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14_I_150

BGE 14 I 150

Bundesgericht (BGE) · 1888-01-01 · Deutsch CH
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24. Urtheil vom 20. April 1888 in Sachen Thal. A. R. Thal, Dekorationsmaler, von Arolsen (Fürstenthums Waldeck) ist seit 1880 mit seiner Familie in Enge bei Zürich niedergelassen, wo er seine Ausweisschriften hinterlegt hat und sein Gewerbe betreibt. Am 4. Februar 1886 erwirkte er vom Gemeinderathe der Stadt St. Gallen, wo er ein Zweigge. schäft errichtete und die dazu erforderlichen Lokalitäten miethete, eine Niederlassungsbewilligung; in der Ueberschrift der darüber ausgestellten Bescheinigung ist seine Niederlassung ausdrücklich als „Geschäftsniederlassung“ bezeichnet. Für das in dem Zweig¬ geschäfte angelegte Vermögen und das daher stammende Ein¬ kommen wurde er für 1886 in St. Gallen zur Staats= und Gemeindesteuer (4000 Fr. Vermögen und ein Einkommen VIII. Klasse von 4000 Fr.) herangezogen. Im Jahre 1887 erwarb er in St. Gallen ein Haus um den Uebernahmspreis von 66,400 Fr., welches mit Hypotheken im Belaufe von 60,000 Fr. belastet ist. Gestützt auf Art. 8 litt. b des st. gallischen Staatssteuergesetzes, wonach „alle im Kanton befindlichen Ge¬ bäude und Liegenschaften auswärtiger Eigenthümer nach dem wahren Werthe und ohne Abzug der Hypothekarschulden“ versteuern sind, wurde er für 1887 vom Steueramte der Stadt St. Gallen für den vollen Werth dieses Hauses mit 66,400 Fr. (unter Aufrechthaltung der frühern Einkommens¬ steuerveranlagung) zur Steuer herangezogen. Die von ihm hie¬ gegen an den Gemeinderath der Stadt St. Gallen und her¬ nach an den Regierungsrath des Kantons St. Gallen gerichte¬ ten Beschwerden wurden von diesen Behörden durch Schlu߬ nahmen vom 6. Oktober 1887 und 27. Januar 1888 abge¬ wiesen. B. Nunmehr ergriff R. Thal den Rekurs sowohl an den schweizerischen Bundesrath als an das Bundesgericht. In seiner an das Bundesgericht gerichteten Beschwerdeschrift vom 16. Februar 1888 stellte er den Antrag: es wolle die Anwendbar¬ keit des Art. 8 litt. b des st. gallischen Steuergesetzes, wonach Thal sein in St. Gallen erkauftes Haus ohne Abzug der Hy¬ potheken zu versteuern hätte, unter vorliegenden Umständen ver¬ neint werden. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Er habe in St. Gallen (wo er auch hie und da für kürzere oder längere Zeit wohne) die persönliche Niederlassung erwer¬ ben müssen, deren rechtliche Bedeutung gerade darin bestehe, daß sie die „Auswärtigkeit,“ d. h. den Mangel der bürgerlichen (nicht politischen) Angehörigkeit zu dem betreffenden Gemein¬ wesen aufhebe. Eine sogenannte Geschäftsniederlassung kenne die st. gallische Gesetzgebung nicht; für auswärtige Geschäfts¬ firmen, die auch im Kanton St. Gallen Etablissements gründen wollen, habe allerdings die Praxis diesen Begriff (zu Steuer¬ zwecken) geschaffen und hier habe er auch (da die Firma eine von der Persönlichkeit ihrer Träger unabhängige juristische Persönlichkeit besitze) eine gewisse Berechtigung. Dagegen passe er gar nicht auf einen einfachen Handwerksmann, wie den Rekurrenten, der nicht einmal im Handelsregister eingetragen sei und dessen sogenanntes Geschäft einfach seine persönliche Erwerbsthätigkeit sei. Das Bundesgericht habe nun allerdings schon wiederholt anerkannt, daß die Bestimmung des st. galli¬ schen Steuergesetzes (wonach auswärtigen Grundeigenthümern der den Kantonseinwohnern nachgelassene Schuldenabzug nicht gestattet werde) nicht bundesverfassungswidrig sei. Allein dabei habe es sich stets darauf berufen, daß diese Bestimmung eine gewisse Berechtigung deßhalb habe, weil der auswärtige Grund¬ eigenthümer für seine Person und sein allgemeines Vermögen der kantonalen Besteuerung nicht unterliege und so die Gefahr bestehe, daß er durch hypothekarische Belastung seine im Kanton gelegenen Liegenschaften der kantonalen Besteuerung gänzlich entziehe. Dieses Moment treffe im vorliegenden Falle, wo der Rekurrent im Kanton St. Gallen niedergelassen sei und dort ein „mindestens geschäftliches Bethätigungscentrum“ und einen

Gerichtsstand besitze, auch zur Vermögens= und Einkommens¬ steuer herangezogen worden sei, nicht zu. Für eine ungleiche Behandlung der Liegenschaftseigenthümer, die nur im Kanton St. Gallen niedergelassen seien, und derjenigen, die daneben noch eine Niederlassung außer dem Kanton haben, bestehe gar kein legitimes Interesse; dieselbe stehe daher mit Art. 4 B.=V. (auf welchen auch der Rekurrent trotz seiner Ausländereigen¬ schaft sich berufen könne) in Widerspruch. C. Der Regierungsrath des Kantons St. Gallen führt in seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde aus: Sein persön¬ liches Domizil beziehungsweise seinen ordentlichen Wohnsitz habe der Rekurrent in Enge (Kantons Zürich); in St. Gallen besitze er nur ein Geschäftsdomizil und habe er nur zu dem Zwecke die Niederlassung erworben, um dort ein Zweiggeschäft (welches zumeist durch einen Vorarbeiter geleitet werde) zu be¬ treiben. Die Rechtsbeständigkeit des § 8 litt. b des st. gallischen Steuergesetzes habe das Bundesgericht schon wiederholt aner¬ kannt und es werde dieselbe auch vom Rekurrenten grundsätzlich nicht bestritten; der Rekurrent behaupte blos, er sei nicht „aus¬ wärtiger“ Grundeigenthümer im Sinne des citirten Gesetzes. Allein dies sei, nach den angeführten Thatsachen, eben nicht richtig, da Rekurrent persönlich nicht im Kanton St. Gallen domizilirt sei. Deshalb sei es auch nicht schlüssig, wenn der Rekurrent behaupte, es bestehe kein legitimes Interesse dafür, diejenigen Liegenschaftseigenthümer, die nur im Kanton St. Gal¬ len wohnen, in Bezug auf die Besteuerung anders zu behan¬ deln, als diejenigen, die außerdem noch anderswo die Nieder¬ lassung besitzen. Denn eine persönliche Niederlassung im Kanton St. Gallen besitze eben der Rekurrent nicht. Zwischen der Be¬ steuerung des Grundeigenthums und derjenigen des Einkommens oder Kapitals eines Zweiggeschäftes bestehe gar kein innerer Zusammenhang. Es müsse zwischen dem Spezialdomizil (welches einzig der Rekurrent im Kanton St. Gallen besitze) und dem ordentlichen Wohnsitze scharf unterschieden werden. Von einer Verletzung des Art. 4 B.=V. könne sonach nicht die Rede sein und es werde daher auf Abweisung des Rekurses angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. In thatsächlicher Beziehung ergiebt sich aus den Akten unzweifelhaft, daß der Rekurrent seinen ordentlichen Wohnsitz in Enge, Kantons Zürich, hat, während er in St. Gallen nur ein Geschäftsdomizil besitzt. Schon aus der dem Rekurrenten in St. Gallen ertheilten Niederlassungsbewilligung wie übri¬ ens auch aus den übrigen Akten geht klar hervor, daß er dort die Niederlassung nur erworben hat, um in der Stadt St. Gallen ein Zweiggeschäft (das zumeist durch einen Ange¬ stellten geleitet wird) betreiben zu können, während er sein rsönliches Domizil in Enge beibehielt, wo seine Ausweis¬ schriften deponirt sind und wo er mit seiner Familie dauernd wohnt.

2. Der Rekurrent hat die Regel des st. gallischen Steuer¬ rechtes, daß auswärtige (d. h. auswärts wohnende) Eigenthü¬ mer die Steuer vom vollen Schatzungswerthe ihres im Kanton gelegenen Grundeigenthums, ohne Schuldenabzug, zu versteuern haben, grundsätzlich nicht angefochten. In der That könnte diese Regel, welche bekanntlich bereits durch wiederholte Ent¬ scheidungen der Bundesbehörden als zulässig erklärt worden ist, gegenwärtig um so weniger mehr als bundesverfassungs¬ widrig angefochten werden, als dieselbe anläßlich der Bera¬ thung des Entwurfes eines Bundesgesetzes betreffend Doppel¬ besteuerung von den eidgenössischen Räthen ausdrücklich als mit dem Bundesrechte vereinbar anerkannt wurde. Der Rekurrent macht blos geltend, daß die Anwendung des gedachten Grund¬ satzes auf ihn mit dem Grundsatze der Gleichheit vor dem Gesetze deßhalb nicht vereinbar sei, weil er mit Rücksicht auf die ihm im Kanton St. Gallen ertheilte Niederlassungsbewil¬ ligung dort nicht als „auswärtiger“ Eigenthümer behandelt werden könne.

3. Allein in der Entscheidung der st. gallischen Behörden, daß der Rekurrent, trotzdem er in St. Gallen eine Geschäfts¬ niederlassung besitze, doch als „auswärtiger“ Eigenthümer im Sinne des st. gallischen Steuergesetzes zu betrachten sei, kann eine Verfassungsverletzung nicht gefunden werden. Dieselbe beruht auf einer Auslegung des kantonalen Steuergesetzes, welche jedenfalls möglich ist und die sich im Uebrigen der

Nachprüfung des Bundesgerichtes nach bekanntem Grundsatze entzieht. Wenn es grundsätzlich zulässig ist, bezüglich der Ge¬ stattung des Schuldenabzuges bei der Versteuerung von Grund und Boden einen Unterschied zwischen Kantonseinwohnern und Nichtkantonseinwohnern zu machen, so muß es gewiß den Kantonen auch anheimgegeben sein, darüber zu entscheiden, ob Steuerpflichtige, die ihr persönliches Domizil auswärts haben und im Kanton nur eine Geschäftsniederlassung besitzen, in der gedachten Richtung den Kantonseinwohnern oder den Aus¬ wärtswohnenden zuzuzählen seien. Eine Verletzung der Gleich¬ heit vor dem Gesetze liegt in der Behandlung solcher Personen als „auswärtige“ Eigenthümer nicht; denn es besteht ja doch zwischen ihnen und den Kantonseinwohnern im eigentlichen Sinne des Wortes der rechtlich, speziell auch für das Steuer¬ recht, erhebliche faktische Unterschied, daß sie ihren persönlichen Wohnsitz nicht im Kanton haben und daher der Steuerhoheit desselben nicht mit ihrer gesammten ökonomischen Persönlich¬ keit, sondern nur für einen bestimmt abgegrenzten speziellen Vermögens= oder Einkommenskreis unterstehen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.