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14_I_424

BGE 14 I 424

Bundesgericht (BGE) · 1888-01-01 · Deutsch CH
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64. Urtheil vom 13. Juli 1888 in Sachen Müri. A. Heinrich Müri, Metzger, von Schinznach, in Genf, klagte vor den aargauischen Gerichten gegen Johann und Friedrich Müller in der Au bei Lauffohr auf (gemeinsame) Bezahlung von 356 Fr. 67 Cts. nebst Zins à 4 ½% seit 28. August 1888 aus einer von den Beklagten im Jahre 1873 zu seinen Gunsten für Wilhelm Gnehm in Lauffohr eingegangenen Bürgschaft. Die Beklagten wendeten im Wesentlichen ein, der Gläubiger habe es unterlassen, sie von dem (seit 1. Januar 1883 ausge¬ brochenen) Konkurse über den Nachlaß des Hauptschuldners zu benachrichtigen; sie haben dadurch einen den Betrag der Forde¬ rung erreichenden Schaden erlitten und seien somit zu folge Art. 510 O.=R. von ihrer Verpflichtung befreit. Die beiden kantonalen Instanzen erkannten, indem sie diese Einwendung prinzipiell für begründet erklärten, auf Beweis. B. Gegen die sachbezügliche Entscheidung des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 23. Februar 1888 ergriff Heinrich Müri den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Er beantragt: Das Bundesgericht möge erkennen, es sei das in dieser Beschwerde angegriffene Urtheil des Obergerichtes des Kantons Aargau aufgehoben und es sei diese Sache zur neuen Beurtheilung an das Obergericht des Kantons Aargau zurückzuweisen unter Kostenfolge von Rechtes wegen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Das bis zum 1. Januar 1883 gel¬ tende kantonale aargauische Recht habe eine Verpflichtung des Gläubigers, den Bürgen vom Konkurse über den Hauptschul¬ dner zu benachrichtigen, nicht gekannt. Der in Frage stehende Bürgschaftsvertrag sei nun im Jahre 1873, also unter der Herrschaft des kantonalen Rechtes, abgeschlossen worden; die aus demselben hervorgehenden Verpflichtungen seien also nach kan¬ tonalem Recht zu beurtheilen und es habe der aargauische Richter zu Unrecht seinem Urtheile den Art. 510 des eidgenössischen Obli¬ gationenrechtes zu Grunde gelegt. Dadurch habe er den konsti¬ tutionellen Grundsatz verletzt, daß kantonale Gesetze so lange angewendet werden müssen, als sie nicht durch ein neues Ge¬ setz außer Kraft gesetzt oder ersetzt werden. Hierin liege gleich¬ zeitig eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetze. Es stehe fest, daß bisher die Rechte der Gläu¬ biger aus den unter dem aargauischen Gesetze abgeschlossenen Bürgschaftsverträgen überhaupt nach den Bestimmungen dieses Gesetzes beurtheilt worden seien. Zu diesen Gläubigern gehöre auch der Rekurrent; derselbe habe einen verfassungsmäßigen Anspruch darauf, daß er gleich behandelt werde wie alle andern in gleicher Lage befindlichen Gläubiger, d. h. daß er nach dem aargauischen Gesetze beurtheilt werde. Statt dessen habe ihm das aargauische Obergericht, in Anwendung des eidgenössischen Obligationenrechtes, eine Pflicht auferlegt, welche ihm nach dem maßgebenden aargauischen Rechte nicht obliege und ihn dadurch um ein wohlerworbenes Vermögensrecht gebracht. Das Bun¬ desgericht habe erkannt, daß, wenn der kantonale Richter anstatt des eidgenössischen Obligationenrechts kantonales Recht anwende, der staatsrechtliche Rekurs an das Bundesgericht ergriffen wer¬ den könne. Das gleiche müsse aber auch dann gelten, wenn der kantonale Richter in Fällen, wo nach den Uebergangsbestim¬ mungen zum Obligationenrechte offenbar kantonales und nicht eidgenössisches Recht anzuwenden sei, eidgenössisches statt des kantonalen Rechts anwende. Die Bundesverfassung (Art. 2 der Uebergangsbestimmungen) und die Uebergangsbestimmungen zum Obligationenrechte bestimmen, in welchem Umfange und auf welchen Zeitpunkt das Bundesrecht die kantonalen Gesetze außer Kraft setze; darin, sowie in der in Art. 3 B.=V., ausgespro¬ chenen Gewährleistung der Kantonalsouveränität, liege, daß inso¬ weit das Bundesrecht den kantonalen Gesetzen nicht derogire, deren fortdauernde Geltung durch das Bundesrecht nicht be¬ rührt werde. Es sei dies ebensowohl ein bundesrechtlicher und vom Bundesgerichte als Staatsgerichtshof zu schützender Grund¬ satz, wie das andere Prinzip, daß das Obligationenrecht, inso¬ weit es dies wolle, dem kantonalen Rechte derogire. Im vor¬ liegenden Falle könne aber nach den klaren und deutlichen Bestimmungen des Art. 882, Abs. 1 und 2 des Obligationen¬ rechtes und nach wiederholten Entscheidungen des Bundesge¬

richtes kein Zweifel obwalten, daß nach dem Willen des Obli¬ gationenrechtes kantonales und nicht eidgenössisches Recht an¬ wendbar sei. C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde führen die Rekursbeklagten aus: Eine Verletzung der vom Rekurrenten an¬ gerufenen Verfassungsbestimmungen liege offenbar nicht vor; ebensowenig sei das Obligationenrecht verletzt worden, vielmehr beruhe die angefochtene Entscheidung, wie des nähern ausge¬ führt wird, auf richtiger Auslegung und Anwendung der ein¬ schlägigen Bestimmungen des Obligationenrechtes und entspreche der praktischen Rechtsauffassung, während die gegentheilige Mei¬ nung komplizirt und unpraktisch sei und des innern Grundes entbehre. Demnach werde beantragt: Das Bundesgericht wolle:

1. In den vorwürfigen staatsrechtlichen Rekurs nicht eintreten, eventuell 2. denselben als unbegründet abweisen und 3. den Rekurrenten in eine Prozeßentschädigung gegen die Rekursiten verfällen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Da der Rekurrent die Verletzung verschiedener Bestimmun¬ gen der Bundes= und Kantonsverfassung behauptet, so ist das Bundesgericht insoweit kompetent, als es zu prüfen hat, ob eine Verfassungsverletzung vorliege.

2. Die angefochtene Entscheidung beruht nun im Wesentlichen auf folgender Ausführung: Der in Art. 882, Abs. 1 und 2 O. R. rücksichtlich der zeitlichen Anwendung des Obligationen¬ rechtes aufgestellte allgemeine Grundsatz erleide durch Lemma 3 ibidem eine Modifikation, indem dort, in Beschränkung der all¬ gemeinen Regel, vorgeschrieben werde, daß hinsichtlich der Ueber¬ tragung und des Unterganges von Forderungen das neue Recht auch auf solche Forderungen Anwendung finden solle, deren Entstehung hinter dem 1. Januar 1883 zurückliege. Entscheidend sei daher, ob in der von den Beklagten erhobenen Einrede die Geltendmachung des Untergangs der eingeklagten Verbindlichkeit liege. Dieß sei in Uebereinstimmung mit der im Rechtsleben befolgten Praxis zu bejahen.

3. In dieser Entscheidung kann vorerst eine Verletzung der Gleichheit vor dem Gesetze nicht gefunden werden. Denn eine ausnahmsweise Behandlung des Rekurrenten liegt nicht vor, ist ja doch nicht einmal behauptet, daß das Obergericht die hier streitige Frage überhaupt in irgend einem Falle anders als im vorliegenden entschieden habe, geschweige denn daß die angefoch¬ tene Entscheidung eine willkürliche, nicht auf sachlichen Gründen beruhende, sei.

4. Im Uebrigen ist zu bemerken: Das Bundesgericht hat stets festgehalten, daß wegen unrichtiger Auslegung und An¬ wendung privatrechtlicher Bestimmungen der eidgenössischen Ge¬ setze, speziell des Obligationenrechtes, der staatsrechtliche Rekurs an das Bundesgericht nicht statthaft sei, sondern nur die civil¬ rechtliche Weiterziehung gemäß Art. 29 und 30 O.=G. Hingegen hat es mehrfach anerkannt, daß dann, wenn durch kantonale Entscheidungen der Grundsatz, daß Bundesrecht dem Kantonal¬ rechte vorgeht, ausdrücklich oder thatsächlich (durch Nichtanwen¬ dung von Normen des eidgenössischen Rechts auf Fälle, die offenbar von denselben beherrscht werden) negirt werde, ein staatsrechtliches Prinzip allerdings verletzt und somit die staats¬ rechtliche Beschwerde statthaft sei. Es mag nun anerkannt wer¬ den, daß in gleicher Weise staatsrechtliche Grundsätze auch dann verletzt sind, wenn ein kantonales Gericht mit Berufung auf Bestimmungen des eidgenössischen Rechts kantonale Gesetze nicht anwendet, trotzdem das eidgenössiche Recht offenbar auf den be¬ treffenden Thatbestand nicht angewendet sein will, sondern den¬ selben der kantonalrechtlichen Normirung überläßt. In derartigen Fällen, wo vom Richter noch in Kraft bestehendes kantonales Recht unter Berufung auf offenbar nicht zutreffende Bestimmun¬ gen der Bundesgesetzgebung einfach bei Seite geschoben wird kann speziell von einem verfassungswidrigen Uebergriffe des Richters in das Gebiet der Gesetzgebung gesprochen und es muß daher der staatsrechtliche Rekurs als zulässig erachtet werden. Allein in concreto liegt ein derartiger Fall nicht vor. Es kann nicht gesagt werden, daß die Frage, ob hier Art. 510 O.-R. oder aber das frühere kantonale Recht anzuwenden sei, eine völlig klare, einer verschiedenen Beantwortung nicht fähige sei; die angefochtene Entscheidung bewegt sich vielmehr auf dem Ge¬ biete möglicher richterlicher Auslegung des eidgenössischen Obli¬

gationenrechtes. Die Richtigkeit der vom Vorderrichter adoptirten Auslegung kann das Bundesgericht als Staatsgerichtshof nicht prüfen, da, wie bemerkt, wegen bloßer unrichtiger Anwendung des eidgenössischen Obligationenrechtes der staatsrechtliche Rekurs nicht statthaft ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.