opencaselaw.ch

14_I_526

BGE 14 I 526

Bundesgericht (BGE) · 1888-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

81. Urtheil vom 1. Dezember 1888 in Sachen Hübscher. A. Auf Klage einer Louise Böhm in Schaffhausen, welcher er eine Schuld von 4 Fr. 30 Cts. nicht bezahlt hatte, wurde K. Hübscher vom Bezirksgerichte Schaffhausen durch Urtheil vom 15. März 1888 wegen selbstverschuldeter Insolvenz zu zwei Tagen Gefangenschaft verurtheilt. Mit Eingabe vom 22.

23. August 1888 wendet sich K. Hübscher „an das Bundesge¬ richt um Hülfe," da man, so viel ihm bekannt, bei uns Schul¬ den halber Niemanden einsperren dürfe. B. Das Bezirksgericht Schaffhausen trägt auf Abweisung der Beschwerde an, indem es bemerkt: Der Rekurs sei verspätet, weil nicht binnen 60 Tagen von Eröffnung des angefochtenen Urtheils an eingereicht. Ein verfassungsmäßig unzuläßiger Schuldverhaft liege übrigens nicht vor. Wie das Bundesgericht schon früher anerkannt habe, erscheine die Bestrafung wegen selbstverschuldeter Insolvenz, sofern sie, wie hier, nach Prüfung der Verschuldensfrage im Einzelfalle erfolge, nicht als Schuld¬ verhaft, sondern als Strafe. Der Grund, aus welchem das Bundesgericht in dem Falle Buschle (Amtliche Sammlung, Bd. XII, S. 523 u. ff.) die Verurtheilung, als einen verdeckten Schuldverhaft involvirend, aufgehoben habe, sei seither wegge¬ fallen. Denn durch Gesetz vom 1. Juni 1887 sei die Bestim¬ mung des frühern Gesetzes, daß bei Rückzug der Klage auch eine bereits rechtskräftig ausgesprochene Strafe dahin falle, aufgehoben und vielmehr vorgeschrieben worden, daß die Klage nur bis zum Urtheil zurückgenommen und, wenn einmal zurück¬ gezogen, nicht mehr erneuert werden könne. In dem Falle Buschle aber habe das Bundesgericht einzig aus der Verfü¬ gungsbefugniß des Klägers über die Vollziehung des bereits rechts¬ kräftig gewordenen Strafurtheils die Schlußfolgerung gezogen, daß es sich nicht sowohl um eine öffentliche Strafe als um Schuldverhaft handle. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Es ist richtig, daß zwischen der Eröffnung des angefoch¬ tenen Urtheils und der Einreichung der Rekursschrift mehr als 60 Tage verflossen sind. Nichtsdestoweniger ist die Beschwerde nicht als verspätet zurückzuweisen. Denn: Nachdem Art. 59, Abs. 2 B.=V. den Schuldverhaft als ein dem öffentlichen In¬ teresse widerstreitendes Institut schlechthin als abgeschafft er¬ klärt hat, darf ein solcher überhaupt nicht mehr, selbst nicht mit Einwilligung des Schuldners, vollstreckt werden und muß es daher dem Schuldner gestattet werden, auch erst gegen die Vollstreckung eines auf Schuldverhaft lautenden Erkenntnisses sich zu beschweren.

2. Das Bundesgericht hat schon häufig ausgesprochen, daß die Abschaffung des Schuldverhaftes durch die Bundesverfassung nicht ausschließe, daß leichtfertiges Schuldenmachen und bös¬ willige oder fahrläßige Nichterfüllung vermögensrechtlicher Ver¬ bindlichkeiten als Delikt behandelt und als solches im öffentli¬ chen Interesse mit Freiheitsstrafe belegt werden. In derjenigen Gestalt nun, welche die Vorschriften über Bestrafung der „selbst¬ verschuldeten Insolvenz“ durch das Gesetz vom 1. Juni 1887 empfangen haben, ordnen dieselben nicht einen verfassungswid¬ rigen, unzuläßigen Schuldverhaft an, sondern stellen die „selbst¬ verschuldete Insolvenz“ als Delikt im öffentlichen Interesse unter Freiheitsstrafe. Die Bestrafung ist von der Feststellung des Verschuldens abhängig und die Vollziehung der rechtskräftig ausgesprochenen Strafe kann nicht mehr, wie früher, durch Bezahlung der Schuld, resp. durch Rückzug der Klage seitens des Gläubigers abgewendet werden. Es kann also nicht mehr wie früher gesagt werden, daß es sich in Wahrheit lediglich um ein dem Gläubiger zur Verfügung gestelltes, in seiner Durch¬ führung durchaus von seiner Willkür abhängiges Zwangsmittel zur Beitreibung einer vermögensrechtlichen Forderung handle; vielmehr hat die angedrohte Freiheitsentziehung nunmehr wirk¬ lich den Charakter einer öffentlichen Strafe. Der Umstand, daß die Verfolgung nur auf Antrag des Beschädigten geschieht,

ändert hieran nichts; ist dies ja doch bekanntlich bei einer Reihe von Delikten der Fall. Demnach ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen; denn es ist in casu genau nach dem Gesetze verfahren, insbesondere das Verschulden des Rekurrenten vom Gerichte geprüft und festgestellt worden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.