Volltext (verifizierbarer Originaltext)
5. Urtheil vom 24. März 1888 in Sachen Edelmann. A. Adolf Müller, Stationsvorstand in Immensee=Küßnacht (Kantons Schwyz) belangte den in Erstfeld, Kantons Uri, wohnhaften Zugführer Lebrecht Edelmann wegen einer, im Bezirke Küßnacht gethanen, beleidigenden Aeußerung vor dem Vermittleramte und hernach vor dem Bezirksgerichte Küßnacht auf Leistung genügender Satisfaktion unter Straf= und Kosten¬ folge. Edelmann leistete weder der Vorladung vor Vermittler¬ amt noch derjenigen vor Bezirksgericht Folge, sondern protestirte, unter Berufung auf Art. 59 Absatz 1 der Bundesverfassung schriftlich gegen die Kompetenz des Bezirksgerichtes. A. Müller stellte daher bei der bezirksgerichtlichen Tagfahrt vom 12. De¬ zember 1887 (zu welcher der Beklagte nicht erschienen war)
das Begehren, es sei zu erkennen, der Beklagte habe in Folge der Begehung der Injurie auf dem Gebiete des Bezirkes Kü߬ nacht vor dem Forum des dortigen Bezirksgerichtes Rede und Antwort zu geben und sei in die heutigen rechtlichen und außerrechtlichen Kosten zu verfällen. Das Bezirksgericht hieß das Begehren gut, indem es die Tageskosten auf 40 Fr. 40 Cts. feststellte, überdem den Beklagten für sein Nichterscheinen in eine Ordnungsbuße von 4 Fr. alte Währung, 5 Fr. 72 Cts. verfällte sowie die peremtorische Ladung desselben anordnete. Der Beklagte wurde auch wirklich auf 7. Januar 1888 perem¬ torisch eitirt. B. Daraufhin ergriff L. Edelmann gegen das Erkenntniß des Bezirksgerichtes vom 12. Dezember 1887 und die Vor¬ ladung auf 7. Januar 1888 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, indem er beantragte, diese Verfügungen seien als verfassungswidrig aufzuheben unter Kostenfolge für den Rekursiten. Zur Begründung führt er aus: er sei in Erst¬ feld, Kantons Uri, fest niedergelassen und aufrechtstehend; er müsse daher gemäß Art. 59 Absatz 1 der Bundesverfassung an seinem Wohnorte in Erstfeld belangt werden. Denn die von A. Müller gegen ihn angehobene Klage mache einen persönli¬ chen Anspruch im Sinne des Art. 59 Absatz 1 der Bundes¬ verfassung geltend. Nach wiederholten Entscheidungen des Bundesgerichtes seien Injurienklagen überall da als persönliche Ansprachen im Sinne des Art. 59 zu betrachten, wo sie vor¬ herrschend als Civilansprachen behandelt werden; wo sie da¬ gegen vorherrschend als Straffälle behandelt werden, finde allerdings Art. 59 auf sie keine Anwendung. Nun könne kein Zweifel darüber obwalten, daß in casu formell und materiell ein Civilprozeß vorliege, formell, weil der Anspruch im Wege des Civilprozesses und vor dem Civilrichter verfolgt werde, materiell, weil gegen den Rekurrenten ein obligatorischer An¬ spruch (auf Satisfaktionsleistung) geltend gemacht werde. Aller¬ dings adhärire der eivilrechtlichen Klage auf Genugthuung der Antrag auf Bestrafung des Beklagten, allein schon die Form dieses Antrages zeige, daß hier die Civilsache die Hauptsache, der Strafpunkt die Nebensache sei. Dies entspreche auch der schwyzerischen Gesetzgebung und Praxis. Denn § 4 der schwy¬ zerischen Strafprozeßordnung schreibe vor, daß Injurienklagen auf dem Wege des Civilprozesses geltend gemacht werden müssen, woraus sich ergebe, daß der schwyzerische Gesetzgeber Injuriensachen als Civilsachen betrachtet und behandelt wissen wolle, und es sei in der schwyzerischen Praxis schon vorgekom¬ men, daß in Injuriensachen der zu Leistung von Genugthuung verurtheilte Beklagte straflos ausgegangen sei. Das Bezirks¬ gericht habe übrigens auch dem Kläger mehr zugesprochen als er verlangt habe, indem es die peremtorische Ladung des Be¬ klagten angeordnet habe. C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht der Rekursbeklagte A. Müller im Wesentlichen geltend: die Bundesversammlung und später auch das Bundesgericht haben sich in wiederholten Entscheidungen dahin ausgesprochen, daß in Injuriensachen das forum delicti commissi zuständig sei, sofern im betreffenden Kanton der Injurienprozeß als Straf¬ prozeß erscheine. Die schwyzerische Strafprozeßordnung führe nun unter den Fällen, wo durch Private strafrechtliche Verfol¬ gung verlangt werden könne, auch die Injurienfälle an und schreibe nur die civilprozeßuale Form für deren Behandlung vor. Es sei also klar, daß der schwyzerische Gesetzgeber die Injurienklage nicht als reine Civilklage sondern als Strafklage behandle, für welche nur wegen ihrer eigenthümlichen Natur ein besonderes Prozeßverfahren vorgeschrieben sei. Der schwy¬ zerische Richter habe denn auch die Injurie in der That stets als Delikt behandelt und es sei auch schon von den zuständi¬ gen eidgenössischen Behörden erkannt worden, daß der Injurien¬ prozeß im Kanton Schwyz Strafprozeß sei. Daß in einem einzigen vereinzelten Falle ein Injuriant straflos gelassen wor¬ den sei, beweise hiegegen nichts, ebensowenig wie die Form des Petits der in Frage liegenden Klage, welches der im Kanton Schwyz herrschenden Uebung entspreche. Ob der Beklagte ohne dahin gerichteten Parteiantrag peremtorisch habe vorgeladen werden können, sei eine der Beurtheilung des Bundesgerichtes entzogene prozeßrechtliche Frage; übrigens sei dieselbe zu beja¬ hen, da nach § 108 der schwyzerischen Civilprozeßordnung jede
Partei, die einmal ausgeblieben sei, ohne weiteres peremtorisch citirt werden müsse. Demnach werde auf Abweisung der Be¬ schwerde unter Kostenfolge angetragen. D. Replikando führt der Rekurrent bezüglich des im Kanton Schwyz für Behandlung von Injurienfällen geltenden Rechtes folgendes aus: Es bestehen keine gesetzlichen Bestimmungen über das Strafmaß oder die Klageverjährung in Injuriensachen; ebensowenig über die übliche Klage auf genügende oder gesetz¬ liche Satisfaktion und dergleichen oder über die Vollziehung der Satisfaktionsleistung. Die Satisfaktionsklage beruhe auf der Rechtsübung und es werden nach feststehendem Gewohnheits¬ rechte Injurien nie anders als mit Geldbuße geahndet. Die Satisfaktion werde in der Regel durch Aufnahme eines Urtheils¬ positivs gewährt, daß die eingeklagte Injurie aufgehoben und der Ehre des Injuriaten unnachtheilig sein solle. Werde der Beklagte zur Publikation des Urtheils in Zeitungen verurtheilt, so finden die Vollziehungsmaßregeln der Civilprozeßordnung Anwendung. Nach Art. 55 des Obligationenrechtes könne nun mit der Klage auf genügende Satisfaktion auch ein Entschädi¬ gungsbegehren verbunden werden. Es sei keineswegs nur in einem vereinzelten Falle der zur Satisfaktion verurtheilte In¬ juriant straflos gelassen worden. In seiner Duplik weist der Rekursbeklagte darauf hin, daß im Jahre 1848 vom schwyzerischen Kantonsrathe den Gerichten angerathen worden sei, sowohl rücksichtlich der Qualifikation der Vergehen als rücksichtlich des Strafmaßes soweit möglich das luzernische Strafgesetzbuch anzuwenden. Es seien demnach seit¬ her Injuriensachen von den schwyzerischen Gerichten gemäß den Bestimmungen des (im Jahre 1848 geltenden) luzernischen Polizeistrafgesetzbuches, welches die Injurie als Vergehen gegen die Ehre qualifizire, behandelt worden. Die Satisfaktionsklage und gerichtliche Aufhebung der Injurie gründen sich auf Art. 87 Absatz 2 dieses Gesetzbuches, was wiederum zeige daß der In¬ jurienprozeß ein Strafprozeß sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Da der Rekurrent unzweifelhaft in Erstfeld, Kantons Uri, fest niedergelassen und aufrechtstehend ist, so hängt die Entscheidung ausschließlich davon ab, ob die gegen ihn vom Rekursbeklagten beim Bezirksgerichte Küßnacht eingeleitete In¬ jurienklage als civilrechtliche Forderungsklage erscheint oder aber ihrem vorherrschenden Charakter nach als Strafklage aufzu¬ fassen ist.
2. Unzweifelhaft ist nun, daß nach der schwyzerischen Gesetz¬ gebung und Rechtspraxis Injurienklagen in der Form des Civilprozeßes behandelt werden. Allein dies entscheidet über die rechtliche Natur der Klage nicht. Entscheidend ist nicht die pro¬ zeßuale Form der Behandlung sondern das innere Wesen der Klage. Geht die Klage auf Ausgleichung eines dem Kläger zu¬ gefügten (materiellen oder moralischen) Schadens, so erscheint sie als Civilklage, geht sie dagegen auf Verhängung einer öffent¬ lichen Strafe über den Beleidiger, so erscheint sie als Straf¬ klage. Wird gleichzeitig auf öffentliche Strafe und auf Schaden¬ ersatz oder auf Genugthuung für erlittenes moralisches Leid geklagt, so ist der Natur der Sache nach der öffentlich-rechtliche (wenn auch im Wege der Privatklage geltend gemachte) Straf¬ anspruch als die Hauptsache, der damit (weil aus dem gleichen Thatbestand abgeleitet) verbundene privatrechtliche Anspruch auf Schadenersatz oder Genugthuung als das Akzessorium zu erachten.
3. Danach ist denn in concreto die vom Rekursbeklagten erhobene Injurienklage ihrem vorherrschenden Charakter nach als Strafklage zu betrachten. Es mag dahingestellt bleiben, ob die „Satisfaktion“, auf welche nach der Form des Petits in erster Linie geklagt ist, als Strafe oder aber als civilrechtliche Ausgleichung eines dem Kläger zugefügten moralischen Leides zu betrachten sei. Sicher ist jedenfalls, daß gleichzeitig auf Verhängung einer öffentlichen Strafe über den Beleidiger ge¬ klagt ist, wobei es für die Natur der Klage völlig gleichgültig bleibt, ob die zu verhängende Strafe Geldbuße oder Freiheitsstrafe ist und ob allfällig das Gericht berechtigt ist, den Angeklagten unter Umständen (bei vorhandener Provokation u. drgl.) straffrei zu erklären. Entscheidend ist, daß jedenfalls die Klage nicht nur auf Schadenersatz im weitern Sinne, sondern auch auf Verhängung einer öffentlichen Strafe geht, also keineswegs
nur im Privatrechte sondern auch in dem (wesentlich auf Gewohnheitsrecht beruhenden) kantonalen Strafrecht wurzelt.
4. Erscheint somit die Klage des Rekursbeklagten wesentlich als Strafklage, so ist die Beschwerde wegen Verletzung des Art. 59 Absatz 1 der Bundesverfassung unbegründet und er¬ scheint daher das Bezirksgericht Küßnacht als Gericht des Begehungsortes als kompetent. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.