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14_I_405

BGE 14 I 405

Bundesgericht (BGE) · 1888-01-01 · Deutsch CH
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61. Urtheil vom 21. September 1888 in Sachen Sutermeister. A. W. Sutermeister, von Zofingen, zur Zeit in Lachen, stellt mit Rekursschrift vom 14./15. Mai 1888 beim Bundesgerichte das Begehren: Ist nicht richterlich zu erkennen, die Betreibung und Schatzung von Herrn Karl Züger, Namens der Genossame Wäggithal zu Lasten W. Sutermeister sei verfassungswidrig und

daher ungültig? Er behauptet: Es sei ihm seiner Zeit von dem Bezirksamte March auf Begehren der Genossame Wäggithal be¬ fohlen worden, seine Besitzung Bad Wäggithal einzuzäunen, widrigenfalls die Genossame Wäggithal ermächtigt werde, auf seine Kosten zu zäunen. Er habe sich gegen diese Verfügung beim Regierungsrathe des Kantons Schwyz beschwert, sei aber in seinen wohlerworbenen Rechten nicht geschützt worden. Da¬ raufhin habe er sich auf den Standpunkt gestellt, daß er gegen die Forderung der Genossame Wäggithal die Verrechnung gel¬ tend machen könne. Die Genossame Wäggithal sei nämlich laut seinen Erwerbtiteln verpflichtet gewesen, ihm das zur Zäunung nöthige Holz zu liefern, sei aber dieser Verpflichtung nicht nach¬ gekommen und habe ihn dadurch, zumal da er Zäune aus an¬ derm Material erstellt habe, die er später wieder habe beseitigen müssen, geschädigt. Die schwyzerische Administrativbehörde habe sich aber auf den Standpunkt gestellt, er habe zu zahlen und her¬ nach im Kanton Schwyz zu prozessiren. Gegen diesen Standpunkt protestirte er. Zudem verlange die Genossame Wäggithal Zäu¬ nungskosten für die Einfriedung seines Grundstückes längs der Landstraße; in dieser Richtung liege ihm aber die Zäunungs¬ pflicht nicht ob; er habe vielmehr den Zaun nur längs der Allmend zu erstellen und zu unterhalten. Die Forderung der Genossame Wäggithal sei also eine rein persönliche, für die er gemäß Art. 59 B.=V., an seinem Wohnorte in Außersihl ge¬ sucht werden müsse. Die gegen ihn von der Genossame Wäggi¬ thal ausgeführte Schatzung sei daher gemäß Art. 59 cit., sowie gemäß § 5 und 13 K.=V. und Art. 58 B.=V. verfassungswidrig. Dieselbe sei überdem auch gesetzwidrig ausgeführt worden. B. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht die Genossame Wäggithal geltend: W. Sutermeister sei gemäß sei¬ nen Erwerbstiteln zur Einzäunung seines Grundstückes in eige¬ nen Kosten verpflichtet. Allerdings habe die Genossame seinem Rechtsvorgänger, dem Hauptmann A. Hegner, durch Kaufver¬ trag vom 15. Januar 1861 gestattet, das nöthige Zaunholz aus dem Allmendwald zu beziehen, allein nur gleich wie die Genossame selbst dieses Beholzungsrecht habe. Nun sei aber das vermeintliche Beholzungsrecht der Genossame durch Vergleich zwischen dieser und dem Eigenthümer des Allmendwaldes von 1876 beseitigt worden, und es sei demgemäß in einem spätern Kaufvertrage zwischen der Genossame und dem Rechtsvorgänger des W. Sutermeister von einem Beholzungsrechte nicht mehr die Rede. Sutermeister habe gleichwohl auf der Zaunholzberech¬ tigung bestanden und sei, da ihm nicht entsprochen worden, in der Erfüllung der Zäunungspflicht säumig geworden. Er sei da¬ her durch Amtsbefehl des Bezirksamtes vom 27. August 1884 bei einer Buße von 50 Fr. angehalten worden, seinen an die Genossame Wäggithal angrenzenden Grundbesitz binnen 8 Tagen klaglos einzuzäunen. Hiegegen habe Sutermeister an den Re¬ gierungsrath des Kantons Schwyz rekurrirt, indem er sich auf seine angebliche Zaunholzberechtigung berufen habe, sei aber mit seiner Beschwerde durch Entscheidung vom 7. November 1884 abgewiesen worden, wobei in der Begründung bemerkt worden sei, die Entscheidung über die widersprechenden Behauptungen der Parteien betreffend die Zaunholzberechtigung stehe dem Civilrichter zu. Durch Verfügung des Gerichtspräsidenten der March vom 17. August 1886 sei sodann dem Sutermeister unter Androhung des Rechtsverlustes eine peremtorische 90tägige Frist zu Einklagung seiner vermeintlichen Zaunholzberechtigung angesetzt worden; er habe aber bis jetzt nicht geklagt. Da Suter¬ meister auch spätern Amtsverfügungen, betreffend Erfüllung seiner Zaunpflicht, nicht nachgekommen sei, so sei die Genossame Wäg¬ githal durch das Bezirksamt der March ermächtigt worden, die Zäunung auf seine Kosten erstellen zu lassen und die daherigen Kosten, nach Genehmigung der Rechnung durch das Bezirksamt, so einzutreiben, als ob der Betrag durch rechtskräftiges Urtheil festgesetzt worden wäre. Nachdem die betreffenden Kosten durch das Bezirksamt March auf 62 Fr. 80 Cts. und 125 Fr. 30 Cts. festgesetzt worden, sei Sutermeister für diese Beträge (sowie für einen weitern Betrag von 60 Fr., beziehungsweise 40 Fr. für Beitrag an die Wasserleitung der Pfustaa) am 12. und 15. De¬ zember 1887 gepfändet worden. Hiegegen von Sutermeister ein¬ gereichte Rechtsvorschläge seien durch Amtsverfügungen vom 3. und 10. Januar 1888 aufgehoben worden und es habe hierauf die Genossame Wäggithal für alle drei Pfändungen am 4. Feb¬

ruar 1888 die Schatzung vollziehen lassen. Der Regierungsrath, welcher von Sutermeister um Sistirung der Schatzung ange¬ gangen worden sei, habe dieses Ansinnen durch Entscheidung vom 29. Februar /10. März 1888 abgelehnt. Die hiegegen von Sutermeister an das Bundesgericht gerichtete Beschwerde sei durchaus unbegründet. Es handle sich hier, da die streitigen For¬ derungen das Aequivalent der schuldigen Zaun= und Wasser¬ leitungspflicht repräsentiren, um die Erfüllung dinglicher Be¬ schwerden und nicht um rein persönliche Forderungen. Art. 59 B.=V. finde daher keine Anwendung. Zudem habe Sutermeister die Niederlassung in Innerthal nie förmlich aufgegeben, da ihm die Herausgabe der Ausweisschriften zu Folge strafrichter¬ licher Verfügung verweigert worden sei. Demnach werde auf Abweisung des Rekurses unter Kosten= und Entschädigungsfolge angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesgericht hat nicht zu untersuchen, ob die ange¬ fochtene Schatzung in gesetzmäßiger Weise vollzogen worden sei; es hat vielmehr nur zu prüfen, ob dieselbe eine Verfassungs¬ verletzung involvire. Dabei kann, da die Beschwerden wegen Verletzung der Art. 58 der Bundes= und 5 und 13 der Kan¬ tonsverfassung vom Rekurrenten in keiner Weise substantiirt worden sind und auch nicht zu ersehen ist, inwiefern eine Ver¬ letzung dieser Verfassungsbestimmungen vorliegen könnte, nur in Frage kommen, ob nicht Art. 59, Abs. 1 der Bundesver¬ fassung verletzt sei.

2. Dieß ist zu verneinen. Die Zaunpflicht und die Beitrags¬ pflicht für die Leitung der Pfustaa, wegen welcher gegen den Rekurrenten die Schatzung vollzogen wurde, sind ohne Zweifel Pflichten, welche dem Rekurrenten in seiner Eigenschaft als Eigenthümer der Badliegenschaft Wäggithal obliegen, d. h. Lasten, welche auf dieser Liegenschaft selbst ruhen. Es handelt sich dem¬ nach hier um Forderungen, die aus einem Reallastverhältniß, beziehungsweise der Realisirung eines aus einem solchen her¬ vorgegangenen Anspruches entstanden sind. Die bundesrechtliche Praxis hat nun aber von jeher anerkannt, daß auf derartige, aus liegenschaftlichen Verhältnissen hervorgehende und auf ein Grundstück radizirte Ansprachen Art. 59, Abs. 1 B.=V., keine Anwendung finde, sondern daß dieselben, als Ausflüße dingli¬ cher Berechtigungen, im Gerichtsstande der gelegenen Sache eingeklagt und realisirt werden können.

3. Darüber, ob die geltend gemachte Ansprache wirklich bestan¬ den, hat das Bundesgericht nicht zu entscheiden; hierüber war vielmehr vor den kompetenten schwyzerischen Behörden zu ver¬ handeln und von letzteren zu entscheiden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.