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14_I_402

BGE 14 I 402

Bundesgericht (BGE) · 1888-01-01 · Deutsch CH
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60. Urtheil vom 14. Juli 1888 in Sachen Luginbühl. A. Am 24. Oktober 1887 stellte die Rekurrentin Rosette Luginbühl gemeinsam mit ihrer Schwester Emma Luginbühl, zu Gunsten der Firma Labhardt & Cie in Basel, eine von Bern datirte Obligation über 4165 Fr. aus; ihre Unterschrift unter dieser Obligation enthält wie diejenige ihrer Schwester mma den Zusatz „Firma Schwestern Luginbühl.“ Am 16. März wirkte die Firma Labhardt & Cie unter der Behauptung, die Rosette Luginbühl habe sich unbekannt wohin entfernt und es sei zu befürchten, daß der Gläubiger auf dem ordentlichen Be¬ treibungswege nicht zur Bezahlung gelangen werde, beim Ge¬ richtspräsidenten von Bern eine Arrestbewilligung gegen Rosette Luginbühl aus. Ter Arrest wurde am 19. gleichen Monats durch Beschlagnahme einer Kapitalforderung der Schuldnerin an Joh. Tschanz, in Wichtrach, im Betrage von 2164 Fr. 57 Cts. ausgeführt und diese Arrestnahme der Arrestatin im Ediktal¬ wege notifizirt. Ebenso wurde die Letztere im Arrestbestätigungs¬ verfahren ediktaliter vorgeladen, und es wurde durch Kontu¬ mazialurtheil des Richteramtes Bern vom 11. Mai 1888 der Arrest gerichtlich bestätigt. B. Mit Schriftsätzen vom 21./22. Mai und vom 4. Juni 1888 ergriff Rosette Luginbühl den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Sie behauptet: Sie habe sich vom Septem¬ ber 1885 bis 16. Juli 1887 als Dienstmagd in Lausanne aufgehalten. Am 16. Juli 1887, habe sie ihre Ausweisschriften in Lausanne erhoben und sei nach Bern zu ihrer älteren Schwester, welche dort ein Ellenwaaren= und Merceriegeschäft betreibe, gezogen. Sie sei dort aber nur bis zum 8. Oktober 1887 geblieben; am 8. Oktober 1887 habe sie ihre Ausweis¬ schriften in Bern zurückgezogen und sei vorläufig für einige Zeit nach Signau zu einer Verwandten ihrer Mutter, hernach, ebenfalls nur für kurze Zeit, zu einer Schwägerin nach Burg¬ dorf gezogen. Während ihres Aufenthaltes in Signau habe ihre Schwester Emma sie für einen Tag nach Bern kommen lassen und sie habe sich dort zur Unterzeichnung der Obligation zu Gunsten von Labhardt & Cie bestimmen lassen, obschon niemals Theilhaberin am Geschäfte ihrer Schwester gewesen sei. Mitte Januar 1888 sei sie nach Lausanne zurückgekehrt, um dort wieder als Dienstmagd einzutreten und dort zu bleiben. Während einiger Zeit sei sie in Lausanne in Dienst gestanden, dann sei sie aber krank geworden und habe sich vom 21. Februar bis 20. März 1888 in einer Anstalt in Lausanne verpflegen lassen; nach ihrem Austritte sei sie zunächst für einige Wochen in einen neuen Dienst in Lausanne eingetreten und gegenwärtig sei sie bei einem Bauern in Chailly bei Lausanne angestellt. Ende März habe sie zufällig durch einen Zeitungsausschnitt von dem gegen sie erwirkten Arrest Kenntniß erlangt. Sie sei nun aber aufrechtstehend und habe ihren festen Wohnsitz in Lausanne. Der Wohnsitz werde durch den thatsächlichen Aufenthalt an einem Orte verbunden mit der Absicht dort dauernd zu bleiben, be¬ gründet. Sie sei nun nach Lausanne mit der Absicht zurückge¬ kehrt, dort so lange zu verbleiben, als ihre Gesundheit ihr das Versehen von Dienststellen gestatte. Diese Absicht habe sie wie¬ derholt ausgesprochen und es ergebe sich dieselbe deutlich daraus,

daß sie während ihrer Krankheit nicht in den Kanton Bern zu ihren Verwandten zurückgekehrt sei, sondern sich in Lausanne habe behandeln lassen. Da die Forderung, für welche von Lab¬ hardt & Cie Arrest ausgewirkt worden sei, als eine persönliche erscheine, so verstoße demnach der Arrest wie auch das Arrestbe¬ stätigungsurtheil gegen Art. 59 Abs. 1 Bundesverfassung; die Rekurrentin hätte an ihrem Wohnorte in Lausanne belangt werden müssen. Es seien demnach der Arrest vom 22. März 1888 sowie das Arrestbestätigungsurtheil als gegen Art. 59 Bundes¬ versammlung verstoßend, aufzuheben. C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht die Firma Labhardt & Cie geltend: Die Rekurrentin sei nicht zahlungsfähig: denn die beschlagnahmte Kapitalforderung von 2164 Fr. 57 Ets. sei das einzige Vermögensstück der Rekur¬ rentin, während dieselbe (solidarisch mit ihrer Schwester) einzig an Labhardt & Cie eine beinahe doppelt so große Summe schulde. Ferner habe die Rekurrentin zur Zeit der Herausnahme und Ausführung des Arrestes (16./19. März 1888) einen festen Wohnsitz nicht besessen, ihr damaliger Aufenthaltsort sei sowohl ihrer Schwester als der Firma Labhardt & Cie, gänzlich unbekannt gewesen. Sie habe sich bei ihrer Rückkehr nach Lausanne bei der dortigen Polizei nicht gemeldet und keine Schriften eingelegt, also gar keine Veranstaltungen getroffen, um sich dort fest und dauernd anzusiedeln. Vielmehr sei aus ihrem Verhalten zu schließen, daß sie ihren Aufenthaltsort habe geheim halten wollen, um der Erfüllung ihrer Verpflichtun¬ gen gegenüber Labhardt & Cie zu entgehen. Demnach werde auf Abweisung der Beschwerde angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Daß die Rekurrentin nicht aufrechtstehend sei, ist nicht nachgewiesen. Selbst wenn es richtig wäre, daß zur Zeit ihre Schulden ihre Aktiven übersteigen, so würde daraus für sich allein noch nicht folgen, daß sie nicht im Stande sei, liquide in gesetzlicher Weise gegen sie geltend gemachte Ansprachen zu be¬ friedigen und also zahlungsunfähig (nicht aufrechtstehend) sei. Der bloße Umstand für sich allein, daß die Passiven einer Per¬ son in einem gegebenen Momente ihre Aktiven übersteigen, läßt dieselbe noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen so lange sie noch im Stande ist (mit Zuhülfenahme des Kredits u. s. w.) ihren Verpflichtungen nachzukommen. Die materielle Ueberschul¬ dung kann allerdings zur Zahlungsunfähigkeit führen, sie ist aber mit letzterer nicht identisch, vielmehr ist ja sehr wohl möglich, daß in Folge späterer Besserung der Vermögensver¬ hältnisse die Zahlungsunfähigkeit einer, in einem gegebenen Momente materiell überschuldeten, Person gar nie eintritt.

2. Dagegen ist allerdings nicht dargethan, daß die Rekurren¬ tin zur Zeit der Herausnahme und Ausführung des Arrestes (16./19. März 1888) in Lausanne einen festen Wohnsitz im Sinne des Art. 59 Abs. 1 Bundesverfassung gehabt habe. Die Rekurrentin befand sich damals, nachdem sie vorher ihren Auf¬ enthaltsort rasch hintereinander mehrfach gewechfelt hatte, erst seit wenigen Wochen in Lausanne wo sie nach kurzem Dienste als Magd in eine Krankenanstalt sich hatte aufnehmen lassen müssen. Aus der Dauer und Beschaffenheit dieses Aufenthaltes ist nicht zu folgern, daß sie in Lausanne wirklich danernd habe blei¬ ben wollen, vielmehr spricht gegen eine solche Absicht, daß sie es unterließ, ihre Ausweisschriften einzulegen, wozu sie, wie ihr gewiß bekannt, verpflichtet war, sofern sie in Lausanne längere Zeit bleiben wollte. Die Rekurrentin kann sich somit auf Art. 59 Abs. 1 Bundesverfassung nicht berufen.. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.