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14_I_489

BGE 14 I 489

Bundesgericht (BGE) · 1888-01-01 · Deutsch CH
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75. Urtheil vom 10. November 1888 in Sachen Tetsch und Blecken. A. Am 13. Juli 1887 versandte Alfred Ringier, Mechaniker in Zofingen, von dort aus an die Adresse der deutschen Wasser¬ werkgesellschaft in Höchst am Main eine Korresvondenzkarte fol¬ genden Wortlautes: „Ich erkläre hiemit öffentlich Ihre Hand¬ lungsweise mir gegenüber als „Betrügerei.“ Die Rekurrenten als Direktoren der deutschen Wasserwerkgesellschaft erhoben hierauf gegen ihn beim Bezirksgerichte Zofingen Klage wegen Ehrverletzung. Der Beklagte stellte dieser Klage die Einrede der mangelnden Vollmacht des Anwaltes der Kläger und der Inkompetenz des Gerichtes entgegen. Das Bezirksgericht Zo¬ fingen erachtete diese Einreden als begründet und entband da¬ her durch Urtheil vom 14. September 1887 den Beklagten von der Pflicht, sich auf die gegnerische Klage einzulassen; rücksicht¬ lich der Kompetenzfrage wurde dabei bemerkt, daß das Vergehen, wenn ein solches vorliege, nicht in Zosingen, sondern erst in Höchst, dem Orte, wo die Korrespondenzkarte an ihre Adresse XIV — 1888

gelangte, begangen oder doch vollendet sei. Das Bezirksgericht Zofingen sei also nach § 27 des aargauischen Zuchtpolizeigesetzes nicht kompetent. Dieses Urtheil wurde von beiden Parteien an¬ genommen. Die Rekurrenten reichten hierauf ihre Ehrverletzungs¬ klage gegen Ringier beim Schöffengerichte Höchst am Main ein. Alfred Ringier erschien indeß zur Hauptverhandlung vor diesem Gerichte, trotzdem er dazu durch Vermittlung der aargauischen Behörden rechtzeitig vorgeladen worden war, nicht, und das Gericht verfügte daher die Einstellung des dortigen Verfahrens gegen ihn. Nunmehr brachten die Rekurrenten ihre Klage neuer¬ dings beim Bezirksgerichte Zosingen an, unter Berufung auf § 29 des aargauischen Zuchtpolizeigesetzes, welcher bestimmt: „Hat ein Einwohner des Kantons in einem andern Staats¬ gebiete ein Verbrechen begangen und sich dort der strafrechtlichen Verfolgung entzogen, so kann er an seinem Wohnorte belangt werden.“ Das Bezirksgericht Zofingen entschied, auf Antrag des Beklagten, durch Urtheil vom 11. Januar 1888 dahin, es sei auf die Streitsache nicht mehr einzutreten, da das Gericht sich bereits durch die Entscheidung vom 14. September 1887 definitiv und rechtskräftig als unzuständig erklärt habe. Gegen dieses Urtheil legten die Rekurrenten Rekursbeschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau ein, mit dem Begehren um Aufhebung desselben und Rückweisung der Akten an das Be¬ zirksgericht zur Ausfällung eines sachentsprechenden Strafur¬ theils, eventuell wolle das Obergericht die Parteien gemäß § 74 des Zuchtpolizeigesetzes vor sich berufen und ein sachgemäßes Strafurtheil erlassen, eventualissime dieses auch ohne das per¬ sönliche Erscheinen der Parteien thun. Das Obergericht wies durch Erkenntniß vom 28. April 1888 die Kläger mit ihrer Rekursbeschwerde ab, und verfällte dieselben, dem Beklagten die Kosten der Rekursinstanz mit 40 Fr. 30 Cts. zu vergüten, im Wesentlichen aus folgenden Gründen: Es könne nicht, mit dem Bezirksgerichte Zofingen, behauptet werden, daß durch die Ent¬ scheidung des letztern vom 14. September 1887 die Unzustän¬ digkeit dieses Gerichtes unbedingt und für alle Zukunft festge¬ stellt worden sei. Die Kompetenzfrage könne jeweilen nur mit Bezug auf die Verhältnisse, wie sie zur Zeit der Klageanhe¬ bung bestehen, beantwortet werden; ändern sich diese, so könne ein früher nicht zuständiges Gericht zuständig werden. Die Kläger behaupten nun wirklich eine solche Aenderung der Ver¬ hältnisse. Allein ihre Begründung gehe fehl. § 29 des Zucht¬ polizeigesetzes beziehe sich offenbar nur auf solche Vergehen, welche von Amteswegen verfolgt werden, nicht aber auf Inju¬ rien, welche auf dem Wege der Privatstrafklage zu verfolgen seien; er regle im Fernern nur interkantonale Verhältnisse und berühre internationale Beziehungen in keiner Weise; endlich treffen auch die Voraussetzungen desselben gar nicht zu. Offen¬ bar gehen diese dahin, daß ein Einwohner des Kantons in einem andern, von ihm bewohnten, Staatsgebiete ein Vergehen begangen und sich dort durch die Flucht der strafrechtlichen Ver¬ folgung entzogen habe, in welchem Falle er an seinem Wohn¬ orte belangt werden könne. Dieses Requisit sei nun aber nicht vorhanden. Habe der Beklagte der Vorladung vor das Gericht in Höchst keine Folge gegeben und sei deßhalb dort die Sisti¬ rung des anhängigen Strafverfahrens angeordnet worden, so könne hierin unmöglich ein thatsächliches Verhältniß im Sinne des § 29 leg. cit. erblickt werden. Vielmehr liege darin ledig¬ lich eine prozeßuale Verfügung des angesprochenen Richters, welche auf die Frage des Gerichtsstandes nicht influiren könne. Die konkreten Verhältnisse seien demnach seit dem Urtheile des Bezirksgerichtes Zofingen vom 14. September 1887 keine an¬ dern geworden und es liege hienach kein Grund zur Abände¬ rung des angefochtenen Erkenntnisses vor. B. Nunmehr ergriff das Advokaturbureau Honegger & Zup¬ pinger in Zürich Namens des W. Tetsch und C. Blecken den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. In der Rekurs¬ schrift vom 11. August 1888 wird auf Aufhebung des ange¬ fochtenen Urtheils des Obergerichtes des Kantons Aargau vom

28. April 1888 und Rückweisung der Streitsache zu materieller Prüfung unter Kostenfolge angetragen. Zur Begründung wird ausgeführt: Es liege hier eine Rechtsverweigerung vor, gegen welche auch im Auslande wohnende Ausländer zum staats¬ rechtlichen Rekurse an das Bundesgericht berechtigt seien. Denn es liege offen am Tage, daß die aargauischen Gerichte den Re¬ kurrenten, den Fremden, einfach nicht haben Recht halten wollen. Das angefochtene Urtheil des Obergerichtes beruhe auf offen¬

barer Mißachtung des Gesetzes. Das Gericht lege in ganz willkürlicher Weise in den § 29 des Zuchtpolizeigesetzes Unter¬ scheidungen hinein, welche dem Gesetzestexte fremd seien. § 29 unterscheide in keiner Weise zwischen Antragsdelikten und Offi¬ zialdelikten; ein innerer Grund, hier eine solche Unterscheidung zu machen, liege nicht vor. Dem § 29 liege der einfache Ge¬ danke zu Grunde, daß jeder Schuldige bestraft werden solle und daß man ihn daher, sofern man seiner am Orte der That nicht habhaft werden könne, an seinem Wohnorte verfolgen könne. § 29 beziehe sich also auf alle Zuchtpolizeidelikte, auch auf Ehrverletzungen. Ebenso völlig haltlos sei die Behauptung des Obergerichtes, daß Art. 29 cit. nur interkantonale, nicht inter¬ nationale Verhältnisse im Auge habe; danach wäre ja mit Be¬ zug auf den Kanton Aargau wohl zum Beispiel der Kanton Zürich, nicht aber Bayern, Hessen oder Nassau ein „anderes Staatsgebiet.“ Auch davon, daß der Thäter in dem betreffen¬ den Staatsgebiet gewohnt und sich der dortigen Verfolgung durch die Flucht entzogen haben müsse, stehe in § 29 des Zuchtpolizeigesetzes kein Wort. Das Obergericht lese alle diese Dinge willkürlich in das Gesetz hinein. C. Das Obergericht des Kantons Aargau hat unter Verwei¬ sung auf die Motive der angefochtenen Entscheidung auf Be¬ antwortung der Beschwerde verzichtet. Der Rekursbeklagte Alfred Ringier beantragt zunächst, es möchte von Amteswegen geprüft werden, ob der Rekurs recht¬ zeitig eingereicht und der Anwalt der Rekurrenten gehörig be¬ vollmächtigt sei. Sodann bemerkt er: Die Rekurrenten haben sich mit dem Urtheile des Bezirksgerichtes Zosingen vom

14. September 1887 einverstanden erklärt; dieses Urtheil sei also jedenfalls unanfechtbar. Durch dasselbe habe sich aber das Gericht nicht nur für einmal oder zur Zeit, sondern schlechthin und unbedingt als inkompetent erklärt. Demnach sei der staats¬ rechtliche Rekurs offenbar unbegründet. Die aargauischen Ge¬ richte haben bei ihrer angefochtenen Entscheidung das Urtheil des Bezirksgerichtes Zofingen vom 14. September 1887 zur Grundlage genommen und nur untersucht, ob der von der Ge¬ genpartei selbst anerkannte Mangel der Zuständigkeit nachträg¬ lich gehoben worden sei. Das sei aber ausschließlich eine Frage der Auslegung des kantonalen Gesetzesrechtes und es stehe dem Bundesgerichte eine materielle Ueberprüfung der Entscheidung der kantonalen Gerichte nicht zu. Von einer Verweigerung des rechtlichen Gehörs oder einer anderweitigen Verfassungsverletzung könne nicht die Rede sein. Es werde daher auf Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Da die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes des Kantons Aargau dem Vertreter der Rekurrenten, soweit aus den Akten ersichtlich, erst am 13. Juni 1888 eröffnet wurde, so ist der Rekurs gemäß Art. 59 O.=G. rechtzeitig eingereicht. Auch die Vollmacht des Vertreters der Rekurrenten erscheint als hergestellt.

2. In der Sache selbst ist zu bemerken: Die angefochtene itscheidung des Obergerichtes des Kantons Aargau in Ver¬ bindung mit dem Beschlusse des Schöffengerichtes zu Höchst durch welchen das dortige Strafverfahren gegen den Rekursbe¬ klagten eingestellt wurde, hat zur Folge, daß den Rekurrenten thatsächlich die Möglichkeit benommen wird, ihre Ehrverletzungs¬ klage gegen den Rekursbeklagten vor irgend welchem Gerichte durchzuführen; denn es verweigern ja beide überhaupt in Be¬ tracht fallenden Gerichte die Durchführung und Beurtheilung der Sache. Bei dieser Sachlage hat das Bundesgericht zu un¬ tersuchen, ob die Weigerung der aargauischen Gerichte, die Ehr¬ verletzungsklage der Rekurrenten zu beurtheilen, in der aargaui¬ schen Gesetzgebung begründet, oder nicht vielmehr offenbar unbegründet sei. Denn das Bundesgericht ist, wie es schon häufig ausgesprochen hat, berechtigt und verpflichtet, gegen Justizverweigerung einzuschreiten und dafür zu sorgen, daß Jedermann, auch dem im Auslande wohnenden Ausländer, im Inlande der nach den inländischen Gesetzen ihm gebührende Rechtsschutz zu Theil werde.

3. Art. 29 des Zuchtpolizeigesetzes statuirt für Vergehen, welche ein Einwohner des Kantons in einem andern Staats¬ gebiet begangen hat, den Gerichtsstand des Wohnortes, allein nicht schlechthin, sondern nur unter der Voraussetzung, daß sich der Thäter am Begehungsorte der strafrechtlichen Verfolgung entzogen habe. Wenn nun das Obergericht des Kantons Aargau

seine Entscheidung zunächst darauf stützt, Art. 29 cit. beziehe sich nur auf von Amteswegen verfolgte, nicht aber auf An¬ tragsdelikte, so ist dies gewiß unrichtig. Art. 29 statuirt seinem klaren Wortlaute nach einen Gerichtsstand für alle Zuchtpolizei¬ vergehen; eine Unterscheidung zwischen Antragsvergehen und Delikten, die von Amteswegen verfolgt werden, ist ihm völlig fremd und es darf eine solche daher auch nicht willkürlich in das Gesetz hineingetragen werden. Keine andere Bestimmung des Zuchtpolizeigesetzes gibt für eine derartige einschränkende Auslegung des § 29 einen Anhaltspunkt, und auch die ratio legis rechtfertigt sie nicht. Die Ehrverletzung gehört nun aber zu den Zuchtpolizeivergehen, ja sie ist in § 1 des Gesetzes so¬ gar an der Spitze derselben aufgeführt und es muß daher auf sie die Gerichtsstandsnorm des § 29 Anwendung finden. Ebenso ist es offenbar unhaltbar, wenn das Obergericht annimmt, § 29 cit. beziehe sich nur auf interkantonale, nicht auf inter¬ nationale Verhältnisse. Diese Auslegung ist mit dem Wortlaute des Gesetzes schlechterdings unvereinbar, denn es dürfte doch vollständig klar sein, daß wenn der Gesetzgeber wirklich nur in einem andern Kanton, nicht aber im Auslande begangene Vergehen im Auge gehabt hätte, er nicht allgemein von Ver¬ gehen gesprochen hätte, die in einem „andern Staatsgebiete begangen seien. Ein „anderes Staatsgebiet“ im Verhältnisse zum Kanton Aargau ist ja natürlich nicht nur das Gebiet an¬ derer Kantone sondern auch dasjenige ausländischer Staaten. Endlich ist auch die weitere Annahme des Obergerichtes, Art. 29 betreffe nur den Fall, wo der Thäter sich der Ver¬ folgung am Begehungsorte durch die Flucht entzogen habe, mit dem Gesetze nicht vereinbar. Der gesetzgeberische Gedanke, welcher dem Art. 29 zu Grunde liegt und darin seinen unverkennbaren Ausdruck gefunden hat, ist der, der inländische Staat übernehme Strafrecht und Strafpflicht wegen Vergehen, die seine Einwoh¬ ner im Auslande begangen haben, nur dann, aber auch alle¬ mal dann, wenn der Thäter die Verwirklichung des Strafan¬ spruches des Staates des Begehungsortes vereitelt habe; eine Unterscheidung mit Bezug auf die Mittel, wodurch der Thäter den letztern Erfolg herbeiführt, macht das Gesetz nicht und es ist eine solche auch in der Natur der Sache nicht begründet. Es ist ja gewiß nicht einzusehen, warum derjenige, welcher vom inländischen Staatsgebiete aus eine strafbare Handlung auf fremdem Gebiete verübt, resp. dort einen strafbaren Erfolg herbeiführt, im Inlande deßhalb nicht sollte bestraft werden dürfen, weil er es nicht nöthig hat, sich vorerst zu flüchten, um der Strafverfolgung im Auslande zu entgehen, während der¬ jenige, welcher auf ausländischem Gebiete gehandelt und sich ins Inland geflüchtet hat, hier bestraft werden könnte. Im erstern Falle erscheint ja gegentheils die inländische Rechtsordnung noch unmittelbarer betheiligt, als im zweiten. Ist dem aber so, so erscheint der Rekurs als begründet. Denn es kann in der That nicht zweifelhaft sein, daß der Rekursbeklagte die Durch¬ führung der in Höchst gegen ihn eingeleiteten Strafverfolgung durch sein Ausbleiben von der Hauptverhandlung vereitelt hat, und es sind daher nunmehr die Voraussetzungen der Kompetenz der aargauischen Gerichte gemäß Art. 29 des Zuchtpolizeigesetzes gegeben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als begründet erklärt und es wird so¬ mit den Rekurrenten ihr Rekursbegehren zugesprochen.