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14_I_170

BGE 14 I 170

Bundesgericht (BGE) · 1888-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

28. Urtheil vom 18. Mai 1888 in Sachen Roth und Genossen. A. Gegen Josef Roth=Bloch, Josef Adler, Jakob Sieber und Leo Niggli, sämmtlich in Solothurn, war dort wegen Betrugs, begangen bei Führung der Geschäfte der Firma I. Roth & Cie, gegen Jakob Sieber auch wegen Urkundenfälschung und Dieb¬ stahls (von Uhren und Geld) Strafuntersuchung eingeleitet worden und es wurden diese Untersuchungen wegen Zusammen¬ hangs der verschiedenen Delikte verbunden. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft beschloß das Obergericht des Kantons Solo¬ thurn am 24. November 1887, es sei die Strafuntersuchung insgesammt dem Schwurgerichte des Kantons Solothurn zur Beurtheilung überwiesen. Am 1. Dezember 1887 reichte die Staatsanwaltschaft der Anklagekammer die Anklageschrift ein, in welcher sie unter Anderem den Antrag stellte, es seien die vier Beklagten wegen der ihnen zur Last gelegten Delikte dem Schwurgerichte zur Beurtheilung überwiesen. Durch Verfügung des Präsidenten der Anklagekammer vom 9. Dezember 1887 wurde den Angeklagten die Anklageschrift mitgetheilt und es wurden später die Akten dem Schwurgerichte überwiesen. Durch Eingabe an den Schwurgerichtspräsidenten vom 31. Dezember 1887 stellten die Angeklagten Roth=Bloch und Adler in Aus¬ sicht, daß durch Kollektiveingabe sämmtlicher Angeklagten die Zuständigkeit des Schwurgerichtes werde bestritten werden. Nachdem sodann durch schriftliche Eingabe an den Schwur¬ gerichtspräsidenten vom 20./23. Februar 1888 der Angeklagte Sieber die Anklage des Diebstahls und der Urkundenfälschung anerkannt hatte, bestritten die Angeklagten vor dem Schwur¬ gerichtshofe des Kantons Solothurn im Termin vom 25. Februar 1888 die Zuständigkeit des Schwurgerichtes. Der Schwurgerichtshof erklärte indeß das Schwurgericht als zu¬ ständig, indem er sich wesentlich darauf berief, durch den Entscheid des Obergerichtes vom 24. November 1887 sei der Gerichtsstand endgültig festgestellt worden. Gegen diesen Entscheid beschwerten sich die Angeklagten beim Obergerichte des Kantons Solothurn. Dieses Gericht wies aber durch Ent¬ scheidung vom 2. März 1887 die Beschwerde als unbegründet ab, indem es im Wesentlichen ausführte: Durch den Entscheid des Obergerichtes vom 24. November 1887 sei in Anwendung der solothurnischen Strafprozeßordnung die Sache dem Schwur¬ gerichte zugewiesen worden, da mehrere von verschiedenen Per¬ sonen begangene strafbare Handlungen vorliegen, welche im Zusammenhange mit einander stehen und das Schwurgericht für die mit der schwersten Strafe bedrohte Handlung, den Diebstahl, zuständig und nicht ausgemittelt sei, ob bei diesem

Delikte nicht noch andere Mitangeklagte betheiligt seien. Das Geständniß des Sieber vermöge hieran nichts zu ändern; das¬ selbe sei offenbar in der Absicht erfolgt, die Beurtheilung des Falles dem Schwurgerichte zu entziehen; es könne daher die Richtigkeit der thatsächlichen Angaben desselben mit Recht bezweifelt und schon aus diesem Grunde der Fall vom Schwur¬ gerichtshofe zur Beurtheilung an die Geschworenen gewiesen werden. Zudem sei nicht ermittelt, ob und inwiefern bei den dem Sieber zur Last gelegten Delikten des Diebstahls, der Wechselfälschung und der Fälschung der Geschäftsbücher und Belege die übrigen Angeklagten mitschuldig seien. Zudem könne Sieber sein Geständniß jederzeit revoziren, so daß es, wenn die Aenderung des Gerichtsstandes von seinem Geständnisse abhienge, in seine Hand gelegt wäre, ob seine Mitbeklagten zur Beurtheilung vor Schwurgericht oder vor Obergericht ge¬ stellt werden müssen. B. Nunmehr stellte Fürsprech U. von Arx in Solothurn Namens des J. Roth=Bloch und Genossen beim Bundesgerichte im Wege des staatsrechtlichen Rekurses den Antrag: Das Bundesgericht möge erkennen: Die Entscheide des Tit. Ober¬ gerichtes des Kantons Solothurn d. d. 21. November 1887 und 1. März 1888 sowie derjenige des Tit. Schwurgerichts¬ hofes des Kantons Solothurn d. d. 25. Februar 1888 seien, weil inhaltlich gegen den in § 12 Absatz 2 der kantonalen Verfassung und § 58 B.=V. niedergelegten Grundsatz verstoßend aufzuheben. Zur Begründung führt er aus: Art. 58 Absatz 1 B.=V. gewährleiste, daß Niemand seinem verfassungsmässigen Richter entzogen werden dürfe, und Art. 10 der solothurnischen Kantonsverfassung gewährleiste den gesetzlichen Gerichtsstand mit Beseitigung aller Ausnahmegerichte. Nun sei nach § 4 der folothurnischen Strafprozeßordnung für die Verbrechen des Betruges, der Urkundenfälschung und des betrügerischen Gelts¬ tags als erkennendes Gericht das Obergericht und nicht das Schwurgericht zuständig, während dagegen allerdings für die übrigen Verbrechen, insbesondere das Verbrechen des Diebstahls, das Schwurgericht kompetent sei. Die Rekurrenten haben daher ein verfassungsmäßiges Necht darauf, durch kein anderes Ge¬ richt als durch das Obergericht beurtheilt zu werden. Richtig sei freilich, daß nach § 62 der Strafprozeßordnung mehrere strafbare Handlungen, wenn sie von derselben Person begangen worden seien oder sonst im Zusammenhange zu einander stehen, in eine gemeinsame Untersuchung gezogen und von dem näm¬ lichen Gerichte und zwar von demjenigen Gerichte beurtheilt werden sollen, welches für die mit der schwersten Strafe be¬ drohte Handlung zuständig sei. Allein in casu mangle es so¬ wohl in subjektiver als objektiver Beziehung an jeder Konnexi¬ tät. Zufolge des vom Angeklagten Sieber gemachten umfassen¬ den Geständnisses aller gegen ihn eingeklagten Diebstähle und Fälschungen haben überdem gemäß § 279 u. ff., 312 u. ff. der Strafprozeßordnung die Geschwornen in dieser Richtung nicht mehr zu urtheilen, sie könnten einzig noch über die den Angeklagten zur Last gelegten Betrugsdelikte befinden, in Betreff welcher aber das Obergericht einzig zuständig sei. Es könne auch nicht etwa von einer freiwilligen Unterwerfung der An¬ geklagten unter ein inkompetentes Gericht oder von einer Ver¬ spätung der Beschwerde gegenüber dem Obergerichtsbeschlusse vom 24. November 1887 die Rede sein, letzteres deßhalb nicht, weil dieser Beschluß den Angeklagten und ihren Vertheidigern niemals eröffnet worden sei. C. Das Obergericht und der Schwurgerichtshof des Kantons Solothurn beantragen in ihrer Vernehmlassung auf diese Be¬ schwerde: Es sei auf den Rekurs der Angeklagten Roth und Genossen, soweit derselbe den Entscheid vom 24. November 1887 anbetrifft, nicht einzutreten, eventuell

2. Es sei derselbe als unbegründet abzuweisen;

3. Es sei der Rekurs bezüglich der Entscheide des solo¬ thurnischen Schwurgerichtes vom 25. Februar 1888 sowie des Obergerichtes vom 21. März 1888 als unbegründet abzuweisen. Zur Begründung wird unter eingehender thatsächlicher und rechtlicher Erörterung ausgeführt: Gegenüber dem Entscheide des Obergerichtes vom 24. November 1887 sei die Beschwerde verspätet, denn diese Entscheidung, resp. die Ueberweisung der Sache an das Schwurgericht sei den Rekurrenten jedenfalls

mit Zustellung der Anklageschrift (9. Dezember 1887) und der sachbezüglichen Mittheilung an die Vertheidiger zur Kennt¬ niß gebracht, der Rekurs aber nicht binnen 60 Tagen von diesem Datum an eingereicht worden. Die Beschwerde sei übrigens in allen Beziehungen unbegründet. Art. 58 B.=V. verbiete blos die Aufstellung von Ausnahmegerichten; auch Art. 12 Ziffer 10 der Kantonsverfassung besage nichts anderes. Das solothurnische Schwurgericht sei aber kein Ausnahmege¬ richt. Die Ueberweisung der Rekurrenten an das Schwurgericht entspreche übrigens vollständig der solothurnischen Gesetzgebung, welche in § 62 der Strafprozeßordnung das forum connexitatis in ausgedehnter Weise statuire. Es sei denn auch von Anfang an die Untersuchung wegen der verschiedenen, den Rekurrenten zur Last gelegten Delikte verbunden geführt und hiegegen von denselben niemals Beschwerde eingelegt worden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Da das Obergericht des Kantons Solothurn in seiner Entscheidung vom 2. März 1888, welcher gegenüber die Rekurs¬ frist gewahrt ist, von Neuem auf die materielle Prüfung der Kompetenzeinrede der Rekurrenten eingetreten ist, so kann die Beschwerde nicht als verspätet zurückgewiesen werden.

2. Sachlich erscheint dieselbe aber als unbegründet. Die Ueberweisung der Rekurrenten an das Schwurgericht ist auf Grund der bestehenden Gesetze, speziell des Art. 62 der Straf¬ prozeßordnung, verfügt worden; die sachbezüglichen Entschei¬ dungen des Obergerichtes und des Schwurgerichtshofes des Kantons Solothurn stellen sich als Anwendung der citirten Gesetzesbestimmungen und nicht als außerhalb der Anwendung bestehender Gerichtsstandsnormen sich bewegende willkürliche Verfügung dar. Von einer Verletzung des Art. 58 B.=V. und auch des Art. 12. Ziffer 10 der Kantonsverfassung kann somit nach feststehender bundesrechtlicher Praxis keine Rede sein. Wenn speziell Art. 12 Ziffer 10 der Kantonsverfassung den „gesetzlichen“ Gerichtsstand gewährleistet, so hat diese Bestim¬ mung nicht die Bedeutung, daß dadurch die sämmtlichen, gesetzlichen Bestimmungen über Gerichtsbarkeit und Gerichts¬ stand zu Bestandtheilen des Verfassungsrechtes erhoben würden, so daß wegen jeder angeblich unrichtigen Auslegung und An¬ wendung einer solchen Gesetzesstelle an das Bundesgericht wegen Verfassungsverletzung rekurirt werden könnte. Vielmehr verbietet Art. 12 Ziffer 10 cit. nur, daß durch Verfügung für einen oder mehrere Einzelfälle Ausnahmegerichte aufgestellt oder die bestehenden gesetzlichen Normen über Gerichtsbarkeit und Gerichtsstand willkürlich bei Seite gesetzt werden, und so der Gerichtsstand nicht auf Grund der den kantonalen Behörden zustehenden Auslegung der allgemeinen Gesetze sondern durch behördliche Willkür bestimmt werden dürfe. Wo daher eine kantonale Entscheidung über Gerichtsbarkeit oder Gerichtsstand sich auf eine allgemeine Gesetzesbestimmung stützt, liegt eine Verletzung des Art. 12 Ziffer 10 cit. nicht vor, sofern nicht etwa die Anrufung des Gesetzes blos als Verschleierung der Willkür erscheint und es sich daher in That und Wahrheit nicht mehr um (richtige oder unrichtige) Gesetzesanwendung sondern vielmehr um eine außerhalb jeder möglichen Gesetzesauslegung sich bewegende willkürliche Verfügung handelt, wodurch für den Einzelfall die Regel des allgemeinen Gesetzes durchbrochen wird. Dies trifft nun im vorliegenden Falle gewiß nicht zu. Ob durch die angefochtenen Entscheidungen das kantonale Gesetzesrecht an sich richtig oder unrichtig ausgelegt und an¬ gewendet worden, hat das Bundesgericht hier so wenig wie überhaupt in staatsrechtlichen Rekursfällen zu prüfen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.