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14_I_35

BGE 14 I 35

Bundesgericht (BGE) · 1888-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

7. Urtheil vom 9. März 1887 in Sachen Solothurn gegen Bern. A. Viehinspektor Stebler in Zullwyl, Kantons Solothurn, hatte dort am 2. August 1887 einem Johann Anklin einen Gesundheitsschein für einen Ochsen ausgestellt, welchen Anklin nach Laufen, Kantons Bern, zu Markte führte. Wegen vor¬ schriftswidriger Beschaffenheit dieses Gefundheitsscheines wurde gegen Viehinspektor Stebler in Laufen Untersuchung eingeleitet und er vor den dortigen Gerichtspräsidenten auf 15. Septem¬ ber 1887 vorgeladen. Stebler wendete sich, da er die Zustän¬ digkeit des Richteramtes Laufen bestritt, an den Regierungsrath des Kantons Solothurn und dieser schritt auch wirklich zu sei¬ nen Gunsten ein, indem er durch Zuschrift an den Regierungs¬ rath des Kantons Bern vom 17. September 1887, unter

Verweisung auf eine bereits im Jahre 1885 wegen ähnlicher Falle zwischen den beiden Ständen gewechselte Korrespondenz, verlangte, daß für fragliches Vergehen der solothurnische Gerichts¬ stand anerkannt werde. Der Regierungsrath des Kantons Bern übermittelte diese Zuschrift der Anklagekammer des Appellations¬ und Kassationshofes, als in ihren Geschäftskreis gehörend. Diese äußerte sich am 8. Oktober 1887 dahin: „Nach Art. 3 des Bundesgesetzes betreffend Zusatzbestimmungen zum Bundes¬ gesetze über polizeiliche Maßregeln gegen Viehseuchen vom 19. Juli 1873 gelte für Widerhandlungen gegen die Art. 4 bis 9 des Bundesgesetzes vom 8. Februar 1872 der Gerichtsstand des Ortes der Betretung. Das sei offenbar der Ort, wo man einen Gesundheitsschein benutzen wolle und nicht der Ort, wo derselbe ausgestellt worden sei. Daß für einen ungesetzlichen Schein der Aussteller desselben hafte und straffällig sei und nicht der Eigenthümer des betreffenden Thieres, ändere an der Gerichtsstandsfrage nichts. Angesichts des deutlichen Wortlautes und Sinnes der genannten Gesetzesstelle halte die Anklagekam¬ mer auch im vorliegenden Falle den Polizeirichter von Laufen für kompetent.“ Der Regierungsrath des Kantons Bern gab von dieser Schlußnahme der Anklagekammer dem Regierungs¬ rathe des Kantons Solothurn mit Schreiben vom 2. November 1887 Kenntniß. B. Der Regierungsrath des Kantons Solothurn rief hierauf mit Eingaben vom 12. November und 10. Dezember 1887 unter Bezugnahme auf Art. 113 Ziffer 2 B.=V. und 57 O.=G. den Entscheid des Bundesgerichtes an; er beantragt in seiner Eingabe vom 10. Dezember, es sei Stebler für das eingeklagte Vergehen nicht vor dem bernischen sondern vor dem solothurni¬ schen Richter zur Verantwortung zu ziehen. Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Regierungsrathes in seiner Zu¬ schrift an die Regierung von Bern vom 17. September 1886 Bezug genommen, wo ausgeführt wird: Der Regierungsrath könne die Anschauung, daß als Ort der Betretung der Ort zu betrachten sei, wo der Schein zur Verwendung gelangt sei, nicht theilen. Denn: Es sei die Ausstellung des gesetzwidrigen Gesundheitsscheines strafbar, nicht die Benutzung desselben, sonst müßte der Eigenthümer des Stückes und nicht der Viehinspektor vor Gericht gezogen werden. Es könne nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen sein, die Strafbarkeit eventuell Straflosigkeit einer ungesetzlichen Handlung des Viehinspektors, sowie die Wahl des Ortes und der Zeit, wo sein Vergehen vollendet d. h. strafbar werden solle, in die Hand eines in allen Fällen straflosen Dritten, des Eigenthümers, zu legen. C. Der Regierungsrath des Kantons Bern übermittelt in seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde einfach die Bemer¬ kungen der Anklagekammer vom 5. Oktober 1885 und 8. Oktober 1887 mit dem Beifügen, daß, da es sich einfach um eine Frage der Gesetzesinterpretation handle, weder er noch die Anklagekammer sich zu weitern Ausführungen veranlaßt finden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Da die Regierung des Kantons Solothurn und nicht Viehinspektor Stebler persönlich beschwerend aufgetreten ist, so handelt es sich nicht um eine Beschwerde eines Privaten wegen Verletzung des Bundesgesetzes vom 19. Juli 1873 (zu deren Beurtheilung das Bundesgericht gemäß Art. 59 Absatz 2 O.=G. nicht kompetent wäre), sondern um eine staatsrechtliche Strei¬ tigkeit zwischen Kantonen, deren Entscheidung gemäß Art. 57 O.=G. in die Kompetenz des Bundesgerichtes fällt.

2. In der Sache selbst kann unter dem Orte der „Betretung“ an welchem nach dem Bundesgesetze vom 19. Juni 1873 der Gerichtsstand für Uebertretungen des Viehseuchenpolizeigesetzes begründet ist, nur der Ort verstanden werden, wo der Thäter entweder auf der That betreten (entdeckt) oder nach begangener That sistirt (ergriffen) wird. Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes (siehe Botschaft des Bundesrathes, Bundesblatt 1873 II, S. 1037 u. ff.) zeigt, daß man bei Statuirung des Gerichts¬ standes der „Betretung“ solche Fälle (zunächst die Verwendung nicht vorschriftsgemäß gereinigter Wagen zum Viehtransport) im Auge hatte, wo das strafbare Handeln sich auf mehrere Orte erstreckt; hier sollte der Gerichtsstand an demjenigen der mehreren Begehungsorte begründet sein, wo die Uebertretung entdeckt, der Thäter auf der That betreten wird. Dagegen ging

die Absicht des Gesetzgebers gewiß nicht dahin, daß als Ort der Betretung auch ein Ort gelten solle, auf welchen das straf¬ bare Handeln sich gar nicht erstreckte und wo der Thäter gar nicht betroffen worden ist, sondern wo lediglich ein Beweismittel oder das corpus delicti aufgefunden wurde. Dies wäre mit dem Wortlaute des Gesetzes kaum vereinbar und es würde dadurch zudem ein Gerichtsstand begründet, der ganz anormal und in der Natur der Sache nicht begründet wäre. Wenn der französische Text des Gesetzes Gerichtsstand der „Betretung“ mit for de la constatation wiedergibt, so muß dies in ein¬ schränkendem Sinne d. h. dahin ausgelegt werden, daß die constatation eben an einem Orte, auf welchen das strafbare Handeln des Thäters sich erstreckte oder dieser sistirt wird, geschehen muß.

3. Nun handelt es sich im vorliegenden Falle ausschließlich um die dem Viehinspektor Stebler imputirte Polizeiübertretung der Ausstellung eines vorschriftswidrigen Gesundheitsscheines, nicht etwa um eine Mitwirkung desselben bei einer durch Gebrauch des Gesundheitsscheines begangenen strafbaren Hand¬ luug u. drgl.; das dem Stebler zur Last gelegte strafbare Handeln erstreckte sich also in keiner Weise auf das Gebiet des Kantons Bern und es ist denn auch derselbe dort gar nicht betroffen worden, vielmehr ist im Kanton Bern blos die Vor¬ schriftswidrigkeit des Scheines zuerst entdeckt worden. Nach dem oben Ausgeführten ist somit der Gerichtsstand der Betre¬ tung nicht im Kanton Bern begründet, sondern kann er dieß nur im Kanton Solothurn sein, wo Stebler ausschließlich handelte und wo er seinen Wohnort hat. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Dem Regierungsrathe des Kantons Solothurn wird das Begehren seiner Beschwerdeschrift zugesprochen. und Angeschuldigten.