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27. Urtheil vom 27. April 1888 in Sachen Güttinger. A. Johann David Güttinger, Buchdrucker, von Weinfelden, wohnhaft in Klein=Hüningen bei Basel, ließ im Jahre 1887 ein „humoristisch=satyrisches“ Sechseleutenblatt, betitelt „der Dudelsack“, erscheinen. Dasselbe war bei G. Wolf in Basel, welcher als Drucker genannt ist, gedruckt worden; die Auflage wurde aber nach der Stadt Zürich verbracht und von da aus zum Verkaufe angeboten. Wegen eines in diesem Blatte er¬ schienenen Artikels erhoben die Eheleute Fehlmann=Egli in Außersihl beim Bezirksgerichte Zürich gegen Güttinger Straf¬ klage auf Verläumdung und Beschimpfung. Güttinger bestritt die Kompetenz der zürcherischen Gerichte. Dieselben erklärten sich indeß, nachdem ursprünglich der Vorstand des Bezirks¬ gerichtes Zürich die Anhandnahme der Sache wegen Inkompe¬ tenz des Bezirksgerichtes Zürich abgelehnt hatte, zufolge eines Beschlusses der Appellationskammer des Obergerichtes vom
2. Juni 1887 als kompetent und es wurde Güttinger hierauf durch Urtheil des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. Dezember 1887 und der Appellationskammer des Obergerichtes vom
14. Januar 1888 der Verläumdung und Beschimpfung schuldig erklärt und zu einer Gefängnißstrafe von drei Wochen und 50 Fr. Buße sowie zu den Gerichtskosten und zu einer (pro¬ zeßualen und materiellen) Entschädigung von 230 Fr. an die Gegenpartei verurtheilt. B. Mit Schriftsatz vom 8./14. März 1888 ergriff nunmehr I. D. Güttinger den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes¬ gericht. Er beantragt: die angeführten Urtheile der zürcherischen Gerichte seien aufzuheben unter Kostenfolge, indem er ausführt: Die zürcherischen Gerichte haben sich einer Kompetenz bemächtigt, welche ihnen nach der Bundesverfassung nicht zu¬ stehe. Es folge dies aus den Art. 46, 58, 59, 60 und 67 der Bundesverfassung; nach diesen Verfassungsbestimmungen (wie nach der Bundesgesetzgebung und Bundespraxis) stehe in erster Linie der Gerichtsstand des Wohnortes. Injurienklagen seien persönliche Ansprachen, für welche ausschließlich der Richter des Wohnortes kompetent sei. Dazu komme im vorliegenden Falle, daß das eingeklagte Blatt in Basel redigirt, gedruckt und verbreitet worden sei, so daß Basel Druck= und Verlags¬ ort sei. Es sei ganz unrichtig, wenn das obergerichtliche Ur¬ theil behaupte, das Blatt sei in Zürich verlegt worden. Ver¬ kaufsstellen dürfen nicht mit Verlag verwechselt werden.
2. Nach allgemeinen Grundsätzen wie nach dem Bundes¬ gesetze über das Bundesstrafrecht vom 4. Februar 1853 und den kantonalen Gesetzgebungen hafte für ein Preßerzeugniß in erster Linie der Verfasser und erst in zweiter Linie der Herausgeber. Nun habe er den Verfasser des eingeklagten Artikels in der Person eines Buchdruckers Siegfried bezeichnet und es hätte daher das Verfahren gegen ihn sistirt werden sollen. Die zürcherischen Gerichte behaupten allerdings, er habe den Verfasser nicht genau genug bezeichnet; allein dies sei nicht richtig; auf eine einzige Anfrage hin hätte er die genaue Adresse desselben (Greifengasse 4, Basel, früher Glockengasse 8, in Zürich) angegeben. C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde führen die Rekursbeklagten Eheleute Fehlmann=Egli aus: Durch die angefochtenen Urtheile sei keine der vom Rekurrenten bezeich¬ neten Verfassungsbestimmungen verletzt worden. Es sei durch die Akten genau festgestellt, daß in Basel keine einzige Nummer des „Dudelsack“ verkauft oder per Post versendet worden sei. Güttinger habe vielmehr die ganze Auflage durch seine Frau nach Zürich bringen lassen, um sie dort ins Publikum zu werfen. Es sei auch Güttinger selbst der Verfasser des einge¬ klagten Artikels; der von ihm nachträglich genannte angebliche Buchdrucker Siegfried sei ein Strohmann, der wahrscheinlich nicht einmal existire und jedenfalls den eingeklagten Artikel
nicht geschrieben habe, da es keine Person dieses Namens gebe, welche die Rekursbeklagten kenne oder gar Veranlassung hätte, sie zu beschimpfen. Auf Grund dieser thatsächlichen Annahme, welche das Bundesgericht nicht nachzuprüfen habe, haben die zürcherischen Gerichte die Sache in durchaus gesetzmäßiger Weise an Hand genommen und beurtheilt. Demnach werde auf Abweisung des Rekurses unter Kosten= und Entschädigungsfolge angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die vom Rekurrenten aufgestellte Behauptung, die Bun¬ desverfassung schreibe für Strafklagen aus Injurien den Gerichtsstand des Wohnortes des Angeklagten vor, ist voll¬ ständig unbegründet. Art. 59 Absatz 1 B.=V. bezieht sich, nach seinem klaren Wortlaute und nach feststehender Praxis nur auf Civil= nicht auf Strafklagen; ebenso betrifft Art. 46 Absatz 1 (der übrigens, in Ermangelung eines Ausführungsgesetzes, noch gar nicht in Wirksamkeit getreten ist) blos civilrechtliche Verhältnisse und nicht Strafsachen. Die Art. 60 und 67 ent¬ halten, wie ein Blick auf ihren Wortlaut zeigt, keine Bestim¬ mungen über den Gerichtsstand und auch Art. 58 gewährleistet, wie das Bundesgericht schon häufig ausgesprochen hat, blos, daß Niemand in Civil= oder Strafsachen der Beurtheilung durch die nach der Gerichtsverfassung zu Ausübung der Civil¬ oder Strafgerichtsbarkeit berufenen ordentlichen Gerichte ent¬ zogen und vor ein Ausnahmegericht gestellt werden dürfe, ohne dagegen seinerseits Gerichtsstandsvorschriften aufzustellen. Des¬ gleichen ist es vollkommen unrichtig, daß die bundesrechtliche Praxis jemals den Grundsatz aufgestellt habe, Strafklagen wegen Injurien müssen am Wohnorte des Angeklagten geltend gemacht werden; dieselbe hat im Gegentheil von jeher für alle Strafklagen den Gerichtsstand der Begehung als bundesrecht¬ lich zulässig anerkannt. Die Bundesverfassung enthält überhaupt (sofern man nicht etwa die Bestimmungen über die strafrecht¬ lichen Kompetenzen des Bundesgerichtes hieher rechnen will) gar keine Bestimmungen über den Gerichtsstand in Strafsachen, es ist die Aufstellung sachbezüglicher Normen vielmehr, soweit die gesetzgeberischen Befugnisse des Bundes in strafrechtlichen Materien reichen, Sache der Bundesgesetzgebung, im Uebrigen dagegen Sache der Kantonalverfassung oder Gesetzgebung. Inso¬ weit es sich um Strafsachen kantonalen Rechtes handelt, greift das Bundesrecht nur insoweit ein, als die Bundesgesetzgebung oder in deren Ermangelung die bundesrechtliche Praxis, die erforderlichen Grundsätze zu Lösung interkantonaler Juris¬ diktionskonflikte aufzustellen haben und als das Bundesrecht die Aufstellung und Anwendung solcher kantonaler Gerichtsstands¬ normen ausschließt, welche geeignet sein sollten, bundesver¬ fassungsmässige Gewährleistungen individueller Rechte (wie etwa der Preßfreiheit oder der Gewerbefreiheit) zu beeinträch¬ tigen. Hievon abgesehen entscheidet über den Gerichtsstand in kantonalen Strafsachen lediglich die kantonale Verfassung und Gesetzgebung. Insoweit daher der Rekurrent die Verletzung einer angeblichen bundesrechtlichen Gewährleistung des Gerichts¬ standes des Wohnortes des Angeklagten für Strafklagen aus Injurien rügt, entbehrt seine Beschwerde jeglicher Begründung. Eher dagegen hätte gefragt werden können, ob nicht die Ver¬ folgung des Rekurrenten in Zürich mit der bundesrechtlichen Garantie der Preßfreiheit unvereinbar sei. Allein auch diese, vom Rekurrenten übrigens gar nicht aufgeworfene, Frage wäre zu verneinen. Allerdings haben die eidgenössichen Räthe (Ullmer, Staatsrechtliche Praxis 1 Nr. 182) eine kantonalgesetzliche Bestimmung des Inhaltes, daß der Gerichtsstand bei Preßver¬ gehen nach der Wahl des Klägers dasjenige Gericht sei, in dessen Bezirk die Schrift entweder herausgekommen oder ver¬ breitet worden sei, als mit dem Wesen der Preßfreiheit nicht vereinbar erklärt, und müßte sich, nach diesem Präjudikate, fragen, ob es statthaft wäre, als Begehungsort eines Pre߬ deliktes jeden Ort zu erklären, wo die eingeklagte Schrift über¬ haupt verbreitet wurde. Dieser Fall liegt aber hier nicht vor. Denn in concreto ist durch die kantonalen Gerichte festgestellt, daß das inkriminirte Preßprodukt, wenn es auch in Basel gedruckt, so doch in Zürich herausgegeben, d. h. von dort aus in die Oeffentlichkeit geworfen wurde. Die Qualifizirung des Ortes der Herausgabe als Begehungsort des Preßdeliktes aber steht mit der Garantie der Preßfreiheit jedenfalls nicht im
Widerspruch, vielmehr entspricht dieselbe den in der bundes¬ gerichtlichen Praxis anerkannten Grundsätzen über Moment und Ort der Vollendung von brieflichen Ehrverletzungen.
2. Wenn sich der Rekurrent endlich noch darüber beschwert, daß die Strafverfolgung gegen ihn als bloßen Herausgeber fortgesetzt worden sei, trotzdem er nachträglich den Verfasser des verläumderischen Artikels genannt habe, so hat er eine Verfassungsbestimmung, gegen welche hiedurch verstoßen wäre, nicht namhaft gemacht und liegt eine Verfassungsverletzung nicht vor. Die kantonalen Gerichte sind (und gewiß nicht in willkürlicher Weise) davon ausgegangen, die nachträgliche Er¬ kärung des Rekurrenten könne deßhalb nicht in Betracht kom¬ men, weil er den wirklichen Verfasser nicht deutlich genug bezeichnet und keine Erklärung desselben beigebracht habe, daß er die Verantwortlichkeit übernehme. Ob diese Entscheidung dem kantonalen Straf= und Prozeßrechte entspricht, hat das Bundesgericht nicht zu untersuchen; einen grundsätzlichen Ver¬ stoß gegen irgendwelche Verfassungsvorschrift enthält dieselbe gewiß nicht. Das vom Rekurrenten angeführte Bundesgesetz betreffend das Bundesstrafrecht kommt selbstverständlich in keiner Weise zur Anwendung. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.