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B. Civilrechtspflege. nächsten Augenblicke von den Rädern ergriffen und zermalmt zu werden, ausgesetzt hätte; ein so gefährliches Vornehmen wäre gewiß nur unter ganz außerordentlichen Verhältnissen zu recht¬ fertigen. Allein nach dem Thatbestande der Vorinstanz ist eben nicht erwiesen, daß der Verunglückte, nach ertheiltem Befehle sich freiwillig in die gefährliche Lage, in welcher der Tod ihn ereilte, gebracht oder darin verweilt hat; vielmehr ist, wie die Vorinstanz an Hand der von ihr eingeholten Expertise ausführt eine Reihe anderer Möglichkeiten gegeben, ist es insbesondere möglich, daß der Verunglückte durch Anstoßen an einen Bestand¬ theil der Lokomotive oder durch Ausgleiten Fauf dem konvexen Boden der Putzgrube unfreiwillig in die fragliche Körperstellung gelangt ist, oder in derselben fest gehalten wurde. Der Anwalt der Beklagten hat allerdings heute behauptet, diese Möglichkeiten seien, bei der Beschaffenheit der Putzgrube und der verwende¬ ten Lokomotive, naturgesetzlich völlig ausgeschlossen. Allein diese rein thatsächliche Behauptung ist in keiner Weise erwiesen, sondern steht vielmehr mit dem vorinstanzlichen Thatbestande in unvereinbarem Widerspruche. Es ist daher davon auszugehen, daß der Unfall durch eine unermittelte Ursache herbeigeführt worden ist; derselbe ist also als ein zufälliger zu betrachten und die Beklagte hat somit den ihr obliegenden Beweis des eigenen Verschuldens des Verunglückten nicht erbracht. Die Klage ist daher grundsätzlich gutzuheißen und, da das Quantitativ der vorinstanzlich gesprochenen Entschädigung im heutigen Vortrage von der Beklagten eventuell als angemessen anerkannt worden ist, so ist die vorinstanzliche Entscheidung ihrem ganzen Um¬ fange nach einfach zu bestätigen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der Beklagten wird abgewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Appellations= und Kassationshofes des Kantons Bern vom
6. Januar 1887 sein Bewenden. IV. Haftpflicht für den Fabrikbetrieb. N° 12. IV. Haftpflicht für den Fabrikbetrieb. Responsabilité pour l'exploitation des fabriques.
12. Urtheil vom 11. März 1887 in Sachen Digel gegen Vogel. A. Durch Urtheil vom 23. Dezember 1886 hat das Kan¬ tonsgericht des Kantons Zug erkannt:
a. Beklagter sei pflichtig, an Kläger, gestützt auf das Bundes¬ gesetz betreffend Haftpflicht für Fabrikbetrieb, für eine den
2. Mat 1885 erhaltene Verletzung zu bezahlen:
1. den entgangenen Verdienst vom 21. September 1885 bis zum Urtheil der letzten Instanz per Arbeitstag zu 1 Fr. 50 Cts.
2. Eine einmalige Entschädigung von 5500 Fr.
b. Habe Beklagter seine Kosten an sich zu tragen und an Kläger 450 Fr. Rechtskosten zu vergüten. B. Dieses Urtheil wurde im Einverständnisse beider Parteien unter Umgehung der zweiten Instanz direkt an das Bundes¬ gericht gezogen. Bei der heutigen Verhandlung beantragt der Vertreter des Klägers, es sei letzterm für entgangenen Verdienst vom 2. Mai 1885 an bis zum Inkrafttreten des letztinstanz¬ lichen Urtheils ein Betrag von 1 Fr. 80 Cts. per Tag, sowie eine Aversalentschädigung von 10,000 Fr. zuzusprechen und Beklagter in sämmtliche Kosten zu verurtheilen. Der Vertreter des Beklagten dagegen beantragt in erster Linie, es sei das kantonsgerichtliche Urtheil zu bestätigen, even¬ tuell, wenn das Bundesgericht auf eine Abänderung desselben eintreten sollte, sei die Entschädigung auf 3000 Fr. zu redu¬ ziren, gemäß der Gegenrechtsfrage des Beklagten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der am 20. Juni 1869 geborene Kläger war seit
15. April 1885 in der Papierfabrik des Beklagten angestellt, wo er theils mit Schmieren, theils mit Ausschußwegräumen und Papieraufführen beschäftigt wurde. Für die Fabrik des Be¬ klagten ist der ununterbrochene Betrieb (auch während der
B. Civilrechtspflege Nachtzeit) gestattet worden. Der Kläger arbeitete regelmäßig während des elfstündigen Arbeitstages; häufig wurde er aber darüber hinaus noch zur Arbeit während eines Theiles der Nachtstunden zugelassen. So arbeitete der Kläger z. B. Mon¬ tags den 27. und Mittwochs den 29. April 1885 während je 15 Stunden, Freitags den 1. Mai während 12 Stunden. Nach der Feststellung des Vorderrichters wurde diese Ueberzeitarbeit während der Nachtstunden dem Kläger auf sein und seines Vaters Nachsuchen gestattet. Samstag den 2. Mai 1885 wurde er Kläger abermals zur Nachtarbeit zurückbehalten, weil ein Arbeiter, welcher ihn bei der Maschine ablösen sollte, ausge¬ blieben war. Während nun der Kläger Nachts circa 10 Uhr mit Papieraufräumen beschäftigt war, gerieth er in nicht näher ermittelter Weise zwischen die Walzen der betreffenden Papier¬ maschine und erlitt dadurch sehr schwere körperliche Verletzungen. Er wurde, nachdem er inzwischen von einem herbeigerufenen Arzte behandelt worden war, am folgenden Tage in den Bürger¬ spital von Zug verbracht, wo er bis zum 21. September 1885 (auf Kosten des Beklagten) verpflegt wurde. Als bleibende Folgen der Verletzung sind namentlich zu nennen der Verlust der linken Ohrmuschel und damit verbunden eine bedeutende Verminderung des Gehörs auf diesem Ohre, der Verlust des linken Vorderarmes, welcher in seinem obern Dritttheile am¬ putirt werden mußte, Verbrennungsnarben am rechten Vorderarme und an der rechten Hand, deren Funktionsfähigkeit sehr ge¬ schwächt ist. Nach dem Gutachten der Gerichtsärzte wird dem Kläger eine anstrengende Arbeit für immer unmöglich sein und bleibe auch für ganz leichte Beschäftigung nur eine äußerst be¬ schränkte Auswahl. Die Vorinstanz stellt daher fest, es sei die lebenslängliche, „nahezu vollständige“ Arbeitsunfähigkeit des Klägers bewiesen. Durch Urtheil des Strafgerichtes Zug vom
9. September 1885 wurde der Beklagte Karl Vogel, Inhaber der Papierfabrik Cham, der Uebertretung des Fabrikgesetzes schuldig erklärt und zu einer Geldbuße von 40 Fr. verurtheilt, in Erwägung, „daß am 2. Mai Nachts circa ½ 10 Uhr Josef „Digel, geb. den 20. Juni 1869, bei der Arbeit in der Papier¬ daß aus den „fabrik Cham schwer verletzt wurde,. IV. Haftpflicht für den Fabrikbetrieb. N° 12. „Zeugnissen von Anton Bütler, Maschinenmeister, hervorgeht, „daß nebst dem verunglückten Digel auch einige andere Personen „auf ihr eigenes Verlangen vor erfülltem achtzehntem Jahre „bisweilen einige Stunden zur Nachtarbeit verwendet wurden, „wenn Mangel an Arbeitern war, daß gemäß Bundesgesetz be¬ „treffend die Arbeit in den Fabriken Art. 16 Alinea 3 Sonn¬ „tags= und Nachtarbeit von jungen Leuten unter 18 Jahren „untersagt ist und zudem das schweizerische Handelsdepartement „der Papierfabrik Cham den kontinuirlichen Betrieb nur ge¬ „stattete unter der Bedingung, daß zur Nachtarbeit nur männ¬ „liche Arbeiter von über 18 Jahren verwendet werden dürfen, „und zwar nur mit ihrer eigenen Zustimmung, daher die Di¬ „rektion im heutigen Falle nicht berechtigt war, denselben, auch „wenn sie zudringlich um Nachtarbeit nachsuchten, dieselbe zu „gestatten.“ Der Kläger formulirte vor der kantonalen Instanz seine Entschädigungsforderung in gleicher Weise wie vor Bun¬ desgericht (s. Fakt. B), indem er darauf abstellte, der Unfall sei durch eine strafrechtlich verfolgbare Handlung des Beklagten herbeigeführt worden. Der Beklagte anerbot (außer der Ueber¬ nahme der im Bürgerspital von Zug erwachsenen Pflegekosten) eine Entschädigung von 3000 Fr.
2. Der Anwalt des Beklagten hat zu Begründung seines ersten bei der heutigen Verhandlung gestellten Antrages be¬ hauptet, das Bundesgericht sei überhaupt nicht kompetent, da die Beschwerde des Klägers sich ausschließlich gegen thatsächliche Feststellungen der Vorinstanz richte. Diese Einwendung ist durch¬ aus unbegründet. Sollte die Beschwerde des Klägers sich aus¬ schließlich gegen thatsächliche Feststellungen des Vorderrichters richten, so müßte dieselbe allerdings erfolglos bleiben, da das Bundesgericht an den Thatbestand des kantonalen Gerichtes ge¬ bunden ist. Die Kompetenz des Bundesgerichtes dagegen wäre nichtsdestoweniger begründet, da alle gesetzlichen Voraussetzungen derselben gegeben sind.
3. Streitig ist lediglich das Quantitativ der Entschädigung. Für das Ausmaß derselben ist von wesentlicher Bedeutung, ob der Unfall durch eine strafrechtlich verfolgbare Handlung von Seite des Betriebsunternehmers herbeigeführt wurde, so daß
B. Civilrechtspflege. nach Art. 6 Absatz 3 des eidgenössischen Fabrikhaftpflichtgesetzes das in Absatz 2 ibidem festgesetzte Entschädigungsmaximum wegfällt. Die Vorinstanz hat dies ohne weiters angenommen, indem sie sich einfach auf das Urtheil des Strafgerichtes von Zug vom 9. September 1885 beruft. Dies ist nun jedenfalls un¬ richtig. Das fragliche Strafurtheil stellt ja in keiner Weise fest, daß der Unfall, d. h. die Körperverletzung des Klägers, durch eine strafrechtlich verfolgbare Handlung des beklagten Fabrik¬ herrn herbeigeführt worden sei, sondern es belegt den Beklagten lediglich wegen mehrfacher Uebertretung der Vorschriften des eidgenössischen Fabrikgesetzes über Verwendung jugendlicher Ar¬ beiter mit Buße, ohne irgendwie auszusprechen, daß der Unfall durch strafbares Verschulden des Beklagten verursacht sei. Da¬ mit das Entschädigungsmaximum wegfalle aber muß eben letzteres festgestellt, d. h. es muß der kausale Zusammenhang zwischen Unfall und strafrechtlichem Verschulden des Fabrikherrn gegeben und somit der Thatbestand, welcher den eivilen Ent¬ schädigungsanspruch des Verletzten begründet, gleichzeitig auch Thatbestand einer strafrechtlich verfolgbaren Handlung des Fabrik¬ herrn sein. Nun hat aber der Vertreter des Beklagten in feinem heutigen Vortrage ausdrücklich erklärt, es werde zugegeben, daß der Unfall durch strafrechtlich verfolgbares Thun des Beklagten herbeigeführt worden sei und das Entschädigungsmaximum somit keine Anwendung finde, und hieran muß durchaus festgehalten werden. Zu dem gleichen Ergebnisse würde übrigens auch die eigene freie, richterliche Prüfung des Thatbestandes führen. Der beklagte Fabrikherr hat nicht eingewendet, daß die gesetzwidrige Verwendung des noch nicht einmal 16 Jahre alten Klägers zu Ueberzeitarbeit während der Nachtstunden ihm persönlich zum Verschulden nicht angerechnet werden könne; es darf ferner, nach der Sachdarstellung beider Parteien vor dem kantonalen Gerichte, angenommen werden, daß gerade durch diese gesetz¬ widrige Ueberanstrengung des Klägers der Unfall herbeigeführt wurde, d. h. daß dem Kläger seine sonst nicht besonders gefähr¬ liche Arbeit gerade deßhalb verhängnißvoll wurde, weil er durch die in kurzen Zwischenräumen sich wiederholende, die Kräfte eines noch nicht sechszehnjährigen Knaben offenbar weit über¬ IV. Hastpflicht für abrikbetrieb. N° 12. steigende, Ueberzeit= und Nachtarbeit ermattet und erschöpft, die gewöhnliche Herrschaft über seine Bewegungen nicht mehr be¬ saß. Steht aber somit der Unfall in kausalem Zusammenhang mit der Uebertretung eines zu Sicherung von Leben und Ge¬ sundheit jugendlicher Arbeiter gegebenen Gesetzes durch den Be¬ klagten, so ist der Unfall selbst letzterm zum Verschulden anzu¬ rechnen und der Thatbestand strafbarer fahrläßiger Körperver¬ letzung als gegeben zu erachten.
4. Ist demnach die Entschädigung ohne Rücksicht auf das Entschädigungsmaximum des Art. 6 Absatz 2 des Fabrikhaft¬ pflichtgesetzes auszumessen, so liegt ein Grund zu Herabsetzung derselben unter den Betrag des wirklich erlittenen Schadens überhaupt nicht vor. Von einem Mitverschulden des Klägers nämlich kann offenbar keine Rede sein; wenn der Beklagte ein solches darin hat finden wollen, daß der Kläger selbst und sein Vater um Zutheilung von Ueberzeitarbeit an den erstern wieder¬ holt nachgesucht haben, so kann hierauf schon deßhalb nichts ankommen, weil gerade an dem Abende des Unfalles der Klä¬ ger festgestelltermaßen wegen des Nichterscheinens eines andern Arbeiters zur Nachtarbeit zurückbehalten wurde. Die weitere vom Beklagten aufgestellte Behauptung, daß die schlimmen Folgen des Unfalles durch unrichtige Behandlung seitens des zuerst herbeigerufenen Arztes wesentlich mitverursacht worden seien, fällt ebenfalls ohne weiters und ohne daß es einer Prüfung ihrer Erheblichkeit bedürfte, außer Betracht, denn dieselbe ist, nach dem Thatbestande der Vorinstanz, gar nicht erwiesen.
5. Die dem Kläger für dauernde Schmälerung seiner Er¬ werbsfähigkeit vorinstanzlich zugesprochene Entschädigung von 5500 Fr. erscheint nun als zu niedrig bemessen. Die Vorinstanz hat sich unter anderm wesentlich darauf bezogen, daß, wenn das gesetzliche Entschädigungsmaximum Anwendung fände, dem Kläger nur etwa 3300 Fr. zugesprochen werden könnten, Diese Erwägung beruht aber offenbar auf einem Rechtsirrthum. In denjenigen Fällen, wo das gesetzliche Entschädigungsmaximum nicht zur Anwendung kommt, ist der durch Aufhebung oder Schmälerung der Erwerbsfähigkeit entstandene Schaden voll
B. Civilrechtspflege. und ganz, ohne alle Rücksicht auf den Betrag des Maximums, zu vergüten. Zieht man nun das Alter und den Verdienst des Klägers einerseits, die sehr erhebliche, jedenfalls auf circa zu veranschlagende dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfä¬ so erscheint eine Erhö¬ higkeit desselben andrerseits in Betracht hung der Aversalentschädigung auf 9000 Fr. als angemessen, da dem Kläger wohl ein bleibender Einkommensausfall von circa 500 bis 600 Fr. per Jahr entsteht.
6. Was die Forderung des Klägers von 1 Fr. 80 Cts. per Tag für entgangenen Verdienst vom Tage des Unfalles bis zum letztinstanzlichen Urtheile anbelangt, so geht dieselbe jeden¬ falls zu weit; es ist bei Stellung derselben übersehen, daß während der Verpflegung des Klägers im Spital zu Zug der Beklagte die Kosten des Unterhaltes desselben bestritt, so daß jedenfalls für diese Zeit der Kläger nicht Ersatz seines ganzen frühern Taglohnes fordern kann. Ueberhaupt erscheint es, da bei Feststellung der Aversalentschädigung von der Thatsache der nahezu völligen Invalidität des Klägers ausgegangen wurde, als angemessen, dem Entschädigungsanspruch desselben für zeit¬ weilige gänzliche Arbeitsunfähigkeit einfach dadurch Rechnung zu tragen, daß die Aversalentschädigungssumme als vom Tage des Unfalls an verzinslich erklärt wird. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Beklagten wird abgewiesen; diejenige des Klägers wird als theilweise begründet erklärt und es wird in Abänderung des Dispositiv a des angefochtenen Urtheils des Kantonsgerichtes von Zug vom 23. Dezember 1886 der Be¬ klagte als schuldig erklärt, dem Kläger eine Entschädigung von 9000 Fr. (neuntausend Franken) sammt Zins zu fünf Prozent seit 2. Mai 1885 zu bezahlen. IV. Haftpflicht für den Fabrikbetrieb. N° 13. V. Obligationenrecht. — Droit des obligations.
13. Urtheil vom 14. Januar 1887 in Sachen Profumo gegen Stumm. A. Durch Urtheil vom 30. September 1886 hat das Appel¬ lationsgericht des Kantons Baselstadt erkannt: Es wird das erstinstanzliche Urtheil bestätigt. Beklagter Appellant trägt eine zweitinstanzliche Urtheilsgebühr von 60 Fr. und sämmtliche or¬ dentliche und außerordentliche Kosten. Das erstinstanzliche Ur¬ theil des Civilgerichtes Baselstadt vom 20. Juli 1886 ging dahin: Beklagter ist verfällt zur Zahlung von 9691 Fr. 90 Cts. nebst Zins à 5% seit 23. Januar 1886 und mit seiner Wider¬ klage abgewiesen; er trägt die ordinären und extraordinären Prozeßkosten. B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Beklagte und Wider¬ kläger die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heu¬ tigen Verhandlung beantragt dieselbe: Kläger sei mit seiner Klage unter ¾ Kostenfolge abzuweisen und widerklagsweise in die Bezahlung von 2720 Fr. nebst Zins à 5 % vom 30. No¬ vember 1885 zu verfällen. Dagegen beantragt der Vertreter des Klägers und Widerbeklagten, es sei die gegnerische Be¬ schwerde zu verwerfen und das angefochtene Urtheil in allen Theilen zu bestätigen, unter Kostenfolge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Thatsächlich ist durch die Vorinstanzen festgestellt: Am
26. Juli 1885 kam zwischen den Parteien eine Vereinbarung zu Stande, wonach der Beklagte sich verpflichtete, seinen Be¬ darf an kaukasischem und pensylvanischem Petrol ab Italien (im Minimum 20,000 Fässer per Jahr) während der Dauer von zwei Jahren ausschließlich vom Kläger zu beziehen. In Ausführung dieser Vereinbarung schlossen die Parteien am darauffolgenden Tage (27. Juli 1885) einen Vertrag ab, wo¬ nach der Beklagte vom Kläger 10,500 Fässer kaukasischen Pe¬ trols zum Preise von 17 ¼ Fr. für 100 Kilos, franko Waggon Genua, kaufte. In Betreff der Lieferfristen ist bestimmt, daß monatlich 2100 Fässer und zwar während der Monate Sep¬ XIII — 188