opencaselaw.ch

14_I_39

BGE 14 I 39

Bundesgericht (BGE) · 1888-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Lois fédérales.

8. Urtheil vom 20. Januar 1888 in Sachen Nägeli und Genossen. A. Am 21. Juli 1886 machte die Schuljugend von Höngg, Kantons Zürich, in Begleitung des Pfarrers H. Weber und der Lehrer H. Nägeli, Frei, Bindschädler und I. Gubler einen Ausflug nach Seelisberg, Kantons Uri. Beim Abstiege auf der Straße nach Treib begegnete der Schülerzug einem Zweispännerfuhrwerk, dessen Pferde bei der Begegnung scheu wurden; dieselben gingen durch und es wurde der Kutscher Jakob Lötscher von Entlebuch bei dem Versuche, sie zurückzu¬ halten, derart verletzt, daß er bald darauf an den Folgen der Verletzung starb. Namens der hinterlassenen Wittwe des I. Lötscher bemühte sich Fürsprecher Dr. Zemp in Luzern, von der Schulpflege Höngg eine Entschädigung für die Familie Lötscher im Wege der Güte auszuwirken, weil das Scheuwerden der Pferde durch Lärmen und Fahnenschwingen seitens der Schuljugend von Höngg verursacht worden sei. Die angebahnten Unterhandlungen führten indeß zu keinem Ergebniße, da die Schulpflege Höngg jedes Verschulden der Theilnehmer am Schulausfluge vom 21. Juli 1886 in Abrede stellte und jede Entschädigungspflicht bestritt. In Folge dessen reichte Dr. Zemp Namens der Familie Lötscher am 12. November 1886 der Regierung des Kantons Uri eine Anzeige ein, mit dem Gesuche, „dieselbe wolle durch das kantonale Verhöramt über den Unfall

vom 21. Juli 1886 eine Untersuchung anordnen, um objektiv und amtlich zu konstatiren, auf welche Ursachen, auf wessen Verschulden das Unglück zurückzuführen ist.“ An Hand dieses Ergebnißes gedenke sodann die Familie Lötscher weitere Schritte gegen die Schule von Höngg vorzunehmen. Durch Beschluß vom 22. November 1886 entsprach der Regierungsrath des Kantons Uri diesem Gesuche, indem er das Verhöramt „mit dem amtlichen Untersuche in verlangter Weise“ beauftragte. Das Verhöramt des Kantons Uri nahm darauf hin die Unter¬ suchung an die Hand und gab hievon durch Schreiben vom

31. Januar 1887 der „Gemeindeschulpflege Höngg“ Kenntniß mit dem Bemerken: Da sich zu ergeben scheine, daß das Scheuwerden der Pferde namentlich dem Schwingen der Fahnen und Jauchzen der auf einem Ausfluge befindlichen Schuljugend von Höngg beigemessen werden müsse, so werde der Schulpflege Höngg zu Handen der Betheiligten von dem dem Verhöramte ertheilten Mandate Kenntniß gegeben, um ihr die Möglichkeit zu bieten, die zur Wahrung ihrer Rechtsstellung geeignet finden¬ den Eingaben zu machen; hiefür werde ihr eine (auf motivirtes Ansuchen hin angemessen zu verlängernde) Frist von acht Tagen eingeräumt. Bei Stillschweigen der Schulpflege werde das Verhöramt annehmen, dieselbe wolle sich darauf beschränken, die klägerische Beweisführung zu gewärtigen. Die Schulpflege Höngg erwiderte hierauf durch Schreiben vom 7. Februar 1887 sie beharre auf der Ueberzeugung ihrer vollkommenen Schuld¬ losigkeit. Da sie sodann weder den Kläger noch den Wortlaut und die Tragweite der Klage kenne und außerdem die Kompe¬ tenz der Urner Gerichte bezweifle, so erkläre sie, daß sie, alle ihre Rechte wahrend, die Kompetenz der Urner Gerichte bestreite, sich jedoch bereit erkläre, vor den Zürchergerichten einem Kläger in Sachen Rede zu stehen. Trotz dieses Protestes führte das Verhöramt des Kantons Uri die Untersuchung durch; durch Schreiben vom 16. Mai 1887 theilte es dies der Schulpflege Höngg mit, indem es, gemäß einem sachbezüglichen Ankrage des Dr. Zemp, Anwaltes der Familie Lötscher, beifügte: es wünsche die Untersuchung nicht abzuschließen, bevor den Lehrern, welche die Schüler von Höngg begleitet haben, Gelegenheit geboten worden sei, über den Sachverhalt nach ihrer Auffassung ebenfalls ihre Aussagen zu Protokoll zu geben. Es ersuche daher die Schulpflege, entweder die Namen dieser Herren mit¬ theilen zu wollen, damit es sich direkt mit denselben in Bezie¬ hung setzen könne, oder aber die genannten einzuladen, eine mit Unterschrift versehene, möglichst detaillirte, Eingabe über den ganzen Vorgang beförderlichst an das Verhöramt einzu¬ reichen. Wenn wirklich ein Verschulden vorliegen sollte, seien die urnerischen Gerichte zu Beurtheilung des Straffalles zweifellos kompetent. In Erwiderung auf diese Zuschrift sandte die Schulpflege Höngg am 3. Juni 1887 eine von einem der betheiligten Lehrer verfaßte schriftliche Darstellung des Vorganges ein, indem sie aber gleichzeitig ihre Verwahrung gegen die Kompetenz der urnerischen Gerichte erneuerte und erklärte, „daß eine allfällig weitere Verhandlung stets nur durch unsere „Schulpflege, nie durch einzelne Privatpersonen geführt resp. „beantwortet werden wird.“ Durch Schlußnahme vom 14. März und 8. Juni 1887 erklärte der Regierungsrath des Kantons Uri auf Antrag des Verhöramtes die Akten als geschlossen und verwies die Sache an das Bezirksgericht Uri, indem er anord¬ nete, es seien zur Gerichtsverhandlung „sowohl die l. Gemeinde¬ „schulpflege Höngg Namens und zu Handen der Leiter und „Theilnehmer des Schulausfluges vom 21. Juli vorigen Jahres „als auch der Vertreter der Familie des verunglückten Jakob „Lötscher sel. von Entlebuch, erstere behufs Verantwortung, „letzterer behufs eventueller Geltendmachung einer Entschädigungs¬ „forderung, in Gemäßheit der Art. 10, 14 und 19 des Anhangs „zum Justizreglement,“ vorzuladen. Hierauf wurden durch La¬ dung vom 7. August 1887 Pfarrer Weber, sowie die Lehrer Nägeli, Frei, Bindschädler und Gubler in Höngg, unter An¬ drohung des Kontumazialverfahrens, auf 16. August Vormittags 8 Uhr vor Bezirksgericht Uri zur Verantwortung vorgeladen, da dieselben, wie in der Ladung bemerkt ist, „laut geführtem „Untersuche anläßlich des den 21. Juli vorigen Jahres in Folge „Scheuwerdens der Pferde stattgefundenen Unfalles auf der „Seelisbergstraße, wobei der Kutscher Jakob Lötscher von Entle¬ „buch sein Leben einbüßte, einer strafbaren Fahrlässigkeit durch

„mangelhafte Aufsichtsführung sich schuldig gemacht haben.“ Dem Dr. Zemp als Vertreter der Familie Lötscher wurde durch amt¬ liche Anzeige vom 6. August 1887 „behufs Wahrung der In¬ teressen der Civilpartei“ mitgetheilt, daß „der Straffall Lehrer Nägeli und Genossen in Höngg (Zürich) betreffend Verschuldung des Unfalles I. Lötscher“ am 16. August zur Verhandlung kommen werde. Bei der Verhandlung vor Bezirksgericht Uri am 16. August 1887 erschien als Bevollmächtigter der Ange¬ klagten Advokat Dr. Honegger aus Zürich; derselbe beantragte in erster Linie, es sei materiell auf die Sache nicht einzutreten, das Verfahren zu sistiren und die Sache an die Staatsanwalt¬ schaft oder den Regierungsrath zurückzuweisen behufs Einleitung des Auslieferungsverfahrens; in zweiter Linie verlangte er Aktenvervollständigung. Er wurde indeß mit beiden Begehren abgewiesen. In Betreff des ersten Begehrens bemerkt das Ge¬ richt, dasselbe sei verspätet, da es nicht erst jetzt, nach Schluß der Untersuchung, fondern schon früher, auf die an die „Be¬ klagtschaft“ anfangs Februar und Mitte Mai 1887 gerichtete Einladung hin, ihre auf die Sache bezüglichen Eingaben zu machen, hätte gestellt werden sollen; es sei übrigens noch zu untersuchen, ob es sich um ein Vergehen handle, welches ein Auslieferungsbegehren überhaupt rechtfertige. B. Nunmehr ergriff Dr. Honegger Namens der fünf Ange¬ klagten den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. In seiner Rekursschrift beantragt er: Das Bundesgericht wolle sowohl den Ueberweisungsbeschluß der Regierung von Uri als das in Folge dessen erlassene Beiurtheil des Bezirksgerichtes Uri als die den Rekurrenten laut Bundesgesetz über Auslie¬ ferung von Angeschuldigten zustehenden Rechte verletzend auf¬ heben. Zur Begründung macht er geltend: Das Vergehen, wegen dessen die Rekurrenten im Kanton Uri verfolgt werden, sei Tödtung aus Fahrlässigkeit; darüber könne, wenn auch der Kanton Uri kein Strafgesetzbuch besitze und deßhalb diese Qua¬ lifikation in der Ladung nicht ausdrücklich angegeben sei, ein ernsthafter Zweifel nicht bestehen. Fahrlässige Tödtung sei aber nach Art. 1 und 2 des Bundesgesetzes über Auslieferung von Verbrechern und Angeschuldigten ein Auslieferungsdelikt. Die Weigerung der Rekurrenten, sich dem urnerischen Gerichtsstande zu unterwerfen, sei daher nach der konstanten Praxis des Bundesgerichtes eine wohlbegründete. Von einer Verspätung ihrer Einwendung beziehungsweise von einer Unterwerfung unter den urnerischen Gerichtsstand könne keine Rede sein. Erst durch die Ladung vom 5. August 1887 sei den Rekurrenten zur Kenntniß gebracht worden, daß gegen sie eine Strafunter¬ suchung im Kanton Uri eingeleitet sei. Die Einladungen an die Schulpflege Höngg, selbst wenn man sie als für die Re¬ kurrenten verbindlich betrachten wollte, enthalten keine solche Mittheilung, und es habe ja übrigens die Schulpflege gegen die Kompetenz der urnerischen Gerichte stets protestirt. C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri geltend: es müsse sich in erster Linie fragen, ob das Vergehen, wegen dessen die Rekur¬ renten sich vor dem Bezirksgerichte Uri als korrektioneller Strafinstanz verantworten sollen, sich als fahrlässige Tödtung qualifiziren lasse resp. von der Ueberweisungsbehörde so habe qualifizirt werden wollen. Dies sei zu verneinen. Die staats¬ anwaltschaftliche Ladung enthalte kein Wort davon, daß die Rekurrenten der fahrlässigen Tödtung beschuldigt werden; sie beschuldige dieselben blos strafbarer Fahrlässigkeit wegen mangel¬ hafter Aufsichtsführung über die ihrer Obhut anvertraute Schuljugend, wobei zu bemerken sei, daß der Kanton Uri kein Strafgesetzbuch besitze. Der fahrlässigen Tödtung könnten nicht die Rekurrenten beschuldigt werden sondern nur die Schüler, welche durch Lärmen und Fahnenschwenken das Scheuwerden der Pferde herbeigeführt haben. Eventuell wäre die Beschwerde in dieser Richtung jedenfalls verfrüht, da die Staatsanwalt¬ schaft noch gar keine Gelegenheit gehabt habe, sich darüber auszusprechen, welchen Strafantrag sie stellen werde, ja, ob sie überhaupt einen solchen stellen werde, und auch das Gericht sich über die Qualifikation des Thuns der Rekurrenten noch nicht ausgesprochen habe. Die Ausführung des Bezirksgerichtes, daß die Einwendung der Rekurrenten verspätet sei, erscheine durchaus als begründet. Es sei nach den Akten gar nicht zu leugnen, daß die Schulpflege Höngg, welche von jeher und sogar noch in der Vollmacht des Anwaltes der Rekurrenten die Erklärung abgegeben habe, sie übernehme die volle Verantwort¬

lichkeit für die Aufsichtsführung ihrer Lehrer, schon im Februar 1887 von der Anhandnahme der Untersuchung benachrichtigt worden sei, unter Ansetzung einer Frist zu Nennung allfälliger Beweismittel, und daß derselben und durch sie den Betheiligten auch am 17. Mai 1887 wiederum Gelegenheit gegeben worden sei, ihre Rechte in vollem Umfange zu wahren. Die Kompetenz¬ bestreitung durch die Schulpflege sei durchaus nicht identisch mit der durch Dr. Honegger bei der Gerichtsverhandlung erho¬ benen Einwendung. Denn daß die Kompetenz der urnerischen Gerichte an sich begründet sei, lasse sich, da ja das Vergehen im Kanton Uri begangen sei, nicht bestreiten. Demnach werde beantragt: Es sei der Rekurs des Dr. Honegger, Namens Lehrer H. Nägeli und Mithaften als unbegründet abzuweisen unter Kostenfolge. D. Replikando halten die Rekurrenten an ihren Ausführungen und Anträgen unter Kostenfolge fest, indem sie namentlich bemerken: Die Rekurrenten einerseits und die Schulpflege Höngg andrerseits seien nicht identisch; durch Zuschriften und Mittheilungen an letztere habe erstern nicht in rechtsverbindlicher Weise mitgetheilt werden können, daß sie als Angeschuldigte in einem Strafprozesse behandelt werden und haben ihnen keine Fristen angesetzt werden können; zur Gerichtsverhandlung habe denn auch die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri nicht die Schulpflege sondern die Rekurrenten citirt. Mit der Vorladung der Rekurrenten vor Bezirksgericht Uri wegen eines Auslie¬ ferungsdeliktes sei die Beschwerde der Rekurrenten fundirt ge¬ wesen, ohne alle Rücksicht darauf, welches der Ausgang des Prozesses sein werde. Die urnerischen Behörden seien allerdings kompetent gewesen, eine Untersuchung über die Ursachen des Unfalles vom 21. Juli 1886 einzuleiten, sobald sie aber dieses Unfalles wegen eine Strafuntersuchung gegen bestimmte, in einem andern Kantone domizilirte Personen haben einleiten wollen, haben sie die Vorschriften des eidgenössischen Auslie¬ ferungsgesetzes beobachten müssen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Nach konstanter bundesrechtlicher Praxis (vergleiche unter Anderem Entscheidung in Sachen Keller, Amtliche Sammlung VI, S. 210 Erwägung 4 und die dort eitirten Entscheidungen; ferner Entscheidung in Sachen Fähndrich ibidem S. 217 sind die Kantone verpflichtet, gegen Personen, die sich bekannter¬ maßen auf dem Territorium eines andern Kantons aufhalten, die Strafverfolgung wegen eines der in dem Bundesgesetze vom 24. Juli 1852 vorgesehenen Auslieferungsdelikte nicht anders als mit Einleitung des gesetzlichen Auslieferungsver¬ fahrens durchzuführen, sofern nicht etwa der Verfolgte sich frei¬ willig ihrer Gerichtsbarkeit unterwirft. Im vorliegenden Falle kann nun von einer freiwilligen Unterwerfung der Rekurrenten keine Rede sein; dieselben haben niemals weder ausdrücklich noch stillschweigend, den Willen zu erkennen gegeben, sich dem urnerischen Richter, unter Verzichtleistung auf die Durchführung des Auslieferungsverfahrens, freiwillig stellen zu wollen. Viel¬ mehr liegt das Gegentheil klar am Tage, wofür es genügt, auf die oben Fakt. A hervorgehobenen Thatsachen zu verweisen. Der Rekurs ist daher begründet, sofern sich die im Kanton Uri gegen die Rekurrenten eingeleitete Strafverfolgung auf einen der in Art. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 24. Juli 1852 vorgesehenen Verbrechensfälle bezieht.

2. Nach Art. 2 des Bundesgesetzes vom 24. Juli 1852 gehört zu den Verbrechen, wegen welcher die Auslieferung ge¬ stattet werden muß auch die „Tödtung durch Fahrlässigkeit. Die Rekurrenten behaupten, daß die gegen sie eingeleitete Strafverfolgung sich auf dieses Delikt beziehe, während die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri dies bestreitet und behaup¬ tet, die Rekurrenten werden nur wegen mangelhafter Ausübung der Aufsicht über die ihrer Obhut unterstellte Schuljugend ver¬ folgt. Die Staatsanwaltschaft geht also davon aus, die Unter¬ lassung gehöriger Beaufsichtigung der Schuljugend seitens der dazu verpflichteten Lehrer qualisizire sich, nach urnerischem Strafrechte, als eine Polizeiübertretung, welche an und für sich und abgesehen von jedem rechtsverletzenden Erfolge, strafbar sei und es beziehe sich die gegen die Rekurrenten eingeleitete Strafverfølgung auf diese Polizeiübertretung. Richtig ist nun, daß die Ueberweisung der Rekurrenten an das Strafgericht nicht ausdrücklich wegen fahrlässiger Tödtung erfolgte und daß auch

die staatsanwaltschaftliche Ladung an die Rekurrenten nicht ausdrücklich die fahrlässige Tödtung als das den Rekurrenten zur Last gelegte Delikt bezeichnet. Es mag auch zugegeben werden, daß, da der Kanton Uri kein geschriebenes Strafrecht besitzt, nicht gesagt werden kann, die Annahme einer Polizei¬ übertretung der von der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri behaupteten Art sei von vornherein unmöglich. Allein es kann doch, nach dem gesammten Inhalte der Akten, keinem Zweifel unterliegen, daß die Rekurrenten in That und Wahrheit wegen fahrlässiger Tödtung d. h. wegen fahrlässiger Verursachung des Todes des Kutschers I. Lötscher in Untersuchung gezogen und dem Gerichte überwiesen wurden. Die verhöramtliche Unter¬ suchung wurde eingeleitet in Folge der Anzeige der Geschädigten,

d. h. der Familie des I. Lötscher; diese verlangte eine Unter¬ suchung, um zu konstatiren, „auf welche Ursachen, auf wessen Verschulden das Unglück (der Tod ihres Ernährers) zurückzu¬ führen ist.“ In diesem Sinne und zu diesem Zwecke wurde durch Beschluß des Regierungsrathes des Kantons Uri vom

22. November 1886 die Untersuchung angeordnet. Wenn nun daraufhin die Untersuchung gegen bestimmte Personen als An¬ geschuldigte gerichtet und diese dem Gerichte überwiesen wurden, so kann dem gewiß kein anderer Sinn beigemessen werden, als der, es habe, nach dem Dafürhalten der Untersuchungs= und Ueberweisungsbehörde, die Untersuchung hinlängliche Anhalts¬ punkte ergeben, um die Angeschuldigten der schuldhaften Verur¬ sachung des Unglücksfalles, d. h. eben der fahrlässigen Tödtung des I. Lötscher anzuklagen. Dies ergibt sich denn auch ganz deutlich aus dem Wortlaute der Anzeige der Gerichtsverhand¬ lung an die Civilpartei, in welcher als Verhandlungsgegenstand bezeichnet wird „der Straffall Lehrer Nägeli und Genossen (Zürich) betreffend Verschuldung des Unfalles I. Lötscher. Ueberhaupt wäre, sofern es sich blos um Verfolgung einer Polizeiübertretung handelte, die Stellung der Civilpartei im Prozesse nicht recht verständlich; würden nämlich die Rekurren¬ ten nicht deßhalb verfolgt, weil sie fahrlässiger Weise den Tod des I. Lötscher verursacht haben, sondern nur deßhalb, weil sie sich einer selbständigen, ohne alle Rücksicht auf einen Kau¬ salzusammenhang mit dem Tode des Lötscher strafbaren, Poli¬ zeiübertretung schuldig gemacht haben, so könnte ja die Civil¬ partei einen Schadenersatzanspruch adhäsionsweise nicht geltend machen, da alsdann der strafrechtlich verfolgte Thatbestand den Thatbestand eines Entschädigungsanspruches nicht enthält. Es ist nun aber gewiß klar, daß die einzig auf Begehren der Geschädigten eingeleitete Untersuchung nicht in diesem Sinne eingeleitet und durchgeführt und die Rekurrenten nicht in diesem Sinne dem Gerichte überwiesen wurden.

3. Bezieht sich somit die gegen die Rekurrenten im Kanton Uri eingeleitete Strafuntersuchung auf ein Auslieferungsdelikt, so ist der Rekurs in dem Sinne begründet, daß die urnerischen Behörden verpflichtet sind, vorerst bei der Regierung des Kan¬ tons Zürich um Auslieferung der Rekurrenten nachzusuchen. Die Einwendung nämlich, daß der Rekurs verfrüht sei, ist offenbar unbegründet. Wer in einem andern Kanton wegen eines Auslieferungsdeliktes ohne Beobachtung des gesetzlichen Auslieferungsverfahrens verfolgt wird, braucht nicht erst abzu¬ warten, ob er im Endurtheile wegen des fraglichen Delikts verurtheilt oder vielleicht gänzlich freigesprochen oder nur wegen eines geringern, im Auslieferungsgesetze nicht vorgesehenen, Vergehens verurtheilt werde. Er ist vielmehr berechtigt, zu ver¬ langen, daß, der Durchführung der Strafverfolgung wegen des Auslieferungsdeliktes vorgängig, das Auslieferungsverfahren durchgeführt werde. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und es werden mit¬ hin die angefochtenen Schlußnahmen des Regierungsrathes des Kantons Uri vom 14. März und 8. Juni 1887 und des Be¬ zirksgerichtes Uri vom 16. August 1887 in dem Sinne auf¬ gehoben, daß, bevor im Kanton Uri eine weitere strafrechtliche Verfolgung der Rekurrenten stattfindet, die urnerischen Behörden bei der Regierung des Kantons Zürich um deren Auslieferung gemäß den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 24. Juli 1852 nachzusuchen haben.