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wendung einer solchen Gesetzesstelle an das Bundesgericht wegen Verfassungsverletzung rekurirt werden könnte. Vielmehr verbietet Art. 12 Ziffer 10 cit. nur, daß durch Verfügung für einen oder mehrere Einzelfälle Ausnahmegerichte aufgestellt oder die bestehenden gesetzlichen Normen über Gerichtsbarkeit und Gerichtsstand willkürlich bei Seite gesetzt werden, und so der Gerichtsstand nicht auf Grund der den kantonalen Behörden zustehenden Auslegung der allgemeinen Gesetze sondern durch behördliche Willkür bestimmt werden dürfe. Wo daher eine kantonale Entscheidung über Gerichtsbarkeit oder Gerichtsstand sich auf eine allgemeine Gesetzesbestimmung stützt, liegt eine Verletzung des Art, 12 Ziffer 10 cit. nicht vor, sofern nicht etwa die Anrufung des Gesetzes blos als Verschleierung der Willkür erscheint und es sich daher in That und Wahrheit nicht mehr um (richtige oder unrichtige) Gesetzesanwendung sondern vielmehr um eine außerhalb jeder möglichen Gesetzesauslegung sich bewegende willkürliche Verfügung handelt, wodurch für den Einzelfall die Regel des allgemeinen Gesetzes durchbrochen wird. Dies trifft nun im vorliegenden Falle gewiß nicht zu. Ob durch die angefochtenen Entscheidungen das kantonale Gesetzesrecht an sich richtig oder unrichtig ausgelegt und an¬ gewendet worden, hat das Bundesgericht hier so wenig wie überhaupt in staatsrechtlichen Rekursfällen zu prüfen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
„nachweisbarer Erwerbsfähigkeit, die ihnen auffallenden Gemein¬ „desteuern nicht entrichten. Mit der Gefängnißstrafe kann auch „das Verbot des Besuches von Wirths= und Schenkhäusern „verbunden werden. Im Rückfalle kann die Gefängnißstrafe „bis auf drei Monate erhöht werden.“ B. In Anwendung dieser Gesetzesbestimmung wurde Abra¬ ham Messerli von Oberstocken, in Olten, nachdem er für Steuerbetreffnisse aus den Jahren 1884—1887 von der Ge¬ meinde Olten fruchtlos betrieben und gegen ihn das Konkurs¬ urtheil erwirkt worden war, auf Anzeige des Gemeinderathes von Olten durch Urtheil des Amtsgerichtes Olten=Gösgen vom 30. Dezember 1887 zu 14 Tagen Gefängniß verurtheilt. Das Gericht nahm als erwiesen an, daß Messerli seine Steuerrückstände nicht bezahlt habe, trotzdem er in der Lage wäre, seinen Verpflichtungen nachzukommen. C. Gegen dieses Urtheil ergriff A. Messerli den staatsrecht¬ lichen Rekurs an das Bundesgericht. In seiner Rekursschrift beantragt er:
1. Es solle das Urtheil des Amtsgerichtes Olten=Gösgen vom 30. Dezember 1887 gegen den Unterzeichneten, nach welchem derselbe wegen Nichtbezahlung von 45 Fr. Gemeinde¬ steuer an die Gemeinde Olten mit 14 Tagen Gefängniß bestraft wurde, aufgehoben werden.
2. Es solle die Regierung von Solothurn verhalten werden, anzuordnen, daß die in Ziffer 5 des § 73 des solothurnischen Strafgesetzes vom 29. August 1885, in Rechtskraft getreten am 1. Juli 1886, enthaltene Strafbestimmung außer Rechts¬ wirksamkeit gesetzt werde, weil dieselbe im Widerspruche zu Art. 59 letztes Lemma der Bundesverfassung steht. Zur Begründung führt er aus: es sei unrichtig, daß seine Steuerrückstände gegenüber der Gemeinde Olten 45 Fr. be¬ tragen; seine Verhältnisse in den letzten Jahren seien vielmehr derart gewesen, daß er nur wenige Franken über das steuer¬ freie Existenzminimum hinaus verdient habe. Das angefochtene Erkenntniß ermangle daher der materiellen Begründung. Zu¬ dem datiren die meisten der von der Gemeinde Olten behaup¬ teten Steuerrückstände aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des solothurnischen Strafgesetzbuches vom 29. August 1885; da nach dem frühern solothurnischen Strafrechte das Nichtbezahlen von Gemeindesteuern nicht strafbar gewesen, dieses Gesetz also das mildere sei, so sei in Betreff der älteren Steuerrückstände dasselbe und nicht das neue Strafgesetz anzuwenden. § 73 iffer 5 des solothurnischen Strafgesetzes verstoße gegen Art. 59 Absatz 2 B.=V. Denn die fragliche kantonale Gesetzesbe¬ stimmung ordne einen verfassungswidrigen Schuldverhaft für Nichtbezahlung von Gemeindesteuern an. Daß sie eine Strafe nur für den Fall „nachgewiesener Erwerbsfähigkeit“ androhe, sei rechtlich gleichgültig; es gebe ja sehr viele Fälle, wo ein Erwerbsfähiger schlechterdings keine Arbeit finde. D. In seiner Vernehmlaßung auf diese Beschwerde bemerkt der Regierungsrath des Kantons Solothurn: Ob das ange¬ fochtene Strafurtheil der „materiellen Grundlage“ entbehre und ob die Grundsätze über die zeitliche Anwendung der Straf¬ gesetze vom Gerichte richtig angewendet worden seien, habe das Bundesgericht nicht zu untersuchen. Uebrigens sei nicht zu er¬ sehen, ob und inwieweit das Gericht auf den Umstand Rück¬ sicht genommen habe, daß ein Theil der Steuerrückstände vor dem
1. Juli 1886 fällig geworden sei und es sei die Steuerschuld des Rekurrenten durch rechtskräftiges Konkursurtheil festgestellt worden, wie denn auch derselbe gegen seine Steuerschatzung niemals Rekurs an die zuständige Behörde ergriffen habe. Einen verfassungswidrigen Schuldverhaft enthalte § 73 Ziffer 5 des Strafgesetzes vom 29. August 1885 nicht. Wie der Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung, ihr Zusammenhang mit den allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes und die Gesetzes¬ materialien ergeben, bedrohe dieselbe nur die böswillige Steuer¬ verweigerung mit Strafe. Sie treffe also nur solche Steuer¬ pflichtige, welche, trotzdem sie zwar kein Vermögen wohl aber genügenden Erwerb besitzen, ihre Steuerverpflichtungen nicht erfüllen. Diese böswillige Steuerverweigerung sei im öffentlichen Interesse mit öffentlicher Strafe bedroht; es werde nicht etwa die nicht bezahlte Steuer in Gefängniß umgewandelt, sondern der Richter bestimme innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens die Strafe nach freiem Ermessen. Das Delikt sei kein Antrags¬
delikt; eine Zurückziehung der Anklage seitens der Gemeinde sei nicht statthaft und die nachträgliche Bezahlung befreie nicht von der Strafe, wie andrerseits auch die Steuerschuld durch Erstehen der Gefängnißstrafe nicht getilgt werde. Die fragliche Gesetzesbestimmung sei deßhalb als nothwendig erachtet worden, weil insbesondere in größern Gemeinden mit starker flottanter Bevölkerung manche Steuerpflichtige, welche kein Vermögen wohl aber ausreichenden Erwerb besitzen, ihre Gemeindesteuer böswillig nicht bezahlen, im Vertrauen darauf, daß die Ge¬ meinde ihnen (da die solothurnische Gesetzgebung eine Pfändung des Erwerbes nicht kenne) doch nichts anhaben könne. Dieses Gebahren verletze die öffentliche Moral, errege bei den übrigen Steuerpflichtigen, welche ihren Verpflichtungen oft unter schwie¬ rigen Verhältnissen nachkommen, Unwillen und gebe ein böses Beispiel. Wenn Jemand, trotzdem er dazu im Stande sei, seine Pflichten gegenüber der Gemeinde böswilligerweise nicht erfülle, so sei dies ein Unrecht und zwar ein Unrecht, welches der Staat im öffentlichen Interesse mit Strafe zu bedrohen berechtigt sei. Demnach werde auf Abweisung der beiden Re¬ kursbegehren angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Soweit sich der Rekurs direkt gegen § 73 Ziffer 5 des solothurnischen Strafgesetzbuches vom 29. August 1885 richtet, ist derselbe verspätet. Dagegen kann der Rekurrent gemäß kon¬ stanter bundesrechtlicher Praxis sich nichtsdestoweniger über die Anwendung des fraglichen Gesetzes in dem ihn persönlich betreffenden Einzelfalle beschweren und zu Begründung dieser Beschwerde die Verfassungswidrigkeit des angeführten Gesetzes geltend machen. Es ist somit auf den Rekurs, soweit er gegen das Erkenntniß des Bezirksgerichtes Olten=Gösgen vom 30. Dezember 1887 sich wendet, einzutreten.
2. Dabei hat indeß das Bundesgericht nicht zu prüfen, ob das angefochtene Erkenntniß mit Recht oder mit Unrecht den Thatbestand des § 73 Ziffer 5 des solothurnischen Strafgesetz¬ buches als erwiesen angenommen und ob es rücksichtlich der zeitlichen Anwendung des Strafgesetzes das kantonale Recht richtig angewendet habe. Denn in dieser Richtung handelt es sich einzig und allein um Auslegung und Anwendung kantonal¬ gesetzlicher Bestimmungen, deren Ueberprüfung dem Bundesgericht gemäß Art. 59 O.-G. nicht zusteht. Die Kognition des Bundes¬ gerichtes beschränkt sich darauf, ob durch das angegefochtene Er¬ kenntniß ein dem Rekurrenten verfassungsmäßig gewährleistetes Recht verletzt sei, d. h. ob die Verurtheilung desselben zu Frei¬ heitsstrafe gegen den Art. 59 Absatz 2 B.=V. verstoße.
3. Dies ist zu verneinen. Als verfassungswidriger unzulässiger Schuldverhaft erscheint lediglich derjenige Verhaft, welcher als Exekutionsmittel zu Eintreibung einer Forderung dient, durch welchen also entweder die Erfüllung einer Ansprache erzwungen oder eine Forderung, welche nicht den Charakter einer Strafe hat, getilgt werden soll (vrgl. Entscheidungen in Sachen Keller, Amt¬ liche Sammlung II, S. 27; in Sachen Buschle, Amtl. Saml. XII, S. 526 Erw. 3). Die Belegung schuldhafter (böswilliger oder fahrläßiger) Nichterfüllung aller oder gewisser vermögensrechtlicher Verbindlichkeiten mit öffentlicher Strafe dagegen, wie § 73 Ziffer 5 des solothurnischen Strafgesetzbuches sie statuirt, ist kein Schuld¬ verhaft. Weder wird hier eine vermögensrechtliche Schuld in Ver¬ haft umgewandelt und durch Verbüßung des Verhafts getilgt, noch ist die Haft dem Gläubiger als Exekutionsmittel zur Verfügung gestellt, so daß derselbe über deren Verhängung in seinem Privatin¬ teresse disponiren könnie oder sie durch nachträgliche Befriedigung des Gläubigers abgewendet würde. Vielmehr wird danach die schuldhafte Nichterfüllung der Verbindlichkeit als strafbares Un¬ recht mit Freiheitsstrafe im öffentlichen Interesse geahndet. Richtig ist freilich, daß eine Strafandrohung wie diejenige des § 73 Ziffer 5 cit. thatsächlich als Beweggrund für pünktliche Bezahlung der Gemeindesteuern wirken wird und dies auch bezweckt; allein dies ändert an der rechtlichen Natur der Sache nichts. Die an¬ gedrohte Freiheitsstrafe wird dadurch so wenig zum Schuldver¬ haft, als z. B. die Strafe des leichtsinnigen Bankerotts, welche ja auch deßhalb angedroht wird, um leichtfertigem Gebahren in vermögensrechtlichen Angelegenheiten entgegenzuwirken. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.