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14_I_429

BGE 14 I 429

Bundesgericht (BGE) · 1888-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

65. Urtheil vom 5. Juli 1888 in Sachen Wild und Genossen. A. Am 9. April 1888 erließ der Große Rath des Kantons Appenzell=Innerrhoden die nachfolgende Verordnung über Stein=, Kies= und Sandbezug aus dem Sitterbett: Art. 1. „Soweit der Stein=, Kies= und Sandbezug aus dem „Sitterbett in nachfolgenden Artikeln nicht beschränkt ist, wird „derselbe für Kantons= und niedergelassene Schweizerbürger frei „erklärt. Mit letzterem Rechte stehen Verträge im Widerspruche, „nach welchen Kantons= oder niedergelassene Schweizerbürger „den Stein=, Kies= und Sandbezug aus dem Sitterbett unter „eigenem Namen aber auf fremde Rechnung vornehmen.“ Art. 2. „Das erste Anspruchsrecht auf das nöthige Sitter¬ „bettmaterial besteht für die Sitterbettanwohner behufs ratio¬ „nellen Uferschutzes.“ Art. 3. „Ein weiteres Anspruchsrecht besitzt (in erster Linie) „das kantonale Bauamt sowohl für die direkte Verwendung „(Straßen und Hochbauten), als für Anlagen von Reserven; „ferner in gleichen Rechten: Die Bezirksverwaltungen für „Straßen= und Hochbauten, sowie auch öffentliche Korporations¬ „verwaltungen, welche sich mit Straßenbau= und Straßenun¬ „terhalt zu befassen haben.“ Art. 4. „In der den Kantons= und niedergelassenen Schwei¬ XIV — 1888

„zerbürgern freistehenden Benützung findet zunächst der für „Straßenunterhalt benöthigte Bedarf Berücksichtigung, sowie in „zweiter Linie derjenige für Reparaturen oder Neuerstellung „von Hochbauten.“ Art. 5. „Die Ausbeutung des Sitterbettes hat immer ohne „Schädigung der Sitteranwohner und Wuhrpflichtigen zu ge¬ „schehen.“ Art. 6. „Die bezügliche Kontrolle steht dem kantonalen Bau¬ „amte zu. Art. 7. „Vorstehende Verordnung tritt durch Annahme seitens „des Großen Rathes in Kraft.“ B. Mit Rekursschrift vom 24./26. April 1888 stellen J. B. Wild, Fuhrhalter und Genossen beim Bundesgerichte den Antrag: Es seien die Art. 1, 3, 4, 6 und 7 der vom innerrhodischen Großen Rathe in seiner Sitzung vom 9. April laufenden Jahres erlas¬ senen Verordnung über Stein=, Kies= und Sandbezug aus dem Sitterbette, weil in verfassungswidriger Weise zu Stande ge¬ kommen, aufgehoben und als ungültig erklärt. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus: In den Jahren 1885, 1886 und 1887 sei in Folge des Ausbaues der Appenzellerbahn und der Erstellung einer neuen Hydrantenleitung für den Flecken Appenzell das Bett der Sitter zu Ausbeutung von Steinen, Sand u. s. w. ziemlich stark, immerhin aber in unschädlicher Weise, in Anspruch genommen worden. Das Bauamt des Kan¬ tons Appenzell=Innerrhoden habe daraus Veranlassung genom¬ men, die weitere Ausbeutung des Sitterbettes für einige Zeit zu untersagen. Darauf gestützt, habe es dem Rekurrenten Wild durch Amtsbot die Wegnahme von eirca 100 Kubikmeter Pflaster¬ steinen, welche er im Sitterbette gesammelt hatte, untersagt. Wild habe hiegegen Rechtsvorschlag erhoben und habe in dem daraufhin von der Standeskommission des Kantons Appenzell¬ Innerrhoden angestrengten Prozesse oberinstanzlich vollständig obgesiegt. Durch Urtheil vom 12. Januar 1888 habe nämlich das Kantonsgericht von Appenzell=Innerrhoden erkannt, daß die Sitter ein herrenloses Gut sei, und daß nach bisheriger Uebung jedem Bürger das Recht zur Ausbeutung des Flußbettes zuge¬ standen habe. Das gleiche Recht behalte seine Gültigkeit bis zur Aufstellung einer Verordnung, welche die Rechtsverhältnisse der Sitter hinsichtlich des Ausbeutens, des Uferschutzes und der Wuhrpflicht regle. Die Lösung der prinziviellen Frage bezüglich Regulirung der Sitterausbeute sei Sache der administrativen Behörden und sei der Richter inkompetent, in dieser Richtung zu entscheiden. Auf diese Entscheidung des Kantonsgerichtes hin habe die unterlegene Partei, die Standeskommission, die angefochtene Verordnung ausgearbeitet und dem Großen Rathe zur Genehmigung vorgelegt. Durch diese Verordnung, speziell die Art. 1, 3, 4, 6 und 7 derselben, werde das bisher geltende Gewohnheitsrecht des Kantons geändert. Während nach dem bisher geltenden Gewohnheitsrechte, wie das Kantonsgericht das¬ selbe feststelle, entsprechend den Grundsätzen der Rechtswissen¬ schaft, jeder Kantonsbürger und Einwohner (abgesehen einzig von dem Vorzugsrecht der wuhrpflichtigen Anstößer) ein gleiches Recht besessen habe, Steine, Sand u. s. w. aus dem Sitterbett zu entnehmen, stelle die angefochtene Verordnung eine Reihen¬ folge der sachbezüglichen Berechtigungen auf, wie sie bisher nicht bestanden habe. Die einzelnen Bürger werden zu Gunsten des Staates, der Bezirke und Korporationen in ihren Rechten er¬ heblich verkürzt und das bisherige Recht thatsächlich aufgehoben. Eine solche Abänderung des bestehenden Rechtes könne aber nach Art. 19 der innerrhodischen Kantonsverfassung nur durch ein von der Landsgemeinde angenommenes Gesetz, nicht aber durch eine bloße großräthliche Verordnung erfolgen. Denn verfassungs¬ mäßig stehe der Landsgemeinde die gesetzgebende Gewalt zu. Hier aber handle es sich um einen gesetzgeberischen, das bis¬ herige Recht abändernden Erlaß und nicht um eine bloße, die Modalitäten der Ausbeutung des Sitterbettes regulirende, Poli¬ zeiverordnung. Der Große Rath habe somit durch Erlaß der angefochtenen Verfügung seine Kompetenz überschritten. Zudem sei der Große Rath in der Sache mitbetheiligt und habe daher in eigener Sache geurtheilt, respektive legiferirt. Nach Art. 36 der Kantonsverfassung bilden nämlich die von der Bezirksversamm¬ lung gewählten Mitglieder des Großen Rathes gleichzeitig die Rathsbehörde des Bezirkes. Zum Vortheile des Kantons und der Bezirke abersei in erster Linie die angefochtene Verfügung ergangen.

C. Die Standeskommission des Kantons Appenzell=Inner¬ rhoden trägt auf Abweisung der Beschwerde an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Behauptung, der Große Rath habe bei Erlaß der angefochtenen Verordnung „in eigener Sache entschieden, respek¬ tive legiferirt,“ ist nicht recht verständlich. Wenn damit gemeint sein sollte, es hätten die Mitglieder des Großen Rathes bei Berathung der angefochtenen Verordnung, weil an derselben der Staat und die Bezirke interessirt seien, den Ausstand nehmen sollen, so ist klar, daß dieses Ansinnen ein völlig unbegrün¬ detes wäre; übrigens könnte von einer Verfassungsverletzung in dieser Richtung schon deßhalb nicht die Rede sein, weil die Appenzell=innerrhodische Kantonsverfassung keine Bestimmungen über den Ausstand der Großrathsmitglieder aufstellt.

2. Ernstlich in Frage kommen kann nur, ob der Große Rath verfassungsmäßig befugt gewesen sei, die angefochtenen Vorschriften im Verordnungswege aufzustellen, oder ob dies nicht vielmehr nur im Wege der Gesetzgebung, also nach Art. 29 und 30 K.=V., durch Beschluß der Landsgemeinde hätte geschehen können.

3. Die angefochtene Verordnung stellt Normen über die Be¬ nützung eines öffentlichen Gewässers in einer bestimmten Rich¬ tung (mit Bezug auf die Wegnahme von Steinen, Kies und Sand) auf; sie regelt, von wem und in welcher Reihenfolge die betreffenden, zum gemeinen Gebrauche gehörigen Nutzungen des öffentlichen Gewässers der Sitter fortan sollen bezogen wer¬ den dürfen. Mit andern Worten sie normirt und beschränkt im öffentlichen Interesse die Ausübung des Gemeingebrauches an dem fraglichen Gewässer. Zu Aufstellung sachbezüglicher Vor¬ schriften im Verordnungswege darf nun wohl nach dem appen¬ zell=innerrhodischen Staatsrechte der Große Rath als befugt er¬ achtet werden. Die Benützung der öffentlichen Gewässer ist, soweit ersichtlich, im Kanton Appenzell=Innerrhoden durch kein Gesetz geregelt. Es begründet ferner die lediglich auf die Be¬ stimmung des öffentlichen Gewässers zum Gemeingebrauch be¬ gründete Nutzung desselben durch das Publikum anerkannter¬ maßen keine Privatrechte, vielmehr unterliegt der gemeine Ge¬ brauch zweifellos der Regelung durch den Staat, welcher ihn aus polizeilichen oder sonstigen Gründen beschränken oder in einzelnen Beziehungen wohl auch gänzlich ausschließen kann, ohne daß deßhalb von einem Eingriffe in Vermögensrechte der Einzelnen gesprochen werden könnte. Bei dieser Sachlage kann wohl dem Großen Rathe des Kantons Appenzell Innerrhoden das Recht nicht abgesprochen werden, über den gemeinen Ge¬ brauch an einem öffentlichen Gewässer im Verordnungswege Bestimmungen aufzustellen, welche die Zwecke, für welche gewiße Arten des Gemeingebrauchs vorzugsweise auszuüben seien, die Modalitäten der Ausübung u. s. w. näher bestimmen. Solche Vorschriften erscheinen nicht als Rechtssätze über Inhalt oder Erwerb und Verlust von Privatrechten, sie können vielmehr (sofern wie im Kanton Appenzell=Innerrhoden die Materie nicht geregelt ist) als Ausflüße der verwaltenden Thätigkeit des Staates aufgefaßt werden, durch welche die Nutzung eines Be¬ standtheiles des öffentlichen Gutes bestimmt wird. Von dieser Auffassung scheint denn auch das Kantonsgericht des Kantons Appenzell ausgegangen zu sein, wenn es in seinem Entscheide in Sachen des Rekurrenten Wild ausdrücklich ausgesprochen hat, daß die prinzipielle Regelung der Ausbeutung des Sitterbettes Sache der Verwaltungsbehörde sei, welche darüber eine Ver¬ ordnung erlassen könne. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.