Volltext (verifizierbarer Originaltext)
67. Urtheil vom 5. Juli 1888 in Sachen Kirchgemeinde Hergiswyl gegen Jura=Bern=Luzern=Bahngesellschaft. A. Der Urtheilsantrag der Instruktionskommission ging dahin:
1. Die Bahngesellschaft wird bei ihrem oben Fakt. C proto¬ kollirten Anerbieten behaftet und es wird der Expropriatin eine Frist von einem Monat, von Mittheilung dieses Entscheides an gerechnet, angesetzt, um sich darüber zu erklären, ob sie dieses Anerbieten annimmt oder nicht. Bei fruchtlosem Ablaufe dieser Frist ist die Bahngesellschaft an fragliches Anerbieten nicht länger gebunden.
2. Für den Fall der Annahme des Anerbietens hat die Bahn¬ gesellschaft dasselbe auszuführen und überdem der Kirchgemeinde Hergiswyl für indirekte Nachtheile im Sinne der Erwägungen eine Summe von 3000 Fr. (dreitausend Franken) zu bezahlen im Uebrigen bleiben für diesen Fall die sämmtlichen Dispositive des Schatzungsbefundes (mit Ausnahme von 12 b) unverändert bestehen.
3. Für den Fall der Ablehnung fraglichen Anerbietens fällt Dispositiv III d des Schatzungsbefundes dahin, während es im Uebrigen in allen Theilen bei dem Schatzungsbefunde sein Be¬ wenden hat.
4. Die 66 Fr. 40 Cts. betragenden Instruktionskosten wer¬ den aus dem Baarvorschusse der Bahngesellschaft berichtigt; es wird Letzterer indeß das Recht eingeräumt, die Hälfte derselben mit 33 Fr. 20 Cts., an der der Expropriatin zukommenden Entschädigung in Abzug zu bringen. Die Parteikosten sind wett¬ geschlagen. Dieser Urtheilsantrag wurde von der Bahngesellschaft, nicht aber von der Expropriatin angenommen. B. Bei der heutigen Verhandlung ist die Expcopriatin nicht vertreten. In schriftlicher Eingabe vom 3. Juli führt sie aus, daß sie in Folge Verhinderung ihres Anwaltes sich bei der heutigen Tagfahrt, deren Verschiebung nicht bewilligt worden sei, nicht könne vertreten lassen und hält unter kurzer Begrün¬ dung die von ihr gestellten Forderungen aufrecht. Dieselben gehen auf Zubilligung einer Entschädigung von 2 Fr. per Qua¬ deratmeter für das abzutretende Friedhofsareal und eine Inkon¬ venienzentschädigung von 20,000 Fr. Der Vertreter der Bahngesellschaft trägt auf Bestätigung des Instruktionsantrages an in dem Sinne, daß, nachdem das in Dispositiv 1 dieses Antrages erwähnte Anerbieten der Bahnge¬ sellschaft von der Kirchgemeinde nicht angenommen worden sei, dasselbe dahinfalle und die Bahngesellschaft gemäß Dispositiv 3 des Urtheilsantrages eine Inkonvenienzentschädigung von 4500 Fr. zu bezahlen habe; auf Zuspruch einer Parteientschä¬ digung verzichtet er. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Zum Baue der Brünigbahn hat die Kirchgemeinde Her¬ giswyl vom obern westlichen Theile des die Kirche umgeben¬ den und durch eine Mauer abgeschlossenen Friedhofes einen Grenzstreifen von 94 Quadratmeter abzutreten. Es wird dadurch die Exhumirung und Wiederbeerdigung einer, genau nicht festge¬ stellten, Anzahl von Leichen nothwendig, welche auf dem in Abtre¬ tung fallenden Friedhoftheile beerdigt sind. Streitig ist gegen¬ wärtig einzig noch die von der Kirchgemeinde für indirekte, ihr aus der Abtretung entstehende Nachtheile geforderte Entschädi¬ gung von 20,000 Fr. Die Bahngesellschaft hatte im Augen¬ scheinstermin vor der bundesgerichtlichen Instruktionskommission anerboten, der Kirchgemeinde zur Wiedererweiterung des Fried¬ hofes auf seinen bisherigen Umfang 94 Quadratmeter Land von dem
an die Friedhofmauer anstoßenden Grundstücke des Alois Blättler, welche sie von diesem erworben habe, unentgeltlich abtreten und die Umfassungsmauer des Friedhofes in eigenen Kosten wieder herstellen zu wollen. Die Instruktionskgmmission hat, im An¬ schlusse an das Gutachten der von ihr beigezogenen Experten, die Entschädigung für indirekte Nachtheile für den Fall der Annahme dieses Anerbietens durch die Kirchgemeinde auf 3000 Fr. sonst aber auf 4500 Fr. festgesetzt, indem sie der Kirchgemeinde Frist ansetzte, um sich über die Annahme des gedachten Aner¬ bietens auszusprechen.
2. Nachdem die Kirchgemeinde das erwähnte Anerbieten der Bahngesellschaft binnen der ihr angesetzten Frist nicht angenom¬ men hat fällt dasselbe ohne weiteres dahin und es ist die Ent¬ schädigung unter der Voraussetzung zu bemessen, daß die Bahn¬ gesellschaft die fraglichen von ihr anerbotenen Naturleistungen nicht zu machen habe.
3. Grundsätzlich ist mit der Schatzungskommission, den bundes¬ richtlichen Experten und der bundesgerichtlichen Instruktions¬ kommission davon auszugehen, daß die Bahngesellschaft nur für vermögensrechtliche, aus der Abtretung hervorgehende Nachtheile, für diese dann aber voll und ganz, Ersatz zu leisten hat. Dieser Grundsatz ist in Art. 3 des eidgenössischen Expropriationsge¬ setzes unzweideutig ausgesprochen und bedarf einer weiteren Begründung nicht. Als indirekte vermögensrechtliche Nachtheile welche der Kirchgemeinde Hergiswyl aus der Abtretung eines Grenzstreifens ihres Friedhofes eutstehen, erscheinen nun, neben einer, nach der übereinstimmenden Anschauung der Schatzungs¬ kommission und der bundesgerichtlichen Experten sehr unbedeu¬ tenden, Verunstaltung des Friedhofes, die Verkleinerung des letztern, verbunden mit der Nothwendigkeit einer Wiederherstel¬ lung der Umfassungsmauer, sowie die Nöthigung, die auf dem enteigneten Friedhoftheile beerdigten Leichen auszugraben, ander¬ weitig wieder zu beerdigen und dabei die betreffenden Grabmo¬ numente zu versetzen. Für diese Nachtheile ist die Kirchgemeinde mit der ihr zugebilligten Entschädigung von 4500 Fr. gewi vollständig und reichlich entschädigt. Ihre Mehrforderung stützt sich denn auch nicht sowohl auf diese Momente als vielmehr darauf, daß durch die Bahnanlage und den Bahnbetrieb unmittelbarer Nähe der Kirche und des Friedhofes die Ruhe des letztern und des Gottesdienstes gestört und das Gefühl der Bevölkerung hiedurch sowie durch die Exhumation der Leichen aufs tiefste verletzt werde. Hiebei handelt es sich aber überall nicht um vermögensrechtliche Nachtheile welche durch eine Geld¬ entschädigung ausgeglichen werden könnten und müßten. Eine vermögensrechtliche Schädigung läge dann vor, wenn die Kirche oder der Kirchhof wegen der Anlage und des Betriebes der Bahn auf dem enteigneten Friedhofstreifen nicht mehr in bis¬ heriger Weise bestimmungsgemäß benutzt werden könnten, wenn
z. B. der Gottesdienst oder einzelne Theile desselben in der Folge nicht mehr in der Pfarrkirche könnten abgehalten werden, son¬ dern die Kirchgemeinde denselben anderswohin verlegen müßte und dafür Kosten aufzuwenden hätte, oder wenn sie besondere mit Kosten verbundene Veranstaltungen treffen müßte, um nach dem Bahnbaue die Kirche bestimmungsgemäß weiter benutzen zu können
u. s. w. Allein dies ist nicht der Fall, ja nicht einmal behauptet. Die von der Kirchgemeinde behauptete Störung der Ruhe des Got¬ tesdienstes und des Friedhofes u. s. w., ist nicht eine solche, welche vermögensrechtliche Nachtheile im Gefolge hätte, sondern eine Störung rein persönlicher Gefühle der Kirchgenossen, welcher eine materielle Schädigung nicht zu Grunde liegt. Wenn die Kirchgemeinde wiederholt darauf hingewiesen hat, daß Privaten, deren Besitzthum durch Eisenbahnen durchschnitten werde ansehn¬ liche Entschädigungen wegen Störung der Ruhe und Abgeschlos¬ senheit ihres Eigenthums seien zugebilligt worden, so ist einfach zu erwidern, daß in allen derartigen Fällen eine Verminderung des Verkehrs (Kaufs= oder Mieth=)Werthes des Restgrundstückes angenommen wurde. Kirche und Friedhof von Hergiswyl aber sind mit Rücksicht auf ihre Zweckbestimmung nicht Objekte des vermögensrechtlichen Verkehrs und es kann daher hier von einer Verminderung des Verkehrswerthes nicht gesprochen werden Uebrigens sind die Befürchtungen, welche die Kirchgemeinde Hergiswyl rücksichtlich der Störung des Gottesdienstes durch den Bahnbetrieb zu hegen scheint, nach den an andern Orten gemachten Erfahrungen, wohl übertrieben, zumal gegen unge¬
bührliches, unnöthig störendes Verfahren der Bahnangestellten zweifellos die Administrativbehörde einschreiten würde. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Es wird gemäß Dispositiv 3 des Instruktionsantrages der Schatzungsbefund in allen Theilen bestätigt, mit der einzigen Maßgabe, daß Dispositiv III litt. d desselben dahinfällt.