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14_I_518

BGE 14 I 518

Bundesgericht (BGE) · 1888-01-01 · Deutsch CH
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79. Urtheil vom 24. November 1888 in Sachen Sutermeister. A. Durch Urtheil des Bezirksgerichtes der March vom

14. November 1887 wurde W. Sutermeister wegen Uebertre¬ tung der Wirthschaftsverordnung und wegen Nichtbezahlung der Hundetaxe zu Strafe und Kosten, sowie zu einer Ordnungs¬ buße verurtheilt. Am 2. Januar 1888 leitete das Bezirksamt March, gestützt auf dieses Urtheil gegen ihn in Wäggithal die Schuldbetreibung für einen Betraf von 198 Fr. 58 Ets. ein. Sutermeister erhob Rechtsvorschlag der vom Bezirksamte March als unzuläßig aufgehoben wurde; Sutermeister rekurrirte hie¬ gegen an den Regierungsrath des Kantons Schwyz, wurde aber von diesem durch Entscheidung vom 1./12. März 1888 mit seiner Beschwerde abgewiesen. B. Mit Eingabe vom 14./15. Mai 1888 stellte nunmehr Sutermeister beim Bundesgerichte den Antrag: „Ist nicht ge¬ „richtlich zu erkennen, die vom Bezirksamte March gegen mich „angehobene Betreibung in Wäggithal sei verfassungswidrig, „daher ungültig?“ In seiner Eingabe beklagt er sich über das vom Bezirksgerichte der March beobachtete Verfahren und führt aus, er habe seit Anfang November 1887 seine Niederlassung in Wäggithal aufgegeben und sei nach Zürich übergefiedelt, auch in dortiger Gegend bis vor Kurzem geblieben; die gegen ihn in Wäggithal ausgewirkte Pfändung sei daher verfassungs¬ widrig. C. Der Regierungsrath des Kantons Schwyz beantragt Ab¬ weisung der Beschwerde mit dem Bemerken: Es handle lediglich um die Vollstreckung eines rechtskräftigen Strafurtheils, welche von der kompetenten Amtsstelle nach Maßgabe der schwyzerischen Gesetzgebung angeordnet worden sei. Die Zustän¬ digkeit des urtheilenden Richters könne nicht bezweifelt werden, da die Uebertretungen des Sutermeister im Bezirke March be¬ gangen worden seien und Sutermeister selbst im November 1887 als sein Rechtsdomizil Wäggithal bezeichnet habe. Eine Ver¬ fassungsverletzung liege daher nicht vor. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerde richtet sich, wie sich aus dem gestellten Antrage ergibt, nicht gegen das Strafurtheil des Bezirksgerich tes der March vom 14. November 1887, sondern gegen die auf dasselbe gestützte Betreibung vom 2. Januar 1888. Gegen das fragliche Urtheil des Bezirksgerichtes der March könnte sich Sutermeister um so weniger beschweren, als er in einem bei den Akten liegenden Briefe an den Präsidenten dieses Ge¬ richtes vom 12. November 1887 die beiden in Rede stehenden Uebertretungen zugegeben und lediglich die Hoffnung ausgefpro¬ chen hatte, daß so human werde verfahren werden als möglich.

2. Dagegen scheint der Rekurrent, obschon er die Verfassungs¬ bestimmung, welche er als verletzt betrachtet, nicht bezeichnet, der Ansicht zu sein, die Betreibung vom 2. Januar 1888 ver¬ stoße gegen den Art. 59 Absatz 1 B.=V., da es sich dabei um eine persönliche Ansprache handle und er seinen festen Wohn¬ sitz damals in der Gegend von Zürich gehabt habe, daher dort habe belangt werden müssen.

3. Dieß ist indeß unrichtig. Durch die Betreibung vom

2. Januar 1888 wurde nicht eine persönliche Ansprache Sinne des Art. 59 Absatz 1 B.=V. gegen den Rekurrenten geltend gemacht, sondern die Vollstreckung eines Strafurtheils eingeleitet. Art. 59 Absatz 1 B.=V. bezieht sich aber zweifellos nur auf die Geltendmachung von Civilansprüchen; für Straf¬ sachen gilt er überhaupt nicht. Ob die verwirkte Strafe eine Freiheits= oder aber eine Geldstrafe sei, ist gleichgültig. Die Geldstrafe ist, wenn sie auch im gewöhnlichen, für privatrecht¬ liche Forderungen geltenden, Schuldbetreibungsverfahren beige¬ trieben werden kann, nichtsdestoweniger eine Strafe und nicht eine eivilrechtliche Schuld. Strafurtheile, welche eine Geldstrafe verhängen, sind prinzipiell den auf andere Strafarten lautenden Erkenntnissen gleichartig. Vollstreckungshandlungen, welche die Bei¬ treibung einer verwirkten Geldstrafe bezwecken, involviren somit nicht die Geltendmachung einer persönlichen eivilrechtlichen An¬ sprache und fallen also nicht unter Art. 59 Absatz 1 B.=V., Vielmehr kann der Kanton, dessen Gerichte die Strafe aus¬ gesprochen haben, dieselbe ohne Rücksicht auf den Wohnort des Verurtheilten gemäß seiner Gesetzgebung auf seinem eigenen Territorium vollstrecken, soweit ihm dies eben möglich ist und dabei nicht etwa spezielle bundesrechtliche Vorschriften, wie die¬ jenigen des Auslieferungsgesetzes, eingreifen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.