Volltext (verifizierbarer Originaltext)
78. Urtheil vom 27. Oktober 1888 in Sachen Spengler. A. Ende Juli 1887 erstattete Kaspar Herrmann von Stans¬ staad dem Landammannamte von Nidwalden Anzeige, daß seine Ehefrau Josefa, geb. Christen, mit der er sich im Mai 1887 verehelicht hatte, schon seit Februar oder März außerehelich schwanger sei, und daß er eventuell das von ihr zu gebärende Kind nicht anerkenne. Am 20. November 1887 gebar die Frau Herrmann wirklich einen Knaben. Als Urheber ihrer Schwan¬ gerschaft bezeichnete dieselbe in dem mit ihr aufgenommenen landammannamtlichen Verhöre vom 15. August 1887 den da¬ mals in Hergiswyl wohnhaften Rekurrenten Albert Spengler. Hierüber am 28. August 1887 und 4. September gleichen Jahres landammannamtlich einvernommen, bestritt Albert Spengler die Vaterschaft. Am 3. Dezember 1887 wurde die Sache gemäß dem nidwaldenschen Gesetze dem Kantonsgerichte (als Straf¬ gericht) zur Aburtheilung zugewiesen. Durch Vorladung vom
3. Mai 1888 wurde der (inzwischen nach Horw, Kantons Luzern, übergesiedelte) Rekurrent auf 9. gleichen Monats vor das Kantonsgericht von Nidwalden vorgeladen, „um sich wegen der betreffend Maternität der Frau Herrmann=Christen in Stans¬ staad waltenden Strafklage zu stellen und zu verantworten.“ Der Rekurrent erschien, stellte aber ein Verschiebungsbegehren, da er bisher die Akten nicht habe einsehen und keine Entlastungs¬ zeugen habe benennen können. Das Gericht entsprach diesem Begehren, worauf der Rekurrent einige Entlastungszeugen be¬ nannte. In der zweiten Tagfahrt, am 13. Juni 1888, bestritt der Anwalt des Rekurrenten die Kompetenz des nidwaldenschen Kantonsgerichtes sowohl zu Beurtheilung der Strafklage wegen Unzuchtvergehens als des von der Geschwächten erhobenen Civil¬
anspruches auf Entschädigung für Entbindungs= und Kindbett¬ kosten und auf einen Alimentationsbeitrag. Das Kantonsgericht erklärte sich indeß in beiden Richtungen als kompetent, erklärte den Rekurrenten als Vater des von der Josefa Herrmann¬ Christen am 20. November 1887 geborenen Sohnes Arnold, und verurtheilte ihn zu einer Geldbuße von 40 Fr., zu einer Entschädigung für Entbindungs= und Kindbettkosten von 50 Fr. an die Josefa Herrmann=Christen und einem in halbjährlichen Raten vorauszubezahlenden jährlichen Beitrag an die Verpfle¬ gung und Erziehung des Kindes von 100 Fr. bis zum zurück¬ gelegten sechzehnten Altersjahre desselben, sowie zu einer Ge¬ richtsgebühr von 18 Fr. und einer Parteientschädigung von 10 Fr. an die Josefa Herrmann=Christen. B. Mit Rekursschrift vom 10. August 1888 stellte hierauf A. Spengler beim Bundesgerichte den Antrag: Das vom nid¬ waldenschen Kantonsgerichte, d. d. 13. Juni 1888, in Ma¬ ternitätssachen der Frau Josefa Herrmann, geb. Christen, gegen ihn erlassene Urtheil sei in dem Sinne aufgehoben, daß Rekurrent für allfällige Alimentationsansprüche vor dem Richter seines Wohnortes belangt werden müsse. Zur Begründung führt er aus: Wie schon aus der Vorladung hervorgehe, habe es sich ursprünglich nur um eine Strafklage wegen eines Polizeiver¬ gehens gehandelt, zu deren Beurtheilung allerdings das Gericht des Begehungsortes kompetent sei. Dieses Gericht wäre auch zu Beurtheilung des Eivilpunktes gegenüber dem Rekurrenten kompetent gewesen, wenn derselbe bei Anhängigmachung des Civilpunktes noch im Kanton Nidwalden domizilirt gewesen wäre. Die Litispendenz für den Civilpunkt sei nun aber erst mit der Eröffnung der eivilrechtlichen Begehren der Geschwäch¬ ten an den Beklagten begründet worden, und diese sei erst mit der Vorladung auf den 9. Mai 1888 erfolgt. Zu dieser Zeit aber sei der Rekurrent längst im Kanton Luzern domizilirt gewesen, wohin er schon im Herbst 1887 übergesiedelt sei. Daß der Civilpunkt hier ein Accessorium der Strafsache sei und als solches, auch wenn der Schwängerer außerhalb des Kantonsge¬ bietes wohne, im Strafprozesse erledigt werden könne, sei un¬ richtig. Die rein eivilrechtliche Ansprache der Frau Herrmann¬ Christen stehe in keinem Kausalzusammenhange mit dem vom nidwaldenschen Richter zu beurtheilenden Straffalle; dieselbe müsse gemäß Art. 59 Abs. 1 B.=V. am Wohnorte des Beklag¬ ten geltend gemacht werden. C. Dagegen trägt die Rekursbeklagte Frau Josefa Herrmann¬ Christen auf Abweisung des Rekurses an, indem sie ausführt: Der Rekurrent habe sich am 9. Mai 1888 auf den Prozeß ein¬ gelassen und somit den Gerichtsstand anerkannt. Nach dem nid¬ waldenschen Gesetze über die unehelichen Kinder vom 6. März 1886 werde die Alimentationsklage mit demjenigen Momente anhängig, wo die Geschwächte dem Landammannamte den Schwängerer nenne und dieser vor Verhöramt geladen werde. Dies ergebe sich aus § 22 des citirten Gesetzes und überhaupt aus der ganzen Struktur des nidwaldenschen Paternitätsver¬ fahrens, welches die Behandlung der Alimentationsfrage durch¬ aus mit der Strafsache wegen des Unzuchtvergehens verbinde, so daß das Gericht (sofern nicht ein Verzicht vorliege) übungs¬ gemäß von Amteswegen gleichzeitig mit dem Strafpunkte auch die Entschädigungs= und Alimentationsfrage erledige. Die Ali¬ mentationsklage sei demnach zu einer Zeit angehoben worden, wo Spengler noch im Kanton Nidwalden seinen Wohnsitz ge¬ habt habe. Sodann sei erwiesen, daß Spengler in Nidwalden ein Vergehen gegen die Sittlichkeit begangen habe; zur straf¬ rechtlichen Beurtheilung desselben wegen dieses Vergehens sei der nidwaldensche Richter ohne Zweifel kompetent gewesen; demnach habe er aber, nach konstanter bundesrechtlicher Praxis, auch über den Civilpunkt, als Accessorium der Strafsache, ent¬ scheiden können. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Art. 59 Abs. 1 B.=V. gewährleistet, gemäß feststehender Praxis, dem Beklagten den Gerichtsstand seines Wohnortes zur Zeit der Anhängigmachung des Prozesses. Die Beschwerde ist daher jedenfalls unbegründet, wenn der Rekurrent zur Zeit des Prozeßbeginnes seinen Wohnort noch im Kanton Nidwalden hatte.
2. Nun ist unbestritten, daß zur Zeit der Anhängigmachung des Strafprozesses gegen den Rekurrenten derselbe noch im Kanton Nidwalden wohnte. Gleichzeitig mit der Strafsache ist
aber zufolge der nidwaldenschen Gesetzgebung auch die Civilsache anhängig geworden. Nach dem nidwaldenschen Gesetze über die unehelichen Kinder nämlich muß unzweifelhaft der eivilrechtliche Anspruch der Geschwächten auf Alimentation und Kindbettkosten im Strafprozesse in Verbindung mit der Strafklage gegen den Schwängerer geltend gemacht werden, und ist hierauf von Amteswegen zu achten, da der Geschwächten eine selbständige Disposition über den Civilanspruch nicht zusteht, sondern die¬ selbe nur mit Genehmigung der Armenverwaltung auf ihr Klagerecht verzichten oder sich mit dem Schwängerer vergleichen kann. Bei dieser Gestaltung des Verfahrens enthält die Ein¬ leitung des Strafverfahrens zugleich diejenige des Civilverfah¬ rens, — es involvirt die Erhebung der Strafklage stillschwei¬ gend diejenige der Civilklage. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.