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14_I_30

BGE 14 I 30

Bundesgericht (BGE) · 1888-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

6. Urtheil vom 20. Januar 1888 in Sachen Wittwe Fallegger und Konsorten. A. Durch Urtheil des Bundesgerichtes vom 15. Mai 1885 wurden die Eheleute Dörflinger=Fallegger gänzlich geschieden, die fünf aus der Ehe hervorgegangenen Kinder (Julie, Ferdi¬ nand, Adele, Charlotte und Johann) der Mutter zur Erziehung und Pflege überlassen und der Ehemann zu einem jährlichen Alimentationsbeitrag von 250 Fr. für jedes Kind verurtheilt. Die geschiedene Ehefrau Dörflinger brachte die Kinder bei ihren Eltern in Wohlhausen unter und trat den letztern dagegen die Alimentationsforderung gegenüber dem geschiedenen Ehemanne ab. Ueber die Bezahlung der Alimentationsbeiträge entstanden zwischen dem geschiedenen Ehemanne Dörflinger und der Ehe¬ frau resp. deren Elten Differenzen, welche zu verschiedenen rechtlichen Auftritten führten. Der heimatliche Gemeinderath der Kinder Dörflinger, der Bürgerrath von Unterägeri (Kantons Zug), bestellte denselben einen Vormund in der Person des Advokaten Burri in Luzern (des Anwaltes des Ehemannes Dörflinger) und verfügte im Dezember 1886, es seien die Kin¬ der Dörflinger diesem zuzuführen. Die Vollziehung dieser Schlußnahme (welche durch die Regierung des Kantons Zug bei der Regierung des Kantons Luzern nachgesucht worden war) wurde, auf Eingabe des Vaters der Ehefrau Dörflinger¬ Fallegger, des Holzhändlers I. Fallegger in Wohlhausen, am

29. Dezember 1886 sistirt, indem der Regierungsrath des Kantons Luzern beschloß: „Es werde auf das Gesuch des „h. Regierungsrathes des Kantons Zug, welchem die Behand¬ „lung der Rekursangelegenheit überlassen wird, nicht eingetreten, „bis ein rechtskräftiger vollziehbarer Entscheid von Seiten der „kompetenten Behörde vorliegt.“ Am 13. August 1887 beschloß daraufhin der Regierungsrath des Kantons Zug, es werde auf die Beschwerde des I. Fallegger nicht eingetreten, aus folgen¬ den Gründen: Seitens des I. Fallegger, Vaters der (abge¬ schiedenen) Frau Dörflinger und Pflegevaters ihrer Kinder, liege Protest und Rekurs vom 13. Dezember 1886 an die Adresse des Regierungsrathes von Luzern vor. Mangels einer Vollmacht könne aber seine Legitimation, in Sachen zu handeln und seine Tochter oder gar deren bevormundete Kinder zu ver¬ treten, nicht anerkannt werden. Der Umstand, daß das Bundes¬ gericht die Kinder Dörflinger der Mutter und nicht dem Vater zugesprochen habe, habe die Bevormundung der Kinder und da¬ mit gerade die Befugniß der Vormundschaftsbehörde, in geeig¬ neter Weise für die Erziehung der Kinder zu sorgen, nach sich gezogen. Nicht der Vater Dörflinger, sondern die die väterliche Gewalt vertretende Vormundschaftsbehörde Unterägeri verfüge über die Kinder. Nachdem sich überdies aus den Akten ergeben, daß die Mutter Dörflinger nie oder selten bei den Kindern sich aufhalte und jedenfalls für eine gedeihliche Erziehung der¬ selben nicht geeignet erscheine, so sei nicht abzusehen, daß die Familie Fallegger betreffend die Verfügung über die Kinder Dörflinger irgend ein Mit= oder Einspruchsrecht besitzen sollte. Durch ein an den Vater der Ehefrau Dörflinger, I. Fallegger¬ Baumann, gerichtetes Schreiben vom 23. August 1887 theilte die Kantonskanzlei Zug diesen Entscheid des Regierungsrathes mit und es wurde nunmehr die Exekution des Befehls, die Kin¬ der Dörflinger dem Vormunde zuzuführen, von neuem betrieben.

B. Hiegegen legten Frau Fallegger=Baumann und die ge¬ schiedene Ehefrau Dörflinger=Fallegger Protest ein und ergriffen mit Beschwerdeschrift vom 26. August 1887 den staatsrecht¬ lichen Rekurs an das Bundesgericht. In ihrer Rekursschrift be¬ antragen sie in der Hauptsache:

1. Der fragliche Kinderwegnahmsbefehl des Regierungsrathes des Kantons Zug sei zu kassiren und definitiv aufzuheben.

2. Für die Eingabe des weitläufigen Aktenmaterials sei den Rekurrenten eine Frist von vier Wochen zu bewilligen.

3. U. s. w.

4. Der Regierungsrath des Kantons Zug trage alle daherigen Kosten. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend: Der Zuschrift der Kantonskanzlei von Zug vom 23. August 1887 werde der Charakter eines rechtskräftigen, vollziehbaren Urtheils bestritten. Dieselbe sei an einen Verstorbenen gerichtet, denn der Vater der abgeschiedenen Ehefrau Dörflinger, I. Fallegger¬ Baumann, sei schon im Juni 1887 gestorben. Zudem sei frag¬ liche Zuschrift formell und materiell unbegründet. Die Rekur¬ rentinnen seien seit dem Dezember 1886 gar nicht angehört, es sei ihnen von der Regierung des Kantons Zug weder das Begehren des Gemeinderathes von Unterägeri noch dasjenige des geschiedenen Ehemannes Dörflinger zur Vernehmlassung mitgetheilt worden. Eine kontradiktorische Verhandlung habe also nicht stattgefunden. Die Regierung des Kantons Zug sei nicht kompetent, über den Aufenthaltsort der Kinder Dörflinger endgültige Befehle zu ertheilen, so lange Heimatgemeinde oder Kanton nicht um Unterstützung für dieselben angegangen wer¬ den. Durch das bundesgerichtliche Urtheil vom 15. Mai 1885 seien die Kinder Dörflinger der Mutter zur Erziehung und Pflege zugetheilt und es seien dieselben bei ihrer Großmutter Frau Fallegger=Baumann in jeder Beziehung wohl aufgehoben. Ohne vorangegangenen strafrechtlichen Entscheid und ohne Re¬ vision des bundesgerichtlichen Urtheils habe die Regierung von Zug kein Recht, die Kinder der Mutter mit Gewalt wegzuneh¬ men. Das Vorgehen der Regierung von Zug enthalte einen Eingriff in die staatsbürgerlichen Rechte der persönlichen Frei¬ heit und der freien Niederlassung und beruhe auf gänzlicher Mißachtung des bundesgerichtlichen Urtheils. Durch dieses Ur¬ theil sei dem Ehemann Dörflinger die väterliche Gewalt entzo¬ gen worden und es sei dieselbe nicht an den Gemeinderath sondern an die Mutter übergegangen. So lange diese dieselbe innerhalb der gesetzlichen Schranken ausübe, sei jede Einmi¬ schung der Staatsbehörde unzuläßig. C. Der Regierungsrath des Kantons Zug führt in seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde aus: Die angefochtene Schlußnahme qualisizire sich ausschließlich als Akt der Vor¬ mundschaftsverwaltung und es sei daher die Zuständigkeit des Bundesgerichtes ausgeschlossen, da das Vormundschaftsrecht kantonal geordnet sei. Da das bundesgerichtliche Urtheil die Kinder der Mutter zugesprochen habe, so sei die väterliche Vor¬ mundschaft aufgehoben und dadurch gemäß § 79 des zugerschen Privatrechtes die staatliche Vormundschaft begründet worden. Diese sei nach § 92 des citirten Gesetzes berechtigt und ver¬ pflichtet, für Wohlfahrt und Erziehung der Kinder gleich einem Vater zu sorgen und habe daher bei ungenügender Erfüllung der Elternpflichten durch die Mutter einschreiten müssen. Die Mutter (welcher die Kinder nach wie vor zugetheilt bleiben) habe sich den allgemein verbindlichen Gesetzen betreffend Erzie¬ hung und Vormundschaft der Kinder zu fügen; sie müsse sich daher auch der angefochtenen Schlußnahme unterziehen. Diese sei wegen mangelhafter Erfüllung der Elternpflicht durch die Mutter ergangen, welch letztere unbestritten die nöthige Gewähr für eine gute Erziehung der Kinder nicht darbiete, sogar aus der Gemeinde verwiesen sei. Von einer Verletzung des bundes¬ gerichtlichen Urtheils oder verfassungsmäßiger Gewährleistungen könne also nicht die Rede sein. Wenn Frau Dörflinger=Fallegger sich beklage, daß sie weder über das Begehren des Vaters Dörflinger noch über dasjenige des Gemeinderathes Unterägeri gehört worden sei, so sei zu bemerken, daß der Aufenthaltsort der Frau Dörflinger=Fallegger dem Regierungsrathe nicht be¬ kannt gewesen sei; es stehe derselben übrigens jederzeit frei, dem Vormunde für sich und zu Handen der Vormundschaftsbe¬ hörde als Mutter Eingaben zu machen. Von einer direkten XIV — 1888

Eingabe des Vaters Dörflinger an die Behörden sei übrigens dem Regierungsrathe nichts bekannt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Da seitens der Rekurrentinnen eine Verletzung verfassungs¬ mäßiger Rechte behauptet ist, so ist das Bundesgericht kompe¬ tent, zu prüfen, ob eine Verfassungsverletzung vorliege.

2. Der Umstand, daß in einem Ehescheidungsurtheile kanto¬ naler Gerichte oder des Bundesgerichtes die Kinder zur Pflege und Erziehung dem einen Elterntheile zugewiesen werden, ändert an den gesetzlichen Kompetenzen der kantonalen Vor¬ mundschaftsbehörden nichts; insbesondere sind die Vormund¬ schaftsbehörden, trotz einer solchen Bestimmung eines kantonalen oder bundesgerichtlichen Urtheils, befugt, gemäß den Bestim¬ mungen der einschlägigen kantonalen Gesetze wegen mangelhafter Erfüllung der Elternpflichten einzuschreiten und die im Interesse der Kinder nöthigen Maßnahmen zu treffen. (Vergl. Entschei¬ dung des Bundesgerichtes in Sachen Caviezel vom 24. März 1882, Amtliche Sammlung VIII S. 63 u. f.) Wenn im Ehe¬ scheidungsprozesse das Gericht das Erziehungsrecht dem einen Ehegatten zutheilt, so wird ja dadurch dieses Recht natürlich nicht von denjenigen Beschränkungen befreit, welche überhaupt dem elterlichen Erziehungsrechte nach den allgemein geltenden Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung anhaften. Danach kann dann darin, daß die zugerschen Behörden in concreto die Uebergabe der Kinder an den denselben bestellten Vormund an¬ geordnet haben, grundsätzlich weder ein Verstoß gegen das bundesgerichtliche Urtheil vom 15. Mai 1885 noch ein Ein¬ griff in verfassungsmäßige Rechte der Mutter, der geschiedenen Ehefrau Dörflinger, erblickt werden; es ist ja selbstverständlich, daß die verfassungsmäßige Gewährleistung der persönlichen Freiheit oder der freien Niederlassung die Befugnisse der Vor¬ mundschaftsbehörden, über die Versorgung bevormundeter Minder¬ jähriger zu bestimmen, nicht ausschließt. Ob die angefochtene Verfügung materiell gerechtfertigt war, hat das Bundesgericht nicht zu prüfen, da es sich dabei ausschließlich um Anwendung kantonalen Gesetzesrechtes handelt. Von einer Verletzung ver¬ fassungsmäßiger Rechte der Großmutter der Kinder Dörflinger, der Wittwe Fallegger=Baumann, könnte natürlich von vorn¬ herein nicht die Rede sein, da jedenfalls dieser das Erziehungs¬ recht nicht zusteht.

3. Was die Beschwerde wegen verweigerten rechtlichen Ge¬ hörs anbelangt, so kann auch diese zu Gutheißung des Rekurses nicht führen, da einerseits nicht feststeht, daß die zugerschen Behörden den Aufenthaltsort der Frau Dörflinger=Fallegger ge¬ kannt haben und andrerseits, nach den in der Rekursantwort enthaltenen Erklärungen, anzunehmen ist, es werden dieselben nachträgliche Eingaben der Mutter entgegennehmen und sachlich würdigen, was rechtlich durchaus zuläßig ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.