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66. Urtheil vom 13. Juli 1888 in Sachen O'Danne. A. Mit Note vom 26. April 1888 beantragte die kaiserlich¬ deutsche Gesandschaft in Bern beim schweizerischen Bundesrathe unter Berufung auf Art. 1, Ziffer 11 und 13 des schweize¬ risch=deutschen Auslieferungsvertrages vom 24. Januar 1874 die Auslieferung des Augustus Sidney O'Danne, gebürtig aus Schwerin, gewesenen königlich preußischen Hauptmanns, wegen Erpressungs= und Betrugsversuches. Das Ausliefe¬ rungsbegehren stützt sich auf einen Haftbefehl des königlich¬ preußischen Amtsgerichtes Berlin I. Abtheilung 83, datirt vom
21. April 1888, in welchem der Requirirte beschuldigt wird: „Zu Genua und Paris im Jahre 1888 den Entschluß, um sich „einen rechtswidrigen Vermögensvortheil von 50,000 Fr. zu „verschaffen, das Vermögen des Freiherrn von Huene in Paris „um gedachte Summe dadurch zu beschädigen, daß er durch Vor¬ „spiegelung der falschen Thatsache, am 3. März dieses Jahres in „Hottingen ein Paquet mit Werthdeklaration von 6754 Fr. 65 Cts. „an den Sttaionsvorsteher Laué zu Köln abgesandt zu haben, „Irrthum erregte und zugleich den genannten Freiherrn durch „die schriftlichen Drohungen mit Klage und Skandal für den „Fall der Nichtzahlung der erwähnten Summe zur Einhändi¬ „gung der letztern zu nöthigen, durch Handlungen, welche einen „Anfang der Ausführung des Vergehens des Betruges und der „Erpressung enthalten, bethätigt zu haben.“ O'Danne war be¬ reits am 22. April 1888 in Genf vorläufig in Haft genommen worden; derselbe protestirte in seinem Verhöre vom 23. April und 6. Mai 1888 gegen seine Auslieferung an Deutschland. indem er einerseits behauptete, er sei der ihm zur Last ge¬ legten Vergehen nicht schuldig und andrerseits geltend machte, seine Auslieferung werde nur verlangt, weil man ihn wegen Hochverraths verfolgen wolle und weil er seit drei Jahren Frankreich Dienste geleistet habe. B. Da gegen O'Danne im Kanton Zürich wegen Betrugs¬ versuchs gegenüber der eidgenöfsischen Postverwaltung Strafun¬ tersuchung eingeleitet worden war, wurde er von Genf nach Zürich ausgeliefert. Nachdem durch die zürcherischen Strafver¬ folgungsbehörden am 15. Juni 1888 das Strafverfahren im Kanton Zürich sistirt worden war, übersandte der Regierungs¬ rath des Kantons Zürich am 18. Juni 1888 das gesammte Aktenmaterial dem Bundesrathe und bemerkte dabei, er erhebe gegen die Auslieferung des O'Danne keine Einwendung, da er die Ansicht desselben, daß es sich hier um ein politisches Ver¬ brechen handle, nicht theilen könne. Mit Zuschrift vom 21. Juni 1888 übermittelt der Bundesrath die Akten dem Bundesge¬ richte zur Entscheidung. C. Gegenüber der Einwendung des O'Danne, daß er wegen eines politischen Verbrechens verfolgt werde, ist von der kaiser¬ lich=deutschen Gesandschaft in Bern eine vom Amtsgerichte Berlin
1. Abtheilung 83, ausgearbeitete „Darstellung des Thatbestan¬ des" eingereicht worden, aus welcher Folgendes hervorzuheben ist: O'Danne habe zu Anfang des Jahres 1887 dem Major Freiherrn von Huene, Militär=Attaché bei der kaiserlichen Bot¬ schaft in Paris, mitgetheilt, daß er im Stande und bereit sei, Beweise zu liefern, daß bestimmte, in deutschen Bureaux ange¬ stellte Personen wichtige Nachrichten, deren Mittheilung das deutsche Staatsinteresse schädige, gegen Geldentschädigung an ausländische Behörden, speziell nach Frankreich, gelangen lassen.
Herr von Huene habe ihm geantwortet, daß er ihm per Kopf der auf Grund des von ihm gelieferten Beweismaterials über¬ führten betreffenden Personen eine Belohnung von 10,000 Fr. zusichere, dergestalt, daß diese Summe nach erfolgter Ueberfüh¬ tung der betreffenden Persönlichkeiten bezahlt werden solle. Als Adresse für die bezüglichen Mittheilungen sei ihm die des kaiser¬ lichen Stationsvorstehers 1. Klasse Lané zu Köln, Centralbahn¬ hof, angegeben worden. O'Danne habe nun unter der Vorgabe, daß er am 3, März 1888 von Hottingen (Zürich) aus ein Paket mit wichtigen (fünf Personen betreffenden) Dokumenten an die angegebene Adresse habe abgehen lassen und unter Ueber¬ sendung einer photographischen Abbildung des Postempfang¬ scheins gegenüber Herrn von Huene sowie gegenüber der kaiser¬ lichen Botschaft in Paris verschiedentlich, von Monaco, Genua und Zürich aus, brieflich den Anspruch auf Bezahlung von 50,000 Fr. erhoben und für den Fall der Nichterfüllung seiner Forderung, Drohungen geäußert. Er habe auch wiederholt dem Militär=Attaché Herrn von Huene und der kaiserlichen Botschaft in Paris Chèques durch Bankhäuser präsentiren lassen, deren Einlösung aber verweigert worden sei. Die angeblich zu Hottingen am 3. März 1888 aufgegebene Sendung habe weder der Stationsvorsteher Laué zu Köln noch der Freiherr von Huene zu Paris erhalten. Diese Sendung sei vielmehr von dem Aufgeber derselben zu Hottingen, nachdem derselbe den Post¬ empfangschein erhalten, unter dem Vorwande, daß noch etwas hineingelegt werden müsse, zurückgezogen worden. Hienach habe sich O'Danne des Betrugs= und Erpressungsversuchs schuldig gemacht. Selbst für den Fall, daß O'Danne nicht selbst das Paket in Hottingen aufgegeben und zurückgezogen haben sollte, sei nach seinem Verhalten und nach dem Inhalte seiner Briefe anzunehmen, daß er mit dem Aufgeber des Pakets gemein¬ schaftliche Sache gemacht habe, zumal ihm seitens des Freiherrn von Huene die Belohnung nur zugesichert war nach erfolgter Ueberführung der betreffenden Persönlichkeiten. Die Vergehen seien zwar im Auslande begangen, doch sei O'Danne Deutscher und könne deßhalb nach § 4 Nr. 3 des deutschen Reichsstraf¬ gesetzbuches in Deutschland verfolgt werden. Der Gerichtsstand des Amtsgerichtes Berlin sei dadurch begründet, daß O Danne seinen letzten Wohnsitz in Berlin gehabt habe. Die kaiserlich deutsche Gesandtschaft in Bern ihrerseits fügt mit Note vom 4. Mai 1888 bei: O'Danne sei ein Hochstapler der gefährlichsten Sorte, welcher durch seine frühere Stellung als preußischer Offizier Verbindungen besitze, die er zu verbrecherischen Zwecken ausnütze. Die ihm zur Last fallenden strafbaren Hand¬ lungen entbehren jeden politischen Charakters. Die kaiserlich¬ deutsche Gesandtschaft nehme daher auf Grund einer ihr gewor¬ denen entsprechenden Ermächtigung keinen Anstand, hiedurch amtlich zu erklären, daß, — wie dies nach den Bestimmungen des deutsch=schweizerischen Auslieferungsvertrages nicht anders sein könne, — O'Danne nach seiner Auslieferung nach Deutsch¬ land wegen eines politischen Verbrechens oder Vergehens auf Grund des vorliegenden Materials nicht werde verfolgt werden. Die kaiserlich=deutsche Regierung würde gar nicht in der Lage sein, dies zu thun, denn es fehle derselben jeder Beweis dafür, daß O'Danne sich einer strafbaren Handlung politischen Cha¬ rakters gegen das deutsche Reich oder einen der deutschen Bun¬ desstaaten schuldig gemacht habe. D. Der Requirirte O'Danne hat sich in zwei ausführlichen Memorialen de dato 12. und 16. Mai 1888 vernehmen lassen, in welchen er, indem er sich gleichzeitig über seine Bezie¬ hungen zum Freiherrn von Huene verbreitet, zur Sache wesent¬ lich vorbringt: Er habe das verschwundene Paket mit Doku¬ menten auf der Durchreise von Genf nach Italien in Luzern dem jungen Bruno von Hartung (Sohn des ihm bekannten Freiherrn A. von Hartung) zur Versendung übergeben und von diesem in der Folge den Postempfangschein zugesandt erhalten; er habe daher annehmen müssen, es sei dasselbe abgegangen und habe von dessen Verschwinden keine Ahnung gehabt. Dieses müsse auf eine ihm gespielte Intrigue zurückzuführen sein. Er bestreite des Entschiedensten die Anklage des Betrugs= und Erpressungsversuches. Die ganze Angelegenheit sei rein politi¬ scher Natur. Die deutsche Regierung suche ihn in ihre Gewalt zu bekommen, um ihn wenigstens auf einige Zeit unschädlich zu machen. Er habe nämlich, seitdem seine militärische Laufbahn
in Deutschland durch Intriguen seiner Feinde zerstört worden sei, Frankreich wesentliche Dienste geleistet und sei überdem an die Spitze der irischen Unabhängigkeitsbewegung getreten. Er bestreite auch die Kompetenz des Gerichtsstandes in Berlin, da er seinen festen Wohnsitz seit Mai 1887 in Genf habe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Daß die kaiserlich=deutsche Regierung zur Stellung des Auslieferungsbegehrens legitimirt ist, kann nach § 1 Abs. 1 des schweizerisch=deutschen Auslieferungsvertrages nicht bezweifelt werden; denn der Requirirte ist in Deutschland, gestützt auf § 4 des deutschen Reichsstrafgesetzbuches, zur gerichtlichen Unter¬ suchung gezogen worden und hält sich in der Schweiz auf.
2. Im Uebrigen ist gegen die Auslieferung vom Requirirten einzig eingewendet worden, die Handlung, wegen welcher die Auslieferung verlangt werde, trage einen politischen Charakter an sich, respektive das Auslieferungsbegehren werde in Wirklich¬ keit mit der Absicht gestellt, ihn wegen eines Verbrechens poli¬ tischer Natur zu verfolgen.
3. Nach Art. 4 des schweizerisch=deutschen Auslieferungsver¬ trages soll die Auslieferung nicht stattfinden, wenn die straf¬ bare Handlung, wegen der die Auslieferung verlangt wird, einen politischen Charakter an sich trägt oder wenn die auszuliefernde Person beweisen kann, daß der Antrag auf ihre Auslieferung in Wirklichkeit mit der Absicht gestellt werde, sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens politischer Natur zu verfolgen oder zu bestrafen. Diejenige That nun aber, wegen welcher der Re¬ quirirte gemäß dem Haftbefehle und der ergänzenden Sachdar¬ stellung des Amtsgerichtes Berlin in Deutschland verfolgt wird, ermangelt offenbar jeder politischen Zweckbeziehung; es ist nicht ersichtlich, daß dieselbe mit politischen, auf Gefährdung der innern oder äußern Sicherheit des deutschen Reichs oder seiner Einzel¬ staaten abzielenden Bestrebungen in irgendwelcher Weise näher oder entfernter zusammenhänge; vielmehr erscheint dieselbe aus¬ schließlich als gemeines Verbrechen, respektive Versuch eines solchen. Ebensowenig hat der Requirirte bewiesen, daß in Wirklichkeit, entgegen dem Wortlaute des Haftbefehls, seine Auslieferung mit der Absicht verlangt werde, ihn wegen eines Delikts poli¬ tischer Natur zu verfolgen oder zu bestrafen. Die Akten geben hiefür, ja überhaupt für eine wirkliche ernstgemeinte politische gegen das deutsche Reich oder seine Bundesstaaten gerichtete Bethätigung des O'Danne gar keinen Anhaltspunkt. Selbstver¬ ständlich ist übrigens, nach Art. 4, Absatz 2 des schweizerisch¬ deutschen Auslieferungsvertrages, daß O Danne in Deutsch¬ land wegen keines vor der Auslieferung verübten politischen Verbrechens oder Vergehens und wegen keiner mit einem solchen politischen Delikte im Zusammenhange stehenden Handlung zur Untersuchung gezogen oder bestraft oder an einen dritten Staat ausgeliefert werden darf.
4. Ob der Requirirte der ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen wirklich schuldig sei, hat das Bundesgericht nicht zu untersuchen, es ist dies vielmehr Sache des erkennenden Strafrichters. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Auslieferung des Augustus Sidney O'Danne an das kaiserlich=preußische Amtsgericht zu Berlin wegen Erpressungs¬ und Betrugsversuchs wird bewilligt.