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30. Urtheil vom 1. Juni 1888 in Sachen Wetzel. A. Der Rekurrent wurde auf Klage des Gemeinderathes von Ennetbaden durch Kontumazialurtheil des Bezirksgerichtes Ba¬ den vom 18. Oktober 1887 wegen böswilliger Vernachläßigung der Unterstützungspflicht in Anwendung des aargauischen Ge¬ setzes über Errichtung einer Zwangsarbeitsanstalt vom 19. Februar 1868 zu Versetzung in die aargauische Zwangsarbeits¬ anstalt auf ein Jahr verurtheilt. Eine gegen dieses Urtheil an das gargauische Obergericht gerichtete Beschwerde wurde von diesem Gerichte am 22. Dezember 1887 abgewiesen. B. Nunmehr beschwerte sich Eduard Wetzel beim Bundesge¬ richte wegen Verletzung des Bundesgesetzes über die Auslie¬ ferung von Verbrechern und Angeschuldigten vom 24. Juli 1852 mit der Behauptung: Die böswillige Vernachläßigung der Unterstützungspflicht sei ein Delikt, welches in dem Bun¬ desgesetze vom 24. Juli 1852 nicht vorgesehen sei. Es sei nun allerdings richtig, daß die Kantone berechtigt seien, die Aus¬ lieferung auch wegen solcher Verbrechen zu bewilligen, bezüglich welcher nach dem Bundesgesetze eine Pflicht zur Auslieferung nicht bestehe. Allein ebenso stehe nach der bundesrechtlichen Praxis fest, daß die verfolgten Personen, welche in einem andern Kanton als demjenigen der Strafverfolgung niederge¬ lassen seien, ein Recht darauf besitzen, daß ihnen gegenüber das gesetzliche Auslieferungsverfahren innegehalten, d. h. eine Strafverfolgung nicht anders als nach Stellung eines Aus¬ lieferungsbegehrens bei der Regierung ihres Wohnoriskantons durchgeführt werde. Demnach sei es, da er im Kanton Zürich domizilirt sei, unzuläßig gewesen, gegen ihn ein Strafverfahren einzuleiten und ganz besonders ihn zu konkumaziren, bevor das Auslieferungsbegehren bei der Regierung des Kantons Zürich gestellt worden sei. Somit werde beantragt: Es sei das in Sachen des Eduard Wetzel in Zürich vom Obergerichte des Kantons Aargau unterm 22. Dezember 1887 ausgefällte und unterm 1. Februar 1888 insinuirte Strafurtheil als eine das Bundesgesetz über die Auslieferung von Verbrechern und Angeschuldigten vom 24. Juli 1852 verletzende Verfügung einer kantonalen Behörde aufzuheben, unter Kostenfolge. C. Das Obergericht des Kantons Aargau hat auf Gegen¬ bemerkungen gegen den Rekurs verzichtet. Der rekursbeklagte Gemeinderath von Ennetbaden bemerkt blos, es handle sich seiner Ansicht nach hier nicht um ein Verbrechen sondern um eine zuchtpolizeiliche Ausschreitung, für welche die kantonalen Gesetze maßgebend seien. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Satz, daß gegen Personen, die sich bekanntermaßen auf dem Territorium eines andern Kantons aufhalten, eine Strafverfolgung nur unter Beobachtung des durch das Bundes¬ gesetz vom 24. Juli 1852 normirten Auslieferungsverfahrens durchgeführt werden dürfe, ist von der bundesrechtlichen Praxis stets nur für diejenigen Verbrechensfälle aufgestellt worden, für welche nach dem citirten Bundesgesetze die Auslieferungs¬ pflicht besteht, niemals dagegen für andere Delikte. Es liegt dies auch in der Natur der Sache; nur in denjenigen Fällen in welchen die Auslieferung gewährt werden muß (sofern nicht der requirirte Kanton die Bestrafung selbst übernehmen will) tann den Kantonen mit Grund zugemuthet werden, vor Durch¬ führung einer Strafverfolgung die Auslieferung anzubegehren. Demnach ist denn der Rekurs durchaus unbegründet; denn es ist ja nicht bestritten und unzweifelhaft, daß das dem Rekur¬
renten zur Last gelegte Delikt kein solches ist, wegen dessen nach dem Bundesgesetze die Auslieferungspflicht bestände.
2. Die Beschwerde ist eine muthwillige und es rechtfertigt sich daher, dem Rekurrenten die Bezahlung einer Gerichtsge¬ bühr aufzuerlegen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.