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14_I_154

BGE 14 I 154

Bundesgericht (BGE) · 1888-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

bisherigen ehelichen Wohnorte Glarus nach Zürich übersiedelte. Adele geb. Juillard, welche im Laufe des Juni 1887 von dem Fabrikant niedergelassen war, und seine Frau zweiter Ehe Reihe von Jahren in Schindellegi, Kantons Schwyz, als Erben seinen Sohn Jakob Blumer, welcher bereits seit einer gelassene Fabrikant Matthias Blumer; derselbe hinterließ als A. Am 24. März 1887 verstarb in Glarus der dort nieder¬ in Sachen Blumer.

25. Urtheil vom 14. April 1888 Die glarnerschen Steuerbehörden verlangten nun von der auf 300,000 Fr. gewertheten Verlassenschaft des Matthias Blumer die (Vermögens=) Steuer für das ganze Jahr 1887, während die Erben behaupteten, die Steuer in Glarus nur bis zum Tode des Erblassers zu schulden. Durch Schlußnahmen vom

22. September und 20. Oktober 1887 hielt der Regierungsrath des Kantons Glarus den bestrittenen Steueranspruch aufrecht er führte aus: nach der kantonalen Steuergesetzgebung habe die glarnersche Steuerbehörde von der Bereinigung und dem Stande des Nachlaßvermögens erst im künftigen Monat März Kenntniß zu nehmen; da das Nachlaßvermögen bis 31. März 1887 nicht im Gelübdeprotokoll (das alljährlich auf 31. März abgeschlossen werde) deklarirt worden sei, so sei dasselbe für das Jahr 1887 noch ganz so zu versteuern, als ob kein Todes¬ fall eingetreten wäre. B. Mit Beschwerdeschrift vom 19./20. Dezember 1887 er¬ griffen hierauf die Erben des M. Blumer den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Sie führen aus: Es liege hier eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung vor, da die Rekur¬ renten für das ihnen aus der Erbschaft des M. Blumer ange¬ fallene Vermögen, soweit es die Zeit seit dem Tode des Erb¬ lassers anbelange, sowohl in Glarus, wo die Erbschaft als Ganzes besteuert werden wolle als an ihrem Wohnorte in den Kantonen Schwyz beziehungsweise Zürich (wo sie für die ihnen angefallenen Betreffnisse besteuert werden) zur Steuer heran¬ gezogen werden wollen. Die Steuerberechtigung stehe nun für die Zeit nach dem Tode des Erblassers dem Wohnortskantone der Erben, welchen das Vermögen des Erblassers mit dem Tode desselben angefallen sei, zu und nicht mehr dem Kanton Glarus. Daß das Nachlaßvermögen nach der glarnerschen Ge¬ setzgebung erst im folgenden Jahre ans Gelübdeprotokoll dekla¬ rirt und festgestellt werde, vermöge hieran nichts zu ändern. Durch diese kantonalgesetzliche Einrichtung könne das Hoheits¬ recht anderer Kantone nicht beeinträchtigt werden. Es werde demnach auf Gutheißung des Rekurses im Sinne der Motive angetragen. C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt

der Regierungsrath des Kantons Glarus im Wesentlichen: Er beanspruche die Steuer nicht von den einzelnen Erben des Matthias Blumer sondern von dessen Verlassenschaft als Ein¬ heit. Nicht die einzelnen Erben sondern Matthias Blumer sei im Steuerregister von Glarus für 1887 eingetragen. So lange die Steuerbehörde nicht durch das Mittel des „Gelübdeproto¬ kolls" für 1887 amtliche Kunde von der Vertheilung des Nachlasses habe, bleibe die Gesammtverlassenschaft für die 1887e1 Steuer dem Kanton Glarus haftbar. Da nun die Theilung über den Nachlaß des M. Blumer erst im Mai 1887 statt¬ gefunden habe, das „Gelübdeprotokoll“ gemäß den einschlagen¬ den kantonalen Bestimmungen aber mit 31. März jeden Jahres abgeschlossen werde, so haben die Erben Blumer die Steuer für das ganze Jahr 1887 in Glarus zu bezahlen, gleichgültig ob sie in diesem Kanton oder anderwärts wohnen. Entscheidend sei nicht das Domizil der Erben sondern dasjenige des Erb¬ lassers. Die Wohnortskantone der Erben können einen Steuer¬ anspruch in Betreff des Nachlaßvermögens für 1887 nicht er¬ heben, da sie nicht im Stande seien, ihre Forderungen durch einen nach der glarnerschen Gesetzgebung rechtsgültigen Thei¬ lungsakt zu erhärten. Uebrigens liege ein Ausweis dafür, daß die Rekurrenten für das Jahr 1887 an ihrem Wohnorte zur Versteuerung ihres Erbschaftsantheils wirklich angehalten wer¬ den, nicht vor. Demnach werde auf Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge angetragen. D. Mit ihrer Replik produziren die Rekurrenten 1. Eine Bescheinigung des Steuerbureau's Riesbach vom 25. Januar 1888, daß die Wittwe A. Blumer geb. Juillard von Glarus in das Steuerregister von Riesbach mit einem steuerpflichtigen Vermögen von 100,000 Fr. eingetragen sei und nach Ma߬ gabe dieser Taxation vom 1. Juli 1887 an dort besteuert werde; 2. eine Bescheinigung der Steuerkommission von Feu¬ sisberg (Schwyz) vom 25. Januar 1888, daß Fabrikant I. Blumer in Schindellegi seit dem 1. Juli 1887 mit einem steuerpflichtigen Vermögen von 60,000 Fr., herrührend vom Erbe seines Vaters, in das dortige Steuerregister eingetragen sei und die betreffende Steuer für das Halbjahr vom 1. Juli bis 31. Dezember 1887 bereits bezahlt habe; 3. eine Beschei¬ nigung der Gemeindekanzlei Glarus vom 30. Januar 1888, daß das Heimwesen des M. Blumer selig (Nr. 838 des Grundbuches der Gemeinde Glarus), bestehend in Wohnhaus und Gärten zufolge Abtretung vom 17. Mai 1887 auf dessen Sohn, den Fabrikanten Jakob Blumer=Hürlimann, zur Zeit in Schindellegi, rechtmäßig übergegangen sei. Das Wohnhaus sei zu 28,000 Fr. brandversichert. Dadurch sei bewiesen, daß in concreto eine effektive Doppelbesteuerung wirklich vorliege. Wenn der Regierungsrath des Kantons Glarus allfällig weiter behaupten wolle, die Rekurrenten versteuern in ihren Wohn¬ ortskantonen nicht ihr ganzes Vermögen, so sei darauf zu er¬ widern, daß, selbst wenn dies der Fall wäre, der Kanton Glarus daraus keine Rechte herleiten könne; vielmehr sei es lediglich Sache der Kantone Schwyz und Zürich, das Ver¬ mögen ihrer Einwohner zur Steuer heranzuziehen. E. Der Regierungsrath des Kantons Glarus hält in seiner Duplik an den Ausführungen seiner Vernehmlassung fest, in¬ dem er unter Anderem darauf hinweist, daß die Rekurrenten vom Tode des Erblassers bis zum 1. Juli die Steuer über¬ haupt in keinem Kanton bezahlen wollen und auch von da an keineswegs den ganzen Betrag der ihnen angefallenen Erb¬ schaft an ihrem Wohnorte versteuern. F. Der Regierungsrath des Kantons Zürich, dem zur Meinungsäußerung ebenfalls Gelegenheit gegeben wurde, führt aus: Nach der zürcherischen Steuergesetzgebung und nach bun¬ desrechtlicher Praxis stehe dem Kanton Zürich das Recht zu, die Wittwe Blumer=Juillard für ihr bewegliches Vermögen für die zweite Hälfte des Jahres 1887 zu besteuern, woran er festhalten müsse. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Es ist vorerst zu bemerken, daß die Beschwerde sich nicht etwa auf die Erhebung der Erbschaftssteuer vom Nachlasse des verstorbenen M. Blumer, sondern auf die Vermögenssteuer bezieht. Das Recht des Kantons Glarus, von fraglichem Nach¬ lasse die Erbschaftssteuer zu beziehen, ist unbestritten.

2. Grundsätzlich ist nun festzuhalten: Mit dem Augenblicke

des Erwerbes einer Erbschaft durch den Erben geht das erb¬ schaftliche Vermögen auf den Erben über, wird zu seinem Vermögen. Es untersteht dasselbe daher auch von da an der Steuerhoheit desjenigen Kantons, welcher der Erbe untersteht, und nicht mehr derjenigen, welcher der Erblasser unterworfen war. Nach bundesrechtlichen Grundsätzen untersteht nun das bewegliche Vermögen eines Steuerpflichtigen der Steuerhoheit seines Wohnortskantons und sind bei Wohnortswechsel innerhalb einer Steuerperiode die betreffenden Kantone zur Steuerer¬ hebung pro rata der Dauer des Wohnens des Steuerpflichtigen auf ihrem Gebiete berechtigt.

3. Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Falle der Rekurrent Jakob Blumer, da derselbe stetsfort im Kanton Schwyz domizilirt war, zur Entrichtung der Vermögenssteuer von dem ihm aus dem Nachlasse seines Vaters angefallenen beweglichen Vermögen über die Zeit des Todes seines Vaters (den 24. März 1887) hinaus nicht verpflichtet. Denn gemäß § 273 des glarnerschen bürgerlichen Gesetzbuches ist er mit dem Tode des Erblassers sofort und ohne sein Zuthun Erbe gewor¬ den, wie er denn auch ohne Zweifel die Erbschaft nicht binnen der ihm hiefür zugestandenen Deliberationsfrist ausgeschlagen hat. Sofort mit dem Tode des Erblaßers wurde ihm also die Erbschaft seines Vaters resp. der ihm davon zufallende Theil erworben und sofort mit diesem Zeitpunkte unterstand daher das betreffende Vermögen bundesrechtlich nicht mehr der Steuer¬ hoheit des Kantons Glarus sondern derjenigen des Kantons Schwyz. Ob letzterer Kanton die ihm zustehende Steuerberech¬ tigung auch wirklich schon von dem gedachten Momente an geltend gemacht habe, ist, nach den in wiederholten Entschei¬ dungen des Bundesgerichtes (siehe unter Anderm Entscheidungen in Sachen Wanner, Amtliche Sammlung VII, S. 443) aus¬ gesprochenen Grundsätzen, gleichgültig, wie es natürlich für die Frage der Doppelbesteuerung auch gleichgültig ist, ob Rekurrent im Kanton Schwyz fein Vermögen richtig versteuert oder nicht. Ebenso kann auf den Umstand nichts ankommen, daß nach glarnerschem Steuerrechte die über den Erbfall zu machende Eintragung in das sogenannte Gelübdeprotokoll erst im Jahre 1888 zu geschehen hat; denn durch derartige Formvorschriften des kantonalen Fiskalrechts kann die Anwendung der bundes¬ rechtlichen Grundsätze über Doppelbesteuerung nicht beeinträch¬ tigt werden. Dagegen ist natürlich I. Blumer für das ihm aus dem Nachlaße seines Vaters angefallene, im Kanton Glarus gelegene unbewegliche Vermögen stetsfort in diesem Kanton steuerpflichtig.

4. Was sodann die Rekurrentin Wittwe Blumer geb. Juil¬ lard anbelangt, so ist dieselbe erst im Laufe des Monates Juni 1887 aus dem Kanton Glarus weggezogen und nach dem Kanton Zürich übergesiedelt. Dieselbe ist daher für die ganze erste Hälfte des Jahres 1887 noch im Kanton Glarus und erst für die zweite Hälfte im Kanton Zürich für ihr be¬ wegliches Vermögen steuerpflichtig. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird in dem Sinne als begründet erklärt, daß für das ihnen aus dem Nachlasse des M. Blumer angefallene bewegliche Vermögen der Rekurrent I. Blumer nur für die Zeit bis 24. März 1887, die Rekurrentin A. Blumer geb. Juillard nur für die Zeit bis Ende Juni 1887 im Kanton Glarus zur Vermögenssteuer herangezogen werden können.