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14_I_48

BGE 14 I 48

Bundesgericht (BGE) · 1888-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

sgesetze. und Verzicht auf dasselbe. —

9. Urtheil vom 27. Januar 1888 in Sachen Schorrer. A. Der, in seiner Heimat wegen Verschwendung bevogtete, Alexander Schorrer, Andresen sel., geb. 6. Juni 1834, von Wangen a./A., Kantons Bern, wanderte im Jahre 1876 mit seiner Ehefrau Rosa geb. Haas nach Australien aus, wo er sich in der Kolonie Viktoria niederließ. Durch Akt des Gouverneurs der Kolonie Viktoria vom 16. April 1883 wurde dem Alexander Schorrer, gestützt auf ein Gesetz des Parlamentes von Viktoria, erlassen im 28. Regierungsjahre I. M. der Königin Viktoria, beziffert Nr. 256, und betitelt « An act to consolidate the Law relating to Aliens, » die Naturalisation in genannter Kolonie ertheilt und ihm dadurch (nach dem Wortlaute der Naturalisationsurkunde) verliehen „alle Rechte und Befugnisse „innerhalb der genannten Kolonie Viktoria eines geborenen „britischen Unterthanen mit Ausnahme der Wählbarkeit in den „exekutiven Rath der genannten Kolonie und gemäß den in „dem erwähnten Gesetze aufgestellten Bestimmungen.“ Durch Akt datirt Melbourne 25. Februar 1884 erklärten hierauf Alexander Schorrer und seine Ehefrau, daß sie auf ihr schwei¬ zerisches Bürgerrecht für sich und ihre eventuellen Nachkommen verzichten und daß speziell die Ehefrau Schorrer auf das Recht, als Ehefrau, abgeschiedene Ehefrau oder Wittwe des Alexander Schorrer jemals die Wiederaufnahme in das schweizerische Bürger¬ recht zu verlangen, verzichte; beigefügt ist in dieser Erklärung unter anderm, daß zur Zeit keine Kinder aus ihrer Ehe vorhanden seien. Durch Eingabe vom 5. November 1886 stellte hierauf Fürsprecher Affolter in Riedtwyl an den Regierungsrath des Kantons Bern Namens des Alexander Schorrer das Gesuch, der Regierungsrath möchte dessen und seiner Ehefrau Entlassung aus dem Kantons= und dem Gemeindebürgerrechte von Wangen a./A. aussprechen. Zur Unterstützung dieses Gesuches wurden außer dem Akt betreffend den Verzicht auf das Schweizerbür¬ gerrecht und der Naturalisationsurkunde noch eingereicht: 1. Eine vom schweizerischen Konsul in Melbourne beglaubigte Beschei¬ nigung des James Malachy Gnnaon, Präsidenten des Shire of Bulu-Bulu (Viktoria) datirt den 28. Juli 1885, daß Alexander Schorrer alle Rechte eines britischen Unterthanen genieße und nun ebenso vollständig vertrags= und verpflichtungsfähig sei wie ein britischer Unterthanz 2. ein Zeugniß des Dr. med. A. Shields, medical officer to the government of Victoria, daß er den Alexander Schorrer untersucht und gefunden habe, derselbe sei bei gesundem Verstande und sei nach den in der Kolonie Viktoria geltenden Gesetzen fähig, Verträge abzuschließen, mit nachgetragener Bescheinigung des schweizerischen Konsuls in Melbourne, daß der Aussteller dieses Zeugnisses von der Re¬ gierung von Viktoria autorisirt sei, Gesundheitszeugnisse aus¬ zustellen; 3. eine Bescheinigung des schweizerischen Konsulates in Melbourne datirt den 11. März 1885, dahin gehend, nach dem in der Kolonie Viktoria geltenden Gesetze werde eine Frau durch die Thatsache, daß sie mit einem englischen Unterthanen oder mit einem naturalisirten Ausländer verehelicht sei, natu¬ ralisiri; 4. eine beglaubigte Erklärung des Advokaten Dr. John Madden in Melbourne, welche besagt, daß die einem Ausländer in der Kolonie Viktoria ertheilte Naturalisation sich auch auf die Ehefrau erstrecke und daß die in Viktoria nach der Natu¬ ralisation des Vaters gebornen Kinder eines solchen naturali¬ sirten Ausländers als geborne britische Unterthanen gelten, daß endlich ein in Viktoria naturalisirter und dort domizilirter Ausländer jedes ihm beliebige, gesetzlich erlaubte Geschäft be¬ treiben könne. B. Das Entlassungsgesuch des Alexander Schorrer wurde vom Regierungsrathe des Kantons Bern durch Vermittlung des Regierungsstatthalters von Wangen der Gemeindebehörde von Wangen für sich und zu Handen allfälliger weiterer Betheiligter mitgetheilt, unter Ansetzung einer (vom Regierungsstatthalter von Wangen durch Verfügung vom 12. Dezember 1886 bis XIV — 1888

15. Januar 1887 verlängerten) Frist zu Erhebung von Ein¬ sprachen gegen dasselbe. Binnen dieser Frist wurden Einsprachen eingereicht:

1. Vom Burgerrathe von Wangen. Derselbe spricht sich in seiner Eingabe datirt Januar 1887 über die Vermögensver¬ hältnisse und die Antezedentien des Alexander Schorrer aus; er führt aus, daß Alexander Schorrer, wenn er nach seiner Entlassung aus dem Schweizerbürgerrechte in den Besitz seines Vermögens gelangen sollte, alsbald um dasselbe kommen werde. Der Burgerrath von Wangen als Vormundschaftsbehörde müsse daher gegen das Entlassungsgesuch des Alexander Schorrer protestiren und verwahre sich gegen alle Eventualitäten, die der Gemeinde durch die Entlassung desselben, seiner Ehefrau und allfälligen Kindern früher oder später entstehen könnten.

2. Seitens des Vogtes des Alexander Schorrer, F. Obrecht, Burgerrathes in Wangen. Derselbe spricht ebenfalls seine Mei¬ nung dahin aus, es sei dem Gesuche des Schorrer mit Rück¬ sicht auf seinen frühern leichtsinnigen und verschwenderischen Lebenswandel nicht zu entsprechen.

3. Seitens des A. Schorrer, Pfarrers, in Oberwyl, Bru¬ ders des Impetranten. Dieser führt in seiner Eingabe datirt Dezember 1886 ebenfalls aus, daß die Aufhebung der Bevog¬ tigung, wie sie der Entlassung aus dem Schweizerbürgerrechte nachfolgen müßte, dem Impetranten selbst aller Voraussicht nach nur zum größten Nachtheile gereichen könne; wenn Alex. Schorrer sein Vermögen herauserhalte, so werde er in kürzester Frist verarmt sein. In rechtlicher Beziehung wird auf folgendes hingewiesen: Es sei nicht sicher, daß keine vor der Naturalisation des Alex. Schorrer in Viktoria gebornen Kinder desselben vorhanden seien; zwar besage dies wohl eine Erklärung der Eltern aus dem Jahre 1884; allein diese sei kein amtliches Aktenstück und daher nicht maßgebend. Auf vor der Naturalisation geborne Kinder aber würde letztere sich nicht erstrecken. Ferner würde es sich darum handeln, zu wissen, ob gegenwärtig Kinder des Alexander Schorrer vorhanden seien; das sei aber nicht gewiß da seit der Erklärung der Eltern vom Jahre 1884 sich der Familienstand wohl verändert haben könne. Sodann sei das Zeugniß des Dr. Madden kein amtliches Aktenstück. Es sei auch die Naturalisation keine vollständige, weil darin allerlei Aus¬ nahmen vorbehalten seien. Die Verzichtleistung der Frau Schorrer auf die Wiederaufnahme in das Schweizerbürgerrecht habe kei¬ nen bindenden Charakter; sowohl die Frau als allfällige Kinder des Alexander Schorrer wären nach dem Gesetze berechtigt, die Wiederaufnahme in das schweizerische Bürgerrecht zu verlangen, wodurch unter Umständen für Gemeinde und Staat schwere Lasten entstehen könnten. C. Vom Regierungsrathe des Kantons Bern wurden die ge¬ gen das Entlassungsgesuch des Alexander Schorrer eingelangten Einsprachen sammt den übrigen Akten dem Anwalte desselben zugestellt und es stellte der letztere sodann mit Eingabe vom

8. Februar 1887 beim Bundesgerichte den Antrag: Es seien vom schweizerischen Bundesgerichte die sämmtlichen eingelangten Einsprachen gegen den Schweizerbürgerrechtsverzicht des Alex. Schorrer abzuweisen, eventuell unter Kostenfolge. Zur Begrün¬ dung führt er aus: Es seien sämmtliche Requisite, welche das Gesetz zum Verzichte auf das Schweizerbürgerrecht verlange, gegeben; die finanziellen Bedenken, welche die Einsprecher gel¬ tend machen, dürfen nach dem Gesetze nicht maßgebend sein. Zudem seien weder der Burgerrath von Wangen noch Pfarrer Schorrer zum Einspruche berechtigt. Der Vormund des Alexander Schorrer habe dagegen eine eigentliche Einsprache nicht einge¬ reicht. Die Einsprachen seien zudem nicht rechtzeitig eingereicht worden. Zum Beweise dafür, daß Alexander Schorrer mit seiner Ehefrau in gemeinsamer Haushaltung lebe, wird ein schriftliches Zeugniß der Schwester der Ehefrau Schorrer, der Frau Jäisli in Aarwangen, datirt den 31. Januar 1887, beigelegt, wodurch diese erklärt, daß nach brieflichen Mittheilungen ihrer Schwester die Eheleute Schorrer in gemeinsamem Haushalte leben. D. In ihrer Vernehmlassung auf diese Eingabe tragen die Einsprecher, der Burgerrath von Wangen, der Vogt des Alex. Schorrer und Pfarrer A. Schorrer, auf Abweisung des darin gestellten Begehrens unter Kostenfolge an, indem sie die Aus¬ führungen des Rekurrenten bekämpfen.

E. In Folge von Beschlüssen vom 20. Mai und 18. Oktober 887 wandte sich das Bundesgericht an den schweizerischen Bundesrath, um durch dessen Vermittlung genauen Aufschluß über Bedeutung und Tragweite der dem A. Schorrer in der Kolonie Viktoria ertheilten Naturalisation zu erlangen. Der Bundesrath übermittelte hierauf:

1. mit Schreiben vom 2. September 1887 Abschrift einer Note des Marquis of Salisbury vom 24. August 1887, welche dahin lautet: Die von einem Fremden in einer britischen Kolonie erwirkte Naturalisation wirke, soweit es das britische Recht anbelange, nicht über die Grenzen der betreffenden Ko¬ lonie hinaus; dieselbe beeinflusse also sein Bürgerrecht in seinem Heimatlande nicht. Bezüglich der dem Schorrer in der Kolonie Viktoria übertragenen Rechte, so ertheile ihm die Naturalisa¬ tionsurkunde alle Rechte und Befugnisse eines britischen Unter¬ thanen, mit Ausnahme der Fähigkeit, Mitglied des exekutiven Rathes zu werden und vorbehältlich der gesetzlichen Bestim¬ mungen betreffend die Qualifikation der Mitglieder des gesetz¬ gebenden Rathes und der gesetzgebenden Versammlung und be¬ treffend die Qualisikation der Wähler der Mitglieder des Ko¬ lonialparlamentes;

2. mit Schreiben vom 30. Dezember 1887 Abschrift einer Note des britischen auswärtigen Amtes datirt den 24. gl. M., welche dahin geht: Die Rechte, welche einem in einer britischen Kolonie naturalisirten Ausländer ertheilt werden, erstrecken sich nicht über die Grenzen der Kolonie hinaus; ein solcher Aus¬ länder habe aber, als Unterthan der Königin in einer britischen Kolonie, Anspruch auf den Schutz der Regierung Ihrer Majestät in jedem andern Staate als in demjenigen, dem er vor seiner Naturalisation angehört und Treue geschuldet habe. Gleichzeitig übermachte der Bundesrath je ein Exemplar der englischen Naturalisationsakte vom 2. Mai 1870, 10. August gleichen Jahres und 25. Juli 1872. Bereits in seinem Schrei¬ ben vom 2. September 1887 sprach sich der Bundesrath dahin aus, daß er angesichts der Stellung der Kolonie Viktoria zum Gesammtreiche Britannien geneigt sei, die Frage, ob Alexander Schorrer ohne Bedenken aus dem schweizerischen Staatsverbande entlassen werden könne, zu bejahen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die vom Rekurrenten erhobene Einwendung, der Burger¬ rath von Wangen und Pfarrer Schorrer seien zur Einsprache gegen seinen Bürgerrechtsverzicht nicht legitimirt, ist unbegrün¬ det. Daß der Burgerrath von Wangen als Vormundschaftsbe¬ hörde des Alexander Schorrer und als Verwaltungsbehörde der¬ jenigen Gemeinde, auf deren Bürgerrecht Schorrer verzichten will, in erster Linie betheiligt und daher zur Einsprache legi¬ timirt ist, erscheint als selbstverständlich. Aber auch Pfarrer Schorrer hat als nach der kantonalen Gesetzgebung (Satz 24 des bernischen Civilrechtes) aufsichtsberechtigter Verwandter ein rechtliches Interesse an der Entscheidung über die Bürgerrechts¬ entlassung seines Bruders Alexander Schorrer und ist somit zur Einsprache berechtigt. Die Einwendung, es seien die Ein¬ sprachen nicht rechtzeitig eingereicht worden, ist thatsächlich un¬ begründet.

2. Dagegen erscheinen allerdings sachlich die Einsprachen als unbegründet. Es ist nicht bestritten und unzweifelhaft, daß der Rekurrent kein Domizil in der Schweiz mehr hat, ist er ja doch vor mehr als einem Jahrzehnt mit Bewilligung der Vormund¬ schaftsbehörde nach Australien ausgewandert und seither dort geblieben. Ebenso kann nach den oben Fakt. A sub 1, 2 und 4 erwähnten Zeugnissen (von welchen jedenfalls diejenigen sub 1 und 2 amtliche Aktenstücke sind) nicht bezweifelt werden, daß Alexander Schorrer nach den Gesetzen der Kolonie Viktoria, in welcher er wohnt, handlungsfähig ist. Es muß ihm somit, ge¬ mäß Art. 6 des Bundesgesetzes vom 3. Juli 1876 die Ent¬ lassung aus dem schweizerischen Bürgerrechte ertheilt werden, sofern er gemäß lit. c leg. cit. „das Bürgerrecht eines andern Staates für sich, seine Ehefrau und seine minderjährigen Kin¬ der im Sinne des letzten Absatzes von Art. 8 bereits erworben hat oder dasselbe ihm zugesichert ist.“ Nun liegt nicht das Mindeste dafür vor, daß Alexander Schorrer überhaupt Kinder besitze, vielmehr wird von demselben und seiner Ehefrau aus¬ drücklich erklärt, ihre Ehe sei kinderlos, und die Einsprecher haben das Gegentheil nicht einmal bestimmt behauptet, geschweige denn wahrscheinlich gemacht oder bewiesen. Es kann sich daher nur fragen, ob Schorrer für sich und seine Ehefrau das Bür¬

gerrecht eines ausländischen Staates erworben habe. Nach den Fakt. A sub 3 uud 4 erwähnten Ausweisen ist ohne weiters anzunehmen, daß die dem Schorrer ertheilte Naturalisation sich auch auf seine Ehefrau erstrecke, wie dies denn auch bekanntlich einer ziemlich allgemein anerkannten Rechtsregel entspricht und auch in der englischen Naturalisationsakte vom 2. Mai 1870, die allerdings auf die britischen Kolonien nicht, jedenfalls nicht unbedingt, anwendbar zu sein scheint, anerkannt ist. Die Ent¬ scheidung hängt also davon ab, ob Schorrer durch den ihm vom Gouverneur der britischen Kolonie Viktoria am 16. April 1883 ausgestellten Naturalisationsbrief das Bürgerrecht eines andern Staates d. h. in concreto die britische Staatsangehörigkeit er¬ langt habe. Dies ist zu bejahen. Nach dem Wortlaute des Naturalisationsbriefes erlangt Schorrer durch die Naturalisation für das Gebiet der Kolonie Viktoria alle Rechte eines gebor¬ nen britischen Unterthanen, mit Ausnahme der Wählbarkeit in den exekutiven Rath der Kolonie. Beschränkungen der politischen Rechte, insbesondere des passiven Wahlrechtes, des naturali¬ sirten Ausländers nun, wie solche bekanntlich in mehreren Staaten bestehen, schließen gewiß nicht aus, daß durch die Naturalisation dem Eingebürgerten die Staatsangehörigkeit des betreffenden Staates verliehen werde. Es kann auch nicht etwa behauptet werden, daß Schorrer die britische Staatsangehörig¬ keit deßhalb nicht erlangt habe, weil die Wirkung der ihm er¬ theilten Naturalisation ausdrücklich auf das Gebiet der Kolonie Viktoria beschränkt wird. Denn die Bedeutung dieser Klausel ist nicht etwa die, daß Schorrer außerhalb der Kolonie Viktoria resp. wenn er deren Gebiet verlassen sollte, überhaupt nicht als britischer Staatsangehöriger anerkannt werde; vielmehr wird derselbe, wie sich insbesondere aus der Note des britischen aus¬ wärtigen Amtes vom 24. Dezember 1887 klar ergiebt, unbe¬ dingt auch außerhalb der Kolonie Viktoria als britischer Staats¬ angehöriger anerkannt, nur eben als britischer Staatsangehöriger aus der Kolonie Viktoria. Wenn speziell hervorgehoben wird, daß die Naturalisation in einer britischen Kolonie, soweit dies das britische Recht anbetrifft, die Angehörigkeit zum ursprüng¬ lichen Heimatstaate nicht aufhebe und daß der Naturalisirte in seinem ursprünglichen Heimatlande den Schutz der großbrita¬ nischen Regierung nicht anrufen könne, so erscheint dies ledig¬ lich als ein Ausfluß des (auch dem schweizerischen Gesetze wie der englischen Naturalisationsakte vom 2. Mai 1870) zu Grunde liegenden Grundsatzes, daß die Angehörigkeit eines Bürgers zu seinem ursprünglichen Heimatstaate nicht einseitig durch die bloße Thatsache der Naturalisation in einem andern Staate aufgehoben wird und daß der naturalisirte Fremde, der den Verband mit seinem ursprünglichen Heimatstaate nicht (gemäß den Gesetzen dieses Staates) rechtsverbindlich gelöst hat, dem¬ selben gegenüber auf den Schutz der Regierung seines Adoptiv¬ vaterlandes keinen Anspruch hat. Es wird also dadurch die Thatsache, daß Schorrer durch seine Naturalisation die britische Staatsangehörigkeit erworben hat, nicht geändert.

3. Sind somit die gesetzlichen Voraussetzungen des Bürger¬ rechtsverzichtes sämmtlich gegeben, so muß dem Rekurrenten die Entlassung ohne weiters ertheilt werden. Eine Verweigerung derselben aus Rücksichten der Fürsorge für den Verzichtenden ist, wie das Bundesgericht schon häufig entschieden hat, nach dem unzweideutigen Willen des Gesetzes schlechthin unzuläßig. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Einsprachen gegen die Entlassung des Rekurrenten aus seinem schweizerischen Bürgerrechte werden als unbegründet ab¬ gewiesen.