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59. Urtheil vom 13. September 1888 in Sachen Bebie. A. Edelbert Bebie, wohnhaft in Göschenen, Kantons Uri, ist an dem von seinem Bruder unter der Firma H. Bebie & Cie in Rupperswyl, Kantons Aargau, betriebenen Fabrikationsge¬ schäfte als Kommanditär mit einer Einlage von 300,000 Fr. betheiligt. Im Jahre 1886 wurde er für dieses Kommandit¬ kapital von der Gemeinde Rupperswyl zur Besteuerung heran¬ gezogen; er beschwerte sich hiegegen beim Obergerichte des Kan¬ tons Aargau, unter Berufung darauf, daß er sein gesammtes Vermögen an seinem Wohnorte im Kanton Uri zu versteuern habe. Das Obergericht des Kantons Aargau wies indeß diese Beschwerde, durch Erkenntniß vom 17. Februar 1887, ab, we¬ sentlich mit der Begründung: Es könne nach den Bestimmun¬ gen der aargauischen Steuergesetzgebung kein Zweifel darüber obwalten, daß die Firma H. Bebie & Cie das fragliche Kommanditkapital als Bestandtheil ihres arbeitenden Gesell¬ schaftsvermögens in Rupperswyl zu versteuern habe, und daß XIV — 1888
ndesverfassung. es ihr anheimgestellt bleibe, ihren Kommanditär gutfindend da¬ für zu belasten. Eine verzinsliche Schuld der Gesellschaft sei das Kommanditkapital nicht. Diese Auffassung finde ihre Unter¬ stützung auch in Entscheidungen des Bundesgerichtes in ver¬ wandten interkantonalen Fällen, insbesondere in den Entschei¬ dungen in Sachen Hunziker (Amtliche Sammlung III, S. 1) und in Sachen Pernod (ibid. X, S. 342—344). B. In Folge dieses Entscheides brachte E. Bebie bei der ur¬ nerischen Steuertaxation für 1887 das Kommanditkapital von 300,000 Fr. in seiner Selbstschatzung nicht mehr in Rechnung. Da der urnerische Regierungsrath die Einschatzung des E. Bebie um diesen Betrag erhöhte, so beschwerte sich Letzterer beim Kan¬ tonsgerichte des Kantons Uri. Dieses wies aber durch Ent¬ scheidung vom 8. Februar 1888 den Rekurs ab, wesentlich ge¬ stützt auf Art. 5, Abs. 2 des urnerischen Steuergesetzes vom
2. Mai 1886, wonach „Aktien und Antheilscheine von Unter¬ „nehmungen irgend welcher Art, welche außerhalb des Kantons „betrieben werden, von herwärtigen Eigenthümern bei der Steuer „nicht in Abrechnung gebracht werden dürfen.“ C. Nunmehr beschwerte sich E. Bebie mit Eingabe vom
8. April 1888 beim Bundesgerichte. Er bemerkt: Nach den Entscheidungen des gargauischen Obergerichtes vom 17. bruar 1887 und des urnerischen Kantonsgerichtes vom 8. Fe¬ bruar 1888 sei der Thatbestand einer bundeswidrigen Doppel¬ besteuerung unzweifelhaft gegeben. Er verlange daher, daß aus¬ gesprochen werde, sein Kommanditvermögen könne nicht an zwei Orten besteuert werden. Welchem Kanton die Steuerberechtigung zuerkannt werde, sei ihm ziemlich gleichgültig. Immerhin richte sich seine Beschwerde, aus den im Urtheile des aargauischen Obergerichtes angeführten Gründen, in erster Linie gegen die Entscheidung des Kantonsgerichtes von Uri vom 8. Februar 1888 und damit gegen die Steuerberechtigung des Kantons Uri. Es werde beantragt: a. Es sei E. Bebie nicht pflichtig, das be¬ sagte Kommanditvermögen von 300,000 Fr. im Kanton Uri zu versteuern und sei in diesem Sinne das bezügliche kantons¬ gerichtliche Urtheil umzuändern und aufzuheben; b. eventuell sei E. Bebie nicht pflichtig, dasselbe Kommanditvermögen im Aargau zu versteuern und sei somit auf jeden Fall diese Doppel¬ besteuerung als unzulässig erklärt. D. Der Regierungsrath und das Obergericht des Kantons Aargau verweisen in ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde einfach auf die Entscheidung der letztern Behörde vom 17. Fe¬ bruar 1887. Dagegen führt die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri Namens des dortigen Regierungsrathes aus: Eine bun¬ deswidrige Doppelbesteuerung liege gar nicht vor; denn im Kanton Aargau werde die Kommanditgesellschaft H. Bebie & Cie, im Kanton Uri dagegen Edelbert Bebie persönlich besteuert. Es mangle also an der zum Begriffe der bundeswidrigen Doppel¬ besteuerung erforderlichen Identität des Steuersubjektes. In diesem Sinne habe der Bundesrath im Falle Martin (s. Hafner, Zeitschrift für schweizerische Gesetzgebung und Rechts¬ pflege, Bd. IV, S. 12), wo ebenfalls eine Kommanditeinlage in der Hand der Gesellschaft und des Kommanditärs besteuert worden sei, entschieden; des fernern sei auf die Entscheidung des Bundesrathes in Sachen Centralbahn (ib. S. 13 und ff.) und auf die bundesgerichtliche Entscheidung in Sachen Böppli Amtliche Sammlung V, S. 152 u. ff.) zu verweisen, wo die Zulässigkeit der gleichzeitigen Besteuerung der Aktiengesell¬ schaft für das Gesellschaftsvermögen und der Aktionäre für ihre Aktien anerkannt worden sei. Die vom Obergericht des Kantons Aargau angerufene Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen Hunziker treffe nicht zu, da es sich bei derselben nicht um eine Kommandit=, sondern um eine Kollektivgesellschaft gehandelt habe. Sollte übrigens das Bundesgericht annehmen, es liege hier eine unzulässige Doppelbesteuerung wirklich vor, so wäre jedenfalls die Steuerberechtigung des Kantons Uri an¬ zuerkennen. Die streitige Kommanditeinlage gehöre zum beweg¬ lichen Vermögen des Rekurrenten und sei daher an dessen Wohn¬ ort zu versteuern. Zum Kanton Aargau stehe der Rekurrent in gar keinem für die vorliegende Frage relevanten Nexus; er be¬ sitze dort weder ein allgemeines noch ein Spezialdomizil und unterstehe daher der Steuerhoheit desselben nicht. Demnach werde beantragt: Es sei die gegen das Urtheil des Kantons¬ gerichtes von Uri vom 8. Februar erhobene Rekursbeschwerde
des Herrn Edelbert Bebie in Göschenen als unbegründet abzu¬ weisen unter Kostenfolge. E. Replikando bekämpft der Rekurrent die Ausführungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, indem er unter anderem bemerkt: Die Identität des Steuersubjektes sei gegeben, da ja die Steuer im Kanton Uri und im Kanton Aargau aus der Tasche des gleichen Steuerpflichtigen bezahlt werden müßte zudem sei in beiden Kantonen die gleiche Person beschwerend aufgetreten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Es ist richtig, daß vom Bundesrathe in seiner Entschei¬ dung vom 5. März 1866 in Sachen Martin ausgesprochen wurde, die gleichzeitige Besteuerung des Kommanditärs und der Kommanditgesellschaft für die Einlage des erstern erscheine nicht als bundeswidrige Doppelbesteuerung, da es an der Iden¬ tität des Steuersubjektes mangle. Allein an dieser Entscheidung kann nicht festgehalten werden. Wenn die Kommanditgesellschaft am Gesellschaftssitze für den Betrag ihres Vermögens besteuert wird, so trifft diese Besteuerung in Thar und Wahrheit die ein¬ zelnen Gesellschafter; die Kommanditgesellschaft stellt einfach die Gesammtheit der Gesellschafter als solche, d. h. als Theilhaber des Gesellschaftsgeschäftes und Vermögens dar. Das Gesell¬ schaftsvermögen ist, wenn auch ein formell selbständiger, that¬ sächlich und in manchen Beziehungen auch rechtlich, vom Privat¬ vermögen der einzelnen Gesellschafter ausgesonderter Vermögens¬ komplex, so doch materiell Vermögen der Gesellschafter nach Maßgabe ihrer Gesellschaftsantheile. Wenn daher das Vermö¬ gen einer Kommanditgesellschaft sowohl am Gesellschaftssitze als am Wohnorte der einzelnen Gesellschafter besteuert wird, so liegt eine bundesrechtlich unzulässige Doppelbesteuerung des nämlichen Steuersubjektes vor. Ob die doppelte Besteuerung sich auf den Gesellschaftsantheil unbeschränkt haftender Gesellschafter oder auf die Einlage das den Gesellschaftsgläubigern nur beschränkt haf¬ tenden Kommanditärs bezieht, ist gleichgültig; auch letzterer ist Gesellschafter und seine Einlage in keinem anderen Sinne Ver¬ mögen der „Gesellschaft“ als die Einlagen der unbeschränkt haftenden Gesellschafter. Wenn dem gegenüber darauf hingewie¬ sen worden ist, daß die Bundesbehörden und speziell das Bun¬ desgericht wiederholt die gleichzeitige Besteuerung der Aktienge¬ sellschaft für das Gesellschaftsvermögen und des Aktionärs für seine Aktien als nach der gegenwärtigen Lage des Bundesrechtes zulässig erklärt haben, so ist darauf zu erwidern, daß Aktienge¬ sellschaft und (einfache) Kommanditgesellschaft in juristischer und wirthschaftlicher Hinsicht sich wesentlich unterscheiden. Die Kom¬ manditgesellschaft ist durchaus nicht in gleicher Weise wie die Aktiengesellschaft ein, von der Person der einzelnen Theilhaber unabhängiger, juristischer und wirthschaftlicher Organismus, ins¬ besondere ist der Gesellschaftsantheil des Kommanditärs nicht wie der Aktie ein selbständiges eirkulationsfähiges Vermögens¬ stück. Was also für die Besteuerung von Aktiengesellschaften gilt, darf nicht ohne weiters auf die Kommanditgesellschaft über¬ tragen werden. Vielmehr ist die (einfache) Kommanditgesellschaft in steuerrechtlicher Hinsicht zu behandeln, wie die Kollektivge¬ sellschaft, von der sie sich ja begrifflich nur durch die, steuer¬ rechtlich unerhebliche, Beschränkung der Haftbarkeit der Komman¬ ditäre gegenüber den Gesellschaftsgläubigern unterscheidet. In Betreff der Kollektivgesellschaft aber ist in der bundesrechtlichen Praxis anerkannt (siehe Entscheidung in Sachen Hunziker, Amt¬ liche Sammlung, Bd. III, S. 1 u. ff.), daß die gleichzeitige Besteuerung der Kollektivgesellschaft am Gesellschaftssitze und der einzelnen Gesellschafter für ihren Gesellschaftsantheil an ihrem Wohnorte bundesrechtlich unzulässig ist.
2. Liegt somit eine unzulässige Doppelbesteuerung vor, so ist das Besteuerungsrecht des Kantons Aargau anzuerkennen. Die Kommanditeinlage des Rekurrenten stellt den Antheil desselben an einem im Kanton Aargau betriebenen Fabrikationsgeschäfte dar. Nach den Grundsätzen welche die bundesrechtliche Praxis über die Besteuerung des in einem Gewerbebetriebe angelegten Vermögens und daraus fließenden Einkommens aufgestellt hat, steht also die Steuerhoheit über dieses Vermögen dem Kanton Aargau zu, wo das Geschäft betrieben wird, das Kapital ar¬ beitet und den Schutz des Staates genießt. Daß der Rekurrent für sich persönlich im Kanton Aargau die Niederlassung nicht hat erwerben müssen, ist gleichgültig; denn der Sitz des Ge¬
sellschaftsgeschäftes, an welchem der Rekurrent betheiligt ist, be¬ findet sich ohne Zweifel im Kanton Aargau und damit ist auch für den Rekurrenten in seiner Stellung als Gesellschafter, als Theilhaber der Firma H. Bebie & Cie, dort die Geschäfts¬ niederlassung begründet, wie er denn auch ohne Zweifel im Kanton Aargau ins Handelsregister einzutragen war. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird in dem Sinne als begründet erklärt, daß einzig dem Kanton Aargau das Recht der Besteuerung des in Rede stehenden Kommanditkapitals des Rekurrenten zusteht.