht appellirt habe und die Appellation noch schwebe, noch nicht rechtskräftig geworden sei. Die Be¬ schwerde sei aber auch unbegründet. Der Rekurrent sei nicht Schweizerbürger; er besitze allerdings die Niederlassung in Schaffhausen, wo seine Familie auch thatsächlich wohne; allein er persönlich halte sich, und zwar nicht nur vorübergehend, in Bühl, Großherzogthums Baden, auf. Bei dieser Sachlage könne er sich auf Art. 59 Absatz 1 B.=V. nicht berufen, um so we¬ niger, als die Schwängerung der V. W. während eines, wenn auch nur vorübergehenden, Wohnens des Rekurrenten im Kanton Uri stattgefunden habe. Zudem werde im Kanton Uri der außereheliche Geschlechtsumgang, wie sich aus § 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26 u. ff. des Paternitätsgesetzes ergebe, als Delikt von Amteswegen verfolgt und bestraft. Der Rekur¬ rent unterstehe, weil das Delikt im Kanton Uri begangen sei, der strafgerichtlichen Kompetenz dieses Kantons; dies gebe er selbst zu. Die urnersche Gesetzgebung betrachte nun aber in Paternitätsfällen das strafrechtliche Moment als das prinzipale. Dies ergebe sich daraus, daß die Staatsanwaltschaft von Amteswegen in Betreff sämmtlicher Forderungen (auch der Alimentationsforderungen u. s. w.) wegen eines Unzuchtverge¬ hens Antrag zu stellen habe, sowie insbesondere aus der Be¬ stimmung des § 25 des Paternitätsgesetzes, wonach die gesetz¬ lichen Unterstützungsbeiträge für uneheliche Kinder, im Falle der Nichtzahlung in eine andere Strafe (Zwangsarbeit) nach Maßgabe des Gesetzes über die Verwandlung uneinbringlicher Geldbußen umzuwandeln seien. Da die Kantone im Strafrecht und Prozeß souverain seien, so sei der Kanton Uri befugt, die Paternitätsfälle in dieser Weise zu behandeln. Die bundesrecht¬ liche Praxis habe nun stets anerkannt, daß der Gerichtsstand der Hauptsache auch denjenigen der Nebensache bedinge, daß insbesondere Civilansprüche aus einer strafbaren Handlung in Verbindung mit der Strafsache im Gerichtsstande des begange¬ nen Vergehens geltend gemacht werden können. Die Schwänge¬ rungsklage sei übrigens im Kanton Uri nicht blos Delikts¬ sondern auch Statusklage, und die bundesrechtliche Praxis habe von jeher anerkannt, daß das zu Beurtheilung von Status¬ klagen zuständige Gericht auch die damit accessorisch verbundene Civilfrage beurtheilen könne. Zugegeben werde, daß die V. W. den Rekurrenten auf Bezahlung der Kindbeitkosten und Alimentationsbeiträge an seinem Niederlassungsorte belangen müsse. Dagegen müsse festgehalten werden, daß der Kanton Uri kompetent sei, die Civilfolgen der auf seinem Gebiete er¬ folgten Schwängerung durch Urtheil festzustellen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Wie sich aus den Akten ergibt, ist die Appellation an das Obergericht des Kantons Uri vom Rekurrenten blos vor¬ sorglich für den Fall ergriffen worden, daß sein gegen die Kom¬ petenz der urnerschen Gerichte dem Bundesgerichte eingereichter
staatsrechtlicher Rekurs verworfen werden sollte. Die Einwen¬ dung, der Rekurs sei verfrüht, ist daher nicht begründet. Denn, nach feststehender bundesrechtlicher Praxis ist die Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht Vorbedingung des staats¬ rechtlichen Rekurses an das Bundesgericht, wegen Verletzungen der Bundesverfassung, insbesondere des Art. 59 Absatz 1 B.=V.
2. Der Rekurrent ist unstreitig aufrechtstehend; es ergibt sich auch aus den Akten, daß derselbe in Schaffhausen mit seiner Familie fest angesessen ist. Der Umstand, daß er zeitweise und vorübergehend, zum Zwecke der Ausführung einer einzelnen Arbeit, auf badischem Gebiete sich aufhält, ändert hieran nichts denn trotz dieser zeitweisen Abwesenheit ist Schaffhausen der Mittelpunkt der Rechtsverhältnisse des Rekurrenten, der Ort seines dauernden Aufenthaltes, geblieben. Der Rekurrent ist da¬ her berechtigt, sich auf den Art. 59 Absatz 1 B.=V. zu berufen, denn diese verfassungsmäßige Gewährleistung ist nicht blos Schweizerbürgern, sondern allen überhaupt auf schweizerischem Gebiete fest Angeseßenen gegeben.
3. Die Entscheidung hängt daher einzig davon ab, ob das angefochtene Urtheil, insoweit es den Rekurrenten zu Kindbett¬ kosten und Alimentationsbeiträgen verurtheilt, eine rein persön¬ liche Ansprache im Sinne des Art. 59 Absatz 1 B.=V. betrifft In dieser Beziehung ist nun zunächst unrichtig, wenn die Re¬ kursbeklagte behauptet, die gegen den Rekurrenten angehobene Vaterschaftsklage qualifizire sich als Statusklage. Das Gegen¬ theil ergibt sich schon aus dem Tenor des angefochtenen Ur¬ theils. Freilich wird durch dasselbe der Rekurrent als der Vater des von der V. W. geborenen unehelichen Kindes er¬ klärt, allein nicht etwa in dem Sinne, daß dem Kinde dadurch der Familienstand des Vaters zuerkannt würde, sondern die Vaterschaft wird blos deßhalb festgestellt, weil sie für die öko¬ nomischen Leistungen des Rekurrenten präjudiziell ist. Die Civil¬ klage gegen den Rekurrenten ist mit Rücksicht auf ihr praktisches Ziel lediglich vermögensrechtlicher und nicht statusrechtlicher Natur.
4. Wenn sodann behauptet wird, der Civilanspruch gegen den Rekurrenten sei lediglich ein Accessorium des Strafanspruches wegen des Unzuchtsvergehens, und könne daher nach feststehen¬ der bundesrechtlicher Praxis vom Richter des Begehungsortes des Deliktes in Verbindung mit der Strafsache beurtheilt werden, so ist zu bemerken: Es ist allerdings richtig, daß das urnersche Recht den außerehelichen Geschlechtsumgang mit Strafe be¬ droht, daß dasselbe ferner die Nachforschung nach der Vater¬ schaft von Amteswegen geschehen läßt und daß nach demselben Civil= und Strafpunkt in einem Verfahren erledigt werden können. Allein es ist dessenungeachtet nicht richtig, daß bei Feststellung der Alimentations= und Entschädigungspflicht des unehelichen Vaters es sich um Feststellung der Civilfolgen einer strafbaren Handlung handle. Die öffentliche Strafe ist auf das Unzuchtsvergehen, auf die That des außerehelichen Geschlechts¬ umganges als solche gesetzt (wie sich aus § 20 u. ff.) des ur¬ nerschen Paternitätsgesetzes zur Evidenz ergibt), die Civilan¬ sprüche auf Kindbettkosten und Alimentationsbeiträge dagegen gründen sich nicht hierauf, sondern auf die Thatsache der Vater¬ schaft; Fundament des Civil= und des Strafanspruches sind also nicht identisch. Der Civilanspruch kann begründet sein, auch wenn ein Strafanspruch (z. B. wegen Unzurechnungs¬ fähigkeit des Vaters) nicht besteht, und umgekehrt ist die Strafe für das Unzuchtsvergehen verwirkt, ohne Rücksicht darauf, ob dasselbe eine Schwangerschaft zur Folge gehabt hat und somit ein Civilanspruch begründet sei. Die Vaterschaftsklage des ur¬ nerschen Rechts ist somit ihrer innern Natur nach keine Deliks¬ klage aus strafbarer Handlung, sondern eine auf die Thatsache der Blutsverwandtschaft resp. Erzeugung begründete Alimenta¬ tionsklage und erscheint daher nach feststehender bundesrechtlicher Praxis, als rein persönliche Klage im Sinne des Art. 59 Absatz 1 B.=V. Die Bestimmung des § 25 des Paternitätsge¬ setzes vermag hieran nichts zu ändern. Dieselbe statuirt ledig¬ lich einen privilegirten Exekutionsmodus für Unterhaltsbeiträge an uneheliche Kinder, von dem sich übrigens fragen kann, ob er nach Art. 59 Absatz 2 B.=V. noch zu Recht bestehe. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als begründet erklärt und es wird mit¬ hin dem Rekurrenten sein Rekursbegehren zugesprochen.